Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'030.20 zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'030.20 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1339/2017 Urteil vom 12. Juli 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Februar 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1962 geborene, seit 1. Januar 1991 in Kalifornien, USA, wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) sich unter Angabe von seit dem 11. September 1997 wiederkehrenden Rückenbeschwerden (Bandscheibenvorfall) am 26. April 2016 (Eingangsdatum) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet hat (vgl. act. 34), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 1. Februar 2017 das Rentenbegehren der seit 1. September 2003 als Physiotherapeutin in eigener Praxis erwerbs- sowie als Hausfrau tätigen (vgl. act. 34 S. 6, act. 43 S. 3 Ziff. 1) Beschwerdeführerin abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 76), dass die Beschwerdeführerin, von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, gegen diese Verfügung am 2. März 2017 (Eingang am 3. März 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und darin hauptsächlich beantragt, es sei ihr eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 100% zu gewähren (gestützt auf eine 100%ige medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen), eventualiter und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) zurückzuweisen (BVGer-act. 1 S. 2, S. 8 f. Rz. 27), dass die Beschwerdeführerin in ihrer innert gewährter Nachfrist ergänzten Beschwerdebegründung vom 20. April 2017 an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt (BVGer-act. 10 S. S. 2), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 unter Bezugnahme auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme von Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, vom 12. Mai 2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 12), dass die Beschwerdeführerin sich mit Stellungnahme vom 7. Juni 2017 diesem Antrag der Vorinstanz, welcher dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise gestellten Eventualbegehren entspricht, vollumfänglich angeschlossen hat (BVGer-act. 15), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (vgl. BVGer-act. 2 und 9), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. C._______, in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (Beilage zu BVGer-act. 12) nach Sichtung der medizinischen Akten seit November 1997 geklagte Lumbalgien festhielt und ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich im November 2015 wegen eines durch ein EMG (vgl. Elektromyogramm von D._______, M.D., Kalifornien, vom 2. November 2015, act. 12) bestätigten Bandscheibenvorfalls mit Radikulopathie L5 einer linksseitigen (minimal-invasiven) Laminotomie und Diskektomie L4-L5 unterziehen müssen (vgl. Operationsbericht von Dr. E._______, CA, vom 16. November 2015, act. 25), dass Dr. C._______ weiter ausführte, gestützt auf die Dokumente im Dossier sei es schwierig, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 1997 zurückzuverfolgen, sowohl die klinischen als auch die radiologischen Untersuchungen wiesen nur auf wenige funktionale Einschränkungen und objektive Beeinträchtigungen hin, zudem habe die Versicherte ihre Berufstätigkeit in Vollzeit fortgesetzt (in der Beschwerdebegründung: Pensum von 75%-80% [BVGer-act. 10 S. 2 Rz. 3], vgl. auch Angaben in act. 34 S. 9), dass Dr. C._______ in ihrer Stellungnahme hervorhob, sie halte es hingegen für angemessen, ab Juni 2011 von einer Ertragseinschränkung von 20% auszugehen, da die Versicherte einen neuen Schmerzschub erlitten habe und auf dem MRI einige Zeichen für ein Fortschreiten (der Gesundheitsbeeinträchtigung) feststellbar seien, dass Dr. C._______ sodann ausführte, ab Oktober 2015 könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. September 2016, act. 63 S. 3), dass Dr. C._______ weiter ausführte, gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2016 (Bericht von Dr. G._______, M.D., vom 8. Januar 2016, CA [act. 28]), habe die Versicherte damals (die Rückenoperation war wie erwähnt am 16. November 2015 erfolgt) ihre Arbeit im Umfang von 2-3 Patienten pro Tag wieder aufgenommen, weshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab diesem Zeitpunkt somit korrekt zu sein scheine (zur Arbeitsunfähigkeit gemäss Vorakten vgl. etwa Bericht von Dr. H._______, M.D., San Francisco, vom 2. Februar 2016 [act. 29 S. 2 am Ende], Bericht von Dr. G._______ vom 11. Dezember 2016 [act. 72] und Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 28. September 2016 und 17. Januar 2017 [act. 63 und 75]), dass Dr. C._______ sodann erklärte, in diesem Kontext (Physiotherapie) sei auch eine leichtere und angemessene Aktivität möglich, bei der die Grenzen eingehalten würden; die Arbeit einer Physiotherapeutin umfasse auch weniger "physische" Arbeiten, wie Ultraschall, Kurzwellen, Fango und Lehrtätigkeit, die weiterhin und auch bei einem Karpaltunnelsyndrom möglich seien (vgl. betr. Karpaltunnelsyndrom rechts Bericht von Dr. G._______ vom 8. Januar 2016, act. 28 S. 4; vgl. auch BVGer-act. 1 S. 4 Rz. 10), dass Dr. C._______ in psychischer Hinsicht ausführte, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - Angstzustände, Depression, Schlafstörungen - würden in den Akten (vgl. Berichte von Dr. G._______ vom 16. Oktober 2015 [act. 17 S. S. 4] und vom 8. Januar 2016 [act. 28 S. 4 f.]) lediglich erwähnt, ohne dass ein Status angegeben werde, weshalb Dr. C._______ die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung empfahl, dass Dr. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 schliesslich auch die Einholung eines Berichts beim behandelnden Chirurgen empfahl, welcher möglichst genau über die klinische Entwicklung des Gesundheitszustands nach dem im November 2015 erfolgten operativen Eingriff informiere (vgl. Beilage zu BVGer-act. 12), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrer Beschwerdebegründung rügte, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (vgl. BVGer-act. 1 S. 9 Rz. 28, 29 und 31; BVGer-act. 10 S. 5 f.) und deshalb eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2), dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen und insbesondere gestützt auf die dargestellte Stellungnahme von Dr. C._______ vom 12. Mai 2017 festzustellen ist, dass vorliegend keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, zumal insbesondere die in den Berichten von Dr. G._______ vom 16. Oktober 2015 und vom 8. Januar 2016 erwähnten psychischen Beschwerden von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurden und keine interdisziplinäre Abklärung erfolgt ist, dass sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen, dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Anhaltspunkte er-sichtlich sind, weshalb dem (nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2017) übereinstimmenden Rückweisungsantrag der Parteien zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht entsprochen werden sollte, dass rechtsprechungsgemäss eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass vorliegend nach den Akten bei der Beschwerdeführerin als medizinische Befunde insbesondere lumbale Rückenbeschwerden, Angstzustände, Depression, Schlafstörung und ein Karpaltunnelsyndrom rechts vorliegen (vgl. Berichte von Dr. G._______ vom 16. Oktober 2015 [act. 17 S. 4] und vom 8. Januar 2016 [act. 28 S. 4 f.] sowie Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 28. September 2016 und 17. Januar 2017 [act. 63 S. 1 und act. 75 S. 1]), dass die Vorinstanz entsprechend der Stellungnahme von Dr. C._______ vom 12. Mai 2017 nach Vervollständigung der Akten durch Einholung von Berichten bei den das Rückenleiden nach der am 16. November 2015 erfolgten Operation nachbehandelnden Ärzten sowie der Hausärztin Dr. G._______ in der Schweiz ein mindestens rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, bei Bedarf unter Beizug weiterer medizinischer Fachrichtungen, einzuholen hat zwecks interdisziplinärer Ermittlung der funktionellen Leistungsfähigkeit und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in zumutbaren Verweistätigkeiten, dass dabei zu beachten ist, dass gemäss Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift betreffend ihre Rückenbeschwerden bereits 1999 eine IV-Verfügung ergangen sei (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 Ziff. 9), vgl. aber Ausführungen in act. 73 S. 1), wogegen die Mutter der Beschwerdeführerin im Einwand vom 28. Dezember 2016 gegen den Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 ausführte, es sei damals, da nur mindestens 50%-Renten in die USA exportierbar seien, darauf verzichtet worden, einen Rentenantrag zu stellen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung deshalb zu prüfen hat, ob es sich bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. April 2016 um eine Neu- oder eine Erstanmeldung handelt, dass, sollte es sich tatsächlich um eine Neuanmeldung handeln, sich die medizinischen Experten auch zur Frage zu äussern hätten, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand zum damals festgestellten verändert hat, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Verwaltungsverfahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren Abklärungen insbesondere eine bisher völlig ungeklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 5. April 2017 (BVGer-act. 9) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende, durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfälliger weiterer Auslagen umfasst, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 VGKE unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass Rechtsanwalt Philip Stolkin in seinem Tätigkeitsbericht (Beilage zur Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-act. 15) einen Zeitaufwand von 16.77 Stunden, Auslagen von Fr. 30.20 für Porti sowie den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- geltend macht, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 16,77 Stunden hauptsächlich Aktenstudium sowie die Redaktion der Beschwerde (10 Seiten) und der Beschwerdebegründung (9 Seiten) umfasst und dafür ein Stundenansatz von Fr. 300.- beantragt wird (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-act. 15), dass der von Rechtsanwalt Philip Stolkin damit geltend gemachte Honoraraufwand sich auf insgesamt Fr. 5'031.- beläuft, zuzüglich Auslagenersatz, dass dieser Honorar-Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden Fragen, der Schwierigkeit des Prozesses, des Aktenumfangs und des durchgeführten Schriftenwechsels nicht als angemessen, sondern als klar überhöht erscheint, dass daher unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Streitsache, der sich stellenden Fragen, der Schwierigkeit des Prozesses, des Aktenumfangs, des durchgeführten Schriftenwechsels sowie des im Bereich der Invalidenversicherung gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 250.- (vgl. dazu etwa Urteil C-4209/2015 vom 20. August 2015 S. 5 mit Hinweisen) und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorliegend auf Fr. 3'030.20 festzusetzen ist (12 Stunden à Fr. 250.-, zuzüglich der Auslagen von Fr. 30.20 entsprechend dem Tätigkeitsnachweis in der Beilage zur Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-act. 15), dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der Schweiz ansässigen Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28. September 2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'030.20 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: