Krankheits- und Unfallbekämpfung | Produktesicherheit, Mängel Baugerüst B._______; Verfügung SUVA vom 24. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1388/2022
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Ilija Penon, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz. Gegenstand Produktesicherheit, Mängel Baugerüst B._______; Verfügung SUVA vom 24. Februar 2022.
C-1388/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 2022 die A._______ AG insbesondere verpflichtet hat, die Sofortmassnahmen hinsichtlich des Ge- rüsts auf der Baustelle (…) Neubau EFH, (…), unverzüglich und die übri- gen Massnahmen gemäss Anhang «Feststellungen und Massnahmen» bis spätestens zum 4. März 2022 umzusetzen sowie den Vollzug der Mass- nahmen nach der Umsetzung unverzüglich der SUVA zu bestätigen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1 Dispositiv-Zif- fern 1 und 2), dass die SUVA der A._______ AG ausserdem das Inverkehrbringen von Gerüsten mit den beschriebenen Feststellungen (Mängeln) verboten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (BVGer-act. 1 Beilage 1 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfü- gung mit Beschwerde vom 23. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- leistete (vgl. BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsan- walt Ilija Penon, mit schriftlicher Erklärung vom 12. September 2022 die Beschwerde vom 23. März 2022 zurückgezogen hat (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Ge- richt durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
C-1388/2022 Seite 3 dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Par- teientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch die Beschwerdefüh- rerin und der Tatsache, dass die SUVA als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädi- gungen zugesprochen werden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnen- des Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie in Kopie zur Kenntnis an das SECO, Ressort Produktesicherheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1388/2022 Seite 4 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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