Zulassung von Spitälern (Kanton) | Krankenversicherung, Spitalliste 2021, Änderungen im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt P221619 vom 6. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-133/2023
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 7 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien St. Claraspital AG, Kleinriehenstrasse 30, 4058 Basel, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,
gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, gysin rechtsanwälte, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4052 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2021, Änderungen im Bereich Akutsomatik per 1. Januar 2023, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt P221619 vom 6. Dezember 2022.
C-133/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Regie- rungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 Änderun- gen betreffend die Spitalliste 2021 im Bereich Akutsomatik vorgenommen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass der St. Claraspital AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) für die neu eingeführte Leistungsgruppe «RAD2» kein Leistungsauftrag erteilt worden ist, dass die St. Claraspital AG mit Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 sowie die Erteilung eines uneinge- schränkten Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2», eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die befristete Erteilung des Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2» beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter ande- rem die Erteilung des Leistungsauftrags für die SPLG «RAD2» rückwirkend auf den 1. Januar 2023 und für die Dauer des Verfahrens beantragt hat (BVGer-act. 1, Verfahrensantrag 2), dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Januar 2023 mitgeteilt hat, dass die Vorinstanz eine Wiedererwä- gung des angefochtenen Entscheides evaluiere, weshalb die Sistierung des Verfahrens beantragt werde (BVGer-act. 2), dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 eingeforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 5‘000.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGer act. 3 und 6), dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 das Verfahren gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien bis zum Abschluss des Wiederer- wägungsverfahrens sistiert und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 der Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe «RAD2» einstweilen erteilt worden ist (BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss P230710 vom 30. Mai 2023 eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Regierungsrats- beschlusses P221619 vom 6. Dezember 2022 vorgenommen und der
C-133/2023 Seite 3 Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2023 den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe «RAD2» erteilt hat (BVGer-act. 12 Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Mai 2023 die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 12), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 aufgeho- ben und die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht worden ist, ob die Vorinstanz vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren ent- sprochen hat (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erklärt hat, den in der Beschwerde gestellten Begehren sei vollumfänglich entspro- chen worden, weshalb sie mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, einverstanden sei (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Be- schwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Ver- fahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschrei- ben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
C-133/2023 Seite 4 dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein- gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu- legen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 3'000.– festzusetzen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).
C-133/2023 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3‘000.– zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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