Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1407/2026
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina),
vertreten durch B._______,
Zustelladresse: C._______ GmbH,
z.Hd. Herrn B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Anspruch auf Witwenrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 27. Oktober 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 (SAK-act. 8 = BVGer-act. 2/1) die von A._______ (geb. [...] 1959, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit dortigem Wohnsitz) erhobene Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 10. Juli 2025 abwies und deren Anspruch auf eine schweizerische Hinterlassenenrente mangels Ehe mit dem am (...) 2024 verstorbenen D._______ verneinte (vgl. SAK-act. 6 f.),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Vertreters B._______ vom 12. Januar 2026 (BVGer-act. 1) an die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz; Eingang: 21. Januar 2026) gelangte und sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 erhob,
dass die Vorinstanz die erwähnte Eingabe vom 12. Januar 2026 mit Übermittlungsbrief vom 23. Februar 2026 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. Februar 2026) weiterleitete,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 2. März 2026 (BVGer-act. 3) eingeladen wurde, innert gesetzter Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben, und er gleichzeitig ersucht wurde, innert derselben Frist eine aktuelle Vollmacht für die Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2026 (BVGer-act. 6) fristgemäss mitteilte, über keine Zustelladresse in der Schweiz zu verfügen, weshalb er um Zustellung sämtlicher Korrespondenz über den diplomatischen bzw. konsularischen Weg bat, und er als Beilage die angeforderte aktuelle Vollmacht einreichte (ad BVGer-act. 6),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2026 (BVGer-act. 7) via die zuständige Schweizer Vertretung in Sarajevo erneut aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung (10. April 2026 [ad BVGer-act. 9]) ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2026 (BVGer-act. 10) fristgemäss eine für das gesamte Verfahren gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 (BVGer-act. 12) beantragte, es sei infolge verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass mit Verfügung vom 26. Juni 2026 (BVGer-act. 14) mangels Eingang einer Replik der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass Verfügungen der Vorinstanz mit dem vorliegenden Gegenstand vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Frist als gewahrt gilt, falls die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass grundsätzlich die Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2),
dass es aber der Vorinstanz obliegt, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9),
dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2025 als Einschreiben direkt an die Adresse des Vertreters der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina versandte, was zulässig war (vgl. Art. 39 Abs. 2 des anwendbaren Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit vom 1. Oktober 2018 [SR 0.831.109.191.1; nachfolgend: Abkommen]),
dass laut dem aktenkundigen Sendungsverlauf der Schweizerischen Post das besagte Einschreiben (Recommandé étranger) vom 27. Oktober 2025 am 13. November 2025 (17.08 Uhr) zugestellt wurde (SAK-act. 10 = BVGer-act. 2/2), was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass der angefochtene Einspracheentscheid somit als am 13. November 2025 eröffnet gilt und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. Dezember 2025 endete (Art. 20 VwVG),
dass die am 21. Januar 2026 bei der Vorinstanz auf postalischem Weg (ausländischer Poststempel: 12. Januar 2026; BVGer-act. 1/1) eingegangene Beschwerde somit verspätet ist,
dass der hier angefochtene Einspracheentscheid zwar keine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, da er nicht auf die gemäss dem erwähnten Abkommen (Art. 39 Abs. 1) bestehende Möglichkeit, die Beschwerde in der Amtssprache von Bosnien und Herzegowina zu verfassen, aufmerksam machte (vgl. dazu BGE 125 V 65 E. 3; 124 V 47 E. 4; Urteil des BVGer C-5332/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.6),
dass vorliegend jedoch nicht davon auszugehen ist, dass das Fristversäumnis auf diesen Mangel zurückzuführen ist, nachdem die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nicht äussert und sie bereits im Verwaltungsverfahren durch B._______ vertreten war, welcher ohne weiteres in deutscher Sprache korrespondierte (vgl. SAK-act. 7),
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass folglich auf die vorliegende Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass selbst wenn auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, diese als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden müsste (vgl. Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), da - aufgrund des hier anwendbaren schweizerischen Rechts (vgl. Art. 2 und 3 Ziff.1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens) - in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente gemäss Art. 23 ff. AHVG haben (BGE 125 V 205 E. 7a), was nach der mehrfach bestätigten Gerichtspraxis weder eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber der Ehe noch eine Diskriminierung dieser Lebensform darstellt (Urteil des BGer 9C_849/2018 vom 16. Januar 2019 m.w.H.; vgl. ferner BGE 140 I 77; siehe auch Urteil des BVGer C-553/2024 vom 12. September 2024 E. 6.3 m.H.),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein
Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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