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C-1428/2010

C-1428/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-28 · Deutsch CH

Rentenrevision

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1428/2010 Urteil vom 28. November 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Einstellung der Rentenauszahlung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 1996 von der IV-Stelle des Kantons B._______ hauptsächlich wegen psychischer Leiden eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wurde (act. 40), dass nach Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Deutschland (im März 2006) die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) die weitere Ausrichtung der Rente in ihrer Mitteilung vom 17. März 2006 bestätigte (act. 69), dass die IVSTA im Jahre 2009 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleitete, um die Rentenberechtigung zu überprüfen (vgl. act. 80 ff.), dass sich im Laufe des Revisionsverfahrens herausstellte, dass eine umfassende neue medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) in der Schweiz erforderlich ist (act. 110), dass der Beschwerdeführer am 4. November 2009 über die Notwendigkeit einer Begutachtung informiert (act. 111), anschliessend mit Schreiben vom 24. November 2009 auf den 11. Januar 2010 zur Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), MEDAS Basel, aufgeboten worden ist (act. 114), dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 von der Vorinstanztelefonisch und durch E-Mail eine Kostengutsprache für eine Untersuchung in Deutschland verlangte und darauf hinwies, er sei nicht reisefähig (act. 115 und 116), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 aufforderte, bis zum 18. Dezember 2009 entweder eine Bestätigung der Teilnahme an der ärztlichen Begutachtung oder aber ein Gesundheitszeugnis einzureichen, das den Nachweis der Unfähigkeit, der Aufforderung zur Begutachtung zu folgen, erbringt (act. 118), dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Leistungen der IV eingestellt werden könnten, wenn er in unentschuldbarer Weise seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachkomme, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 eine "Bescheinigung über vorübergehende Reiseunfähigkeit" von Dipl. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 16. Dezember 2009 hat einreichen lassen, in welcher das Vorliegen von "die Reisefähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden" und die Verordnung einer Schmerz- und Physiotherapie zur Behandlung der "z.T. chronischen Beschwerden" bestätigt wurden (act. 119), dass Dr. med. D._______, ärztlicher Dienst der Vorinstanz, in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2010 festhielt, das Attest von Frau C._______ sei absolut unverbindlich und nichtssagend - die Ärztin müsse "klipp und klar" mitteilen, weshalb der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei (mit Diagnose, Befunde und allfälligen spezialärztlichen Berichten; vgl. act. 125), dass die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2010, eröffnet am 9. Februar 2010 (act.129), die Einstellung der Rentenzahlungen ab dem 31. März 2010 anordnete - unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde (act. 127), dass sie diese Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, so dass gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die Ausrichtung von Leistungen eingestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe ein ärztliches Attest über seine Reiseunfähigkeit eingereicht, zudem sei er weiterhin invalid und rentenberechtigt, was bereits in den Jahren 1999 und 2004 im Kurzentrum E._______ festgestellt worden sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und festhielt, der Beschwerdeführer habe weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren einen ausreichenden Nachweis der Reiseunfähigkeit erbracht, und sie sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an einer ärztlichen Begutachtung nicht in der Lage, zuverlässig festzustellen, ob noch eine rentenbegründende Invalidität bestehe, dass der Beschwerdeführer auf Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 hin einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408.- geleistet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. September 2010 darauf hinwies, es sei ihm telefonisch von der Vorinstanz erklärt worden, als Bestätigung der Reiseunfähigkeit genüge ein hausärztliches Attest, das er auch eingereicht habe - und erneut vorlege, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, die vollständigen medizinischen Akten des Kurzentrums E._______, wo er von 1999 bis 2004 in Behandlung gewesen sei, seien beizuziehen, da ihm damals bescheinigt worden sei, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 13. Oktober 2010 die in der Vernehmlassung gestellten Anträge und deren Begründung bestätigte, dass der Schriftenwechsel am 19. Oktober 2010 geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vor­ins­tanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu­ständig ist, dass die Beschwerdeschrift vom 8. März 2010 entgegen Art. 52 Abs 1 VwVG keine Originalunterschrift trägt, dass dieser Mangel aber durch die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Versandanweisung der Firma F._______ sowie auf seinen späteren Eingaben geheilt worden ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unter anderem gebietet, dass die Betroffenen über entscheidrelevante Abklärungen und Beweismassnahmen orientiert werden und sich hierzu äussern können, und dass in einer Verfügung die wesentlichen Gesichtspunkte des Entscheides dargelegt werden, damit der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. etwa Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, N. 23 ff. zu Art. 29), dass vorliegend die Vorinstanz die Einstellung der Rentenzahlungen angeordnet hat, weil der Beschwerdeführer sich nicht der von der IV-Stelle angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, obwohl diese für die Beurteilung der Rentenberechtigung notwendig und zumutbar sei, und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass eine angeordnete ärztliche Untersuchung dann nicht als zumutbar zu gelten hat, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, der Anordnung zu folgen - was insbesondere bei nachgewiesener Reiseunfähigkeit von Personen im Ausland der Fall ist, die sich in der Schweiz einer Begutachtung unterziehen müssten (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.2), dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest zur Reiseunfähigkeit seinem ärztlichen Dienst unterbreitet hat und dessen Stellungnahme zum Anlass genommen hat, das Attest als ungenügend zu qualifizieren, dass dem Beschwerdeführer weder die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht noch die Gelegenheit gegeben worden ist, einen ergänzenden Bericht vorzulegen - obwohl Dr.D._______ das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit nicht ausgeschlossen und die Möglichkeit der Verbesserung des Attests erwähnt hat, dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung zudem weder das Attest noch dessen Beurteilung erwähnt hat, so dass der Beschwerdeführer darüber im Unklaren belassen wurde, weshalb die Vorinstanz trotz fristgerechter Einreichung einer Bescheinigung zu seiner Reiseunfähigkeit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen hat, dass damit die Vorinstanz sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Orientierung und Teilnahme am Verfahren als auch die Begründungspflicht verletzt hat, dass diese mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, so dass sie grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwaGerold Steinmann, a.a.O., N. 32 zu Art. 29), dass aus diesem Grunde die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie den Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung aufbiete und dabei in aller Klarheit darlege, wie eine allfällige Reiseunfähigkeit zu belegen wäre, um anschliessend das Verfahren fortzusetzen und neu zu verfügen, dass unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen ist, ob vorliegend das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt worden ist bzw. ob hierauf allenfalls in Anwendung von Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat verzichtet werden können (vgl. hierzu allerdings das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6349/2009 vom 30. Mai 2011 E. 5.4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 408.- rückzuerstatten ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: