Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 11. September 1942, ist Bürger von Widnau/SG. Er ist Paraplegiker und lebt mit seiner zweiten Ehefrau, einer schweizerisch-südafrikanischen Doppelbürgerin, in Südafrika. B. Seit dem Jahre 1994 erhielt der Beschwerdeführer regelmässig Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2006 um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung nach dem ASFG ab und stellte die bisherigen Fürsorgeleistungen bis auf weiteres ein. Eine Überprüfung des Dossiers habe ergeben, dass das Budget des Beschwerdeführers wegen veränderter Verhältnisse neu zu berechnen sei. Das neue Budget zeige einen Einnahmenüberschuss. Die Veränderungen würden sich vor allem aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer eine höhere Rente der Invalidenversicherung (IV) erhalte, über ein höheres Einkommen verfüge, die Tochter seiner Ehegattin nicht mehr in seinem Haushalt lebe und die Ehegattin, deren schweizerische Staatsangehörigkeit nicht vorherrschend sei, keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe Beschwerde. Diese ging am 31. August 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG. E. Am 19. Oktober 2006 nahm die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels eine Neuberechnung des Sozialhilfebudgets des Beschwerdeführers vor. Sie hält jedoch an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. G. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 hin ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und erklärte, an der Beschwerde festhalten zu wollen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG).
E. 3.1 Auf Rekursebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine finanzielle Situation habe sich nicht verbessert. Zwar sei seine IV-Rente höher. Aber mit der Inflation von 8 - 10 % sei die Kaufkraft geringer als vorher. Der beim Budgetposten "Gelegenheitsarbeit" (Reparatur von Sonnenstoren-Motoren) eingesetzte Betrag von ZAR 600.- sei kein festes Einkommen, sondern falle nur alle zwei bis drei Monate an. Zudem habe die Tochter der Ehefrau ihre Stelle wieder verloren und sei in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt. Im Weiteren benötige er dank der Hilfe seiner Gattin keine Drittperson für Haushaltführung und Physiotherapie. Es sei sodann nicht verständlich, weshalb die schweizerische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nicht voll akzeptiert werde. Während vieler Jahre sei die Anzahl der unterstützten Personen im Haushalt immer zwei gewesen. Nun sei seine Ehefrau Schweizer Bürgerin und ihre Unterstützung sei plötzlich gestrichen worden.
E. 3.2 Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die Heirat vom 8. November 1995 inzwischen eingebürgert worden sei. Weitere Beziehungen zur Schweiz würden jedoch nicht bestehen. Wegen des vorherrschenden südafrikanischen Bürgerrechts falle daher eine Unterstützung nach dem ASFG ausser Betracht. Bezüglich des im neu berechneten Budget eingesetzten monatlichen Unterhaltsbetrages wird sodann darauf hingewiesen, dass dieser auf Vorschlag der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Frühjahr 2006 für Südafrika auf CHF 335.- bzw. ZAR 1'600.- festgelegt worden sei. Werde zum aktuellen Wechselkurs umgerechnet, ergebe sich ein Betrag von ZAR 1'993.-. Für den Pflegeaufwand, der durch die Ehefrau übernommen werde, könne ein Betrag als Aufwand angerechnet werden. Bei den Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer leide, sei mit einem Pflegeaufwand von rund zwei Stunden pro Tag zu rechnen. Der Stundenansatz für eine entsprechende Pflege belaufe sich nach Auskunft der Schweizerischen Vertretung je nach Institution zwischen ZAR 16.- und ZAR 43.-. Im Weiteren sei das Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf ZAR 200.- zu reduzieren. Auf der anderen Seite sei jedoch die IV-Rente von CHF 1'053.- wegen des aktuellen Wechselkurses (Stand 19. Oktober 2006: CHF 1.- = ZAR 5,9470) neu mit ZAR 6'265.- zu berücksichtigen. Schliesslich habe die Tatsache, dass die volljährige Tochter der Ehegattin, die als ausländische Staatsangehörige nicht unterstützt werde, erneut im gemeinsamen Haushalt lebe, zur Folge, dass sich der Anteil des Beschwerdeführers an den Haushaltkosten von der Hälfte auf einen Drittel verringere. Bei einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen ergebe sich damit ein monatlicher Überschuss von ZAR 1'839.-.
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5 ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss.
E. 4.2 Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Ehe mit dem Beschwerdeführer hinausgehende Beziehungen zur Schweiz unterhalten würde. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das südafrikanische Bürgerrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem schweizerischen vorherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Zudem liegt keine Sonderkonstellation vor, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, gemäss welcher Doppelbürger/-innen, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, nicht unterstützt werden, rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 ASFG). Somit fällt eine Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem ASFG ausser Betracht. Aus einer allfälligen früheren Unterstützung der Ehefrau durch das BJ vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die bei den Vorakten befindlichen Unterlagen zeigen, dass seine Ehefrau - mit Ausnahme des Jahres 1998 - bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets jeweils lediglich als nicht zu unterstützende Person im Haushalt des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern ein berechtigtes Vertrauen hätte begründet werden können, die Ehefrau werde (auch) künftig nach dem ASFG unterstützt (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 631 ff.).
E. 4.3 Im Weiteren genügt der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Kaufkraft habe sich um 8 - 10 % verringert, nicht, um ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit des von der Vorinstanz in Zusammenarbeit mit der zuständigen Schweizerischen Vertretung vor Ort festgelegten Unterhaltsbetrages aufkommen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich anzumerken, dass der vom BJ für das Jahr 2007 vorgesehene Unterhaltsbetrag für Südafrika mit ZAR 1'670.- um einiges tiefer liegt als der im neu berechneten Budget vom 19. Oktober 2006 eingesetzte Betrag von ZAR 1'933.-.
E. 4.4 Als ungenügend substantiiert erweist sich ferner der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. März 2007, wonach der tägliche Pflegeaufwand höher sei als die von der Vorinstanz eingesetzten zwei Stunden.
E. 4.5 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers wurden schliesslich in dem auf Vernehmlassungsstufe vorgelegten Sozialhilfebudget von der Vorinstanz berücksichtigt. Da sich im Übrigen der Wechselkurs seit der Überarbeitung des Budgets nicht wesentlich verändert hat (Stand 18. Juli 2007: CHF 1.- = ZAR 5,80213) und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das überarbeitete Budget die aktuelle wirtschaftliche Situation des Rekurrenten nicht korrekt wiedergeben würde, jedoch nach wie vor ein deutlicher Einnahmenüberschuss resultiert, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
E. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen einer Notlage zu Recht verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach dem ASFG verweigert.
E. 5 Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-1272/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richterin Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Segessenmann. F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 11. September 1942, ist Bürger von Widnau/SG. Er ist Paraplegiker und lebt mit seiner zweiten Ehefrau, einer schweizerisch-südafrikanischen Doppelbürgerin, in Südafrika. B. Seit dem Jahre 1994 erhielt der Beschwerdeführer regelmässig Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2006 um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung nach dem ASFG ab und stellte die bisherigen Fürsorgeleistungen bis auf weiteres ein. Eine Überprüfung des Dossiers habe ergeben, dass das Budget des Beschwerdeführers wegen veränderter Verhältnisse neu zu berechnen sei. Das neue Budget zeige einen Einnahmenüberschuss. Die Veränderungen würden sich vor allem aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer eine höhere Rente der Invalidenversicherung (IV) erhalte, über ein höheres Einkommen verfüge, die Tochter seiner Ehegattin nicht mehr in seinem Haushalt lebe und die Ehegattin, deren schweizerische Staatsangehörigkeit nicht vorherrschend sei, keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe Beschwerde. Diese ging am 31. August 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG. E. Am 19. Oktober 2006 nahm die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels eine Neuberechnung des Sozialhilfebudgets des Beschwerdeführers vor. Sie hält jedoch an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. G. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 hin ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und erklärte, an der Beschwerde festhalten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG). 3. 3.1. Auf Rekursebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine finanzielle Situation habe sich nicht verbessert. Zwar sei seine IV-Rente höher. Aber mit der Inflation von 8 - 10 % sei die Kaufkraft geringer als vorher. Der beim Budgetposten "Gelegenheitsarbeit" (Reparatur von Sonnenstoren-Motoren) eingesetzte Betrag von ZAR 600.- sei kein festes Einkommen, sondern falle nur alle zwei bis drei Monate an. Zudem habe die Tochter der Ehefrau ihre Stelle wieder verloren und sei in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt. Im Weiteren benötige er dank der Hilfe seiner Gattin keine Drittperson für Haushaltführung und Physiotherapie. Es sei sodann nicht verständlich, weshalb die schweizerische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nicht voll akzeptiert werde. Während vieler Jahre sei die Anzahl der unterstützten Personen im Haushalt immer zwei gewesen. Nun sei seine Ehefrau Schweizer Bürgerin und ihre Unterstützung sei plötzlich gestrichen worden. 3.2. Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die Heirat vom 8. November 1995 inzwischen eingebürgert worden sei. Weitere Beziehungen zur Schweiz würden jedoch nicht bestehen. Wegen des vorherrschenden südafrikanischen Bürgerrechts falle daher eine Unterstützung nach dem ASFG ausser Betracht. Bezüglich des im neu berechneten Budget eingesetzten monatlichen Unterhaltsbetrages wird sodann darauf hingewiesen, dass dieser auf Vorschlag der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Frühjahr 2006 für Südafrika auf CHF 335.- bzw. ZAR 1'600.- festgelegt worden sei. Werde zum aktuellen Wechselkurs umgerechnet, ergebe sich ein Betrag von ZAR 1'993.-. Für den Pflegeaufwand, der durch die Ehefrau übernommen werde, könne ein Betrag als Aufwand angerechnet werden. Bei den Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer leide, sei mit einem Pflegeaufwand von rund zwei Stunden pro Tag zu rechnen. Der Stundenansatz für eine entsprechende Pflege belaufe sich nach Auskunft der Schweizerischen Vertretung je nach Institution zwischen ZAR 16.- und ZAR 43.-. Im Weiteren sei das Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf ZAR 200.- zu reduzieren. Auf der anderen Seite sei jedoch die IV-Rente von CHF 1'053.- wegen des aktuellen Wechselkurses (Stand 19. Oktober 2006: CHF 1.- = ZAR 5,9470) neu mit ZAR 6'265.- zu berücksichtigen. Schliesslich habe die Tatsache, dass die volljährige Tochter der Ehegattin, die als ausländische Staatsangehörige nicht unterstützt werde, erneut im gemeinsamen Haushalt lebe, zur Folge, dass sich der Anteil des Beschwerdeführers an den Haushaltkosten von der Hälfte auf einen Drittel verringere. Bei einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen ergebe sich damit ein monatlicher Überschuss von ZAR 1'839.-. 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5 ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss. 4.2. Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über die Ehe mit dem Beschwerdeführer hinausgehende Beziehungen zur Schweiz unterhalten würde. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das südafrikanische Bürgerrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem schweizerischen vorherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Zudem liegt keine Sonderkonstellation vor, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, gemäss welcher Doppelbürger/-innen, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, nicht unterstützt werden, rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 ASFG). Somit fällt eine Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem ASFG ausser Betracht. Aus einer allfälligen früheren Unterstützung der Ehefrau durch das BJ vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die bei den Vorakten befindlichen Unterlagen zeigen, dass seine Ehefrau - mit Ausnahme des Jahres 1998 - bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets jeweils lediglich als nicht zu unterstützende Person im Haushalt des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern ein berechtigtes Vertrauen hätte begründet werden können, die Ehefrau werde (auch) künftig nach dem ASFG unterstützt (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 631 ff.). 4.3. Im Weiteren genügt der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Kaufkraft habe sich um 8 - 10 % verringert, nicht, um ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit des von der Vorinstanz in Zusammenarbeit mit der zuständigen Schweizerischen Vertretung vor Ort festgelegten Unterhaltsbetrages aufkommen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich anzumerken, dass der vom BJ für das Jahr 2007 vorgesehene Unterhaltsbetrag für Südafrika mit ZAR 1'670.- um einiges tiefer liegt als der im neu berechneten Budget vom 19. Oktober 2006 eingesetzte Betrag von ZAR 1'933.-. 4.4. Als ungenügend substantiiert erweist sich ferner der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. März 2007, wonach der tägliche Pflegeaufwand höher sei als die von der Vorinstanz eingesetzten zwei Stunden. 4.5. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers wurden schliesslich in dem auf Vernehmlassungsstufe vorgelegten Sozialhilfebudget von der Vorinstanz berücksichtigt. Da sich im Übrigen der Wechselkurs seit der Überarbeitung des Budgets nicht wesentlich verändert hat (Stand 18. Juli 2007: CHF 1.- = ZAR 5,80213) und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das überarbeitete Budget die aktuelle wirtschaftliche Situation des Rekurrenten nicht korrekt wiedergeben würde, jedoch nach wie vor ein deutlicher Einnahmenüberschuss resultiert, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 4.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen einer Notlage zu Recht verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach dem ASFG verweigert.
5. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: