Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1948 geborene Beschwerdeführer portugiesischer Nationalität war zwischen 1981 und 1999 in verschiedenen Tätigkeiten als Arbeiter in der Schweiz angestellt (vgl. Exposé d'une demande de prestations vom 14. August 2007 [act. 19]). Ab 2000 arbeitete der Beschwerdeführer als Chauffeur in einer Baumaterialienunternehmung in Portugal, bevor er die Arbeit nach eigenen Angaben im Mai 2005 krankheitshalber aufgab. Von Mai 2005 bis Januar 2008 war der Beschwerdeführer arbeitslos (vgl. Fragebogen für den Versicherten vom 6. Juli 2007, unterzeichnet am 18. Juli 2007 [act. 8]). B. Mit Gesuch vom 11. Januar 2006 (act. 1), eingereicht beim portugiesischen Versicherungsträger "Centro Nacional de Pensões" in Lissabon, beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente. Das Gesuch ging am 7. März 2007 bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) ein. C. Im Rahmen der Instruktion des Gesuchs zog die Vorinstanz zunächst folgende Unterlagen zu den Akten:
- Fragebogen für den Versicherten vom 6. Juli 2007, unterzeichnet am 18. Juli 2007 (act. 8),
- Erklärung betreffend die ausgeübte berufliche Aktivität, undatiert und nicht unterzeichnet (act. 9),
- Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 10),
- Arztbericht von N._______ [...] (Unterschrift teilweise unleserlich) vom 29. Oktober 2006 (act. 11),
- Bericht von Dr. C._______ vom 12. Januar 2007 (act. 12),
- Bericht von Dr. L._______ vom 12. Januar 2007 (act. 13)
- Bericht von Dr. L._______ vom 12. Januar 2007 (act. 14),
- Bericht von Dr. G._______, Gastroenterologe, vom 22. Februar 2007 (act. 15), mit Röntgenbild (act. 16),
- Bericht von Dr. M._______ S._______ vom 2. Februar 2007 (act. 17),
- Elektromyographie von Dr. M. J. T._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 18). D. Gestützt auf die ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen nannte Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 (act. 20) als Hauptdiagnose ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Spondylarthrose. Nebendiagnosen nannte der Arzt nicht. Er gab folgende Einschätzung ab: Der Versicherte leide unter degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule scheine auch eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts vorzuliegen, was durchaus mit chronischen Schmerzen und einer entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar wäre. Leider liege aber keine korrekte klinische Untersuchung vor, um die effektive Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Als solche würde ein komplett ausgefülltes Formular E213 ausreichen. E. Entsprechend Dr. R._______s Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 holte die Vorinstanz folgende ärztliche Unterlagen ein:
- Ausführlicher medizinischer Bericht (E213) von [...] (Unterschrift unleserlich) vom 22. April 2008 (act. 26),
- Bericht von A._______ B._______, Radiologe, vom 20. März 2008 (act. 27),
- Orthopädischer Bericht von Dr. V._______ vom 7. April 2008 (act. 28). F. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) ergänzte Dr. R._______ seine Diagnose vom 1. Oktober 2007 um eine beginnende Hüft- und Kniearthrose rechts (M16.1/M17.1). Wiederum nannte er keine Nebendiagnosen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur bezifferte er mit 70 % seit dem 30. Dezember 2005, die Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren Verweistätigkeiten mit 20 % seit dem 30. Dezember 2005. Dr. R._______ würdigte die medizinische Situation wie folgt: Der Versicherte leide unter degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule liege anamnestisch eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts vor, was durchaus mit chronischen Schmerzen und einer entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar sei. Zervikal bestünden degenerative Veränderungen mit nur geringer funktioneller Beeinträchtigung. Klinisch lägen jedoch aktuell keine neurologischen Ausfälle oder Reizerscheinungen vor; dies allerdings nach bereits längerem Arbeitsunterbruch. Neu bestünden auch Beschwerden von Seiten des rechten Hüft- und Kniegelenks, die auf eine beginnende Arthrose hindeuten würden. Die angestammte Arbeit könne nicht mehr als günstig bezeichnet werden. Eine angepasste Verweisungstätigkeit hingegen (sitzende oder wechselnde Position, ohne Schläge und Rüttelbewegungen) sei angesichts der aktuellen klinischen Situation beinahe vollzeitig zumutbar. Als mögliche Verweisungstätigkeiten gab Dr. R._______ Arbeiten als Parkplatz- oder Museumswächter, im Verkauf auf dem Korrespondenzweg, als Billettverkäufer, im Bereich Registrierung/Sortierung/Archivierung, in der Verteilung interner Post oder als Bote, beim Empfang, als Telefonist und in der Datenerfassung an. G. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 80 % in entsprechenden Verweisungstätigkeiten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ermittelte die Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 30. September 2008 (act. 35) einen Invaliditätsgrad von 44 % seit dem 30. Dezember 2005. H. Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2008 (act. 36) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Invaliditätsgrad betrage seit dem 30. Dezember 2005 44 %; somit bestehe ab dem 30. Dezember 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente. I. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 39) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zu. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsberaterin Regula Schwaller, die Verfügung vom 12. Januar 2009 bei der Vorinstanz anfechten. Diese übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 5. März 2009 dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). K. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. März 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung vom 12. Januar 2009 sei aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden Leistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2009 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt: Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht. Konfrontiert mit invalidisierenden Schmerzen, massiven Schlafstörungen und dem Verlust seiner Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer auch in einen depressiven Zustand geraten, weshalb weiterhin eine psychiatrische Behandlung erfolge. Der Beschwerdeführer sei beruflich als Camionneur tätig gewesen. Die von Dr. R._______ angekreuzten Verweistätigkeiten würden alle eine Umschulung erfordern; eine solche sei jedoch dem 61-jährigen Beschwerdeführer nicht zumutbar. Zudem brauche es als Überwacher von Parkzonen und Museen gesunde Menschen. Die Entlöhnung für einen Billettverkäufer sei minimal und auf kurze Zeit begrenzt; auch sei fraglich, ob auf dem freien Arbeitsmarkt eine solche Stelle überhaupt vorhanden sei. Bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht auf einen Verdienst abgestellt werden, der nur durch ausserordentliche, den Leiden des Versicherten in besonderem Masse angepassten Tätigkeiten erzielbar sei. Zum Beweis seines Antrags reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
- Bericht von Dr. M._______ S._______ vom 4. März 2009,
- Elektromyographie von Dr. T._______ vom 5. März 2009,
- Attest von Lic. O._______, Centro de Intervenção Psicológica e de Desenvolvimento Humano, vom 16. März 2009,
- Aktengutachten von Dr. med. P._______, Facharzt Innere Medizin/Rheumatologie, vom 21. Mai 2009. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme weiterer Abklärungen, um die Arbeitsunfähigkeit zu objektivieren. Ein entsprechender Bericht sei bei einem zu bestimmenden Neurologen oder Rheumatologen einzuholen, es seien weitere Abklärungen/Gutachten über die Arbeitsfähigkeit einzuholen, und die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer dafür eingerichteten und spezialisierten Klinik zu objektivieren. L. Der mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 22. Mai 2009 bezahlt. M. Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 mit, der beurteilende Arzt Dr. H._______ vom medizinischen Dienst habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 (act. 43) festgehalten, er benötige für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit alle vorhandenen Röntgenbilder des Beschwerdeführers. N. Auf Verfügung des BVGer vom 7. Juli 2009 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 sieben am 4. März 2009 erstellte Röntgenaufnahmen ein, welche der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2009 übermittelt wurden. O. Am 10. August 2009 legte die Vorinstanz die Röntgenbilder ihrem medizinischen Dienst vor. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2009 nannte Dr. H._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom sowie eine beginnende Hüft- und Kniearthrose. Klinisch liege kein radikuläres Defizit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Störung, Zeichen der Acromioclavikulararthrose beidseits, Adipositas, Helicobacter Pylori positiv, Hepatomegalie mit Lebersteatose, vergrösserte Prostata und Status nach Operation Inguinalhernie rechts 2006. Der Versicherte leide an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (vor allem der Lendenwirbelsäule) und sei in diesem Rahmen für seine bisherige, körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr relevant arbeitsfähig; für angepasste Tätigkeiten bestehe aber eine Restarbeitsfähigkeit. Nach Sichtung der Röntgenbilder könne er die Stellungnahme von Dr. R._______ vom 5. September 2008 bestätigen. P. Gestützt auf Dr. H._______s Stellungnahme vom 18. August 2009 beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 24. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, der zweitbeurteilende Arzt sei zur vollumfänglichen Bestätigung der Beurteilung von Dr. R._______ gelangt, wonach im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten jedoch noch zu 80 % ausgeübt werden könnten. Diese seien im Anhang zu Dr. R._______s Stellungnahme vom 5. September 2008 näher bezeichnet worden und würden ein weites Tätigkeitsfeld umfassen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers würden die meisten dieser Tätigkeiten keine besondere Berufsausbildung voraussetzen. Entsprechende Tätigkeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar wäre. In diesem Zusammenhang sei auf den Schadenminderungsgrundsatz hinzuweisen, welcher besage, dass die invalide Person alles ihr Zumutbare vorzukehren habe, um die Folgen der Invalidität zu mildern, und dass deshalb kein (oder kein höherer) Rentenanspruch bestehe, wenn die versicherte Person zumutbarerweise in der Lage wäre, ohne Eingliederungsmassnahmen ein rentenausschliessendes (oder rentenverminderndes) Einkommen zu erzielen. Deshalb sei für die Beurteilung der Invalidität unerheblich, ob eine zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Q. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. September 2009 geschlossen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2009 (act. 39). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 12. Januar 2009 und wurde dem Beschwerdeführer nach Auskunft der Schweizerischen Post vom 7. April 2009 (act. 41) am 21. Januar 2009 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde hat am 22. Januar 2009 zu laufen begonnen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 20. Februar 2009 geendet. Die am 19. Februar 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat, oder ob ihm entsprechend seinem Antrag eine höhere Rente zuzusprechen ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
E. 3 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 12. Januar 2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
E. 4 Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98 E. 3). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
E. 4.3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
E. 5 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
E. 5.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5.2 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
E. 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
E. 5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten zu Recht auf 20 % festgesetzt und den Grad der Invalidität von 44 % korrekt ermittelt hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz divergiere vollständig von der Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Letzterer habe im Formular E213 eine 66.6 %ige Arbeitsunfähigkeit auch bei behinderungsangepasster Arbeit bestätigt. Dies ergebe sich auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Dr. med. P._______s Aktengutachten vom 21. Mai 2009.
E. 6.1.1 In Ziff. 11.7 des am 22. April 2008 unterzeichneten Formulars E213 (act. 26) wird angegeben, gemäss der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates (im vorliegenden Fall Portugal) betrage die partielle Arbeitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit 66.6 % oder mehr. In Ziff. 11.8 wird angegeben, in jeder anderen Tätigkeit, welche den Fähigkeiten der versicherten Person angepasst sei, betrage der Invaliditätsgrad entsprechend der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates 66.6 % oder mehr. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Bindung an die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch ausländische Sozialversicherungsorgane besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hat das Formular E213 nicht angefordert, um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den portugiesischen Versicherungsträger zu erfahren, sondern um anhand einer korrekten klinischen Untersuchung den Grad der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können. Die im Formular E213 genannten Zahlen zur Arbeitsfähigkeit und Invalidität sind daher für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht von Belang, zumal diese Begriffe im portugiesischen Recht nicht die gleiche Bedeutung haben wie im schweizerischen Recht. Im Formular E213 wird auch nicht erläutert, auf welchen Fakten die Zahl 66.6 % beruht und warum der beurteilende Arzt die Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch eingeschätzt hat wie in der bisherigen Tätigkeit.
E. 6.1.2 Demgegenüber begründet Dr. R._______ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist, eine schonende Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position jedoch zu 80 % ausführen könnte. Dr. H._______ teilt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nach Sichtung der Röntgenbilder vollumfänglich. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte erwähnt Dr. H._______ zusätzlich einige Nebendiagnosen, welche allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte depressive Störung hat rechtsprechungsgemäss keinen Einfluss auf den Grad der Arbeitsfähigkeit. Zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden hat das BGer in BGE 127 V 294 E. 5a Folgendes festgehalten: "Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3)." Im vorliegenden Fall betont der Beschwerdeführer selbst, die depressive Störung sei als Folge seiner wirtschaftlichen Situation aufgetreten. Zudem setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens nach der Rechtsprechung eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis). Im Bericht von Lic. O._______ vom 16. März 2009 wird jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern lediglich die Symptomatik beschrieben. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht auf Dr. H._______s Stellungnahme vom 18. August 2009 abgestellt, wonach die depressive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen wurde die depressive Störung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung diagnostiziert und geltend gemacht.
E. 6.1.3 An diesen Feststellungen vermag auch das vom Beschwerdeführer bei Dr. med. P._______ in Auftrag gegebene Aktengutachten nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Parteigutachten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Leistungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). Dr. med. P._______ weist in seinem zweiseitigen Aktengutachten vom 21. Mai 2009 insbesondere auf eine ungünstige statische Situation des lumbosakralen Übergangs hin, welche angeblich von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei, obwohl sie als prognostisch ungünstiger Faktor zu werten sei. Als Folge bestehe auf dieser Höhe eine deutliche Spondylarthrose. Diese degenerativen Elemente könnten durchaus die Progredienz der Beschwerden und der elektromyographischen Befunde erklären. In dieser Situation sei eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule indiziert. Angesichts des Verlaufs, der erwähnten Erkenntnisse und des Vorliegens einer depressiven Stimmung sei aus rheumatologischer Sicht eine Anpassung der Invalidenrente gerechtfertigt. Im Unterschied zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, enthalten Dr. med. P._______s Ausführungen keine neuen Erkenntnisse. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden von den Dres. R._______ und H._______ durchaus gewürdigt, wobei Dr. R._______ auch den Zusammenhang zu den Schmerzen aufzeigte. Prognostische Faktoren können bei der Einschätzung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit keine Rolle spielen. Dass eine depressive Verstimmung der vorliegenden Art die Arbeitsfähigkeit in der Regel nicht zu beeinträchtigen vermag, wurde in E. 6.1.2 erläutert. Aus den genannten Gründen sind die von Dr. med. P._______ im Aktengutachten vom 21. Mai 2009 angeführten Tatsachen nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Dr. R._______ vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien für den Beschwerdeführer ungeeignet und würden teilweise eine Umschulung erfordern. Die Tätigkeit als Billettverkäufer sei zudem zeitlich eng begrenzt und schlecht entlöhnt; zudem sei fraglich, ob eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zu finden sei.
E. 6.2.1 Der Auffassung, die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien für den Beschwerdeführer ungeeignet, kann nicht gefolgt werden. Gegebenenfalls muss der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten aufgrund einzelner Nebendiagnosen modifiziert werden, weil diese erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellt wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Nebendiagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 6.1.2). Was die von Dr. H._______ mit Stellungnahme vom 18. August 2009 erwähnte Adipositas betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteil des BGer I 757/06 vom 5. Juni 2007 E. 5.1, Urteil des BGer I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass letzteres der Fall ist. Da zudem die Aufzählung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht abschliessend ist, ändert der Wegfall einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nichts am Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die meisten von Dr. R._______ genannten Verweisungstätigkeiten sind, unter Beachtung der angegebenen spezifischen funktionellen Einschränkungen, sowohl mit den Haupt- als auch mit den Nebendiagnosen vereinbar.
E. 6.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzen die im Anhang II zu Dr. R._______s Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) genannten Tätigkeiten keine Umschulung voraus. Wie aus dem Einkommensvergleich vom 30. September 2009 (act. 35) hervorgeht, handelt es sich um leichte und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung.
E. 6.2.3 Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich ist auch die Rüge zu behandeln, die Arbeit als Billetverkäufer sei minimal entlöhnt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein im Vergleich zum Valideneinkommen tieferes Invalideneinkommen zu einem höheren Invaliditätsgrad führt (vgl. E. 5.3), weshalb die Rüge ins Leere stösst.
E. 6.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Vorkommen bestimmter Arbeitsstellen wie derjenigen als Billettverkäufer auf dem freien Arbeitsmarkt fraglich sei, ist auf das in E. 5.3 zweiter Abschnitt Gesagte zu verweisen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die übrigen Elemente des Einkommensvergleichs, insbesondere die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen, nicht bemängelt. Auch der Rentenbeginn am 1. Dezember 2006 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
E. 6.3.1 Eine Überprüfung des Einkommensvergleichs vom 30. September 2008 (act. 35) ergibt, dass die Vorinstanz dem Valideneinkommen den monatlichen Lohn eines gelernten Arbeiters im Schweizer Transportwesen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 zugrunde legte. In Berücksichtigung der in diesem Sektor üblichen Wochenarbeitszeit von 42.3 Std. setzte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf Fr. 5'329.80 fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie aus dem Durchschnitt der Löhne, die der Beschwerdeführer in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten im Detailhandel und im Dienstleistungsbereich im Jahr 2006 erzielen konnte. Sie berücksichtigte dabei die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. und den Beschäftigungsgrad von 80 %. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gewährte die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen, welches somit auf Fr. 3'001.90 festgesetzt wurde. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 44 % ([Valideneinkommen - Invalideneinkommen] x 100 : Valideneinkommen=43.68, gemäss BGE 130 V 121 E. 3 zu runden auf 44). Die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fortgeschrittenem Alter zu prüfen ist, ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise noch verwerten kann; die Hürde für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist allerdings relativ hoch (vgl. Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58 und im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt. Die für ihn in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten stellen Hilfsarbeiten dar, welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Januar 2009 eine realistische Chance hatte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zu finden. Die Vorinstanz hat demnach die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Alter zu Recht bejaht und altersbedingte Einschränkungen lediglich im Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt.
E. 6.4 Der Beginn des Rentenanspruchs wurde von der Vorinstanz auf den 30. Dezember 2006 festgesetzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 10) eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Beginn der Wartezeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) auf den 30. Dezember 2005 festgesetzt. Die Wartezeit ist demnach am 29. Dezember 2006 abgelaufen und der Rentenanspruch am 30. Dezember 2006 entstanden. In Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht. Gemäss Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 39) wird die zugesprochene Viertelsrente seit dem 1. Dezember 2006 ausbezahlt. Somit ist auch die Festsetzung des Rentenbeginns korrekt erfolgt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise festgesetzt und den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt hat. Die angefochtene Verfügung basiert auf einer eingehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf korrekter Beweiswürdigung. Demgemäss erübrigen sich weitere Abklärungen, so dass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten zu auferlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
E. 8.2 In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario ist dem berufsmässig, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- erhoben. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1481/2009 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, vertreten durch Regula Schwaller, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 12. Januar 2009. Sachverhalt: A. Der am (...) 1948 geborene Beschwerdeführer portugiesischer Nationalität war zwischen 1981 und 1999 in verschiedenen Tätigkeiten als Arbeiter in der Schweiz angestellt (vgl. Exposé d'une demande de prestations vom 14. August 2007 [act. 19]). Ab 2000 arbeitete der Beschwerdeführer als Chauffeur in einer Baumaterialienunternehmung in Portugal, bevor er die Arbeit nach eigenen Angaben im Mai 2005 krankheitshalber aufgab. Von Mai 2005 bis Januar 2008 war der Beschwerdeführer arbeitslos (vgl. Fragebogen für den Versicherten vom 6. Juli 2007, unterzeichnet am 18. Juli 2007 [act. 8]). B. Mit Gesuch vom 11. Januar 2006 (act. 1), eingereicht beim portugiesischen Versicherungsträger "Centro Nacional de Pensões" in Lissabon, beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente. Das Gesuch ging am 7. März 2007 bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) ein. C. Im Rahmen der Instruktion des Gesuchs zog die Vorinstanz zunächst folgende Unterlagen zu den Akten:
- Fragebogen für den Versicherten vom 6. Juli 2007, unterzeichnet am 18. Juli 2007 (act. 8),
- Erklärung betreffend die ausgeübte berufliche Aktivität, undatiert und nicht unterzeichnet (act. 9),
- Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 10),
- Arztbericht von N._______ [...] (Unterschrift teilweise unleserlich) vom 29. Oktober 2006 (act. 11),
- Bericht von Dr. C._______ vom 12. Januar 2007 (act. 12),
- Bericht von Dr. L._______ vom 12. Januar 2007 (act. 13)
- Bericht von Dr. L._______ vom 12. Januar 2007 (act. 14),
- Bericht von Dr. G._______, Gastroenterologe, vom 22. Februar 2007 (act. 15), mit Röntgenbild (act. 16),
- Bericht von Dr. M._______ S._______ vom 2. Februar 2007 (act. 17),
- Elektromyographie von Dr. M. J. T._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 18). D. Gestützt auf die ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen nannte Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 (act. 20) als Hauptdiagnose ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Spondylarthrose. Nebendiagnosen nannte der Arzt nicht. Er gab folgende Einschätzung ab: Der Versicherte leide unter degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule scheine auch eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts vorzuliegen, was durchaus mit chronischen Schmerzen und einer entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar wäre. Leider liege aber keine korrekte klinische Untersuchung vor, um die effektive Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Als solche würde ein komplett ausgefülltes Formular E213 ausreichen. E. Entsprechend Dr. R._______s Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 holte die Vorinstanz folgende ärztliche Unterlagen ein:
- Ausführlicher medizinischer Bericht (E213) von [...] (Unterschrift unleserlich) vom 22. April 2008 (act. 26),
- Bericht von A._______ B._______, Radiologe, vom 20. März 2008 (act. 27),
- Orthopädischer Bericht von Dr. V._______ vom 7. April 2008 (act. 28). F. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) ergänzte Dr. R._______ seine Diagnose vom 1. Oktober 2007 um eine beginnende Hüft- und Kniearthrose rechts (M16.1/M17.1). Wiederum nannte er keine Nebendiagnosen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur bezifferte er mit 70 % seit dem 30. Dezember 2005, die Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren Verweistätigkeiten mit 20 % seit dem 30. Dezember 2005. Dr. R._______ würdigte die medizinische Situation wie folgt: Der Versicherte leide unter degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule liege anamnestisch eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts vor, was durchaus mit chronischen Schmerzen und einer entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar sei. Zervikal bestünden degenerative Veränderungen mit nur geringer funktioneller Beeinträchtigung. Klinisch lägen jedoch aktuell keine neurologischen Ausfälle oder Reizerscheinungen vor; dies allerdings nach bereits längerem Arbeitsunterbruch. Neu bestünden auch Beschwerden von Seiten des rechten Hüft- und Kniegelenks, die auf eine beginnende Arthrose hindeuten würden. Die angestammte Arbeit könne nicht mehr als günstig bezeichnet werden. Eine angepasste Verweisungstätigkeit hingegen (sitzende oder wechselnde Position, ohne Schläge und Rüttelbewegungen) sei angesichts der aktuellen klinischen Situation beinahe vollzeitig zumutbar. Als mögliche Verweisungstätigkeiten gab Dr. R._______ Arbeiten als Parkplatz- oder Museumswächter, im Verkauf auf dem Korrespondenzweg, als Billettverkäufer, im Bereich Registrierung/Sortierung/Archivierung, in der Verteilung interner Post oder als Bote, beim Empfang, als Telefonist und in der Datenerfassung an. G. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 80 % in entsprechenden Verweisungstätigkeiten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ermittelte die Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 30. September 2008 (act. 35) einen Invaliditätsgrad von 44 % seit dem 30. Dezember 2005. H. Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2008 (act. 36) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Invaliditätsgrad betrage seit dem 30. Dezember 2005 44 %; somit bestehe ab dem 30. Dezember 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente. I. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 39) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zu. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsberaterin Regula Schwaller, die Verfügung vom 12. Januar 2009 bei der Vorinstanz anfechten. Diese übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 5. März 2009 dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). K. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. März 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung vom 12. Januar 2009 sei aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden Leistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2009 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt: Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht. Konfrontiert mit invalidisierenden Schmerzen, massiven Schlafstörungen und dem Verlust seiner Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer auch in einen depressiven Zustand geraten, weshalb weiterhin eine psychiatrische Behandlung erfolge. Der Beschwerdeführer sei beruflich als Camionneur tätig gewesen. Die von Dr. R._______ angekreuzten Verweistätigkeiten würden alle eine Umschulung erfordern; eine solche sei jedoch dem 61-jährigen Beschwerdeführer nicht zumutbar. Zudem brauche es als Überwacher von Parkzonen und Museen gesunde Menschen. Die Entlöhnung für einen Billettverkäufer sei minimal und auf kurze Zeit begrenzt; auch sei fraglich, ob auf dem freien Arbeitsmarkt eine solche Stelle überhaupt vorhanden sei. Bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht auf einen Verdienst abgestellt werden, der nur durch ausserordentliche, den Leiden des Versicherten in besonderem Masse angepassten Tätigkeiten erzielbar sei. Zum Beweis seines Antrags reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
- Bericht von Dr. M._______ S._______ vom 4. März 2009,
- Elektromyographie von Dr. T._______ vom 5. März 2009,
- Attest von Lic. O._______, Centro de Intervenção Psicológica e de Desenvolvimento Humano, vom 16. März 2009,
- Aktengutachten von Dr. med. P._______, Facharzt Innere Medizin/Rheumatologie, vom 21. Mai 2009. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme weiterer Abklärungen, um die Arbeitsunfähigkeit zu objektivieren. Ein entsprechender Bericht sei bei einem zu bestimmenden Neurologen oder Rheumatologen einzuholen, es seien weitere Abklärungen/Gutachten über die Arbeitsfähigkeit einzuholen, und die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer dafür eingerichteten und spezialisierten Klinik zu objektivieren. L. Der mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 22. Mai 2009 bezahlt. M. Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 mit, der beurteilende Arzt Dr. H._______ vom medizinischen Dienst habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 (act. 43) festgehalten, er benötige für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit alle vorhandenen Röntgenbilder des Beschwerdeführers. N. Auf Verfügung des BVGer vom 7. Juli 2009 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 sieben am 4. März 2009 erstellte Röntgenaufnahmen ein, welche der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2009 übermittelt wurden. O. Am 10. August 2009 legte die Vorinstanz die Röntgenbilder ihrem medizinischen Dienst vor. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2009 nannte Dr. H._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom sowie eine beginnende Hüft- und Kniearthrose. Klinisch liege kein radikuläres Defizit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Störung, Zeichen der Acromioclavikulararthrose beidseits, Adipositas, Helicobacter Pylori positiv, Hepatomegalie mit Lebersteatose, vergrösserte Prostata und Status nach Operation Inguinalhernie rechts 2006. Der Versicherte leide an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates (vor allem der Lendenwirbelsäule) und sei in diesem Rahmen für seine bisherige, körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr relevant arbeitsfähig; für angepasste Tätigkeiten bestehe aber eine Restarbeitsfähigkeit. Nach Sichtung der Röntgenbilder könne er die Stellungnahme von Dr. R._______ vom 5. September 2008 bestätigen. P. Gestützt auf Dr. H._______s Stellungnahme vom 18. August 2009 beantragte die Vorinstanz mit Duplik vom 24. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, der zweitbeurteilende Arzt sei zur vollumfänglichen Bestätigung der Beurteilung von Dr. R._______ gelangt, wonach im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten jedoch noch zu 80 % ausgeübt werden könnten. Diese seien im Anhang zu Dr. R._______s Stellungnahme vom 5. September 2008 näher bezeichnet worden und würden ein weites Tätigkeitsfeld umfassen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers würden die meisten dieser Tätigkeiten keine besondere Berufsausbildung voraussetzen. Entsprechende Tätigkeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar wäre. In diesem Zusammenhang sei auf den Schadenminderungsgrundsatz hinzuweisen, welcher besage, dass die invalide Person alles ihr Zumutbare vorzukehren habe, um die Folgen der Invalidität zu mildern, und dass deshalb kein (oder kein höherer) Rentenanspruch bestehe, wenn die versicherte Person zumutbarerweise in der Lage wäre, ohne Eingliederungsmassnahmen ein rentenausschliessendes (oder rentenverminderndes) Einkommen zu erzielen. Deshalb sei für die Beurteilung der Invalidität unerheblich, ob eine zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Q. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. September 2009 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2009 (act. 39). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 12. Januar 2009 und wurde dem Beschwerdeführer nach Auskunft der Schweizerischen Post vom 7. April 2009 (act. 41) am 21. Januar 2009 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde hat am 22. Januar 2009 zu laufen begonnen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 20. Februar 2009 geendet. Die am 19. Februar 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat, oder ob ihm entsprechend seinem Antrag eine höhere Rente zuzusprechen ist. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 12. Januar 2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4. Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98 E. 3). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 4.3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
5. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 5.1. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten zu Recht auf 20 % festgesetzt und den Grad der Invalidität von 44 % korrekt ermittelt hat. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz divergiere vollständig von der Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Letzterer habe im Formular E213 eine 66.6 %ige Arbeitsunfähigkeit auch bei behinderungsangepasster Arbeit bestätigt. Dies ergebe sich auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Dr. med. P._______s Aktengutachten vom 21. Mai 2009. 6.1.1. In Ziff. 11.7 des am 22. April 2008 unterzeichneten Formulars E213 (act. 26) wird angegeben, gemäss der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates (im vorliegenden Fall Portugal) betrage die partielle Arbeitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit 66.6 % oder mehr. In Ziff. 11.8 wird angegeben, in jeder anderen Tätigkeit, welche den Fähigkeiten der versicherten Person angepasst sei, betrage der Invaliditätsgrad entsprechend der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates 66.6 % oder mehr. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Bindung an die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch ausländische Sozialversicherungsorgane besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hat das Formular E213 nicht angefordert, um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den portugiesischen Versicherungsträger zu erfahren, sondern um anhand einer korrekten klinischen Untersuchung den Grad der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können. Die im Formular E213 genannten Zahlen zur Arbeitsfähigkeit und Invalidität sind daher für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht von Belang, zumal diese Begriffe im portugiesischen Recht nicht die gleiche Bedeutung haben wie im schweizerischen Recht. Im Formular E213 wird auch nicht erläutert, auf welchen Fakten die Zahl 66.6 % beruht und warum der beurteilende Arzt die Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch eingeschätzt hat wie in der bisherigen Tätigkeit. 6.1.2. Demgegenüber begründet Dr. R._______ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist, eine schonende Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position jedoch zu 80 % ausführen könnte. Dr. H._______ teilt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nach Sichtung der Röntgenbilder vollumfänglich. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte erwähnt Dr. H._______ zusätzlich einige Nebendiagnosen, welche allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte depressive Störung hat rechtsprechungsgemäss keinen Einfluss auf den Grad der Arbeitsfähigkeit. Zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden hat das BGer in BGE 127 V 294 E. 5a Folgendes festgehalten: "Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3)." Im vorliegenden Fall betont der Beschwerdeführer selbst, die depressive Störung sei als Folge seiner wirtschaftlichen Situation aufgetreten. Zudem setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens nach der Rechtsprechung eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis). Im Bericht von Lic. O._______ vom 16. März 2009 wird jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern lediglich die Symptomatik beschrieben. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht auf Dr. H._______s Stellungnahme vom 18. August 2009 abgestellt, wonach die depressive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen wurde die depressive Störung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung diagnostiziert und geltend gemacht. 6.1.3. An diesen Feststellungen vermag auch das vom Beschwerdeführer bei Dr. med. P._______ in Auftrag gegebene Aktengutachten nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Parteigutachten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Leistungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). Dr. med. P._______ weist in seinem zweiseitigen Aktengutachten vom 21. Mai 2009 insbesondere auf eine ungünstige statische Situation des lumbosakralen Übergangs hin, welche angeblich von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei, obwohl sie als prognostisch ungünstiger Faktor zu werten sei. Als Folge bestehe auf dieser Höhe eine deutliche Spondylarthrose. Diese degenerativen Elemente könnten durchaus die Progredienz der Beschwerden und der elektromyographischen Befunde erklären. In dieser Situation sei eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule indiziert. Angesichts des Verlaufs, der erwähnten Erkenntnisse und des Vorliegens einer depressiven Stimmung sei aus rheumatologischer Sicht eine Anpassung der Invalidenrente gerechtfertigt. Im Unterschied zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, enthalten Dr. med. P._______s Ausführungen keine neuen Erkenntnisse. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden von den Dres. R._______ und H._______ durchaus gewürdigt, wobei Dr. R._______ auch den Zusammenhang zu den Schmerzen aufzeigte. Prognostische Faktoren können bei der Einschätzung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit keine Rolle spielen. Dass eine depressive Verstimmung der vorliegenden Art die Arbeitsfähigkeit in der Regel nicht zu beeinträchtigen vermag, wurde in E. 6.1.2 erläutert. Aus den genannten Gründen sind die von Dr. med. P._______ im Aktengutachten vom 21. Mai 2009 angeführten Tatsachen nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Dr. R._______ vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien für den Beschwerdeführer ungeeignet und würden teilweise eine Umschulung erfordern. Die Tätigkeit als Billettverkäufer sei zudem zeitlich eng begrenzt und schlecht entlöhnt; zudem sei fraglich, ob eine solche Stelle auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zu finden sei. 6.2.1. Der Auffassung, die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten seien für den Beschwerdeführer ungeeignet, kann nicht gefolgt werden. Gegebenenfalls muss der Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten aufgrund einzelner Nebendiagnosen modifiziert werden, weil diese erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellt wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Nebendiagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 6.1.2). Was die von Dr. H._______ mit Stellungnahme vom 18. August 2009 erwähnte Adipositas betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteil des BGer I 757/06 vom 5. Juni 2007 E. 5.1, Urteil des BGer I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass letzteres der Fall ist. Da zudem die Aufzählung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht abschliessend ist, ändert der Wegfall einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nichts am Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die meisten von Dr. R._______ genannten Verweisungstätigkeiten sind, unter Beachtung der angegebenen spezifischen funktionellen Einschränkungen, sowohl mit den Haupt- als auch mit den Nebendiagnosen vereinbar. 6.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzen die im Anhang II zu Dr. R._______s Stellungnahme vom 5. September 2008 (act. 34) genannten Tätigkeiten keine Umschulung voraus. Wie aus dem Einkommensvergleich vom 30. September 2009 (act. 35) hervorgeht, handelt es sich um leichte und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. 6.2.3. Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich ist auch die Rüge zu behandeln, die Arbeit als Billetverkäufer sei minimal entlöhnt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein im Vergleich zum Valideneinkommen tieferes Invalideneinkommen zu einem höheren Invaliditätsgrad führt (vgl. E. 5.3), weshalb die Rüge ins Leere stösst. 6.2.4. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Vorkommen bestimmter Arbeitsstellen wie derjenigen als Billettverkäufer auf dem freien Arbeitsmarkt fraglich sei, ist auf das in E. 5.3 zweiter Abschnitt Gesagte zu verweisen. 6.3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Elemente des Einkommensvergleichs, insbesondere die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen, nicht bemängelt. Auch der Rentenbeginn am 1. Dezember 2006 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 6.3.1. Eine Überprüfung des Einkommensvergleichs vom 30. September 2008 (act. 35) ergibt, dass die Vorinstanz dem Valideneinkommen den monatlichen Lohn eines gelernten Arbeiters im Schweizer Transportwesen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 zugrunde legte. In Berücksichtigung der in diesem Sektor üblichen Wochenarbeitszeit von 42.3 Std. setzte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf Fr. 5'329.80 fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie aus dem Durchschnitt der Löhne, die der Beschwerdeführer in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten im Detailhandel und im Dienstleistungsbereich im Jahr 2006 erzielen konnte. Sie berücksichtigte dabei die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. und den Beschäftigungsgrad von 80 %. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gewährte die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen, welches somit auf Fr. 3'001.90 festgesetzt wurde. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 44 % ([Valideneinkommen - Invalideneinkommen] x 100 : Valideneinkommen=43.68, gemäss BGE 130 V 121 E. 3 zu runden auf 44). Die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fortgeschrittenem Alter zu prüfen ist, ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise noch verwerten kann; die Hürde für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist allerdings relativ hoch (vgl. Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 58 und im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt. Die für ihn in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten stellen Hilfsarbeiten dar, welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Januar 2009 eine realistische Chance hatte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zu finden. Die Vorinstanz hat demnach die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Alter zu Recht bejaht und altersbedingte Einschränkungen lediglich im Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt. 6.4. Der Beginn des Rentenanspruchs wurde von der Vorinstanz auf den 30. Dezember 2006 festgesetzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Dezember 2005 (act. 10) eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Beginn der Wartezeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) auf den 30. Dezember 2005 festgesetzt. Die Wartezeit ist demnach am 29. Dezember 2006 abgelaufen und der Rentenanspruch am 30. Dezember 2006 entstanden. In Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht. Gemäss Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 39) wird die zugesprochene Viertelsrente seit dem 1. Dezember 2006 ausbezahlt. Somit ist auch die Festsetzung des Rentenbeginns korrekt erfolgt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise festgesetzt und den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt hat. Die angefochtene Verfügung basiert auf einer eingehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf korrekter Beweiswürdigung. Demgemäss erübrigen sich weitere Abklärungen, so dass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten zu auferlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. 8.2. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario ist dem berufsmässig, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- erhoben. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: