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C-1292/2013

C-1292/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-14 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 22. Feburar 2013 hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2008 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Dabei stützte sie sich auf die Lohnbescheinigungen der Jahre 2008 bis 2011 der Ausgleichskasse des Kantons B._______, woraus sich ergebe, dass der Arbeitgeber seit 1. Januar 2008 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Aufgrund der Lohnreduktion per 1. Januar 2011 unter die BVG-Eintrittsschwelle des Arbeitnehmers C._______ müsse per 31. De­zember 2010 ein Austritt durchgeführt werden, wodurch die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss erfüllt seien. Ferner wurde A._______ aufgefordert, innert zehn Tagen alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse zu melden und es wurden ihm die Kosten der Verfügung von CHF 450.-- in Rechnung gestellt (BVG-act. 10). B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2011 um eine einmalige Ausnahme, den Nicht-Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen, ersucht. Da er auf dieses Schreiben nie eine Antwort erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass sein Gesuch bewilligt worden sei. Sein Arbeitnehmer C._______ habe im Jahre 2008 CHF 4'680.--, im Jahre 2009 CHF 3'980.--, im Jahre 2010 CHF 22'028.--, im Jahre 2011 CHF 19'998.-- und im Jahre 2012 CHF 15'036.-- verdient. Seit 2012 habe er seine Arbeitnehmer bei der D._______ versichert. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 9. April 2013 bei der Gerichtskasse ein. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, gemäss Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse B._______ habe der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2008 BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde geltend, der Mitarbeiter C._______ habe im Jahr 2008 lediglich CHF 4'680.--erzielt. Der Beschwerdeführer verkenne indes, dass C._______ im 2008 lediglich zwei Monate angestellt gewesen sei und der Lohn im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) auf das Jahr hochgerechnet werden müsse. Dies bedeute, dass C._______ im Jahre 2008 einen Jahreslohn von CHF 28'080.-- erzielt habe, welcher eindeutig über der damals geltenden Eintrittsschwelle von CHF 19'890.-- gelegen habe. Dasselbe gelte für das Jahr 2010, in welchem C._______ von März bis Dezember angestellt gewesen sei. Auch hier müsse der Lohn auf das Jahr hochgerechnet werden, was einen massgebenden Jahreslohn von CHF 26'434.-- ergebe. Seit November 2011 beschäftige der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Arbeitnehmer, welcher mit einem hochgerechneten Jahreslohn von CHF 51'780.-- eindeutig über der Eintrittsschwelle gelegen habe. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Zwangsanschluss zu verfügen, falls ein Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige und kein anderweitiger Anschluss bestehe. Sie verfüge somit über keinen Ermessensspielraum und könne dementsprechend nicht auf einen Zwangsanschluss wegen Geringfügigkeit verzichten. E. Mit Replik vom 2. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er habe nicht gewusst, dass der Lohn eines Mitarbeiters aufzurechnen sei, wenn dieser nur eine gewisse Zeit gearbeitet habe. Da sich die Vorinstanz über zwei Jahre nicht bei ihm gemeldet habe, sei er davon ausgegangen, dass sein Gesuch vom 4. Dezember 2011 gutgeheissen worden sei. Für den Arbeitnehmer E._______, welcher seit November 2011 für ihn arbeite, habe er sich seit November 2011 bei der D._______ angeschlossen. Da er für E._______ nicht doppelte Beiträge einzahlen möchte, bitte er die Vorinstanz, die Fakturanummer (...) zu stornieren. Für die Jahre 2008 und 2010, in welchen C._______ die gesetzliche Höchstgrenze überschritten habe, müsse er wohl Beiträge entrichten. Weiter bat der Beschwerdeführer um Mitteilung, an wen er die Beiträge bezahlen müsse, falls C._______ für kommende Jahre die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Persönlichen Ausweis der D._______ für den Arbeitnehmer E._______ ab 1. Januar 2012 sowie eine Beitragsrechnung vom 12. April 2013 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren bisher gestellten Anträgen fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver­waltungsakt der Vorinstanz vom 22. Februar 2013, welcher eine Verfü­gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho­ben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ersucht die Vorinstanz um Stornierung der Fakturanummer (...) (vgl. BVGer-act. 10). Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Beitragsrechnung vom 12. April 2013 festgesetzten Beiträge richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da die Beitragsrechnung vom 12. April 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.

E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al­tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz­lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 er­zielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2007 CHF 19'890.--, ab 1. Januar 2009 CHF 20'520.--, ab dem 1. Januar 2011 CHF 20'880.-- und ab 1. Januar 2013 CHF 21'060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). Vorbehalten ist Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k lit. a BVV 2). Zudem sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert (Art. 1k lit. b erster Satz BVV 2). Die Höchstdauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Unterbrechungen zusammen. Die Unterbrechungsperioden werden also nicht kumuliert (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k lit. b zweiter Satz BVV 2).

