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C-143/2020

C-143/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-7187/2016 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 800.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 2 Im Verfahren C-7187/2016 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-7187/2016 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 800.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  2. Im Verfahren C-7187/2016 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-143/2020 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Neuverlegung der Verfahrenskosten nach Urteil BGer 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7187/2016 mit Urteil vom 23. April 2019 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 dahingehend abgeändert hat, als ab dem 1. Juni 2012 dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente statt einer Viertelsrente zugesprochen wurde, des Weiteren keine Verfahrenskosten erhob und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 in Gutheissung der Beschwerde das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019 aufhob und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 bestätigte, dass das Bundegericht des Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-7187/2016 neu zu befinden ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-7187/2016 auf Fr. 800.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im Verfahren C-7187/2016 dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-7187/2016 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 800.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Im Verfahren C-7187/2016 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: