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C-1405/2008

C-1405/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-02 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 19. Juli 1999 eine Landsfrau in der Türkei, welche über eine Auf­enthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Am 26. Januar 2001 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 26. Februar 2001 arbeitet er für die G._______ AG. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen sich am 28. März 2006 in der Türkei scheiden. B. Am 20. Juli 2006 sprach die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers beim Amt für Migration Basel-Landschaft vor und beantragte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Bei dieser Gelegenheit erwähnte sie, sie sei seit März 2006 geschieden, und sie habe sich ungefähr im Som­mer 2005 von ihrem damaligen Mann getrennt. Seither wohne sie bei Kolleginnen. C. Am 26. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. In der Folge leitete das Amt für Migration Basel-Landschaft das Gesuch an die Vorinstanz weiter und beantragte diesem zuzustimmen. Über dieses Vorgehen wurde der Be­schwerdeführer von der kantonalen Behörde mit Schreiben vom 5. März 2007 informiert. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 25. April 2007 mit, sie gedenke ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen, da die eheliche Gemeinschaft nur knapp 4½ Jahre gedauert habe, und sie ge­währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In sei­ner innert Frist einge­gangenen Stellungnahme vom 7. Mai 2007 führte der Beschwerdefüh­rer aus, er sei sechs Jahre und acht Monate ver­heiratet gewesen und habe fünf Jahre und zwei Monate in der Schweiz gelebt, als die Schei­dung ausgesprochen worden sei. Bei einer Nicht­verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wäre überdies auch sein Arbeitgeber stark betrof­fen. Zum Beleg reichte er ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 7. Mai 2007 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den Be­schwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Auf­enthaltszweck - der Verbleib bei der Ehefrau - sei mit der Auflösung des eheli­chen Haushalts nach rund 4½ Jahren dahingefallen. Ange­sichts ei­ner fehlenden Härte komme auch aus sonstigen Gründen kei­ne Ver­längerung des Aufenthalts mehr in Betracht. Hierfür reiche es nicht aus, wenn eine gute berufliche Integration bestehe und sich der Beschwerdeführer stets klaglos verhalten habe. Dass sich der Be­schwerdeführer insgesamt seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhalte, ändere an dieser Einschätzung nichts. F. Am 20. Dezember 2007 forderte das Amt für Migration Basel-Land­schaft den Beschwerdeführer auf, die Schweiz umgehend, spätestens aber bis zum 31. Januar 2007 (recte: 2008) zu verlassen. Eine Kopie der vorinstanz­lichen Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde dem Schrei­ben beigelegt. G. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 wandte sich der - inzwischen an­waltlich vertretene - Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch, da er die vorinstanzliche Verfügung nie erhalten habe. Nach mehrfachem Schriftenwechsel stellte die Vorinstanz die Verfügung - datiert vom 30. Januar 2008 - dem Beschwerdeführer erneut zu. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 Be­schwerde. Er beantragt, die vor­instanz­liche Verfügung sei auf­zuheben und die Zustimmung zur Ver­längerung der Aufenthaltsbewilli­gung sei zu erteilen. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, nach der Heirat im Juli 1999 mit einer Landsfrau, welche über eine Aufent­haltsbewilligung in der Schweiz verfügt habe, sei er am 26. Januar 2001 in die Schweiz eingereist. Am 28. März 2006 sei die Ehe durch ein türki­sches Gericht geschieden worden. Zu jener Zeit hätten die Eheleute aber noch zusammen gewohnt, da sie das Zusammenleben noch einmal oder weiterhin hätten versuchen wollen. Erst am 20. Juli 2006 sei die Ex-Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach er lediglich 4½ Jahre mit seiner Ex-Ehefrau zu­sammen gelebt hätte, sei hingegen falsch: Sie basiere le­diglich auf ei­ner Aussage, welche seine Ex-Ehefrau am 20. Juli 2006 bei der kan­tonalen Fremdenpolizei getätigt habe und überdies unter Missachtung des Gebotes der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu­stande gekom­men sei. Weiter führt der Be­schwerdeführer aus, er sei keinesfalls eine Scheinehe eingegangen mit dem Ziel, eine Aufent­haltsbewilligung zu erlangen; dies habe er be­reits im vorinstanzlichen Verfahren mittels zahlreicher Un­terlagen belegt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, äussert sich in der Sache selbst jedoch nicht mehr zur Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel enthalten würde. J. Im Laufe des Verfahrens sind die Akten des Amts für Migration Basel-Landschaft beigezogen worden. Deren Inhalt wird, soweit rechtserheb­lich, in den Erwä­gungen Berücksichti­gung finden. K. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2011 aufgefordert worden war, den Sachverhalt zu aktualisieren und Ausführungen zu seinem sozialen Umfeld sowie seiner beruflichen Situation zu tätigen, reichte er mit Schreiben vom 29. März 2011 diverse Unterlagen (Arbeitsbestätigung G._______ AG, Lohnausweise des Jahres 2010, Bestätigung Liegenschaftsverwaltung F._______, Auszug aus dem Betreibungsregister, Bestätigung Vereinsmitgliedschaft I._______ sowie diverse Referenzschreiben) ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei seit 2001 noch immer in ungekündigter Stellung bei der G._______. Nachdem er dort vorübergehend Kurzarbeit habe leisten müssen, habe er für eine weitere Firma gearbeitet. In der Zwischenzeit habe sich die Auftragslage der Giesserei wieder stabilisiert. Mit seiner Freundin habe er einen gemeinsamen Bekannten- und Freundeskreis; gemeinsam besuche man auch Tanzkurse. Er engagiere sich in der I._______, einem Verein von Frauen mit Migrationshintergrund. In rechtlicher Hinsicht sei er überdies aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung der Auffassung, dass vorliegend das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelange. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist - mit Ausnahme von Ziff. 1.2 oben - grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be­willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord­nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie­genden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustim­mungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbin­dung mit den Weisun­gen und Erläu­terungen des BFM über Einreise, Aufent­halt und Arbeits­markt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006. Im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilli­gung ei­nes Auslän­ders oder einer Auslände­rin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehe­gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbrei­ten ist, falls der Auslän­der oder die Aus­länderin nicht aus einem Mit­gliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Voll­zie­hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent­halt und Nieder­lassung der Aus­länder (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie ist ansonsten ungültig.

E. 4 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas­sung (vgl. Art. 4 ANAG). Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus­länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son­dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hin­weisen).

E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines im Besitz der Niederlassungsbewilligung stehenden Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Dieser Grundsatz gilt für Ehegatten von Ausländern mit Jahresaufenthaltsbewilligung nicht; sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 641). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer - dessen Ex-Ehefrau während der Ehe lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen ist -, entgegen seinen Ausführungen, keinen Anspruch aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG geltend machen. Aus diesem Grund erübrigen sich - in diesem Zusammenhang - vorerst Ausführungen zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens.

E. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstim­mende Art. 13 Abs. 1 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Ach­tung des Privat- und Familienlebens gewähr­leisten.

E. 4.2.1 Auf den Schutz­bereich des Familienlebens kann sich im Rah­men eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster Linie umfasst dieser Schutz­bereich die Kernfamilie, die aus den Ehe­gatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizeili­che Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesen­heitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerde­führers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht be­hauptet.

E. 4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selb­ständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familien­leben betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtspre­chung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders in­tensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen ge­sellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No­vember 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Eine derartige Integration und derart intensive Beziehungen werden vom Beschwerdeführer jedoch weder in konkreter Form geltend ge­macht, noch sind sie aus dem Ak­teninhalt ersichtlich.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe­willigung herleiten kann.

E. 5 Der Beschwerdeführer kann zwar - wie oben ausgeführt - keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen, praxisgemäss stellt es für die Vorinstanz jedoch nach fünf Jahren ehelicher Gemeinschaft keinen Unterschied dar, ob es sich um eine Ehe zwischen einem Ausländer und einer Niedergelassenen oder mit einer Person mit Aufenthaltsbewilligung handelt. Somit wird auch im letzteren Fall bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen eine - nicht mehr vom Bestand der Ehe abhängige - Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 653). In casu ist jedoch strittig, wie lange der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft lebte, weshalb es diese Frage vorerst zu klären gilt.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2008 bezüglich der Dauer des Zusammenle­bens auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe le­diglich 4½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau (in der Schweiz) ge­lebt: Am 19. Juli 1999 habe das Paar in der Türkei geheiratet. Am 26. Januar 2001 sei er in die Schweiz eingereist und habe im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilli­gung erhalten. Gemäss einer Aussage der Ex-Ehefrau vor dem Amt für Migration Basel-Land­schaft habe sich das Paar im Sommer 2005 ge­trennt; am 28. März 2006 sei die Scheidung in der Türkei erfolgt. Dem hält der Beschwer­deführer in seiner Rechts­mitteleingabe vom 29. Feb­ruar 2008 entge­gen, die Scheidung sei zwar am 28. März 2006 in der Türkei erfolgt, al­lerdings hätte das Ehepaar zu dieser Zeit noch zu­sammengelebt und man habe das Zusammenle­ben noch einmal oder weiterhin versuchen wollen. Seine Ex-Ehefrau habe erst am 20. Juli 2006 die eheliche Woh­nung verlassen, womit das Ehepaar länger als 5 Jahre zusammen ge­wohnt habe.

E. 5.2 Nach Überprüfung sämtlicher vorliegenden Akten bestehen be­rechtigte Zweifel an obgenannten Aussagen des Beschwerdefüh­rers. Die Ex-Ehefrau selbst erklärte am 20. Juli 2006 vor dem Amt für Migration Basel-Landschaft, sie habe sich im Sommer 2005 von ihrem Ehemann getrennt und wohne schon seit längerem nicht mehr in der ehelichen Wohnung; aktuell sei sie aber nirgends angemeldet. Ge­stützt wird diese Aussage - eine diesbezüglich allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre als nachträglich geheilt zu erachten - durch das zu den Akten gereichte türkische Scheidungsurteil vom 28. März 2006: Gemäss zwei übereinstimmen­den Zeu­genaussagen hätte sich das Paar anlässlich einer in der Tür­kei statt­gefundenen Hochzeit im Sommer 2005 zerstritten und sich an­schliessend getrennt. In Anbetracht des in der Schweiz anerkannten und demzufolge rechtskräftigen auslän­dischen Urteils und der damit übereinstimmenden Aussage der Ex-Ehefrau läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zeugen­aussagen wider-sprächen dem akten­kundig dokumentierten Sachver­halt und seien überdies falsch, ins Leere (vgl. Beschwerde vom 29. Feb­ruar 2008 Ziff. 18). Es steht auch keineswegs im Belieben einer Partei, Aussagen in einem Verfahren je nach dessen Zweck im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis unter­schiedlich interpretiert zu wissen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bun­desgerichts 5A.23/2002 vom 11. Februar 2002 E. 2b cc in fine).

E. 5.3 Etwas ande­res kann auch nicht aus der Wohnsitzbescheinigung des Beschwerde­führers vom 7. Januar 2008 abgleitet werden, welche bele­gen soll, er habe noch bis 20. Juli 2006 mit seiner Ex-Ehefrau zusam­mengelebt: Die Ex-Ehe­frau selbst erklärte am 20. Juli 2006 vor dem Amt für Mig­ration, sie wohne seit der Trennung bei Kolleginnen und habe sich aktuell noch nirgends angemeldet. Mit dieser Aussage er­scheint es nur als logisch, dass sie offiziell noch immer am Wohnsitz ihres Mannes angemeldet erschien, obwohl sie bereits nicht mehr dort lebte. Ihre Aussage vom 15. Januar 2008 vor dem Amt für Migration Basel-Landschaft, sie habe nach dem Scheidungsurteil noch mit ihrem Ex-Ehemann zu­sammengelebt und erst wenige Wochen vor der Schei­dung Trennungs­absichten gehegt, kann in Anbetracht der obgenann­ten Erwägungen denn auch lediglich als Gefälligkeitsdienst gewertet werden.

E. 5.4 Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers er­geben sich auch aus dem Umstand, dass er erst mit Schreiben vom 11. Januar 2008 geltend machte, die Aufnahme der getrenn­ten Wohn­sitze sei im Sommer 2006 erfolgt. In seiner Eingabe vom 7. Mai 2007 an die Vorinstanz erwähnte er diesen Umstand hinge­gen noch mit kei­nem Wort, obwohl er in der vorinstanzlichen Aufforde­rung zur Stellungnahme auf die Aussage seiner Ex-Ehefrau vom 20. Juli 2006 vor dem Amt für Migration Basel-Landschaft hingewiesen wurde (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2007). Die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Indizi­en lassen so­mit auf eine Trennung des Ehepaars im Sommer 2005 schliessen. Kein Widerspruch diesbezüg­lich er­gibt sich auch aus dem Vorbrin­gen des Beschwer­deführers, die Ehe­gatten hätten noch im Sommer 2005 mitein­ander Ferien verbracht (vgl. Be­schwerde vom 29. Februar 2008 Ziff. 15d), ist doch dem türki­schen Scheidungsurteil vom 28. März 2006 zu entneh­men, dass dort die Streitereien, welche in eine Trennung münde­ten, überhaupt begon­nen hätten. Gegenteiliges kann auch aus den einge­reichten Fotos und DVDs der besagten Hoch­zeit im Sommer 2005 nicht abgeleitet wer­den, zumal die Vorinstanz auch nicht bestrei­tet, dass das Ehepaar zu jener Zeit gemeinsame Fe­rien in der Türkei ver­brachte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu­gehen, dass der Be­schwerdeführer bereits mit der Trennung im Som­mer 2005 - d.h. vor Ablauf der massgebli­chen Fünfjahresfrist - die eheliche Ge­meinschaft aufgegeben hat. Auf die Frage der Rechtsmissbräuch­lichkeit einer Berufung auf die Ehe ist aufgrund dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 6.1. Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen und liegt auch kein Fall vor, in dem die vorinstanzliche Praxis die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorsieht, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungs­behörde in ihrer Ent­scheidung völlig frei wäre. Insbeson­dere hat sie die geistigen und wirt­schaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung der öf­fentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Be­troffenen vorzunehmen, wobei ein stren­gerer Mass­stab zur An­wendung gelangt als bei jenen Aufenthalts­bewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.2. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän­dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri­ge) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu­latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverord­nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge­wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti­ven Ein­wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quanti­tativen Zulassungsvoraussetzungen der Be­grenzungsverordnung aus­nimmt, muss die ausländische Person die­ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las­sen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungs­verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver­gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beur­teilen gilt, ob nach Weg­fall des Privilegierungsgrundes private Interes­sen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch­setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes C-4750/2008 vom 17. März 2011, E. 7 sowie C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Auslän­ders sind u. a. Aufenthalts­dauer, berufliche Situation, persönliche Be­ziehungen zur Schweiz so­wie Verhalten und Integration zu berücksich­tigen, auf der Gegen­seite insbesondere die wirtschaftlichen und ar­beitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 7.1. Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Juli 1999 eine Landsfrau in der Türkei, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Nachdem sich das kinderlos gebliebene Ehepaar im Sommer 2005 getrennt hatte, erfolgte am 28. März 2006 die Scheidung in der Türkei. Die vergleichsweise lange Dauer der ehelichen Gemeinschaft von rund 4½ Jahren ist auch unter dem Umstand zu betrachten, dass der Beschwerdeführer - bei einem halben Jahr späterer Trennung - gemäss Praxis der Vorinstanz eine von der Ehe unabhängig geltende Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte (vgl. E. 5). Zu beachten gilt es vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält. 7.2. Während seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Busse wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalter-amtes Liestal vom 23. Februar 2006) - zu keinen Klagen Anlass gegeben. Im Hinblick auf seine soziale Integration ist insbesondere seine seit Januar 2010 bestehende Mitgliedschaft bei der I._______ hervorzuheben (vgl. Bestätigung Vereinsmitgliedschaft vom 22. März 2011). Bemerkenswert ist dies insofern, als der Verein ein Projekt für Frauen der zweiten Generation ist und deren Integration unterstützt. Auch seine eigene Integration scheint in sozialer Hinsicht gelungen; zahlreiche eingereichte Unterstützungs- und Referenz-schreiben weisen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut vernetzt hat und auch seine Freizeit aktiv gestaltet (zum Ganzen vgl. Beilagen der Stellungnahme vom 29. März 2011 3b, 4a - c und 6a - g). 7.3. In beruflicher Hinsicht ist ihm zugute zu halten, dass er von Anfang an ein wirtschaftlich selbständiges Leben führte und nie Fürsorgeleistungen bezog: Bereits einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz - am 26. Februar 2001 - nahm er eine Erwerbstätigkeit in einer Giesserei auf, wo er auch noch heute tätig ist (vgl. Arbeitsbestätigung vom 10. März 2011). Lediglich im Jahr 2010 hat er gemäss eigener Darstellung wegen vorübergehender Kurzarbeit in der G._______ zusätzlich für eine weitere Firma gearbeitet (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2011). Gemäss Angaben der langjährigen Arbeit­geberin des Beschwerdeführers ist diese mit seinen beruflichen Leistungen sehr zufrieden. Er habe sich gut integriert und man habe ihn in verschiede­nen Abteilungen der G._______ angelernt. Seine hauptsächliche Aufga­be bestehe aus dem Strahlen und Schleifen von Gussstücken; als Springer werde er bei Bedarf in der Formerei eingesetzt. Er führe alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und pflichtbe­wusst aus. Sein Verhalten sei stets freundlich und korrekt; er werde allseits sehr geschätzt (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2007 und 10. März 2011). Zwar übt der Beschwerdeführer keinen qualifizierten Beruf im eigentlichen Sinne aus, dies ist jedoch für die Frage der beruflichen Integration nicht allein ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Umstände wie Berufsausbildung, Alter, Konstanz in der Arbeitsleistung, Existenzsicherung etc. In casu hat der Beschwerdeführer mit seiner nunmehr zehnjährigen Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber den Willen zur beruflichen Integration gezeigt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine lange Anlernzeit bedingt (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2007 und 7. Januar 2008). Ein Umstand, der bereits ein hohes Mass an Einsatzwillen voraussetzt. Mit der Erarbeitung einer existenzsichernden Stellung innerhalb des Giessereibetriebs darf er vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses als beruflich überdurchschnittlich integriert gelten. 7.4. Über den Werdegang des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist nichts Näheres bekannt. Es gibt auf den ersten Blick zwar nichts zu erkennen, was den 35-jährigen, noch jungen und gesunden Beschwerdeführer daran hindern könnte, sich in seiner Heimat zu reintegrieren; dort hat er immerhin die ersten 25 Jahre seines Lebens verbracht. Eine Rückkehr in die Türkei wäre gleichwohl mit einigen Mühen und dem Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit verbunden. Berücksichtigt werden muss auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Lebensumfeld in der Türkei aufgegeben hat, um mit seiner damaligen Ehefrau eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Zweifel eine gewisse Härte bedeuten, dies umso mehr, als die Ehe des Beschwerdeführers ohne sein besonderes Verschulden scheiterte. 7.5. In Würdigung der dargelegten Umstände (Dauer des Aufenthaltes, und der ehelichen Gemeinschaft, soziale und berufliche Integration, persönliches Verhalten, Situation im Falle einer Rückkehr usw.) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das entgegenstehende öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als unverhältnismässig (Art. 49 Bst. a VwVG).

E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat der Beschwerdeführer für sein Obsiegen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. März 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: diverse Fotos und DVD zurück) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1405/2008 Urteil vom 2. August 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Heinz Lüscher, Weisse Gasse 14, 4001 Basel , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 19. Juli 1999 eine Landsfrau in der Türkei, welche über eine Auf­enthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Am 26. Januar 2001 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 26. Februar 2001 arbeitet er für die G._______ AG. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen sich am 28. März 2006 in der Türkei scheiden. B. Am 20. Juli 2006 sprach die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers beim Amt für Migration Basel-Landschaft vor und beantragte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Bei dieser Gelegenheit erwähnte sie, sie sei seit März 2006 geschieden, und sie habe sich ungefähr im Som­mer 2005 von ihrem damaligen Mann getrennt. Seither wohne sie bei Kolleginnen. C. Am 26. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. In der Folge leitete das Amt für Migration Basel-Landschaft das Gesuch an die Vorinstanz weiter und beantragte diesem zuzustimmen. Über dieses Vorgehen wurde der Be­schwerdeführer von der kantonalen Behörde mit Schreiben vom 5. März 2007 informiert. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 25. April 2007 mit, sie gedenke ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen, da die eheliche Gemeinschaft nur knapp 4½ Jahre gedauert habe, und sie ge­währte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In sei­ner innert Frist einge­gangenen Stellungnahme vom 7. Mai 2007 führte der Beschwerdefüh­rer aus, er sei sechs Jahre und acht Monate ver­heiratet gewesen und habe fünf Jahre und zwei Monate in der Schweiz gelebt, als die Schei­dung ausgesprochen worden sei. Bei einer Nicht­verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wäre überdies auch sein Arbeitgeber stark betrof­fen. Zum Beleg reichte er ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 7. Mai 2007 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den Be­schwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Auf­enthaltszweck - der Verbleib bei der Ehefrau - sei mit der Auflösung des eheli­chen Haushalts nach rund 4½ Jahren dahingefallen. Ange­sichts ei­ner fehlenden Härte komme auch aus sonstigen Gründen kei­ne Ver­längerung des Aufenthalts mehr in Betracht. Hierfür reiche es nicht aus, wenn eine gute berufliche Integration bestehe und sich der Beschwerdeführer stets klaglos verhalten habe. Dass sich der Be­schwerdeführer insgesamt seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhalte, ändere an dieser Einschätzung nichts. F. Am 20. Dezember 2007 forderte das Amt für Migration Basel-Land­schaft den Beschwerdeführer auf, die Schweiz umgehend, spätestens aber bis zum 31. Januar 2007 (recte: 2008) zu verlassen. Eine Kopie der vorinstanz­lichen Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde dem Schrei­ben beigelegt. G. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 wandte sich der - inzwischen an­waltlich vertretene - Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch, da er die vorinstanzliche Verfügung nie erhalten habe. Nach mehrfachem Schriftenwechsel stellte die Vorinstanz die Verfügung - datiert vom 30. Januar 2008 - dem Beschwerdeführer erneut zu. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 Be­schwerde. Er beantragt, die vor­instanz­liche Verfügung sei auf­zuheben und die Zustimmung zur Ver­längerung der Aufenthaltsbewilli­gung sei zu erteilen. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, nach der Heirat im Juli 1999 mit einer Landsfrau, welche über eine Aufent­haltsbewilligung in der Schweiz verfügt habe, sei er am 26. Januar 2001 in die Schweiz eingereist. Am 28. März 2006 sei die Ehe durch ein türki­sches Gericht geschieden worden. Zu jener Zeit hätten die Eheleute aber noch zusammen gewohnt, da sie das Zusammenleben noch einmal oder weiterhin hätten versuchen wollen. Erst am 20. Juli 2006 sei die Ex-Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach er lediglich 4½ Jahre mit seiner Ex-Ehefrau zu­sammen gelebt hätte, sei hingegen falsch: Sie basiere le­diglich auf ei­ner Aussage, welche seine Ex-Ehefrau am 20. Juli 2006 bei der kan­tonalen Fremdenpolizei getätigt habe und überdies unter Missachtung des Gebotes der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu­stande gekom­men sei. Weiter führt der Be­schwerdeführer aus, er sei keinesfalls eine Scheinehe eingegangen mit dem Ziel, eine Aufent­haltsbewilligung zu erlangen; dies habe er be­reits im vorinstanzlichen Verfahren mittels zahlreicher Un­terlagen belegt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, äussert sich in der Sache selbst jedoch nicht mehr zur Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel enthalten würde. J. Im Laufe des Verfahrens sind die Akten des Amts für Migration Basel-Landschaft beigezogen worden. Deren Inhalt wird, soweit rechtserheb­lich, in den Erwä­gungen Berücksichti­gung finden. K. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2011 aufgefordert worden war, den Sachverhalt zu aktualisieren und Ausführungen zu seinem sozialen Umfeld sowie seiner beruflichen Situation zu tätigen, reichte er mit Schreiben vom 29. März 2011 diverse Unterlagen (Arbeitsbestätigung G._______ AG, Lohnausweise des Jahres 2010, Bestätigung Liegenschaftsverwaltung F._______, Auszug aus dem Betreibungsregister, Bestätigung Vereinsmitgliedschaft I._______ sowie diverse Referenzschreiben) ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei seit 2001 noch immer in ungekündigter Stellung bei der G._______. Nachdem er dort vorübergehend Kurzarbeit habe leisten müssen, habe er für eine weitere Firma gearbeitet. In der Zwischenzeit habe sich die Auftragslage der Giesserei wieder stabilisiert. Mit seiner Freundin habe er einen gemeinsamen Bekannten- und Freundeskreis; gemeinsam besuche man auch Tanzkurse. Er engagiere sich in der I._______, einem Verein von Frauen mit Migrationshintergrund. In rechtlicher Hinsicht sei er überdies aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung der Auffassung, dass vorliegend das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelange. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwer­den ge­gen Verfügun­gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Ver­fügun­gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts­be­willi­gung und be­treffend Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in diesem Bereich endgül­tig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Janu­ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m.Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde - das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 26. Januar 2007 gestellt -, ist ge­mäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die dar­auf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verord­nungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwend­bar. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Zustimmung zum kantonalen Antrag mit Verfügung vom 30. Januar 2008, d.h. nach Inkrafttreten des AuG verweigert hat (vgl. demgegenüber Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2011, Ziff. 7). Hingegen findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfech­tung legiti­miert. Die Beschwerde ist als rechtzeitig zu betrachten, nachdem die Vorinstanz wegen Ungereimtheiten in Zusammenhang mit einer ersten Eröffnung ihre Verfügung neu datierte und eröffnete. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingerei­chte Be­schwerde ist deshalb einzu­treten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist - mit Ausnahme von Ziff. 1.2 oben - grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be­willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord­nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie­genden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustim­mungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbin­dung mit den Weisun­gen und Erläu­terungen des BFM über Einreise, Aufent­halt und Arbeits­markt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006. Im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilli­gung ei­nes Auslän­ders oder einer Auslände­rin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehe­gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbrei­ten ist, falls der Auslän­der oder die Aus­länderin nicht aus einem Mit­gliedstaat der EFTA oder der EG stammt). Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Voll­zie­hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent­halt und Nieder­lassung der Aus­länder (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie ist ansonsten ungültig.

4. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas­sung (vgl. Art. 4 ANAG). Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus­länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son­dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hin­weisen). 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines im Besitz der Niederlassungsbewilligung stehenden Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Dieser Grundsatz gilt für Ehegatten von Ausländern mit Jahresaufenthaltsbewilligung nicht; sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 641). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer - dessen Ex-Ehefrau während der Ehe lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen ist -, entgegen seinen Ausführungen, keinen Anspruch aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG geltend machen. Aus diesem Grund erübrigen sich - in diesem Zusammenhang - vorerst Ausführungen zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens. 4.2. Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstim­mende Art. 13 Abs. 1 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Ach­tung des Privat- und Familienlebens gewähr­leisten. 4.2.1. Auf den Schutz­bereich des Familienlebens kann sich im Rah­men eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster Linie umfasst dieser Schutz­bereich die Kernfamilie, die aus den Ehe­gatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizeili­che Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesen­heitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerde­führers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht be­hauptet. 4.2.2. Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selb­ständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familien­leben betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtspre­chung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders in­tensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen ge­sellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No­vember 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Eine derartige Integration und derart intensive Beziehungen werden vom Beschwerdeführer jedoch weder in konkreter Form geltend ge­macht, noch sind sie aus dem Ak­teninhalt ersichtlich. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe­willigung herleiten kann.

5. Der Beschwerdeführer kann zwar - wie oben ausgeführt - keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen, praxisgemäss stellt es für die Vorinstanz jedoch nach fünf Jahren ehelicher Gemeinschaft keinen Unterschied dar, ob es sich um eine Ehe zwischen einem Ausländer und einer Niedergelassenen oder mit einer Person mit Aufenthaltsbewilligung handelt. Somit wird auch im letzteren Fall bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen eine - nicht mehr vom Bestand der Ehe abhängige - Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 653). In casu ist jedoch strittig, wie lange der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft lebte, weshalb es diese Frage vorerst zu klären gilt. 5.1. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2008 bezüglich der Dauer des Zusammenle­bens auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe le­diglich 4½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau (in der Schweiz) ge­lebt: Am 19. Juli 1999 habe das Paar in der Türkei geheiratet. Am 26. Januar 2001 sei er in die Schweiz eingereist und habe im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilli­gung erhalten. Gemäss einer Aussage der Ex-Ehefrau vor dem Amt für Migration Basel-Land­schaft habe sich das Paar im Sommer 2005 ge­trennt; am 28. März 2006 sei die Scheidung in der Türkei erfolgt. Dem hält der Beschwer­deführer in seiner Rechts­mitteleingabe vom 29. Feb­ruar 2008 entge­gen, die Scheidung sei zwar am 28. März 2006 in der Türkei erfolgt, al­lerdings hätte das Ehepaar zu dieser Zeit noch zu­sammengelebt und man habe das Zusammenle­ben noch einmal oder weiterhin versuchen wollen. Seine Ex-Ehefrau habe erst am 20. Juli 2006 die eheliche Woh­nung verlassen, womit das Ehepaar länger als 5 Jahre zusammen ge­wohnt habe. 5.2. Nach Überprüfung sämtlicher vorliegenden Akten bestehen be­rechtigte Zweifel an obgenannten Aussagen des Beschwerdefüh­rers. Die Ex-Ehefrau selbst erklärte am 20. Juli 2006 vor dem Amt für Migration Basel-Landschaft, sie habe sich im Sommer 2005 von ihrem Ehemann getrennt und wohne schon seit längerem nicht mehr in der ehelichen Wohnung; aktuell sei sie aber nirgends angemeldet. Ge­stützt wird diese Aussage - eine diesbezüglich allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre als nachträglich geheilt zu erachten - durch das zu den Akten gereichte türkische Scheidungsurteil vom 28. März 2006: Gemäss zwei übereinstimmen­den Zeu­genaussagen hätte sich das Paar anlässlich einer in der Tür­kei statt­gefundenen Hochzeit im Sommer 2005 zerstritten und sich an­schliessend getrennt. In Anbetracht des in der Schweiz anerkannten und demzufolge rechtskräftigen auslän­dischen Urteils und der damit übereinstimmenden Aussage der Ex-Ehefrau läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zeugen­aussagen wider-sprächen dem akten­kundig dokumentierten Sachver­halt und seien überdies falsch, ins Leere (vgl. Beschwerde vom 29. Feb­ruar 2008 Ziff. 18). Es steht auch keineswegs im Belieben einer Partei, Aussagen in einem Verfahren je nach dessen Zweck im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis unter­schiedlich interpretiert zu wissen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bun­desgerichts 5A.23/2002 vom 11. Februar 2002 E. 2b cc in fine). 5.3. Etwas ande­res kann auch nicht aus der Wohnsitzbescheinigung des Beschwerde­führers vom 7. Januar 2008 abgleitet werden, welche bele­gen soll, er habe noch bis 20. Juli 2006 mit seiner Ex-Ehefrau zusam­mengelebt: Die Ex-Ehe­frau selbst erklärte am 20. Juli 2006 vor dem Amt für Mig­ration, sie wohne seit der Trennung bei Kolleginnen und habe sich aktuell noch nirgends angemeldet. Mit dieser Aussage er­scheint es nur als logisch, dass sie offiziell noch immer am Wohnsitz ihres Mannes angemeldet erschien, obwohl sie bereits nicht mehr dort lebte. Ihre Aussage vom 15. Januar 2008 vor dem Amt für Migration Basel-Landschaft, sie habe nach dem Scheidungsurteil noch mit ihrem Ex-Ehemann zu­sammengelebt und erst wenige Wochen vor der Schei­dung Trennungs­absichten gehegt, kann in Anbetracht der obgenann­ten Erwägungen denn auch lediglich als Gefälligkeitsdienst gewertet werden. 5.4. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers er­geben sich auch aus dem Umstand, dass er erst mit Schreiben vom 11. Januar 2008 geltend machte, die Aufnahme der getrenn­ten Wohn­sitze sei im Sommer 2006 erfolgt. In seiner Eingabe vom 7. Mai 2007 an die Vorinstanz erwähnte er diesen Umstand hinge­gen noch mit kei­nem Wort, obwohl er in der vorinstanzlichen Aufforde­rung zur Stellungnahme auf die Aussage seiner Ex-Ehefrau vom 20. Juli 2006 vor dem Amt für Migration Basel-Landschaft hingewiesen wurde (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2007). Die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Indizi­en lassen so­mit auf eine Trennung des Ehepaars im Sommer 2005 schliessen. Kein Widerspruch diesbezüg­lich er­gibt sich auch aus dem Vorbrin­gen des Beschwer­deführers, die Ehe­gatten hätten noch im Sommer 2005 mitein­ander Ferien verbracht (vgl. Be­schwerde vom 29. Februar 2008 Ziff. 15d), ist doch dem türki­schen Scheidungsurteil vom 28. März 2006 zu entneh­men, dass dort die Streitereien, welche in eine Trennung münde­ten, überhaupt begon­nen hätten. Gegenteiliges kann auch aus den einge­reichten Fotos und DVDs der besagten Hoch­zeit im Sommer 2005 nicht abgeleitet wer­den, zumal die Vorinstanz auch nicht bestrei­tet, dass das Ehepaar zu jener Zeit gemeinsame Fe­rien in der Türkei ver­brachte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu­gehen, dass der Be­schwerdeführer bereits mit der Trennung im Som­mer 2005 - d.h. vor Ablauf der massgebli­chen Fünfjahresfrist - die eheliche Ge­meinschaft aufgegeben hat. Auf die Frage der Rechtsmissbräuch­lichkeit einer Berufung auf die Ehe ist aufgrund dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 6.1. Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen und liegt auch kein Fall vor, in dem die vorinstanzliche Praxis die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorsieht, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungs­behörde in ihrer Ent­scheidung völlig frei wäre. Insbeson­dere hat sie die geistigen und wirt­schaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung der öf­fentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Be­troffenen vorzunehmen, wobei ein stren­gerer Mass­stab zur An­wendung gelangt als bei jenen Aufenthalts­bewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.2. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän­dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri­ge) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu­latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverord­nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge­wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti­ven Ein­wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quanti­tativen Zulassungsvoraussetzungen der Be­grenzungsverordnung aus­nimmt, muss die ausländische Person die­ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las­sen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungs­verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver­gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beur­teilen gilt, ob nach Weg­fall des Privilegierungsgrundes private Interes­sen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch­setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes C-4750/2008 vom 17. März 2011, E. 7 sowie C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Auslän­ders sind u. a. Aufenthalts­dauer, berufliche Situation, persönliche Be­ziehungen zur Schweiz so­wie Verhalten und Integration zu berücksich­tigen, auf der Gegen­seite insbesondere die wirtschaftlichen und ar­beitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 7.1. Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Juli 1999 eine Landsfrau in der Türkei, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Nachdem sich das kinderlos gebliebene Ehepaar im Sommer 2005 getrennt hatte, erfolgte am 28. März 2006 die Scheidung in der Türkei. Die vergleichsweise lange Dauer der ehelichen Gemeinschaft von rund 4½ Jahren ist auch unter dem Umstand zu betrachten, dass der Beschwerdeführer - bei einem halben Jahr späterer Trennung - gemäss Praxis der Vorinstanz eine von der Ehe unabhängig geltende Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte (vgl. E. 5). Zu beachten gilt es vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält. 7.2. Während seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Busse wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalter-amtes Liestal vom 23. Februar 2006) - zu keinen Klagen Anlass gegeben. Im Hinblick auf seine soziale Integration ist insbesondere seine seit Januar 2010 bestehende Mitgliedschaft bei der I._______ hervorzuheben (vgl. Bestätigung Vereinsmitgliedschaft vom 22. März 2011). Bemerkenswert ist dies insofern, als der Verein ein Projekt für Frauen der zweiten Generation ist und deren Integration unterstützt. Auch seine eigene Integration scheint in sozialer Hinsicht gelungen; zahlreiche eingereichte Unterstützungs- und Referenz-schreiben weisen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut vernetzt hat und auch seine Freizeit aktiv gestaltet (zum Ganzen vgl. Beilagen der Stellungnahme vom 29. März 2011 3b, 4a - c und 6a - g). 7.3. In beruflicher Hinsicht ist ihm zugute zu halten, dass er von Anfang an ein wirtschaftlich selbständiges Leben führte und nie Fürsorgeleistungen bezog: Bereits einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz - am 26. Februar 2001 - nahm er eine Erwerbstätigkeit in einer Giesserei auf, wo er auch noch heute tätig ist (vgl. Arbeitsbestätigung vom 10. März 2011). Lediglich im Jahr 2010 hat er gemäss eigener Darstellung wegen vorübergehender Kurzarbeit in der G._______ zusätzlich für eine weitere Firma gearbeitet (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2011). Gemäss Angaben der langjährigen Arbeit­geberin des Beschwerdeführers ist diese mit seinen beruflichen Leistungen sehr zufrieden. Er habe sich gut integriert und man habe ihn in verschiede­nen Abteilungen der G._______ angelernt. Seine hauptsächliche Aufga­be bestehe aus dem Strahlen und Schleifen von Gussstücken; als Springer werde er bei Bedarf in der Formerei eingesetzt. Er führe alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und pflichtbe­wusst aus. Sein Verhalten sei stets freundlich und korrekt; er werde allseits sehr geschätzt (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2007 und 10. März 2011). Zwar übt der Beschwerdeführer keinen qualifizierten Beruf im eigentlichen Sinne aus, dies ist jedoch für die Frage der beruflichen Integration nicht allein ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Umstände wie Berufsausbildung, Alter, Konstanz in der Arbeitsleistung, Existenzsicherung etc. In casu hat der Beschwerdeführer mit seiner nunmehr zehnjährigen Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber den Willen zur beruflichen Integration gezeigt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine lange Anlernzeit bedingt (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2007 und 7. Januar 2008). Ein Umstand, der bereits ein hohes Mass an Einsatzwillen voraussetzt. Mit der Erarbeitung einer existenzsichernden Stellung innerhalb des Giessereibetriebs darf er vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses als beruflich überdurchschnittlich integriert gelten. 7.4. Über den Werdegang des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist nichts Näheres bekannt. Es gibt auf den ersten Blick zwar nichts zu erkennen, was den 35-jährigen, noch jungen und gesunden Beschwerdeführer daran hindern könnte, sich in seiner Heimat zu reintegrieren; dort hat er immerhin die ersten 25 Jahre seines Lebens verbracht. Eine Rückkehr in die Türkei wäre gleichwohl mit einigen Mühen und dem Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit verbunden. Berücksichtigt werden muss auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Lebensumfeld in der Türkei aufgegeben hat, um mit seiner damaligen Ehefrau eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Zweifel eine gewisse Härte bedeuten, dies umso mehr, als die Ehe des Beschwerdeführers ohne sein besonderes Verschulden scheiterte. 7.5. In Würdigung der dargelegten Umstände (Dauer des Aufenthaltes, und der ehelichen Gemeinschaft, soziale und berufliche Integration, persönliches Verhalten, Situation im Falle einer Rückkehr usw.) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das entgegenstehende öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als unverhältnismässig (Art. 49 Bst. a VwVG).

8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat der Beschwerdeführer für sein Obsiegen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. März 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: diverse Fotos und DVD zurück)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: