Invaliditätsbemessung
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene, verheiratete A._______, serbischer Staatsangehöriger, war in der Schweiz zuletzt als Fassadenisolierer tätig. Am 4. Oktober 1994 erlitt er bei einem schweren Verkehrsunfall u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit diversen Brüchen. Seiner ursprünglichen Erwerbstätigkeit konnte er danach nicht mehr nachgehen, ebenso wenig einer sonstigen Arbeitstätigkeit. Wegen der verbleibenden Unfallfolgen, insbesondere aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung, sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) mit Verfügung vom 24. März 1997 eine Integritätsentschädigung sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente (bei 80 %igem IV-Grad) zu. Bereits mit Verfügung vom 16. Januar 1996 war A._______ von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze Rente (nebst Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 zuerkannt worden. Die Rentenausrichtung wurde mit Verfügung vom 24. Januar 1997 und Mitteilung vom 28. April 1998 bestätigt. Im Oktober 1998 verlegte er seinen Wohnsitz zurück nach Serbien. Anfangs des Jahres 2000 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. Mit Vorbescheid vom 24. November 2003 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA A._______ mit, aufgrund neu erhaltener Unterlagen sei davon auszugehen, dass ihm die Ausübung einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Sein IV-Grad betrage noch 33 %, was keinen Rentenanspruch mehr vermittle. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Juni 2004 wurde die Rentenausrichtung mit Wirkung ab dem 1. August 2004 aufgehoben. Mit Gesuch vom 9. März 2005 wandte sich A._______ an die IVSTA und meldete sich zum neuerlichen Rentenbezug an. Mit Schreiben vom 17. September 2005 reichte er ärztliche Unterlagen ein und verlangte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz. Nach Rücksprache mit dem internen medizinischen Dienst (Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin ...) wies die IVSTA das Gesuch um Neuanmeldung mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden. Eine gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache vom 20. Januar 2006 wies die IVSTA mit Entscheid vom 22. Januar 2007 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 lässt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Herrn B._______, gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007 Beschwerde in serbischer Sprache erheben. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, sein Gesundheitszustand sei nicht begutachtet worden, weshalb auch sein IV-Grad nicht korrekt ermittelt worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragt die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei die Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von höchstens 33 % erleide. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin wird verlangt, ihm sei mit Rückwirkung ab dem 1. August 2004 eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 33 % zuzusprechen. E. Mit Duplik vom 25. Juni 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den - den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten - Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
E. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts als Leitungsorgan zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Der Spruchkörper setzt sich demnach (neu) zusammen aus den Richtern Marc Steiner (Abteilung II), Stefan Mesmer (Abteilung III) und Claude Morvant (Abteilung II).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.
E. 2.1 Die Schweiz hat mit Serbien - im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien - kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da sich keine vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung abweichenden Bestimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen IV besteht, aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Januar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG).
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem IV-Grad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente sowie bei mindestens zu 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) werden Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1), nicht aber im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens.
E. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung des (insbesonders medizinischen) Sachverhalts basierte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen).
E. 3 Die Vorinstanz hält fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden. Indes liess sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären und nahm demnach eine materielle Überprüfung seines Begehrens vor. Entsprechend wies sie das Gesuch nach erfolgter Prüfung ab - und trat nicht etwa nicht darauf ein, was sie bei Annahme des Nichtglaubhaftmachens einer Veränderung getan hätte. Letztlich ging die Vorinstanz somit von einer Glaubhaftmachung aus und entschied in der Folge materiell, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 2. Juni 2004 (rechtskräftige Verfügung betreffend Rentenaufhebung) so weit verschlechtert hat, dass (wieder) eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet gemäss Replik vom 12. Juni 2007 die Darstellung der Vorinstanz nicht, wonach aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor eine Invalidität im Umfang von 33 % vorliegt. Vielmehr beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht möge diesen IV-Grad feststellen und ihm eine entsprechende Rente zuerkennen.
E. 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Demnach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
E. 3.3 Sodann hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 363 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung bzw. das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen).
E. 3.4 Vorliegend ist der - der Invaliditätsbemessung zugrundeliegende - Sachverhalt nicht streitig. Die Vorinstanz stützt ihre Sachdarstellung auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Wesentlichen auf eine schriftliche Beurteilung durch Dr. med. C._______, Spezialarzt für Allgemeinmedizin, ... , vom 19. Dezember 2005). Dr. med. C._______ ging auf die vorhandenen Akten und insbesondere auch auf den einzigen, durch den Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten neuen Arztbericht (vgl. den handschriftlichen Kurzbericht des Neuropsychiaters D._______ vom 6. September 2005) in rechtsgenügender Weise ein. Der serbische Arzt empfahl zwar eine Präsentation des Beschwerdeführers in einer neurologischen Klinik, um dort seinen Gesundheitszustand weiter abklären zu lassen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, fehlen allerdings sowohl im Bericht von Dr. med. C._______ wie in jenem des serbischen Arztes jegliche Hinweise auf relevante Psychopathologien oder sonstige, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise beeinflussende Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art. Auch wird die im (serbischen) Kurzbericht erwähnte Empfehlung einer weiteren Abklärung nicht begründet, so dass darauf nicht abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der sachverhaltlichen Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.2) ist vielmehr zu beachten, dass dieser weder im vorinstanzlichen Einspracheverfahren noch nun im Beschwerdeverfahren neuere Arztberichte oder sonstige Unterlagen beibrachte, sondern lediglich einen (veralteten) Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 13. Dezember 1996 einreichte, welcher schon aus zeitlichen Gründen nicht geeignet ist, eine rechtserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab Juni 2004 zu belegen. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint daher der rechtserhebliche Sachverhalt schlüssig ermittelt und begründet (vgl. zur freien Beweiswürdigung insbesondere BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Für eine von den vorliegenden Akten abweichende Ansicht, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung zusätzlicher Abklärungsberichte verzichtet hat.
E. 3.5 Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sowie die Invaliditätsbemessung im Einzelnen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einer mindestens 80 %igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichteren Verweisungstätigkeiten (etwa als Wächter, in einem Parking oder im Rahmen unqualifizierter Bürotätigkeiten) auszugehen. Dies führt nach Vornahme des Einkommensvergleichs zu einem IV-Grad von 33 %. Soweit der Beschwerdeführer von der (irrigen) Annahme ausgeht, ihm stehe bei einem derartigen IV-Grad eine entsprechende Rente zu, ist darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens bei einem IV-Grad von weniger als 50 % - wie hier - keine Renten ausgerichtet werden können (vgl. oben E. 2.4).
E. 4 Die Vorinstanz hat demnach einen (neuerlichen) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ... Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Daniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1608/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Mai 2009 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Daniel Peyer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente / Wiederanmeldung Sachverhalt: A. Der 1951 geborene, verheiratete A._______, serbischer Staatsangehöriger, war in der Schweiz zuletzt als Fassadenisolierer tätig. Am 4. Oktober 1994 erlitt er bei einem schweren Verkehrsunfall u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit diversen Brüchen. Seiner ursprünglichen Erwerbstätigkeit konnte er danach nicht mehr nachgehen, ebenso wenig einer sonstigen Arbeitstätigkeit. Wegen der verbleibenden Unfallfolgen, insbesondere aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung, sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) mit Verfügung vom 24. März 1997 eine Integritätsentschädigung sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente (bei 80 %igem IV-Grad) zu. Bereits mit Verfügung vom 16. Januar 1996 war A._______ von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze Rente (nebst Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 zuerkannt worden. Die Rentenausrichtung wurde mit Verfügung vom 24. Januar 1997 und Mitteilung vom 28. April 1998 bestätigt. Im Oktober 1998 verlegte er seinen Wohnsitz zurück nach Serbien. Anfangs des Jahres 2000 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. Mit Vorbescheid vom 24. November 2003 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA A._______ mit, aufgrund neu erhaltener Unterlagen sei davon auszugehen, dass ihm die Ausübung einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Sein IV-Grad betrage noch 33 %, was keinen Rentenanspruch mehr vermittle. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Juni 2004 wurde die Rentenausrichtung mit Wirkung ab dem 1. August 2004 aufgehoben. Mit Gesuch vom 9. März 2005 wandte sich A._______ an die IVSTA und meldete sich zum neuerlichen Rentenbezug an. Mit Schreiben vom 17. September 2005 reichte er ärztliche Unterlagen ein und verlangte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz. Nach Rücksprache mit dem internen medizinischen Dienst (Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin ...) wies die IVSTA das Gesuch um Neuanmeldung mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden. Eine gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache vom 20. Januar 2006 wies die IVSTA mit Entscheid vom 22. Januar 2007 ab. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 lässt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Herrn B._______, gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007 Beschwerde in serbischer Sprache erheben. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, sein Gesundheitszustand sei nicht begutachtet worden, weshalb auch sein IV-Grad nicht korrekt ermittelt worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragt die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei die Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von höchstens 33 % erleide. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin wird verlangt, ihm sei mit Rückwirkung ab dem 1. August 2004 eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 33 % zuzusprechen. E. Mit Duplik vom 25. Juni 2007 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den - den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten - Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts als Leitungsorgan zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Der Spruchkörper setzt sich demnach (neu) zusammen aus den Richtern Marc Steiner (Abteilung II), Stefan Mesmer (Abteilung III) und Claude Morvant (Abteilung II). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen. 2.1 Die Schweiz hat mit Serbien - im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien - kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da sich keine vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung abweichenden Bestimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen IV besteht, aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Januar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem IV-Grad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente sowie bei mindestens zu 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) werden Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1), nicht aber im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung des (insbesonders medizinischen) Sachverhalts basierte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz hält fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden. Indes liess sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären und nahm demnach eine materielle Überprüfung seines Begehrens vor. Entsprechend wies sie das Gesuch nach erfolgter Prüfung ab - und trat nicht etwa nicht darauf ein, was sie bei Annahme des Nichtglaubhaftmachens einer Veränderung getan hätte. Letztlich ging die Vorinstanz somit von einer Glaubhaftmachung aus und entschied in der Folge materiell, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 2. Juni 2004 (rechtskräftige Verfügung betreffend Rentenaufhebung) so weit verschlechtert hat, dass (wieder) eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet gemäss Replik vom 12. Juni 2007 die Darstellung der Vorinstanz nicht, wonach aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor eine Invalidität im Umfang von 33 % vorliegt. Vielmehr beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht möge diesen IV-Grad feststellen und ihm eine entsprechende Rente zuerkennen. 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Demnach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis). 3.3 Sodann hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 363 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung bzw. das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). 3.4 Vorliegend ist der - der Invaliditätsbemessung zugrundeliegende - Sachverhalt nicht streitig. Die Vorinstanz stützt ihre Sachdarstellung auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Wesentlichen auf eine schriftliche Beurteilung durch Dr. med. C._______, Spezialarzt für Allgemeinmedizin, ... , vom 19. Dezember 2005). Dr. med. C._______ ging auf die vorhandenen Akten und insbesondere auch auf den einzigen, durch den Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten neuen Arztbericht (vgl. den handschriftlichen Kurzbericht des Neuropsychiaters D._______ vom 6. September 2005) in rechtsgenügender Weise ein. Der serbische Arzt empfahl zwar eine Präsentation des Beschwerdeführers in einer neurologischen Klinik, um dort seinen Gesundheitszustand weiter abklären zu lassen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, fehlen allerdings sowohl im Bericht von Dr. med. C._______ wie in jenem des serbischen Arztes jegliche Hinweise auf relevante Psychopathologien oder sonstige, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise beeinflussende Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art. Auch wird die im (serbischen) Kurzbericht erwähnte Empfehlung einer weiteren Abklärung nicht begründet, so dass darauf nicht abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der sachverhaltlichen Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.2) ist vielmehr zu beachten, dass dieser weder im vorinstanzlichen Einspracheverfahren noch nun im Beschwerdeverfahren neuere Arztberichte oder sonstige Unterlagen beibrachte, sondern lediglich einen (veralteten) Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 13. Dezember 1996 einreichte, welcher schon aus zeitlichen Gründen nicht geeignet ist, eine rechtserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab Juni 2004 zu belegen. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint daher der rechtserhebliche Sachverhalt schlüssig ermittelt und begründet (vgl. zur freien Beweiswürdigung insbesondere BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Für eine von den vorliegenden Akten abweichende Ansicht, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung zusätzlicher Abklärungsberichte verzichtet hat. 3.5 Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sowie die Invaliditätsbemessung im Einzelnen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einer mindestens 80 %igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichteren Verweisungstätigkeiten (etwa als Wächter, in einem Parking oder im Rahmen unqualifizierter Bürotätigkeiten) auszugehen. Dies führt nach Vornahme des Einkommensvergleichs zu einem IV-Grad von 33 %. Soweit der Beschwerdeführer von der (irrigen) Annahme ausgeht, ihm stehe bei einem derartigen IV-Grad eine entsprechende Rente zu, ist darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens bei einem IV-Grad von weniger als 50 % - wie hier - keine Renten ausgerichtet werden können (vgl. oben E. 2.4). 4. Die Vorinstanz hat demnach einen (neuerlichen) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ... Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Daniel Peyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >