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C-1428/2021

C-1428/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-25 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B._______, (Indien),

E. 2 C._______, (Indien), beide handelnd durch D._______, (Indien), Beschwerdegegnerinnen, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Kostenneuverlegung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass im Verfahren C-1102/2019, C-1112/2019 das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2020 die Beschwerde der A._______ AG (Beschwerdeführerin) abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2020 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_468/2020 vom 12. März 2021 die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 und die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 15. Februar 2019 insoweit aufhob, als die Beschwerdeführerin zu Zahlungen verpflichtet wurde, dass das Bundesgericht die Sache zur Entscheidung über die Nachzahlung und den Verrechnungsantrag der IV-Stelle an die Beschwerdeführerin zurückwies und im Übrigen die Beschwerde abwies, dass das Bundesgericht im besagten Urteil die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-1102/2019 und C-1112/2019 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil BGer 8C_244/2010 vom 18. Februar 2011 E. 8.2, Urteil BGer 8C_359/2010 vom 10. November 2010 E. 7, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführerin folglich für das Verfahren C-1102/2019, C-1112/2019 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass der Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung, wonach den Sozialversicherern im Grundsatz kein Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen ist (vgl. hierzu BGE 126 V 143 E. 4b; insb. Urteil des EVG [heute: BGer] K 47/01 vom 25. August 2003 E. 5.2; Urteil des BVGer C-2061/2009 vom 16. März 2012 E. 6.2; jeweils mit Hinweisen), keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Für das Verfahren C-1102/2019, C-1112/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Für das vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular «Zahladresse») - die Beschwerdegegnerinnen (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1428/2021 Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen

1. B._______, (Indien),

2. C._______, (Indien), beide handelnd durch D._______, (Indien), Beschwerdegegnerinnen, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Kostenneuverlegung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass im Verfahren C-1102/2019, C-1112/2019 das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2020 die Beschwerde der A._______ AG (Beschwerdeführerin) abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2020 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_468/2020 vom 12. März 2021 die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 und die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 15. Februar 2019 insoweit aufhob, als die Beschwerdeführerin zu Zahlungen verpflichtet wurde, dass das Bundesgericht die Sache zur Entscheidung über die Nachzahlung und den Verrechnungsantrag der IV-Stelle an die Beschwerdeführerin zurückwies und im Übrigen die Beschwerde abwies, dass das Bundesgericht im besagten Urteil die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-1102/2019 und C-1112/2019 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil BGer 8C_244/2010 vom 18. Februar 2011 E. 8.2, Urteil BGer 8C_359/2010 vom 10. November 2010 E. 7, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführerin folglich für das Verfahren C-1102/2019, C-1112/2019 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass der Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung, wonach den Sozialversicherern im Grundsatz kein Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen ist (vgl. hierzu BGE 126 V 143 E. 4b; insb. Urteil des EVG [heute: BGer] K 47/01 vom 25. August 2003 E. 5.2; Urteil des BVGer C-2061/2009 vom 16. März 2012 E. 6.2; jeweils mit Hinweisen), keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren C-1102/2019, C-1112/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für das vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular «Zahladresse»)

- die Beschwerdegegnerinnen (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: