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C-1440/2013

C-1440/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-01 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) reiste im Mai 2001 illegal in die Schweiz ein und wurde am 2. August 2001 ein erstes Mal wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt. Mit Verfügung vom 8. November 2001 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet. Nachdem er nach einem weiteren illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Januar 2003 in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden war, heiratete er am 12. März 2003 in Gambia die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). In der Folge erhielt er vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Am 3. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz - das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) - und ersuchte als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 3. Juli 2009 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Mühlethurnen. Der Entscheid wurde am 16. September 2009 rechtskräftig. C. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2010 wurde der gemeinsame Haushalt der Ehegatten am 1. April 2010 aufgehoben. Am 17. Mai 2011 wurde die Ehe sodann rechtskräftig geschieden. D. Mit Schreiben vom 18. April 2012 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nich­tigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Sie gewährte ihm rechtliches Gehör und forderte ihn auf, sich zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zu den Umständen der Trennung von der schweizerischen Ex-Ehefrau zu äussern (act. 3 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM]). E. Am 31. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine erste Stellungnahme ab (act. 4 SEM), mit der er diverse Beweismittel einreichte und seine persönliche Befragung sowie die seiner Ex-Ehefrau anerbot. Die Vorinstanz ihrerseits unterbreitete der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 19. Juli 2012 einen Fragenkatalog (act. 5 SEM), den diese Ende August 2012 beantwortet retournierte (act. 6 SEM). Nach Einsicht in die Verfahrensakten nahm der Beschwerdeführer zum Ganzen am 13. Dezember 2012 nochmals Stellung. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 8. Februar 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei wird insbesondere gerügt, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und andererseits aus den erhobenen Beweisen die falschen Schlussfolgerungen gezogen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Alain Langenegger als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 29. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei­chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C 3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.)

E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).

E. 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015).

E. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

E. 6 Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 7 In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:

E. 7.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits 2001 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hatte (Nichteintretensverfügung mit Wegweisung am 8. November 2001), gelangte er später wiederum illegal in Schweiz und wurde am 22. Januar 2003 in die Heimat zurückgeführt. Dort heiratete er am 12. März 2003 eine Schweizer Bürgerin, die er im Sommer 2002 in der Schweiz kennen gelernt hatte. Hierauf gelangte er in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau kam der Anstoss zur Eheschliessung von ihr (act. 6 SEM). Gestützt auf diese Heirat, das am 3. Mai 2008 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 3. Juli 2009 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 erleichtert eingebürgert. Angeblich wegen unterschiedlicher Zukunftsvorstellungen (Kinderwunsch der Ehefrau) wurde gemäss Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2010 der gemeinsame Haushalt ab 1. April 2010 aufgehoben und am 21. Januar 2011 (gemeinsam) ein Scheidungsbegehren eingereicht. Am 2. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft erwachsen seit 17. Mai 2011).

E. 7.2 Aufgrund des durch die Heirat gesicherten Aufenthalts in der Schweiz und der obgenannten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Ein ausserordentliches Ereignis für den nachträglichen Zerfall der Ehe und somit für die Umstossung der tatsächlichen Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht anführen bzw. glaubhaft darlegen können. So sei nicht nachvollziehbar, dass eine im Herbst 2009 noch von intakter und stabiler Gemeinschaft geprägte Ehe durch die angeblich erst zu diesem Zeitpunkt angesprochene Kinderfrage bzw. die fehlende finanzielle Sicherheit gescheitert sei, wenn nicht schon vorher erhebliche eheliche Schwierigkeiten bestanden hätten, die schliesslich in wesentlicher Weise zur Trennung und Scheidung beigetragen hätten. Überdies sei nicht glaubhaft, dass die für die Ehefrau offenbar so zentrale Kinderfrage erst nach sechseinhalb Jahren zur Diskussion gestellt worden sei. Ein anderer Grund, der zur raschen Auflösung der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung geführt habe, liege nicht vor. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit seinen Finanztransaktionen (Überweisung bzw. Mitführen der Ersparnisse nach Gambia) während längerer Zeit selbst einen wesentlichen Anteil an der Zerrüttung der Ehe zu vertreten und insbesondere einer allfälligen Fami­liengründung die finanzielle Basis entzogen.

E. 8.1 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt - wie bereits erwähnt - nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486)

E. 8.2 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der seinen Aufenthalt in der Schweiz erst durch die Heirat mit einer Schweizerin sichern konnte, ist - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung) - für sich allein kein Indiz für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) intakte Ehe. Auch dass er mehrere Male wegen rechtwidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz verurteilt wurde und dabei Nebenidentitäten verwendete, vermag daran nichts zu ändern. Denn dies war der Vorinstanz bereits vor der erleichterten Einbürgerung bekannt (vgl. act. 1 SEM). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, "während längerer Zeit" (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung) all seine Ersparnisse nach Gambia überwiesen bzw. gebracht und damit aufgezeigt zu haben, dass die Ehe ihre Bestimmung für ihn längst verloren habe. Die diesbezüglich in der Stellungnahme vom 31. Mai 2012 (act. 4 SEM) wiedergegebenen Angaben der Ex-Ehefrau bezogen sich auf den Herbst 2009 ("Herr A._______ habe damals all sein Erspartes nach Gambia geschickt") und den Dezember 2009 ("...sei er nochmals nach Gambia gegangen und habe all sein Erspartes mitgenommen"). Dass er dies in grossem Umfang bereits vor der erleichterten Einbürgerung getan und dadurch schon vor dem 3. Juli 2009 die Ehe destabilisiert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch hat die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen, dass die Ehe gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau aus Liebe geschlossen wurde und bis im Dezember 2009 gut verlaufen ist, und sie - abgesehen von normalen Konflikten, wie sie in jeder Ehe vorkommen - eine gute Beziehung geführt haben. So hatten sie viele gemeinsame Interessen und Aktivitäten, darunter Ferienreisen ins Ausland, auch mehrere Male ins Herkunftsland des Beschwerdeführers, wo die Ex-Ehefrau von seinen Familienangehörigen gut aufgenommen worden sei (zum Ganzen vgl. act. 6 SEM). Dass sie vor der erleichterten Einbürgerung stets als Ehepaar aufgetreten sind (bei familiären und gesellschaftlichen Anlässen), bestätigen im Übrigen auch die Verwandten der Ex-Ehefrau sowie weitere Drittpersonen (vgl. Referenzschreiben vom Dezember 2008 in den Gesuchsunterlagen betr. erleichterte Einbürgerung, act. 1 SEM). Die Ex-Ehefrau unterstützte den Beschwerdeführer ferner massgeblich bei der Erziehung seiner vorehelichen Tochter, die im Alter von 13 Jahren am 21. Juli 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangte (vgl. Referenzschreiben des Bruders der Ex-Ehefrau vom 16. Dezember 2008, act. 1 SEM). Von einer Zerrüttung der Ehe bzw. Auflösungserscheinungen, die - wie von der Vorinstanz gemutmasst - bereits vor der erleichterten Einbürgerung begonnen haben sollen, kann aufgrund der Aktenlage auf jeden Fall nicht die Rede sein.

E. 9.1 Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - aufgrund der Gesamtumstände und Zeitabläufe von der tatsächlichen Vermutung ausgehen würde, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, vermag der Beschwerdeführer - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - diese zu erschüttern bzw. umzustossen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht - bestätigt durch die Angaben der Ex-Ehefrau - geltend, unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich Kinder bzw. Familienplanung hätten zur Trennung und anschliessenden Scheidung der Ehe geführt. Dass eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten bzw. (mangels genügender finanzieller Mittel) unerfüllbaren Kinderwunsch destabilisiert werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Urteil des BVGer C 4034/2013 vom 9. April 2015 E. 9.3 m.H.). Zwar handelt es sich dabei in der Regel um einen Prozess, der naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nachvollziehbar, dass sich die für eine Ehe zentrale Kinderfrage nicht schon zu Beginn der Ehe gestellt hat. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung befanden sich die Ehegatten nämlich noch in Ausbildung (Maurerlehre des Beschwerdeführers) bzw. wurde die Zweitausbildung der Ex-Ehefrau zur Hebamme erst knapp ein Jahr vor der erleichterten Einbürgerung abgeschlossen. Dass Ehegatten, die noch in Ausbildung sind bzw. ihre Ausbildung noch nicht lange abgeschlossen haben, erst einmal eine gewisse Zeit auf ihrem neu erlernten Beruf arbeiten wollen, bevor sie sich über Kinder Gedanken machen, ist verständlich. Hinzu kommt, dass sich die Ehegatten in casu ab Juli 2008 (ein Jahr vor der erleichterten Einbürgerung) um die voreheliche Tochter des Beschwerdeführers zu kümmern hatten. Angesichts dieser Umstände konnten sich die Ehegatten der Problematik (unerfüllbarer Kinderwunsch mangels genügender finanzieller Mittel) vor der erleichterten Einbürgerung gar nicht bewusst gewesen sein. Die Frage nach gemeinsamen Kindern stellte sich insbesondere wegen der Ausbildung der Ex-Ehefrau noch gar nicht, weshalb es auch durchaus glaubhaft ist, dass diese Frage erst im Herbst 2009 (und somit nach der erleichterten Einbürgerung) angesprochen und dabei der Ehefrau die finanzielle Situation im Falle gemeinsamer Kinder bewusst wurde.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelang, die zu seinen Lasten sprechende Vermutung für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakte Ehe ernsthaft zu erschüttern. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

E. 10 Sowohl aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege als auch gestützt auf den Ausgang des Verfahrens sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen und notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellt in der am 29. Mai 2013 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 2'764.60 zuzüglich Auslagen von Fr. 61.70 und Zuschlag für die Mehrwertsteuer von Fr. 226.10, total Fr. 3'052.40 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung im beantragten Umfang zuzusprechen (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE). Da mit der Ausrichtung der Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Honorar für den amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer C 5331/2009 vom 3. August 2012 E. 6 m.H.). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'052.40 zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1440/2013 Urteil vom 1. Oktober 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Alain Langenegger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) reiste im Mai 2001 illegal in die Schweiz ein und wurde am 2. August 2001 ein erstes Mal wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt. Mit Verfügung vom 8. November 2001 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet. Nachdem er nach einem weiteren illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Januar 2003 in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden war, heiratete er am 12. März 2003 in Gambia die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). In der Folge erhielt er vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Am 3. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz - das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) - und ersuchte als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 3. Juli 2009 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Mühlethurnen. Der Entscheid wurde am 16. September 2009 rechtskräftig. C. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2010 wurde der gemeinsame Haushalt der Ehegatten am 1. April 2010 aufgehoben. Am 17. Mai 2011 wurde die Ehe sodann rechtskräftig geschieden. D. Mit Schreiben vom 18. April 2012 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nich­tigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Sie gewährte ihm rechtliches Gehör und forderte ihn auf, sich zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zu den Umständen der Trennung von der schweizerischen Ex-Ehefrau zu äussern (act. 3 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM]). E. Am 31. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine erste Stellungnahme ab (act. 4 SEM), mit der er diverse Beweismittel einreichte und seine persönliche Befragung sowie die seiner Ex-Ehefrau anerbot. Die Vorinstanz ihrerseits unterbreitete der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 19. Juli 2012 einen Fragenkatalog (act. 5 SEM), den diese Ende August 2012 beantwortet retournierte (act. 6 SEM). Nach Einsicht in die Verfahrensakten nahm der Beschwerdeführer zum Ganzen am 13. Dezember 2012 nochmals Stellung. F. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 8. Februar 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei wird insbesondere gerügt, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und andererseits aus den erhobenen Beweisen die falschen Schlussfolgerungen gezogen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Alain Langenegger als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 29. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei­chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C 3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.) 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.). 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015). 5. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

6. Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

7. In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar: 7.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits 2001 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hatte (Nichteintretensverfügung mit Wegweisung am 8. November 2001), gelangte er später wiederum illegal in Schweiz und wurde am 22. Januar 2003 in die Heimat zurückgeführt. Dort heiratete er am 12. März 2003 eine Schweizer Bürgerin, die er im Sommer 2002 in der Schweiz kennen gelernt hatte. Hierauf gelangte er in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau kam der Anstoss zur Eheschliessung von ihr (act. 6 SEM). Gestützt auf diese Heirat, das am 3. Mai 2008 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 3. Juli 2009 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 erleichtert eingebürgert. Angeblich wegen unterschiedlicher Zukunftsvorstellungen (Kinderwunsch der Ehefrau) wurde gemäss Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2010 der gemeinsame Haushalt ab 1. April 2010 aufgehoben und am 21. Januar 2011 (gemeinsam) ein Scheidungsbegehren eingereicht. Am 2. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft erwachsen seit 17. Mai 2011). 7.2 Aufgrund des durch die Heirat gesicherten Aufenthalts in der Schweiz und der obgenannten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Ein ausserordentliches Ereignis für den nachträglichen Zerfall der Ehe und somit für die Umstossung der tatsächlichen Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht anführen bzw. glaubhaft darlegen können. So sei nicht nachvollziehbar, dass eine im Herbst 2009 noch von intakter und stabiler Gemeinschaft geprägte Ehe durch die angeblich erst zu diesem Zeitpunkt angesprochene Kinderfrage bzw. die fehlende finanzielle Sicherheit gescheitert sei, wenn nicht schon vorher erhebliche eheliche Schwierigkeiten bestanden hätten, die schliesslich in wesentlicher Weise zur Trennung und Scheidung beigetragen hätten. Überdies sei nicht glaubhaft, dass die für die Ehefrau offenbar so zentrale Kinderfrage erst nach sechseinhalb Jahren zur Diskussion gestellt worden sei. Ein anderer Grund, der zur raschen Auflösung der Ehe nach der erleichterten Einbürgerung geführt habe, liege nicht vor. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit seinen Finanztransaktionen (Überweisung bzw. Mitführen der Ersparnisse nach Gambia) während längerer Zeit selbst einen wesentlichen Anteil an der Zerrüttung der Ehe zu vertreten und insbesondere einer allfälligen Fami­liengründung die finanzielle Basis entzogen. 8. 8.1 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt - wie bereits erwähnt - nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486) 8.2 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der seinen Aufenthalt in der Schweiz erst durch die Heirat mit einer Schweizerin sichern konnte, ist - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung) - für sich allein kein Indiz für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) intakte Ehe. Auch dass er mehrere Male wegen rechtwidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz verurteilt wurde und dabei Nebenidentitäten verwendete, vermag daran nichts zu ändern. Denn dies war der Vorinstanz bereits vor der erleichterten Einbürgerung bekannt (vgl. act. 1 SEM). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, "während längerer Zeit" (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung) all seine Ersparnisse nach Gambia überwiesen bzw. gebracht und damit aufgezeigt zu haben, dass die Ehe ihre Bestimmung für ihn längst verloren habe. Die diesbezüglich in der Stellungnahme vom 31. Mai 2012 (act. 4 SEM) wiedergegebenen Angaben der Ex-Ehefrau bezogen sich auf den Herbst 2009 ("Herr A._______ habe damals all sein Erspartes nach Gambia geschickt") und den Dezember 2009 ("...sei er nochmals nach Gambia gegangen und habe all sein Erspartes mitgenommen"). Dass er dies in grossem Umfang bereits vor der erleichterten Einbürgerung getan und dadurch schon vor dem 3. Juli 2009 die Ehe destabilisiert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch hat die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen, dass die Ehe gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau aus Liebe geschlossen wurde und bis im Dezember 2009 gut verlaufen ist, und sie - abgesehen von normalen Konflikten, wie sie in jeder Ehe vorkommen - eine gute Beziehung geführt haben. So hatten sie viele gemeinsame Interessen und Aktivitäten, darunter Ferienreisen ins Ausland, auch mehrere Male ins Herkunftsland des Beschwerdeführers, wo die Ex-Ehefrau von seinen Familienangehörigen gut aufgenommen worden sei (zum Ganzen vgl. act. 6 SEM). Dass sie vor der erleichterten Einbürgerung stets als Ehepaar aufgetreten sind (bei familiären und gesellschaftlichen Anlässen), bestätigen im Übrigen auch die Verwandten der Ex-Ehefrau sowie weitere Drittpersonen (vgl. Referenzschreiben vom Dezember 2008 in den Gesuchsunterlagen betr. erleichterte Einbürgerung, act. 1 SEM). Die Ex-Ehefrau unterstützte den Beschwerdeführer ferner massgeblich bei der Erziehung seiner vorehelichen Tochter, die im Alter von 13 Jahren am 21. Juli 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangte (vgl. Referenzschreiben des Bruders der Ex-Ehefrau vom 16. Dezember 2008, act. 1 SEM). Von einer Zerrüttung der Ehe bzw. Auflösungserscheinungen, die - wie von der Vorinstanz gemutmasst - bereits vor der erleichterten Einbürgerung begonnen haben sollen, kann aufgrund der Aktenlage auf jeden Fall nicht die Rede sein. 9. 9.1 Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - aufgrund der Gesamtumstände und Zeitabläufe von der tatsächlichen Vermutung ausgehen würde, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, vermag der Beschwerdeführer - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - diese zu erschüttern bzw. umzustossen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht - bestätigt durch die Angaben der Ex-Ehefrau - geltend, unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich Kinder bzw. Familienplanung hätten zur Trennung und anschliessenden Scheidung der Ehe geführt. Dass eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten bzw. (mangels genügender finanzieller Mittel) unerfüllbaren Kinderwunsch destabilisiert werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Urteil des BVGer C 4034/2013 vom 9. April 2015 E. 9.3 m.H.). Zwar handelt es sich dabei in der Regel um einen Prozess, der naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nachvollziehbar, dass sich die für eine Ehe zentrale Kinderfrage nicht schon zu Beginn der Ehe gestellt hat. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung befanden sich die Ehegatten nämlich noch in Ausbildung (Maurerlehre des Beschwerdeführers) bzw. wurde die Zweitausbildung der Ex-Ehefrau zur Hebamme erst knapp ein Jahr vor der erleichterten Einbürgerung abgeschlossen. Dass Ehegatten, die noch in Ausbildung sind bzw. ihre Ausbildung noch nicht lange abgeschlossen haben, erst einmal eine gewisse Zeit auf ihrem neu erlernten Beruf arbeiten wollen, bevor sie sich über Kinder Gedanken machen, ist verständlich. Hinzu kommt, dass sich die Ehegatten in casu ab Juli 2008 (ein Jahr vor der erleichterten Einbürgerung) um die voreheliche Tochter des Beschwerdeführers zu kümmern hatten. Angesichts dieser Umstände konnten sich die Ehegatten der Problematik (unerfüllbarer Kinderwunsch mangels genügender finanzieller Mittel) vor der erleichterten Einbürgerung gar nicht bewusst gewesen sein. Die Frage nach gemeinsamen Kindern stellte sich insbesondere wegen der Ausbildung der Ex-Ehefrau noch gar nicht, weshalb es auch durchaus glaubhaft ist, dass diese Frage erst im Herbst 2009 (und somit nach der erleichterten Einbürgerung) angesprochen und dabei der Ehefrau die finanzielle Situation im Falle gemeinsamer Kinder bewusst wurde. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelang, die zu seinen Lasten sprechende Vermutung für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakte Ehe ernsthaft zu erschüttern. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

10. Sowohl aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege als auch gestützt auf den Ausgang des Verfahrens sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen und notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellt in der am 29. Mai 2013 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 2'764.60 zuzüglich Auslagen von Fr. 61.70 und Zuschlag für die Mehrwertsteuer von Fr. 226.10, total Fr. 3'052.40 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung im beantragten Umfang zuzusprechen (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE). Da mit der Ausrichtung der Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Honorar für den amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer C 5331/2009 vom 3. August 2012 E. 6 m.H.). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'052.40 zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: