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C-1432/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-08 · Deutsch CH

Rente | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 8. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-1432/2022

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Polen), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 8. März 2022.

C-1432/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einspracheentsscheid vom 8. März 2022 abgewiesen hat mit der Begründung, dass diese die zur Prüfung des Antrags auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen gefor- derten Dokumente nicht eingereicht habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 3, Beilage), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. März 2022 je eine Kopie des Auszugs aus dem Eheregister (vom

18. März 2022) und der Identitätskarte übermittelt hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 11. April 2022 aufgefordert hat, ihm bis zum 24. Mai 2022 einer- seits mitzuteilen, ob sie gegen den Entscheid vom 8. März 2022 Be- schwerde erheben möchte und gegebenenfalls eine schriftliche Beschwer- debegründung einzureichen, und anderseits innert gleicher Frist ein Zu- stelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach unge- nutztem Ablauf der genannten Frist mit formellem Schreiben vom 9. Juni 2022 und Zustellung über die EDA-Vertretung in Warschau aufgefordert hat, ihm innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung über ihren Be- schwerdewillen Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls eine schriftliche Beschwerdebegründung einzureichen, sowie innert gleicher Frist ein Zu- stelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei nach ungenutztem Ablauf der Frist künftige Anordnungen und Entscheidungen im Beschwerdever- fahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2022 auf ihren Entscheid vom 8. März 2022 zurückgekommen ist und der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. November 2018 eine ordentliche Witwenrente zugespro- chen hat (Beilagen zu BVGer-act. 7), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-1432/2022 Seite 3 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich im Bereich der AHV-Renten- leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Witwenrente mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Juni 2022 voll- umfänglich gutgeheissen hat und diese Verfügung von der Beschwerde- führerin innert offener Frist offenbar nicht angefochten worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 1 und 2 AHVG) und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen sind,

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1432/2022 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1432/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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