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C-1613/2026

C-1613/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-09-28 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1613/2026

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Deutschland),

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch;

Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Februar 2026 A._______ (geb. [...]1968) für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2025 eine ordentliche IV-Rente (prozentualer Anteil 25.0%) von Fr. 95.- pro Monat zusprach und für die Zeit ab dem 1. November 2025 einen Rentenanspruch verneinte (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1/1),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die erwähnte Verfügung mit Eingabe vom 1. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 5. März 2026) anfocht (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass der Beschwerdeführer das ausgefüllte und am 30. März 2026 unterzeichnete Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen einreichte (BVGer-act. 3),

dass die erwähnte Verfügung vom 16. März 2026 mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 aufgehoben wurde (BVGer-act. 4),

dass der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1. Mai 2026 (BVGer-act. 6) und 28. Mai 2026 (BVGer-act. 9) aufgefordert wurde, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Einreichung der entsprechenden Beweismittel innert 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Verfügung zu ergänzen bzw. zu belegen (namentlich betreffend den Stand seines Vermögens, die genannten Schuldamortisationsraten [Zahnarzt], die Auszahlung eines Pflegegeldes und die geltend gemachten monatlichen Berufsauslagen) unter der Androhung, andernfalls werde über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden,

dass der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht weitere Angaben machte und einige Unterlagen einreichte (BVGer-act. 8 und 11),

dass mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 (BVGer-act. 13) das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziff. 1),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 gleichzeitig aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. 2 und 3),

dass die als Einschreiben (mit Rückschein) an die deutsche Wohnadresse des Beschwerdeführers versandte Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 laut der aktenkundigen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (ad BVGer-act. 14) am 30. Juli 2026 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung), aber vom Beschwerdeführer bis am 10. August 2026 bei der zuständigen Filiale der Deutschen Post nicht abgeholt wurde, weshalb die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (Eingang: 7. September 2026; BVGer-act. 14),

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion; vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG), sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (statt vieler: BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 134 V 49 E. 4; je m.H.),

dass die siebentägige Frist - als gesetzliche Frist - nicht verlängerbar ist und unabhängig von einer von der Post angesetzten Abholfrist gilt (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 52 m.w.H.),

dass die Zustellfiktion auch bei nach Deutschland verschickten Sendungen gilt (vgl. Urteil des BVGer C-1072/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2 m.H.),

dass rechtsprechungsgemäss die (natürliche) Vermutung gilt, dass das Postpersonal die nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch auszustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3),

dass sich aus dem Eintrag im «Track & Trace»-Auszug im Sinne eines Indizes darauf schliessen lässt, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2),

dass vorliegend der Beschwerdeführer angesichts des von ihm anhängig gemachten Verfahrens mit der Zustellung der erwähnten Verfügung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechnen musste (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2) und aufgrund der Akten keine konkreten Anzeichen für einen Zustellungsfehler bestehen (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.),

dass nach dem Gesagten die hier massgebliche Zwischenverfügung vom 24. Juli 2026 am 6. August 2026 als zugestellt gilt, weshalb die in der Verfügung angesetzte Frist von 30 Tagen - nach Ablauf des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) - am 16. August 2026 zu laufen begann und am 14. September 2026 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass der erhobene Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bzw. bis zum 14. September 2026 nicht geleistet wurde,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein

Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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