E. 3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versi­cherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei­ner solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über­prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrich­tung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer ent­sprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu­schliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffang­einrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeit­geber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschlie­ssen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligato­risch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsauf­wand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).

E. 3.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).

E. 3.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2).

E. 3.5 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 37 E. 4; ebenso Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 mit Hinweisen).

E. 3.6 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Der ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietende Grundsatz ist aber nicht nur auf Beziehungen unter Privatpersonen und das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten anwendbar, sondern er gilt ebenso im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwesen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1052/2006 E. 5).

E. 4 Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht per 1. Januar 2008 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Dazu müsste der Beschwerdeführer in vorgenanntem Zeitraum mindestens einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt haben.

E. 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer C._______ in den Jahren 2007 bis 2011 mit Unterbrüchen für den Beschwerdeführer gearbeitet und im Jahr 2007 von September bis Oktober ein Einkommen von CHF 1'980.--, im Jahr 2008 von Januar bis Februar ein Einkommen von CHF 4'680.--, im Jahr 2009 während einer unbestimmten Dauer (Code: 66-66) ein Einkommen von CHF 3'980.--, im Jahr 2010 von März bis Dezember ein Einkommen von CHF 22'028.-- sowie im Jahr 2011 von Januar bis Dezember ein solches von CHF 19'998.-- erzielt hat. Weiter ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer E._______ seit November 2011 für den Beschwerdeführer arbeitet und im Jahr 2011 von November bis Dezember ein Einkommen von CHF 8'630.-- erzielt hat (BVG-act. 3 und 8).

E. 4.2 Der aufgerechnete Jahreslohn 2007 von C._______ beträgt CHF 11'880.--. Da dieser Betrag unter dem massgebenden Jahreslohn von CHF 19'890.-- im Jahr 2007/2008 liegt, bestand im 2007 keine Versicherungspflicht. Im Jahr 2008 betrug der aufgerechnete Jahreslohn CHF 28'080.--, womit die Eintrittsschwelle überschritten wurde, was grundsätzlich eine Versicherungspflicht begründet. Da C._______ im Jahr 2008 jedoch aktenkundig einzig während zwei Monaten (Januar und Februar) für den Beschwerdeführer gearbeitet hat und das Arbeitsverhältnis danach für mehr als drei Monate unterbrochen worden ist, war er auch im Jahr 2008 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Art. 1k lit. b erster Satz BVV 2). Seit März 2010 arbeitete C._______ ohne Unterbruch bis Dezember 2011 und erzielte dabei ein Einkommen, welches über dem massgebenden Jahreslohn lag. Demnach war C._______ ab März 2010 der obligatorischen Versicherung unterstellt, zumal der Beschwerde­führer auch weder behauptet noch belegt, dass es sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit anschliessender Verlängerung im Sinne von Art. 1k lit. a BVV 2 gehandelt haben soll, noch entsprechende Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.5 hiervor).

E. 4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2008 unbefristet an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit November 2011 bzw. Januar 2012 (BVGer-act. 1 und 10) bei der Vorsorgeeinrichtung der D._______ versichert. Gemäss Ziff. 6 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung (welche integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden), kann der Anschluss jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn die Arbeitnehmenden der Kündigung zustimmen und der Nachweis erbracht wurde, dass die Personalvorsorge auf eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (BVG-act. 10). Da der Beschwerdeführer die für die Auflösung massgebenden Regelungen nicht eingehalten hat, ist der unbefristet verfügte Zwangsanschluss - auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes - nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2).

E. 4.4 Im Übrigen durfte der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Nichtreaktion der Auffangeinrichtung BVG auf sein Schreiben vom 4. Dezember 2011 während rund 14 Monaten auch nicht in guten Treuen annehmen, dass seinem Ersuchen um eine einmalige Ausnahme, den Nicht-Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen, entsprochen worden ist (vgl. E. 3.6 hiervor).

E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 betreffend den in Ziff. 1 des Dispositivs verfügten Zwangsanschluss vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2010 aufzuheben ist. Der ab 1. März 2010 verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung hingegen war zu Recht erfolgt und die in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Kosten von insgesamt CHF 450.-- für die Verfügung wurden korrekterweise und reglementskonform dem Beschwerdeführer auferlegt, weshalb die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers, welcher damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf CHF 800.-- festgesetzt. Sie sind dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 500.-- aufzuerlegen und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von CHF 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird insofern geändert, als dass der Beschwerdeführer der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. März 2010 angeschlossen wird.
  2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.-- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von CHF 500.-- auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- verrechnet. Die Restanz von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1292/2013 Urteil vom 14. April 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Verfügung vom 22. Februar 2013). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Feburar 2013 hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2008 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Dabei stützte sie sich auf die Lohnbescheinigungen der Jahre 2008 bis 2011 der Ausgleichskasse des Kantons B._______, woraus sich ergebe, dass der Arbeitgeber seit 1. Januar 2008 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Aufgrund der Lohnreduktion per 1. Januar 2011 unter die BVG-Eintrittsschwelle des Arbeitnehmers C._______ müsse per 31. De­zember 2010 ein Austritt durchgeführt werden, wodurch die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss erfüllt seien. Ferner wurde A._______ aufgefordert, innert zehn Tagen alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse zu melden und es wurden ihm die Kosten der Verfügung von CHF 450.-- in Rechnung gestellt (BVG-act. 10). B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Dezember 2011 um eine einmalige Ausnahme, den Nicht-Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen, ersucht. Da er auf dieses Schreiben nie eine Antwort erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass sein Gesuch bewilligt worden sei. Sein Arbeitnehmer C._______ habe im Jahre 2008 CHF 4'680.--, im Jahre 2009 CHF 3'980.--, im Jahre 2010 CHF 22'028.--, im Jahre 2011 CHF 19'998.-- und im Jahre 2012 CHF 15'036.-- verdient. Seit 2012 habe er seine Arbeitnehmer bei der D._______ versichert. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 9. April 2013 bei der Gerichtskasse ein. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, gemäss Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse B._______ habe der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2008 BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde geltend, der Mitarbeiter C._______ habe im Jahr 2008 lediglich CHF 4'680.--erzielt. Der Beschwerdeführer verkenne indes, dass C._______ im 2008 lediglich zwei Monate angestellt gewesen sei und der Lohn im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) auf das Jahr hochgerechnet werden müsse. Dies bedeute, dass C._______ im Jahre 2008 einen Jahreslohn von CHF 28'080.-- erzielt habe, welcher eindeutig über der damals geltenden Eintrittsschwelle von CHF 19'890.-- gelegen habe. Dasselbe gelte für das Jahr 2010, in welchem C._______ von März bis Dezember angestellt gewesen sei. Auch hier müsse der Lohn auf das Jahr hochgerechnet werden, was einen massgebenden Jahreslohn von CHF 26'434.-- ergebe. Seit November 2011 beschäftige der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Arbeitnehmer, welcher mit einem hochgerechneten Jahreslohn von CHF 51'780.-- eindeutig über der Eintrittsschwelle gelegen habe. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Zwangsanschluss zu verfügen, falls ein Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige und kein anderweitiger Anschluss bestehe. Sie verfüge somit über keinen Ermessensspielraum und könne dementsprechend nicht auf einen Zwangsanschluss wegen Geringfügigkeit verzichten. E. Mit Replik vom 2. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er habe nicht gewusst, dass der Lohn eines Mitarbeiters aufzurechnen sei, wenn dieser nur eine gewisse Zeit gearbeitet habe. Da sich die Vorinstanz über zwei Jahre nicht bei ihm gemeldet habe, sei er davon ausgegangen, dass sein Gesuch vom 4. Dezember 2011 gutgeheissen worden sei. Für den Arbeitnehmer E._______, welcher seit November 2011 für ihn arbeite, habe er sich seit November 2011 bei der D._______ angeschlossen. Da er für E._______ nicht doppelte Beiträge einzahlen möchte, bitte er die Vorinstanz, die Fakturanummer (...) zu stornieren. Für die Jahre 2008 und 2010, in welchen C._______ die gesetzliche Höchstgrenze überschritten habe, müsse er wohl Beiträge entrichten. Weiter bat der Beschwerdeführer um Mitteilung, an wen er die Beiträge bezahlen müsse, falls C._______ für kommende Jahre die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Persönlichen Ausweis der D._______ für den Arbeitnehmer E._______ ab 1. Januar 2012 sowie eine Beitragsrechnung vom 12. April 2013 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren bisher gestellten Anträgen fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver­waltungsakt der Vorinstanz vom 22. Februar 2013, welcher eine Verfü­gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho­ben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer ersucht die Vorinstanz um Stornierung der Fakturanummer (...) (vgl. BVGer-act. 10). Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Beitragsrechnung vom 12. April 2013 festgesetzten Beiträge richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da die Beitragsrechnung vom 12. April 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al­tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz­lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 er­zielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2007 CHF 19'890.--, ab 1. Januar 2009 CHF 20'520.--, ab dem 1. Januar 2011 CHF 20'880.-- und ab 1. Januar 2013 CHF 21'060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). Vorbehalten ist Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k lit. a BVV 2). Zudem sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert (Art. 1k lit. b erster Satz BVV 2). Die Höchstdauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Unterbrechungen zusammen. Die Unterbrechungsperioden werden also nicht kumuliert (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k lit. b zweiter Satz BVV 2). 3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versi­cherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei­ner solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über­prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrich­tung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer ent­sprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu­schliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffang­einrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeit­geber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschlie­ssen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligato­risch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsauf­wand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 3.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). 3.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). 3.5 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 37 E. 4; ebenso Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 mit Hinweisen). 3.6 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Der ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietende Grundsatz ist aber nicht nur auf Beziehungen unter Privatpersonen und das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten anwendbar, sondern er gilt ebenso im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwesen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1052/2006 E. 5).

4. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht per 1. Januar 2008 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Dazu müsste der Beschwerdeführer in vorgenanntem Zeitraum mindestens einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt haben. 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer C._______ in den Jahren 2007 bis 2011 mit Unterbrüchen für den Beschwerdeführer gearbeitet und im Jahr 2007 von September bis Oktober ein Einkommen von CHF 1'980.--, im Jahr 2008 von Januar bis Februar ein Einkommen von CHF 4'680.--, im Jahr 2009 während einer unbestimmten Dauer (Code: 66-66) ein Einkommen von CHF 3'980.--, im Jahr 2010 von März bis Dezember ein Einkommen von CHF 22'028.-- sowie im Jahr 2011 von Januar bis Dezember ein solches von CHF 19'998.-- erzielt hat. Weiter ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer E._______ seit November 2011 für den Beschwerdeführer arbeitet und im Jahr 2011 von November bis Dezember ein Einkommen von CHF 8'630.-- erzielt hat (BVG-act. 3 und 8). 4.2 Der aufgerechnete Jahreslohn 2007 von C._______ beträgt CHF 11'880.--. Da dieser Betrag unter dem massgebenden Jahreslohn von CHF 19'890.-- im Jahr 2007/2008 liegt, bestand im 2007 keine Versicherungspflicht. Im Jahr 2008 betrug der aufgerechnete Jahreslohn CHF 28'080.--, womit die Eintrittsschwelle überschritten wurde, was grundsätzlich eine Versicherungspflicht begründet. Da C._______ im Jahr 2008 jedoch aktenkundig einzig während zwei Monaten (Januar und Februar) für den Beschwerdeführer gearbeitet hat und das Arbeitsverhältnis danach für mehr als drei Monate unterbrochen worden ist, war er auch im Jahr 2008 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Art. 1k lit. b erster Satz BVV 2). Seit März 2010 arbeitete C._______ ohne Unterbruch bis Dezember 2011 und erzielte dabei ein Einkommen, welches über dem massgebenden Jahreslohn lag. Demnach war C._______ ab März 2010 der obligatorischen Versicherung unterstellt, zumal der Beschwerde­führer auch weder behauptet noch belegt, dass es sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit anschliessender Verlängerung im Sinne von Art. 1k lit. a BVV 2 gehandelt haben soll, noch entsprechende Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.5 hiervor). 4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2008 unbefristet an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit November 2011 bzw. Januar 2012 (BVGer-act. 1 und 10) bei der Vorsorgeeinrichtung der D._______ versichert. Gemäss Ziff. 6 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung (welche integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden), kann der Anschluss jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn die Arbeitnehmenden der Kündigung zustimmen und der Nachweis erbracht wurde, dass die Personalvorsorge auf eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (BVG-act. 10). Da der Beschwerdeführer die für die Auflösung massgebenden Regelungen nicht eingehalten hat, ist der unbefristet verfügte Zwangsanschluss - auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes - nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2). 4.4 Im Übrigen durfte der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Nichtreaktion der Auffangeinrichtung BVG auf sein Schreiben vom 4. Dezember 2011 während rund 14 Monaten auch nicht in guten Treuen annehmen, dass seinem Ersuchen um eine einmalige Ausnahme, den Nicht-Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen, entsprochen worden ist (vgl. E. 3.6 hiervor). 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 betreffend den in Ziff. 1 des Dispositivs verfügten Zwangsanschluss vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2010 aufzuheben ist. Der ab 1. März 2010 verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung hingegen war zu Recht erfolgt und die in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Kosten von insgesamt CHF 450.-- für die Verfügung wurden korrekterweise und reglementskonform dem Beschwerdeführer auferlegt, weshalb die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers, welcher damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf CHF 800.-- festgesetzt. Sie sind dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 500.-- aufzuerlegen und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von CHF 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird insofern geändert, als dass der Beschwerdeführer der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. März 2010 angeschlossen wird.

2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.-- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von CHF 500.-- auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- verrechnet. Die Restanz von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: