Einreise
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 14. März 1969, ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste am 12. September 1989 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 1992 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Januar 1993 abgewiesen. Am 12. März 1993 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf im Kanton Zürich die Aufenthalts- und - am 26. März 1998 - die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Oktober 1998 wurde die Ehe geschieden. B. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Januar 2003 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Familiennachzug betreffend seine libanesische Ehefrau, mit welcher er seit dem 2. Januar 1992 religiös und seit dem 5. Mai 1997 standesamtlich verheiratet war, sowie den beiden gemeinsamen Kindern ein. Daraufhin widerrief die kantonale Behörde am 24. Oktober 2003 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies das Gesuch um Familiennachzug ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerden wurden vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesgericht am 4. Januar 2005, 24. August 2005 bzw. 17. November 2005 abgewiesen. C. Auf Antrag des Kantons Zürich dehnte das BFM die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 7. November (recte: Dezember) 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein und stellte gleichzeitig beim Kanton ein neues Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, beides unter Hinweis auf eine angeblich am 18. Oktober 2005 in Zypern geschlossene Ehe mit einer schweizerisch-libanesischen Doppelbürgerin. Das neue Aufenthaltsgesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 seine beim EJPD hängige Beschwerde zurückgezogen hatte, kehrte er am 15. Juni 2006 in sein Heimatland zurück. D. Mit Verfügung vom 17. August 2006 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre. Sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken). Zudem sei er vorbestraft. Aus diesen Gründen sei seine Anwesenheit in der Schweiz unerwünscht. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2006 beim EJPD Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter deren Reduktion auf zwei Jahre. Zur Begründung macht er geltend, er bestreite, eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen zu sein. F. In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die ihm eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 17. August 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
E. 3.2 Gemäss dieser Bestimmung kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 aANAG). Die Einreisesperre ist eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt. Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach der Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und damit die zuständigen Behörden täuscht. Eine solche "Ausländerrechts-" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG dar und führt somit zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw. des Ausländers (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die im März 1993 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin aus ehefremden Motiven eingegangen zu sein. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung weiter zu begründen.
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 1993 bis 1998 in Bigamie gelebt hat. Zudem besteht ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem negativen Abschluss des Asylverfahrens und der eineinhalb Monate später erfolgten Heirat mit einer rund sieben Jahre älteren Schweizer Bürgerin am 12. März 1993 einerseits sowie zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 26. März 1998 und der am 27. Oktober 1998 ausgesprochenen Scheidung anderseits. Diese Indizien sprechen dafür, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin vom Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung seines Aufenthalts in der Schweiz eingegangen wurde. Diese Vermutung wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer mit seiner drei Jahre jüngeren libanesischen Ehefrau zwei Kinder gezeugt hat, während die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos geblieben ist. Gestützt auf diese Sachlage sowie die weiteren Umstände des vorliegenden Falles gelangten denn auch die Behörden im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung einhellig zum Schluss, dass es sich bei der mit der Schweizer Bürgerin eingegangenen Ehe um eine blosse Scheinehe gehandelt habe. Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
E. 4.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm mit einer Schweizer Bürgerin geführten Scheinehe - sowie unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1995 und 1998 wegen Betäubungsmitteldelikten und groben Verkehrsregelverstössen - als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten sei.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und deren Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen erscheint (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG).
E. 5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist namentlich eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.).
E. 5.3 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben. Er hat durch das Eingehen einer Scheinehe die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Rekursebene nicht vor, inwiefern er ein besonderes persönliches Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz haben könnte. Gemäss eigenen Angaben hat er sich zwar am 18. Oktober 2005 mit einer schweizerisch-libanesischen Doppelbürgerin verheiratet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Abschluss des Widerrufsverfahrens ist jedoch auch bezüglich dieses Eheschlusses zu befürchten, dass dieser in erster Linie hätte dazu dienen sollen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz einen (neuen) Aufenthaltstitel zu verschaffen. Für diese Interpretation spricht - neben dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers - ferner der Umstand, dass die neue Ehe auf Rekursebene mit keinem Wort mehr erwähnt wird, obwohl der Beschwerdeführer doch ein offenkundiges Interesse daran haben müsste, seine - vermeintliche oder tatsächliche - aktuelle Ehefrau in der Schweiz besuchen zu können.
E. 5.5 Bei dieser Sachlage stellt die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar und entspricht der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-164/2006 vom 4. August 2007).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-139/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. März 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 14. März 1969, ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste am 12. September 1989 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 1992 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Januar 1993 abgewiesen. Am 12. März 1993 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf im Kanton Zürich die Aufenthalts- und - am 26. März 1998 - die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Oktober 1998 wurde die Ehe geschieden. B. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Januar 2003 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Familiennachzug betreffend seine libanesische Ehefrau, mit welcher er seit dem 2. Januar 1992 religiös und seit dem 5. Mai 1997 standesamtlich verheiratet war, sowie den beiden gemeinsamen Kindern ein. Daraufhin widerrief die kantonale Behörde am 24. Oktober 2003 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies das Gesuch um Familiennachzug ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerden wurden vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesgericht am 4. Januar 2005, 24. August 2005 bzw. 17. November 2005 abgewiesen. C. Auf Antrag des Kantons Zürich dehnte das BFM die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 7. November (recte: Dezember) 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein und stellte gleichzeitig beim Kanton ein neues Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, beides unter Hinweis auf eine angeblich am 18. Oktober 2005 in Zypern geschlossene Ehe mit einer schweizerisch-libanesischen Doppelbürgerin. Das neue Aufenthaltsgesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 seine beim EJPD hängige Beschwerde zurückgezogen hatte, kehrte er am 15. Juni 2006 in sein Heimatland zurück. D. Mit Verfügung vom 17. August 2006 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre. Sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken). Zudem sei er vorbestraft. Aus diesen Gründen sei seine Anwesenheit in der Schweiz unerwünscht. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2006 beim EJPD Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter deren Reduktion auf zwei Jahre. Zur Begründung macht er geltend, er bestreite, eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen zu sein. F. In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die ihm eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 17. August 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen. 3.2 Gemäss dieser Bestimmung kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 aANAG). Die Einreisesperre ist eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt. Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach der Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und damit die zuständigen Behörden täuscht. Eine solche "Ausländerrechts-" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG dar und führt somit zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw. des Ausländers (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die im März 1993 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin aus ehefremden Motiven eingegangen zu sein. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung weiter zu begründen. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 1993 bis 1998 in Bigamie gelebt hat. Zudem besteht ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem negativen Abschluss des Asylverfahrens und der eineinhalb Monate später erfolgten Heirat mit einer rund sieben Jahre älteren Schweizer Bürgerin am 12. März 1993 einerseits sowie zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 26. März 1998 und der am 27. Oktober 1998 ausgesprochenen Scheidung anderseits. Diese Indizien sprechen dafür, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin vom Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung seines Aufenthalts in der Schweiz eingegangen wurde. Diese Vermutung wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer mit seiner drei Jahre jüngeren libanesischen Ehefrau zwei Kinder gezeugt hat, während die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos geblieben ist. Gestützt auf diese Sachlage sowie die weiteren Umstände des vorliegenden Falles gelangten denn auch die Behörden im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung einhellig zum Schluss, dass es sich bei der mit der Schweizer Bürgerin eingegangenen Ehe um eine blosse Scheinehe gehandelt habe. Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. 4.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm mit einer Schweizer Bürgerin geführten Scheinehe - sowie unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1995 und 1998 wegen Betäubungsmitteldelikten und groben Verkehrsregelverstössen - als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten sei. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und deren Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen erscheint (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). 5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist namentlich eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). 5.3 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben. Er hat durch das Eingehen einer Scheinehe die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Rekursebene nicht vor, inwiefern er ein besonderes persönliches Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz haben könnte. Gemäss eigenen Angaben hat er sich zwar am 18. Oktober 2005 mit einer schweizerisch-libanesischen Doppelbürgerin verheiratet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Abschluss des Widerrufsverfahrens ist jedoch auch bezüglich dieses Eheschlusses zu befürchten, dass dieser in erster Linie hätte dazu dienen sollen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz einen (neuen) Aufenthaltstitel zu verschaffen. Für diese Interpretation spricht - neben dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers - ferner der Umstand, dass die neue Ehe auf Rekursebene mit keinem Wort mehr erwähnt wird, obwohl der Beschwerdeführer doch ein offenkundiges Interesse daran haben müsste, seine - vermeintliche oder tatsächliche - aktuelle Ehefrau in der Schweiz besuchen zu können. 5.5 Bei dieser Sachlage stellt die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar und entspricht der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-164/2006 vom 4. August 2007). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand: