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C-1309/2010

C-1309/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-04 · Deutsch CH

Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Sachverhalt

A. Das BFM verweigerte den Gesuchstellern mit Verfügung vom 14. Februar 2007 seine Zustimmung zu einer Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). B. Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. No-vember 2009 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 3. März 2010 lassen die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei in Revision zu ziehen und die Bewilligungssache sei an das BFM zurückzuweisen zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 bis 123 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, die die gesuchstellende Partei mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.2 Unter dem vorerwähnten revisionsrechtlichen Gesichtspunkt wird der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 thematisiert und werden Besonderheiten in den Lebensumständen der Gesuchsteller 2 bis 4 ins Verfahren eingebracht, aus denen sich eine ernsthafte Gefahr für das Kindeswohl ergeben soll. Die Vorbringen werden mit einer ganzen Reihe von Beweismitteln unterlegt, die allesamt jüngeren Datums sind als das in Revision zu ziehende Urteil (Behandlungsbestätigung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom 5. Januar 2010 betr. Gesuchstellerin 1, Bericht der UPK vom 6. Januar 2010 betr. Gesuchstellerin 1, Kinder- und jugendpsychia-trischer Bericht der UPK vom 21. Dezember 2009 betr. Gesuchsteller 2 bis 4, Bestätigung und Bericht von Dr. med. M._______, Basel, vom 6. Januar bzw. 5. Februar 2010 betr. Gesuchstellerin 1, zwei mazedonische Arztberichte vom 5. Januar 2010 betr. die Eltern der Gesuchstellerin 1, Bestätigungen der Lehrerschaft vom 11. und 14. Dezember 2009 betr. Gesuchstellerin 3, Schreiben einer Freundin der Gesuchstellerin 3, Schreiben der Leitung eines Fussballvereins vom 2. Dezember 2009 zu Gunsten des Gesuchstellers 2, Peti-tionslisten, Schreiben der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft der Gesuchsteller, sowie schriftliche Stellungnahmen der Gesuchsteller 2 bis 4).

E. 2.3 Soweit die Vorbringen der Gesuchsteller und die von ihnen eingebrachten Beweismittel Tatsachen zum Gegenstand haben, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen haben, wie etwa die Auswirkungen dieses Urteils auf die psychische Gesundheit der Gesuchstellerin 1, fallen diese unter die Ausschluss-klausel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und sind als solche revisionsrechtlich ohne Relevanz (vgl. HANSJÖRG SEILER / NICOLAS VON WERDT / ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom-mentar, Bern 2007, Rz. 7 zu Art. 123).

E. 2.4 Das übrige Prozessmaterial, Vorbringen und Beweismittel, beinhaltet zum einen unzulässige appellatorische Kritik an der Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Übersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 123, N. 7; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131). Zum andern betrifft es Sachverhaltselemente, die den Gesuchstellern im früheren Verfahren bekannt waren oder bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und die daher zwingend bei jener Gelegenheit hätten ins Recht gelegt werden müssen (vgl. SEILER / VON WERDT / GÜNGERICH, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Auch sie können nach Massgabe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in einem Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Gesagte gilt namentlich für den vorbestandenen gesundheitlichen Zustand der Gesuchstellerin 1, der erst auf Revisionsebene zum Thema des Verfahrens gemacht wird, sowie die Lebensverhältnisse der Gesuchsteller 2 bis 4 in der Schweiz bzw. in ihrem Heimatland, aus denen eine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet wird.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne weiteren Schriftenwechsel als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden auf gesamthaft Fr. 700.- bestimmt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 5

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer-den kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad BS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1309/2010 {T 0/2} Urteil vom 4. Mai 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, Gesuchsteller, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2009 / C-2041/2007. Sachverhalt: A. Das BFM verweigerte den Gesuchstellern mit Verfügung vom 14. Februar 2007 seine Zustimmung zu einer Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). B. Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. No-vember 2009 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 3. März 2010 lassen die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei in Revision zu ziehen und die Bewilligungssache sei an das BFM zurückzuweisen zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 bis 123 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, die die gesuchstellende Partei mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Unter dem vorerwähnten revisionsrechtlichen Gesichtspunkt wird der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 thematisiert und werden Besonderheiten in den Lebensumständen der Gesuchsteller 2 bis 4 ins Verfahren eingebracht, aus denen sich eine ernsthafte Gefahr für das Kindeswohl ergeben soll. Die Vorbringen werden mit einer ganzen Reihe von Beweismitteln unterlegt, die allesamt jüngeren Datums sind als das in Revision zu ziehende Urteil (Behandlungsbestätigung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom 5. Januar 2010 betr. Gesuchstellerin 1, Bericht der UPK vom 6. Januar 2010 betr. Gesuchstellerin 1, Kinder- und jugendpsychia-trischer Bericht der UPK vom 21. Dezember 2009 betr. Gesuchsteller 2 bis 4, Bestätigung und Bericht von Dr. med. M._______, Basel, vom 6. Januar bzw. 5. Februar 2010 betr. Gesuchstellerin 1, zwei mazedonische Arztberichte vom 5. Januar 2010 betr. die Eltern der Gesuchstellerin 1, Bestätigungen der Lehrerschaft vom 11. und 14. Dezember 2009 betr. Gesuchstellerin 3, Schreiben einer Freundin der Gesuchstellerin 3, Schreiben der Leitung eines Fussballvereins vom 2. Dezember 2009 zu Gunsten des Gesuchstellers 2, Peti-tionslisten, Schreiben der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft der Gesuchsteller, sowie schriftliche Stellungnahmen der Gesuchsteller 2 bis 4). 2.3 Soweit die Vorbringen der Gesuchsteller und die von ihnen eingebrachten Beweismittel Tatsachen zum Gegenstand haben, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen haben, wie etwa die Auswirkungen dieses Urteils auf die psychische Gesundheit der Gesuchstellerin 1, fallen diese unter die Ausschluss-klausel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und sind als solche revisionsrechtlich ohne Relevanz (vgl. HANSJÖRG SEILER / NICOLAS VON WERDT / ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom-mentar, Bern 2007, Rz. 7 zu Art. 123). 2.4 Das übrige Prozessmaterial, Vorbringen und Beweismittel, beinhaltet zum einen unzulässige appellatorische Kritik an der Tatsachenwürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Übersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 123, N. 7; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131). Zum andern betrifft es Sachverhaltselemente, die den Gesuchstellern im früheren Verfahren bekannt waren oder bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und die daher zwingend bei jener Gelegenheit hätten ins Recht gelegt werden müssen (vgl. SEILER / VON WERDT / GÜNGERICH, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Auch sie können nach Massgabe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in einem Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Gesagte gilt namentlich für den vorbestandenen gesundheitlichen Zustand der Gesuchstellerin 1, der erst auf Revisionsebene zum Thema des Verfahrens gemacht wird, sowie die Lebensverhältnisse der Gesuchsteller 2 bis 4 in der Schweiz bzw. in ihrem Heimatland, aus denen eine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet wird. 3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne weiteren Schriftenwechsel als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden auf gesamthaft Fr. 700.- bestimmt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer-den kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad BS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Rudolf Grun Versand: