opencaselaw.ch

C-1393/2013

C-1393/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-01 · Deutsch CH

Tarife der Leistungserbringer

Dispositiv
  1. Die Beschwerden der tarifsuisse-, CSS- und der HSK-Gruppe werden insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen Nr. 093 vom 11. Februar 2013 aufgehoben wird.
  2. Auf die Anträge der Beschwerdegegner 2 sowie der Beschwerdegegner 3, soweit sie nicht in selbständiger Stellung in freier Praxis Leistungen zu Lasten der OKP erbringen, wird nicht eingetreten.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten in den Verfahren C-1393/2013 undC-1401/2013 von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdegegnern 1 - 4 auferlegt.
  4. Den Beschwerdeführerinnen 1 - 61 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- im Verfahren C-1393/2013 sowie Fr. 4'000.- im Verfahren C-1401/2013 wird ihnen zurückerstattet.
  5. Den Beschwerdeführerinnen 5 - 48 wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Beschwerdegegner 1 - 4 zugesprochen.
  6. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffer 1 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
  7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - die Beschwerdeführerinnen 5 - 48 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung) - die Beschwerdeführerinnen 49 - 61 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - die Beschwerdegegner 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 093; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) - die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1393/2013, C-1401/2013 Urteil vom 1. Dezember 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien

1. CSS Kranken-Versicherung AG,

2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer], 1 - 4 vertreten durch CSS Versicherung AG, Beschwerdeführerinnen 1 - 4,

5. - 48. [44 weitere Krankenversicherer] 5 - 48 vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerinnen 5 - 48,

49. Helsana Versicherungen AG,

50. - 61. [12 weitere Krankenversicherer], 49 - 61 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht, Beschwerdeführerinnen 49 - 61, Gegen

1. physio - St.Gallen-Appenzell,

2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, 3.- 4. [2 Leistungserbringerinnen und -erbringer, et altera] 1 - 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi, lic. iur, LL.M. und Rechtsanwalt Dominik Dall'O, SwissLegal Dürr + Partner, Beschwerdegegner 1 - 4, Regierung des Kantons St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Vorinstanz . Gegenstand Festsetzung des Taxpunktwertes für Leistungen der Physiotherapie im Kanton St. Gallen ab dem 1. Januar 2012; Regierungsbeschluss Nr. 093 vom 11. Februar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 093 vom 11. Februar 2013 den Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, rückwirkend auf den 1. Januar 2012 auf Fr. 0.97 festsetzte und feststellte, dass dieser Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie gelte, welche von den zugelassenen Physiotherapeuten und -therapeutinnen, die ihren Beruf selbständig auf eigene Rechnung ausüben sowie von zugelassenen Organisationen der Physiotherapie, erbracht werden (Dispositiv Ziffer 1; RRB vom 11. Februar 2013), dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdeführerinnen 5 - 48 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 5 - 48 oder tarifsuisse-Gruppe) gegen diesen Beschluss am 14. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-1393/2013) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2012 auf höchstens Fr. 0.90 ersuchten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beschwerdeführerinnen 49 - 61 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 49 - 61 oder HSK-Gruppe) gegen diesen Beschluss ebenfalls am 15. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-1401/2013) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2012 auf höchstens Fr. 0.88 ersuchten sowie im Sinne einer vorsorglichen provisorischen Massnahme ersuchten, für die Dauer der bundesrätlichen Entscheidfindung in Sachen Modell-Indextaxpunktwert den kantonalen Taxpunktwert auf Fr. 0.86 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beschwerdegegner 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdegegner 1 - 4 oder Leistungserbringer) im Verfahren C-1393/2013 in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragten, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 47 und 48 nicht einzutreten und die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert auf Fr. 1.06 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 zu vereinigen und es sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten die Beschwerdegegner, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kostenfolge, dass die Beschwerdegegner 1 - 4 im Verfahren C-1401/2013 in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragten, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 49 - 61 nicht einzutreten, soweit darauf einzutreten sei, sei die Beschwerde abzuweisen, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert auf Fr. 1.06 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 zu vereinigen und den Beschwerdegegnern sei volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten die Beschwerdegegner, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kostenfolge, dass die Vorinstanz in den Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf ihren angefochtenen Entscheid verwies, dass am 6. Mai 2013 die CSS- und tarifsuisse-Gruppe und am 21. Mai 2013 die HSK-Gruppe den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlten (C-1393/2013-act. 6 und 9, C-1401/2013-act. 6 und 9), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 (Verfahren C-1401/2013-act. 15, C-1393/2013-act. 16) die Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 mit Weiterführung und unter der Verfahrensnummer C-1393/2013 vereinigte und die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens abwies, dass das Bundesamt für Gesundheit am 19. November 2013 als Fachbehörde im Rahmen eines Amtsberichts zum angefochtenen Regierungsbeschluss Nr. 093 der Vorinstanz sowie den Eingaben der Parteien Stellung nahm (act. 24) und empfahl, die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass die Beschwerdegegner 1 - 4 in ihren Schlussbemerkungen vom 31. März 2014 (act. 31) ihren Antrag 5 insoweit änderte, als der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und per 1. Juli 2011 der Taxpunktwert auf mindestens Fr. 1.18, eventualiter mindestens Fr. 1.06 festzusetzen sei, im Übrigen an ihren Anträgen und deren Begründung festhielt, dass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführerinnen 1 - 61 und Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Februar 2014 Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen gegeben wurde, diese sich aber nicht mehr vernehmen liessen, dass mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2014 ein Doppel der Schlussbemerkungen der Beschwerdegegner 1 - 4 vom 31. März 2014 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (act. 32), dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (act. 37). und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass der angefochtene Beschluss vom 11. Februar 2013 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass die CSS- und HSK-Gruppe sowie die tarifsuisse-Gruppe mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen 47 und 48 (vgl. Erwägungen hiernach) als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerdeführerinnen 47 und 48 als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ebenfalls ohne Zweifel berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen haben, zumal sie, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht (act. 1 Ziff. 12 und 13) und sich auch aufgrund der Akten ergibt (vgl. C-1393/2013-act. 15) nicht durch tarifsuisse vertreten waren und sie auch von der Vorinstanz nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, mithin davon auszugehen ist, dass sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatten, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid in den VerfahrenC-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat, da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei noch die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obgenannten Teilentscheids), dass der physioswiss somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf ihre Anträge nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Teilentscheid die Parteistellung weiterer natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt hat, wenn sie physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet in freier Praxis zu Lasten der OKP erbringen (E. 4.3), dass im vorliegenden Verfahren bezüglich der Beschwerdegegner 3, welche in der Liste 3a (vgl. act. 11 Beilage 3a in C-1393/2014 sowie act. 10 Beilage 3a in C-1401/2013) einzeln aufgeführt werden sowie der Beschwerdegegner 4, welche in der Liste 3b (vgl. act. 11 Beilage 3b inC-1393/2014 sowie act. 10 Beilage 3b in C-1401/2013) einzeln aufgeführt werden, es sich um Personen und Organisationen handelt, in deren Namen die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner erstmals am 14. Januar 2013 im Rahmen des vorinstanzlichen Festsetzungsverfahrens Stellung genommen und Anträge gestellt hat (Vorakten 49 in C-1393/2013), weshalb davon auszugehen ist, dass diese am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, dass aber bezüglich den Beschwerdegegnern 3, welche in der Liste 3a in der Funktion mit "angestellt" aufgeführt werden, nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen natürlichen Personen handelt, welche in freier Praxis physiotherapeutische Leistungen zu Lasten der OKP erbringen, weshalb ihnen keine Parteistellung zukommt und auf ihre Anträge nicht einzutreten ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2), dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG), dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. das in den bereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 [nachfolgend: Pilotentscheid] E. 5.4), dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfalten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1), dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sachverhalt B.a), dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG), dass mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2013 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4), dass der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen, dass demnach die Beschwerden insofern gutzuheissen sind, als dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass es sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt, den Beschwerdegegnern reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- pro Verfahren und somit insgesamt auf Fr. 4'000.- aufzuerlegen, dass den obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihnen der von der tarifsuisse-Gruppe und CSS-Gruppe zusammen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach ihren Anweisungen sowie der von der HSK-Gruppe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten sind, dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den im Hauptantrag obsiegenden Beschwerdeführerinnen 5 - 48 eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie die Verwendung der Arbeiten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen festgesetzt wird, dass den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 49 - 61 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE), zumal keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2) und solche Kosten vorliegend auch nicht geltend gemacht worden sind, dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 1 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt. (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden der tarifsuisse-, CSS- und der HSK-Gruppe werden insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen Nr. 093 vom 11. Februar 2013 aufgehoben wird.

2. Auf die Anträge der Beschwerdegegner 2 sowie der Beschwerdegegner 3, soweit sie nicht in selbständiger Stellung in freier Praxis Leistungen zu Lasten der OKP erbringen, wird nicht eingetreten.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten in den Verfahren C-1393/2013 undC-1401/2013 von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdegegnern 1 - 4 auferlegt.

4. Den Beschwerdeführerinnen 1 - 61 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- im Verfahren C-1393/2013 sowie Fr. 4'000.- im Verfahren C-1401/2013 wird ihnen zurückerstattet.

5. Den Beschwerdeführerinnen 5 - 48 wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Beschwerdegegner 1 - 4 zugesprochen.

6. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffer 1 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

7. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- die Beschwerdeführerinnen 5 - 48 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung)

- die Beschwerdeführerinnen 49 - 61 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- die Beschwerdegegner 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 093; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

- die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Versand: