Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1374/2018 Urteil vom 1. November 2018 Besetzung Richter David Weiss (Einzelrichter), Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Montenegro) vertreten durch Miladin Beloica, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 31. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Januar 2018 das von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestellte Begehren um Versicherungsleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit - an die Vorinstanz adressierter - Beschwerde vom 1. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Vorinstanz diese Eingabe am 13. März 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer act. 4 samt Beilage), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2018 aufgefordert hat, bis zum 23. April 2018 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei die Zustellung nach unbenütztem Ablauf dieser Frist auf dem konsularischen/diplomatischen Weg erfolgen werde (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat und der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer folglich durch Zustellung über die Schweizerische Botschaft in Belgrad aufgefordert hat, innert der Frist von 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (Verfügung vom 28. Mai 2018; BVGer act. 7 - 10), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Posteingang) weitere Akten zugestellt und die Vorinstanz diese dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Mai 2018 übermittelt hat (BVGer act. 11 samt Beilagen; BVGer 13 samt Beilagen [deutsche Übersetzung]), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit - im Bundesblatt publizierter - Zwischenverfügung vom 10. September 2018 aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis zum 10. Oktober 2018 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 15 - 17), dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 18), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Urteil des BVGer C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 10. Oktober 2018 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 15 - 17), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf nächster Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: