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C-1301/2019

C-1301/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Stellungnahme vom 21.11.2019)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Stellungnahme vom 21.11.2019) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid berichtigt durch Entscheid des BVGer vom 27.01.2020 (C-1301/2019) Abteilung III C-1301/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Australien), vertreten durch MLaw Angela Widmer-Fäh, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 29. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 29. Januar 2019 die A._______ bisher gewährte Invalidenrente per 1. März 2019 einstellte und einer gegen diese Verfügung gerichteten allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. März 2019 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Verfahrensparteien während des Schriftenwechsels an ihren Positionen festhielten (B-act. 9, 13, 15), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme des die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH) behandelnden Facharztes vom 18. August 2019 einreichte (B-act. 17), woraufhin der Instruktionsrichter die Vorinstanz bat, bei ihrem ärztlichen Dienst eine ergänzende Stellungnahme einzuholen (B-act.18), dass die IVSTA mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. B._______ ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2019 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 19), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2019 festhielt, sie sei - trotz Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen - der Meinung, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt des 29. Januar 2019 nicht davon ausgegangen werden könne, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Revisionsgrund ausgewiesen; bei tatsächlicher Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei deshalb die bisher gewährte Dreiviertelsrente im bisherigen Umfang (weiter) auszurichten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass Dr. C._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes mit Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (unter Bezugnahme auf seine frühere Stellungnahme vom 15. August 2018 [Vorakte 73] ausführte, die im Vordergrund stehende chronische Anämie (Blutarmut) könne aufgrund der vorliegenden Laborwerte problemlos und ohne Symptome toleriert werden und eine Müdigkeit und Abgeschlagenheit ergeben sich mangels spezifischer Belastung der Leber nicht (Vorakten 101), dass Dr. D._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 ausführte, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich kein invalidisierendes Krankheitsbild, zumal die Versicherte im Haushalt (bis auf die Unterstützung durch den Ehemann) keine besondere Unterstützung benötige, Einkäufe in 10 km Distanz mit dem Auto selbständig erledige und Müdigkeit und Stressintoleranz unspezifische und auf subjektiven Angaben beruhende Symptome äussere (Vorakten 103), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, es werde nicht am Vorliegen einer chronischen Anämie (Blutarmut) und einer Eisenüberladung (aufgrund der 3-4 wöchigen Transfusionen) gezweifelt; jedoch sei es eine Tatsache, dass eine chronische Anämie mit einem Hämoglobin-Wert zwischen 90 und 100 "mg%" über Jahre problemlos und ohne Symptome toleriert werde und eine Eisenüberlagerung nur zu Müdigkeit und Abgeschlagenheit führe, wenn auch die Leber belastet sei, was aufgrund der Laborwerte bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei; aus psychiatrischer Sicht seien zudem keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen und Müdigkeit sowie Stressintoleranz seien unspezifische Symptome (B-act. 1), dass Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 - insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. E._______, Professor in klinischer Hämatologie, vom 18. August 2019 - festhielt, der genannte Arzt gehe von einer gesundheitlichen Besserung und einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von ca. 15 Stunden pro Woche aus; trotz optimaler therapeutischer Behandlung der hämatologischen Erkrankung bleibe diese aktiv und bewirke weiterhin eine persistierende Müdigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Abdominalschmerzen, eine Dyspnoe und die Notwendigkeit regelmässiger Transfusionen; in psychiatrischer Hinsicht bestünden infolge Behandlung mit Antidepressiva und einer gewissen Besserung in somatischer Hinsicht Hinweise auf eine Stabilisierung, zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 während zehn Stunden pro Woche; es gelte daher, die Akten hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation (Erwerb, Haushalt) als auch bezüglich Status (Gewichtung von Erwerb und Haushalt) zu ergänzen, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 29. Januar 2019 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender Abklärungen hinsichtlich Status und Erwerbssituation als notwendig erweist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2019 daran festhielt, dass aus ihrer Sicht bis zum 29. Januar 2019 kein Revisionsgrund ausgewiesen worden sei, weshalb auch bei Rückweisung der Sache die bisherige Rentenzahlung fortzuführen sei, dass nach Einsicht in die Akten festzuhalten ist, dass die IVSTA die Gewährung einer Dreiviertelsrente zum einen auf den Bericht von Dr. F._______ vom 15. Dezember 2010 (Vorakte 25) abstützte, in welchem dieser als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich psychiatrische Diagnosen (ausgeprägte Angststörung mit Panikattacken, Stressintoleranz, Zustand nach postpartaler Depression im 2003) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie mit chronischer Anämie nannte, eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in bisheriger Tätigkeit seit 16. Dezember 2009 und eine Arbeitsunfähigkeit von 25% im Haushalt seit demselben Zeitpunkt festhielt, zum andern mit ergänzendem Bericht vom 25. Januar 2011 festhielt, aus dem zur Hämoglobinurie ergänzend eingereichten Arztbericht ergebe sich keine Zunahme der bisher festgelegten Arbeitsunfähigkeit, jedoch sei die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 28% statt 25% zu korrigieren (irrtümliche Übernahme von 25%), dass die Beschwerdeführerin mit Replik (nach Einsichtnahme in die Vorakten) die damalige Rentengewährung ausschliesslich gestützt auf die psychiatrische Beurteilung und die Stellungnahme eines Nicht-Psychiaters des ärztlichen Dienstes rügt; bereits damals habe auch die Hämoglobinurie Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, was nicht berücksichtigt worden sei; aus dem Bericht des behandelnden Facharztes könne eine maximale Arbeitsfähigkeit von 12 bis 15 Stunden pro Woche entnommen werden, die Erkrankung habe sich zwischenzeitlich nicht stabilisiert; in psychiatrischer Belangen könne zudem gemäss geltender Rechtsprechung nicht auf eine Aktenbeurteilung abgestellt werden; von einer rentenrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht ausgegangen werden (B-act. 13), dass bei dieser Akten- und Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine rein auf die wirtschaftliche Situation bezogene Ergänzung des Sachverhalts könne mit überwiegender Sicherheit Aufschluss darüber geben, ob eine revisionsrelevante Änderung eingetreten sei, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde (s. auch unten), dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass überzeugend scheint, den Sachverhalt in wirtschaftlicher Hinsicht ergänzend abzuklären, zumal mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seit Januar 2019 und der ärztlich festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von max. 15 Stunden pro Woche eine relevante Änderung eingetreten sein könnte, dass jedoch die damalige Rentengewährung - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - allein auf psychische Leiden abgestützt wurde und die aus heutiger Sicht und entgegen früherer Würdigung doch rentenrelevant scheinende somatische Erkrankung bei der ursprünglichen Würdigung aus interdisziplinärer Sicht nicht berücksichtigt wurde, dass mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auswirkungen von psychischen Erkrankungen im Rahmen einer Standardindikatorenprüfung zu beurteilen sind (BGE 143 V 409, 143 V 418), was im vorliegenden Revisionsverfahren nicht berücksichtigt wurde, dass die Sache deshalb auch zu ergänzenden medizinischen Abklärungen d.h. zu einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Hämatologie und Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass einer Rückweisung an die IVSTA keine Gründe entgegenstehen, zumal vorliegend eine erstmalige eingehende und polydisziplinäre Abklärung der medizinischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu treffen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und zudem ergänzende Abklärungen in wirtschaftlicher Sicht erforderlich werden, die nicht durch eine Gerichtsbegutachtung abgedeckt werden können, dass die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen hat, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2019 einen Aufwand von insgesamt 16.1 Stunden (Aktenstudium: 3.4 Stunden, diverse Besprechung mit Klientin: 2.2 Stunden), diverse Schreiben: 1 Stunde, Beschwerdeschrift, Replik, Aktennachreichung sowie vorliegende Stellungnahme: 9.5 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 144.90 (pauschal 3% des Honorars) sowie Mehrwertsteuer von 7.7% geltend machte, dass dieser Aufwand für die Einreichung einer Beschwerde, Kenntnisnahme der Akten, Einreichen einer (ergänzenden) Replik und einer Stellungnahme überhöht erscheint und unter Beachtung vergleichbarer Fälle auf pauschal Fr. 3'500.- (unter praxisgemäss Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.-; inkl. Barauslage, die nicht in Form einer Pauschale auszurichten ist [vgl. bspw. Urteil C-5670/2015 E. 7.2.2.] und ohne Mehrwertsteuer, die bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. Urteile 7490/2016 vom 23. Mai 2017 S. 5 und C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]), zu kürzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Stellungnahme vom 21.11.2019)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: