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C-1452/2017

C-1452/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-22 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 1976 geborene, schweizerisch-venezolanische Doppelbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 10. September 2013 unter Hinweis auf hirnorganische Störungen bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Leistungsbezug an (act. 97). In der Folge klärte diese die erwerblichen Verhältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab. Teilweise delegierte sie die Abklärungen infolge Verlegung des Wohnorts in den Kanton D._______ per 1. Mai 2014 (act. 218) an die dortige IV-Stelle (act. 210). Mit Verfügung vom 7. März 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % im Betrag von monatlich Fr. 1'657.- zu (ab 1. Januar 2015: Fr. 1'664.-). Der Berechnung der Rente wurde eine vollständige Beitragsdauer von 17 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'660.- und die Rentenskala 44 zugrunde gelegt (act. 132). Gleichentags stellte die IV-Stelle des Kantons C._______ die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons D._______ zu (act. 131). B. Infolge Wegzugs des Versicherten nach Venezuela übermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ die Rentenakten (act. 3-103) des Versicherten am 19. September 2016 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und teilte dabei mit, dass sich aufgrund eines IK-Nachtrags eine Änderung des Rentenbetrags ergebe (act. 1). Daraufhin setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. September 2016 die Invalidenrente aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen gestützt auf eine vollständige Beitragsdauer von 17 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'430.- sowie der Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. März 2014 neu auf Fr. 1'565.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'572.- fest (act. 104). Mit Verfügung vom 29. November 2016 ordnete die IVSTA infolge der Neuberechnung der Rente eine Rückerstattung in der Höhe von Fr. 2'852.- an, die mittels monatlichen Abzugs mit der laufenden Rente verrechnet werden könne (act. 319). C. C.a In der Zwischenzeit hatte am 28. September 2016 auch die IV-Stelle des Kantons D._______ die Akten zuständigkeitshalber der IVSTA übermittelt (act. 107). Aus diesen Akten wurde ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ eine Strafuntersuchung gegen den Versicherten wegen Betrugs und weiterer Delikte zum Nachteil von Sozialversicherern und Krankentaggeldversicherern führt (act. 316), wobei ihm unter anderem vorgeworfen wird, durch unrichtige Angaben und gefälschte Belege zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt zu haben (provisorischer Vorhalt vom 11. Juni 2015, act. 322). Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 zur Frage der Schuldfähigkeit des Versicherten erstellt (act. 318). C.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs beabsichtige, die Invalidenrente zu sistieren. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, dazu innert zehn Tagen eine Stellungnahme einzureichen (act. 321). Der Versicherte nahm daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (act. 343) bzw. E-Mail vom 23. Dezember 2016 (act. 333) Stellung. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 sistierte die IVSTA wie angekündigt die Zahlung der Invalidenrente ab 1. Februar 2017 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 344). C.c Im Rahmen eines inzwischen eröffneten Revisionsverfahrens informierte die IVSTA den Versicherten am 1. Februar 2017 gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 10. Januar 2017 (act. 342), dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig sei (act. 352). Daraufhin teilte der Versicherte mit E-Mail vom 2. Februar 2017 mit, dass er aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne und bat darum, die Begutachtung in Venezuela durchführen zu lassen (act. 353). D. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar (recte. März) 2017 (Poststempel: 8. März 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Invalidenrente wieder auszuzahlen sei. Zudem beantragte er, dass die vorgesehene Begutachtung in Venezuela durchzuführen sei (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 5. April 2017 ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten (BVGer-act. 8). E. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2017 (BVGer-act. 12), am 19. Mai 2017 (BVGer-act. 14), am 1. Juni 2017 (BVGer-act. 16), am 10. Juni 2017 (BVGer-act. 17) und am 17. Juli 2017 (BVGer-act. 20) unaufgefordert weitere Eingaben ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2017, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit auf sie eingetreten werden könne (BVGer-act. 20). G. Am 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (BVGer-act. 24). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen (BVGer-act. 25). I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 26. September 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies dabei darauf hin, dass die notwendige Begutachtung im Rahmen des Hauptverfahrens in Venezuela durchgeführt werden könne (BVGer-act. 30). J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 31). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Januar 2017, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Februar 2017 im Hinblick auf eine Revision bzw. Wiedererwägung des Rentenanspruchs vorläufig einstellte. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des BVGer C-5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). Gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1; Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), der - im Unterschied zum Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG - auch tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 1. April 2010 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (C-5207/2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 ist daher zulässig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 1.5 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers vorläufig eingestellt hat. In diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität des Beschwerdeführers. Soweit er beantragt, dass die erneute IV-Begutachtung in Venezuela durchzuführen sei, weil er aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Venezuela. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Venezuela kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.

E. 2.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Februar 2017 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands (Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 32 zu Art. 56). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3).

E. 2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die IV-Stelle im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trotz fehlender spezialgesetzlicher Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG grundsätzlich befugt, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2; BGE 121 V 112; Urteil des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.1; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 453 Rz. 2329). Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, für Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie für Verfahren betreffend prozessualer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (Müller, a.a.O., S. 454 Rz. 2330).

E. 2.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 27 zu Art. 56).

E. 2.5 Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. Seiler, a.a.O., N 26 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Urteil des BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3; Urteil des EVG I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.2).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. Februar 2017 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass die Höhe der Rente des Beschwerdeführers aufgrund unwahrer Angaben und Belege auf der Basis eines unrichtigen Durchschnittseinkommens berechnet worden sei. Ferner habe der ärztliche Dienst festgestellt, dass die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde gelegte Gesundheitsbeeinträchtigung im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 21. Januar 2016 widerlegt werde, so dass die Gewährung der Invalidenrente auch aus medizinischer Sicht in Frage gestellt werden müsse. Es bestehe damit umso mehr der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der IV-Rente während der weiteren Abklärungen zu sistieren. Die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen ohne Weiteres rechtfertigen. Ihr Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dieses Interesse gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu betrachten. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig zu hohe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, weshalb zurzeit ein Strafverfahren gegen ihn wegen Betrugs und weiterer Delikte geführt werde. Gemäss provisorischem Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dessen Sachverhalt der Beschwerdeführer anerkannt habe, handle es sich um einen Schaden von rund Fr. 100'000.-. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt anerkenne, werde er im Hauptverfahren nicht obsiegen können. Ferner habe es sich als notwendig erwiesen, die Sistierung sofort zu verfügen, um weitere fruchtlose Rückforderungen und einen noch grösseren Schaden zu verhindern. Sie müsse den rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren sowie die IK-Korrekturen abwarten, bevor sie im Hauptverfahren eine neue Verfügung erlassen könne.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unter dem Existenzminimum lebe, nachdem seine Rente zu Unrecht sistiert worden sei. Er bringt vor, dass eine Sistierung gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 nicht zulässig sei, weil das Gutachten nicht hauptsächlich von Fachärzten, sondern von einer jungen Psychologin erstellt worden sei. Auf dieses Gutachten könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich zur Schuldfähigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere. Zudem seien dabei wichtige und grundlegende Erkenntnisse seiner Erkrankung nicht berücksichtigt worden. Seine Erkrankung und sein Anspruch auf eine Invalidenrente seien ärztlich festgestellt worden, weshalb er zumindest gegenwärtig noch Anspruch auf die Auszahlung der Rente habe. Solange kein neues IV-Gutachten zu einer anderen Einschätzung gelange, sei er rentenberechtigt. Daher sei die Weigerung der IV-Stelle, seine Rente auszuzahlen, unzulässig. Seine bisherige Rente bewege sich lediglich knapp über der Minimalrente. Sollte es überhaupt zu einer Kürzung kommen, wäre diese nicht erheblich. Angesichts der minimalen Rentenkürzungsmöglichkeit und seiner bedrohten Existenz sei eine Sistierung der Rente weder erforderlich noch verhältnismässig. Die Auszahlung der Rente sei daher zumindest im Minimalbetrag wieder aufzunehmen.

E. 4 Anhand der im Recht liegenden Akten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung gegeben sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob hinreichende Anhaltspunkte darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ohne Anordnung der vorsorglichen Massnahme in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen käme, die er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte (vgl. zur Anforderung der hinreichenden Anhaltspunkte Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4 je mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1).

E. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich insbesondere aus Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ergeben (vgl. Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 25). Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2.1).

E. 4.2 Ob die Anpassung einer Leistungsverfügung im Invalidenversicherungsrecht im Sinne einer Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend mit der Folge einer möglichen Rückerstattungspflicht oder lediglich für die Zukunft erfolgt, hängt davon ab, ob sich die Korrektur auf einen AHV-analogen oder einen IV-spezifischen Gesichtspunkt bezieht: Handelt es sich um eine IV-spezifische Tatsache (insbesondere einen Umstand, welcher für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Bedeutung ist), so erfolgt die Änderung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (SR 831.201) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (ex nunc), sodass auch eine Rückforderung ausscheidet. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Aufhebung nur dann erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Ist dagegen ein AHV-analoger Gesichtspunkt betroffen (dazu zählen beispielsweise die Versicherteneigenschaft oder die Rentenberechnung), erfolgt die Anpassung grundsätzlich rückwirkend (ex tunc, vgl. BGE 119 V 432 E. 2; Urteil des BGer 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.2; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 159).

E. 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Vorinstanz, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen rückwirkend in Frage gestellt werden müsse, ergibt sich aus den Akten, dass die mit Verfügung vom 7. März 2016 erfolgte Rentenzusprache hauptsächlich gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 14. September 2015 erfolgt ist (act. 149). Der RAD-Arzt kam gestützt auf Berichte behandelnder Fachärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer organischen Persönlichkeitsstörung leide (ICD-10: F07.0). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. Februar 2013 (siehe auch Feststellungsblatt vom 30. November 2015, act. 135). Bei der Diagnosestellung stützte sich der RAD-Arzt unter anderem ausdrücklich auf einen Bericht des Psychiaters Dr. med. F._______ vom 1. Juni 2013, wonach beim Beschwerdeführer eine andauernd reduzierte Fähigkeit bestehe, zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 wurde die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) gestellt. Das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung wurde dagegen ausdrücklich verneint. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich das Gutachten zwar nicht, es wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der Delikte die Fähigkeit gezeigt habe, über längere Zeitabschnitte ein zielgerichtetes Verhalten aufrechtzuerhalten.

E. 4.4 Der medizinische Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 fest, dass die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung im forensisch-psychiatrischen Gutachten nach eingehender radiologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Untersuchung widerlegt worden sei. Ausschlaggebend sei hierfür die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung bestätigten Taten sowohl eine intakte Planungskompetenz als auch ein zielgerichtetes, nicht impulsives Handeln voraussetzen, was mit der Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sei. Es liege insgesamt die Vermutung nahe, dass der Gesundheitszustand, die funktionellen Einschränkungen und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei der ersten Prüfung des Rentenanspruchs nicht korrekt eingeschätzt worden seien, zumal er über erhebliche Kompetenzen zu verfügen scheine, die bisher nicht erfasst worden seien (act. 342).

E. 4.5 Angesicht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen (insbesondere mehrfacher, teilweiser gewerbsmässiger Betrug im Zeitraum von 2005 bis 2015), die er grundsätzlich anerkannt hat (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2015; act. 322 S. 12), sowie den Ausführungen im umfangreichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2016 ist die Einschätzung des medizinischen Dienstes nachvollziehbar. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, dass konkrete Zweifel an der im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache angenommenen Schwere des Gesundheitsschadens sowie an einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der IV-Stelle des Kantons C._______ und dem RAD bei der Rentenzusprache am 7. März 2016 das damals bereits erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Januar 2016 sowie die im provisorischen Vorhalt vom 11. Juni 2015 enthaltenen Tatvorwürfe nicht bekannt waren. Es ist daher fraglich, ob der RAD in Kenntnis der gesamten Sachlage und Akten auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätte und ob der Beschwerdeführer die Rente allenfalls im Sinn von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu Unrecht erwirkt hat. Eine rückwirkende Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung (vgl. Urteil des BGer 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2) oder der prozessualen Revision (vgl. Urteil des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2004 E. 3.4.1) kann daher beim derzeitigen Aktenstand nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2016 gestellte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nichts, hängt doch der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht von der Diagnose, sondern von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab (vgl. Urteil des BGer 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenaufhebung erfüllt sind, ist im Hauptverfahren zu prüfen.

E. 4.6 Bei der von der Vorinstanz überdies erwarteten Neuberechnung der Höhe der Invalidenrente aufgrund einer Korrektur des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens geht es um einen AHV-analogen Leistungsgesichtspunkt, der zu einer rückwirkenden (ex tunc) Anpassung führt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist auch diesbezüglich die Gefahr einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen zu bejahen. So wird dem Beschwerdeführer im provisorischen Vorhalt vom 11. Juni 2015 vorgeworfen, im Zeitraum vom Mai 2006 bis Juni 2007 und vom September 2010 bis Juli 2012 unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt zu haben, indem er falsche Angaben gemacht und gefälschte Belege eingereicht hat (act. 322). Es ist deshalb mit Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung und entsprechenden IK-Korrekturen zu rechnen (vgl. Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons C._______ vom 17. Mai 2017; act. 385). Solche IK-Korrekturen hätten eine rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente zu Lasten des Beschwerdeführers zur Folge. Ob aufgrund der zu erwartenden Korrektur des durchschnittlichen Jahreseinkommens lediglich eine teilweise Einstellung der Rentenzahlung gerechtfertigt wäre, wie das der Beschwerdeführer vorbringt, muss mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV nicht weiter geprüft werden.

E. 4.7 Unter den dargelegten Umständen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur Vermeidung finanzieller Schwierigkeiten das öffentliche Interesse der Vorinstanz, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht zu überwiegen, fällt doch auch die Prognose des Ausgangs des Hauptverfahrens nicht eindeutig zu seinen Gunsten aus (siehe E. 2.5). Die Ansprüche des Beschwerdeführers bleiben im Übrigen gewahrt. Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2). Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen der Dringlichkeit sowie eines - für die Verwaltung - nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (in der Form von überwiegenden wirtschaftlichen Interessen) für eine vorsorgliche Rentenaufhebung gegeben.

E. 5 Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen summarischen Prüfung genügende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor. Ausserdem überwiegt das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden.

E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stattgegeben wurde.

E. 7.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 14.05.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_265/2018) Abteilung III C-1452/2017 Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, (Venezuela),vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017. Sachverhalt: A. Der am (...) 1976 geborene, schweizerisch-venezolanische Doppelbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 10. September 2013 unter Hinweis auf hirnorganische Störungen bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Leistungsbezug an (act. 97). In der Folge klärte diese die erwerblichen Verhältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab. Teilweise delegierte sie die Abklärungen infolge Verlegung des Wohnorts in den Kanton D._______ per 1. Mai 2014 (act. 218) an die dortige IV-Stelle (act. 210). Mit Verfügung vom 7. März 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % im Betrag von monatlich Fr. 1'657.- zu (ab 1. Januar 2015: Fr. 1'664.-). Der Berechnung der Rente wurde eine vollständige Beitragsdauer von 17 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'660.- und die Rentenskala 44 zugrunde gelegt (act. 132). Gleichentags stellte die IV-Stelle des Kantons C._______ die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons D._______ zu (act. 131). B. Infolge Wegzugs des Versicherten nach Venezuela übermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ die Rentenakten (act. 3-103) des Versicherten am 19. September 2016 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und teilte dabei mit, dass sich aufgrund eines IK-Nachtrags eine Änderung des Rentenbetrags ergebe (act. 1). Daraufhin setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. September 2016 die Invalidenrente aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen gestützt auf eine vollständige Beitragsdauer von 17 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'430.- sowie der Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. März 2014 neu auf Fr. 1'565.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'572.- fest (act. 104). Mit Verfügung vom 29. November 2016 ordnete die IVSTA infolge der Neuberechnung der Rente eine Rückerstattung in der Höhe von Fr. 2'852.- an, die mittels monatlichen Abzugs mit der laufenden Rente verrechnet werden könne (act. 319). C. C.a In der Zwischenzeit hatte am 28. September 2016 auch die IV-Stelle des Kantons D._______ die Akten zuständigkeitshalber der IVSTA übermittelt (act. 107). Aus diesen Akten wurde ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ eine Strafuntersuchung gegen den Versicherten wegen Betrugs und weiterer Delikte zum Nachteil von Sozialversicherern und Krankentaggeldversicherern führt (act. 316), wobei ihm unter anderem vorgeworfen wird, durch unrichtige Angaben und gefälschte Belege zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt zu haben (provisorischer Vorhalt vom 11. Juni 2015, act. 322). Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 zur Frage der Schuldfähigkeit des Versicherten erstellt (act. 318). C.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs beabsichtige, die Invalidenrente zu sistieren. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, dazu innert zehn Tagen eine Stellungnahme einzureichen (act. 321). Der Versicherte nahm daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (act. 343) bzw. E-Mail vom 23. Dezember 2016 (act. 333) Stellung. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 sistierte die IVSTA wie angekündigt die Zahlung der Invalidenrente ab 1. Februar 2017 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 344). C.c Im Rahmen eines inzwischen eröffneten Revisionsverfahrens informierte die IVSTA den Versicherten am 1. Februar 2017 gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 10. Januar 2017 (act. 342), dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig sei (act. 352). Daraufhin teilte der Versicherte mit E-Mail vom 2. Februar 2017 mit, dass er aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne und bat darum, die Begutachtung in Venezuela durchführen zu lassen (act. 353). D. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar (recte. März) 2017 (Poststempel: 8. März 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Invalidenrente wieder auszuzahlen sei. Zudem beantragte er, dass die vorgesehene Begutachtung in Venezuela durchzuführen sei (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 5. April 2017 ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten (BVGer-act. 8). E. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2017 (BVGer-act. 12), am 19. Mai 2017 (BVGer-act. 14), am 1. Juni 2017 (BVGer-act. 16), am 10. Juni 2017 (BVGer-act. 17) und am 17. Juli 2017 (BVGer-act. 20) unaufgefordert weitere Eingaben ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2017, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit auf sie eingetreten werden könne (BVGer-act. 20). G. Am 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (BVGer-act. 24). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen (BVGer-act. 25). I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 26. September 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies dabei darauf hin, dass die notwendige Begutachtung im Rahmen des Hauptverfahrens in Venezuela durchgeführt werden könne (BVGer-act. 30). J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 31). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Januar 2017, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Februar 2017 im Hinblick auf eine Revision bzw. Wiedererwägung des Rentenanspruchs vorläufig einstellte. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des BVGer C-5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). Gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1; Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), der - im Unterschied zum Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG - auch tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 1. April 2010 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (C-5207/2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 ist daher zulässig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.5 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers vorläufig eingestellt hat. In diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität des Beschwerdeführers. Soweit er beantragt, dass die erneute IV-Begutachtung in Venezuela durchzuführen sei, weil er aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Venezuela. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Venezuela kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Februar 2017 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands (Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 32 zu Art. 56). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3). 2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die IV-Stelle im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trotz fehlender spezialgesetzlicher Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG grundsätzlich befugt, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2; BGE 121 V 112; Urteil des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.1; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 453 Rz. 2329). Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, für Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie für Verfahren betreffend prozessualer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (Müller, a.a.O., S. 454 Rz. 2330). 2.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 27 zu Art. 56). 2.5 Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. Seiler, a.a.O., N 26 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Urteil des BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3; Urteil des EVG I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. Februar 2017 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass die Höhe der Rente des Beschwerdeführers aufgrund unwahrer Angaben und Belege auf der Basis eines unrichtigen Durchschnittseinkommens berechnet worden sei. Ferner habe der ärztliche Dienst festgestellt, dass die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde gelegte Gesundheitsbeeinträchtigung im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 21. Januar 2016 widerlegt werde, so dass die Gewährung der Invalidenrente auch aus medizinischer Sicht in Frage gestellt werden müsse. Es bestehe damit umso mehr der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der IV-Rente während der weiteren Abklärungen zu sistieren. Die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen ohne Weiteres rechtfertigen. Ihr Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dieses Interesse gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu betrachten. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig zu hohe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, weshalb zurzeit ein Strafverfahren gegen ihn wegen Betrugs und weiterer Delikte geführt werde. Gemäss provisorischem Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dessen Sachverhalt der Beschwerdeführer anerkannt habe, handle es sich um einen Schaden von rund Fr. 100'000.-. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt anerkenne, werde er im Hauptverfahren nicht obsiegen können. Ferner habe es sich als notwendig erwiesen, die Sistierung sofort zu verfügen, um weitere fruchtlose Rückforderungen und einen noch grösseren Schaden zu verhindern. Sie müsse den rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren sowie die IK-Korrekturen abwarten, bevor sie im Hauptverfahren eine neue Verfügung erlassen könne. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er unter dem Existenzminimum lebe, nachdem seine Rente zu Unrecht sistiert worden sei. Er bringt vor, dass eine Sistierung gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 nicht zulässig sei, weil das Gutachten nicht hauptsächlich von Fachärzten, sondern von einer jungen Psychologin erstellt worden sei. Auf dieses Gutachten könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich zur Schuldfähigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere. Zudem seien dabei wichtige und grundlegende Erkenntnisse seiner Erkrankung nicht berücksichtigt worden. Seine Erkrankung und sein Anspruch auf eine Invalidenrente seien ärztlich festgestellt worden, weshalb er zumindest gegenwärtig noch Anspruch auf die Auszahlung der Rente habe. Solange kein neues IV-Gutachten zu einer anderen Einschätzung gelange, sei er rentenberechtigt. Daher sei die Weigerung der IV-Stelle, seine Rente auszuzahlen, unzulässig. Seine bisherige Rente bewege sich lediglich knapp über der Minimalrente. Sollte es überhaupt zu einer Kürzung kommen, wäre diese nicht erheblich. Angesichts der minimalen Rentenkürzungsmöglichkeit und seiner bedrohten Existenz sei eine Sistierung der Rente weder erforderlich noch verhältnismässig. Die Auszahlung der Rente sei daher zumindest im Minimalbetrag wieder aufzunehmen.

4. Anhand der im Recht liegenden Akten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung gegeben sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob hinreichende Anhaltspunkte darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ohne Anordnung der vorsorglichen Massnahme in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen käme, die er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte (vgl. zur Anforderung der hinreichenden Anhaltspunkte Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4 je mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1). 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich insbesondere aus Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ergeben (vgl. Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 25). Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2.1). 4.2 Ob die Anpassung einer Leistungsverfügung im Invalidenversicherungsrecht im Sinne einer Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend mit der Folge einer möglichen Rückerstattungspflicht oder lediglich für die Zukunft erfolgt, hängt davon ab, ob sich die Korrektur auf einen AHV-analogen oder einen IV-spezifischen Gesichtspunkt bezieht: Handelt es sich um eine IV-spezifische Tatsache (insbesondere einen Umstand, welcher für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Bedeutung ist), so erfolgt die Änderung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (SR 831.201) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (ex nunc), sodass auch eine Rückforderung ausscheidet. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Aufhebung nur dann erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Ist dagegen ein AHV-analoger Gesichtspunkt betroffen (dazu zählen beispielsweise die Versicherteneigenschaft oder die Rentenberechnung), erfolgt die Anpassung grundsätzlich rückwirkend (ex tunc, vgl. BGE 119 V 432 E. 2; Urteil des BGer 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.2; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 159). 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Vorinstanz, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen rückwirkend in Frage gestellt werden müsse, ergibt sich aus den Akten, dass die mit Verfügung vom 7. März 2016 erfolgte Rentenzusprache hauptsächlich gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 14. September 2015 erfolgt ist (act. 149). Der RAD-Arzt kam gestützt auf Berichte behandelnder Fachärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer organischen Persönlichkeitsstörung leide (ICD-10: F07.0). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. Februar 2013 (siehe auch Feststellungsblatt vom 30. November 2015, act. 135). Bei der Diagnosestellung stützte sich der RAD-Arzt unter anderem ausdrücklich auf einen Bericht des Psychiaters Dr. med. F._______ vom 1. Juni 2013, wonach beim Beschwerdeführer eine andauernd reduzierte Fähigkeit bestehe, zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 21. Januar 2016 wurde die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) gestellt. Das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung wurde dagegen ausdrücklich verneint. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich das Gutachten zwar nicht, es wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der Delikte die Fähigkeit gezeigt habe, über längere Zeitabschnitte ein zielgerichtetes Verhalten aufrechtzuerhalten. 4.4 Der medizinische Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 fest, dass die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung im forensisch-psychiatrischen Gutachten nach eingehender radiologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Untersuchung widerlegt worden sei. Ausschlaggebend sei hierfür die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer bei der Begutachtung bestätigten Taten sowohl eine intakte Planungskompetenz als auch ein zielgerichtetes, nicht impulsives Handeln voraussetzen, was mit der Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sei. Es liege insgesamt die Vermutung nahe, dass der Gesundheitszustand, die funktionellen Einschränkungen und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei der ersten Prüfung des Rentenanspruchs nicht korrekt eingeschätzt worden seien, zumal er über erhebliche Kompetenzen zu verfügen scheine, die bisher nicht erfasst worden seien (act. 342). 4.5 Angesicht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen (insbesondere mehrfacher, teilweiser gewerbsmässiger Betrug im Zeitraum von 2005 bis 2015), die er grundsätzlich anerkannt hat (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2015; act. 322 S. 12), sowie den Ausführungen im umfangreichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2016 ist die Einschätzung des medizinischen Dienstes nachvollziehbar. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, dass konkrete Zweifel an der im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache angenommenen Schwere des Gesundheitsschadens sowie an einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der IV-Stelle des Kantons C._______ und dem RAD bei der Rentenzusprache am 7. März 2016 das damals bereits erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Januar 2016 sowie die im provisorischen Vorhalt vom 11. Juni 2015 enthaltenen Tatvorwürfe nicht bekannt waren. Es ist daher fraglich, ob der RAD in Kenntnis der gesamten Sachlage und Akten auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätte und ob der Beschwerdeführer die Rente allenfalls im Sinn von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu Unrecht erwirkt hat. Eine rückwirkende Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung (vgl. Urteil des BGer 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2) oder der prozessualen Revision (vgl. Urteil des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2004 E. 3.4.1) kann daher beim derzeitigen Aktenstand nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2016 gestellte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nichts, hängt doch der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht von der Diagnose, sondern von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab (vgl. Urteil des BGer 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1). Ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenaufhebung erfüllt sind, ist im Hauptverfahren zu prüfen. 4.6 Bei der von der Vorinstanz überdies erwarteten Neuberechnung der Höhe der Invalidenrente aufgrund einer Korrektur des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens geht es um einen AHV-analogen Leistungsgesichtspunkt, der zu einer rückwirkenden (ex tunc) Anpassung führt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist auch diesbezüglich die Gefahr einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen zu bejahen. So wird dem Beschwerdeführer im provisorischen Vorhalt vom 11. Juni 2015 vorgeworfen, im Zeitraum vom Mai 2006 bis Juni 2007 und vom September 2010 bis Juli 2012 unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt zu haben, indem er falsche Angaben gemacht und gefälschte Belege eingereicht hat (act. 322). Es ist deshalb mit Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung und entsprechenden IK-Korrekturen zu rechnen (vgl. Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons C._______ vom 17. Mai 2017; act. 385). Solche IK-Korrekturen hätten eine rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente zu Lasten des Beschwerdeführers zur Folge. Ob aufgrund der zu erwartenden Korrektur des durchschnittlichen Jahreseinkommens lediglich eine teilweise Einstellung der Rentenzahlung gerechtfertigt wäre, wie das der Beschwerdeführer vorbringt, muss mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV nicht weiter geprüft werden. 4.7 Unter den dargelegten Umständen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur Vermeidung finanzieller Schwierigkeiten das öffentliche Interesse der Vorinstanz, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht zu überwiegen, fällt doch auch die Prognose des Ausgangs des Hauptverfahrens nicht eindeutig zu seinen Gunsten aus (siehe E. 2.5). Die Ansprüche des Beschwerdeführers bleiben im Übrigen gewahrt. Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2). Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen der Dringlichkeit sowie eines - für die Verwaltung - nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (in der Form von überwiegenden wirtschaftlichen Interessen) für eine vorsorgliche Rentenaufhebung gegeben.

5. Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen summarischen Prüfung genügende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor. Ausserdem überwiegt das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stattgegeben wurde. 7.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: