Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 16. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1601/2023
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 16. Dezember 2022.
C-1601/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfü- gung)» vom 16. Dezember 2022 über die Zurückhaltung von 1'500 Tablet- ten Prasteron (Dehydro-epiandrosteron, DHEA) à 25 mg, deren unzuläs- sige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.– für die Einziehung und Vernichtung informierte und ihm gleichzeitig die Mög- lichkeit einräumte, bis zum 5. Januar 2023 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform ei- ner Verfügung erwachse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 2), dass der Beschwerdeführer sich am 17. Januar 2023 mittels E-Mail bei der Vorinstanz meldete und insbesondere vorbrachte, die Frist zur Stellung- nahme sei zu kurz gewesen, da er sich vom 10. Dezember 2022 bis zum
7. Januar 2023 im Ausland aufgehalten habe, und er um Fristerstreckung (sinngemäss wohl: Fristwiederherstellung) ersuche (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 eben- falls per E-Mail mitteilte, die Entscheidung sei seit dem 6. Januar 2023 rechtskräftig [recte wohl: in die Form einer Verfügung erwachsen] und er könne daher keine Stellungnahme mehr einreichen, allerdings befinde er sich innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht [recte: Bundesverwaltungsgericht], ohne Rückmeldung bis zum 22. Feb- ruar 2022 [recte: 2023] werde das Dossier als Beschwerde weitergeleitet (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass die Vorinstanz die «verspätete Stellungnahme» des Beschwerdefüh- rers vom 17. Januar 2023 mit Schreiben vom 22. März 2023 als allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
C-1601/2023 Seite 3 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 – nachdem die Vorinstanz auf Aufforderung des Gerichts hin am 12. Mai 2023 insbesondere zur Frage der Fristerstreckung beziehungsweise der Fristwiederherstellung Stellung genommen hatte (BVGer-act. 3 und 4) – aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls seine E-Mail vom 17. Januar 2023 mit eigen- händiger Unterschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 nachweislich am 19. Mai 2023 zugestellt worden (BVGer-act. 6) und dem- nach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 24. Mai 2023 beziehungsweise die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am
19. Juni 2023 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung Art. 20 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist bis zum 24. Mai 2023 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 19. Juni 2023 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 7),
C-1601/2023 Seite 4 dass sich der Beschwerdeführer auch nicht anderweitig beim Bundesver- waltungsgericht gemeldet hat, dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der er- hobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskos- ten vor dem Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde und somit andro- hungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerde- führer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
C-1601/2023 Seite 5 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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