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C-1412/2010

C-1412/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-29 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse sowie Stellungnahme der IVSTA vom 6. September 2010 inkl. act. 217) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse sowie Stellungnahme der IVSTA vom 6. September 2010 inkl. act. 217) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1412/2010 {T 0/2} Urteil vom 29. September 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) gemäss Ankündigung im Vorbescheid vom 24. September 2009 mit Verfügung vom 26. Januar 2010 die Invalidenrente von X._______ mit Wirkung ab 1. April 2010 aufgehoben hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, gegen die Verfügung vom 26. Januar 2010 am 8. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 6. September 2010 unter Hinweis auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 25. August 2010 (act. 217) beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Stellungnahme an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausführt, gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, die Lungenfunktion habe sich verbessert aber der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers sei mangels entsprechender Untersuchungen unklar; dass sich in den Akten keine aktuellen Berichte bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befinden, obwohl anlässlich der Rentenzusprechung unter anderem eine psychiatrische Diagnose gestellt worden ist; dass somit nicht rechtsgenüglich und umfassend festgestellt werden kann, ob sich der Gesundheistzustand des Beschwerdeführers verbessert hat; dass der Sachverhalt somit nur ungenügend abgeklärt worden ist; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt durch psychiatrische Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten war, zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse sowie Stellungnahme der IVSTA vom 6. September 2010 inkl. act. 217) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: