Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Die Kinder der Beschwerdeführer, X._______ und Y._______ sind Bürger von Walterswil/BE und Pakistan. Sie leben seit dem Erreichen des Kindergartenalters mehrheitlich beim Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan, wo sie auch die Schule besuchen. B. Am 16. November 2005 stellten die damals in Basel wohnhaften und von der Fürsorge abhängigen Beschwerdeführer für die beiden Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung von Fr. 300.- sowie um Übernahme der Flugkosten für den jährlichen Besuch in der Schweiz. C. Die Schweizerische Botschaft in Islamabad erachtete in ihrem Bericht vom 20. Januar 2006 die Bedingungen zur Hilfeleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.11) - namentlich aufgrund des vorherrschenden pakistanischen Bürgerrechts der Kinder - als nicht erfüllt. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Da die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz in Basel hätten und Minderjährige zusammen mit ihren Eltern eine Unterstützungseinheit bilden würden, seien die beiden Kinder nicht als Auslandschweizer zu betrachten. Aus diesem Grund finde nicht das ASFG, sondern das kantonale Sozialhilferecht Anwendung. Im Übrigen würden sich die Kinder erst seit kurzem in Pakistan aufhalten und seien dort nicht verwurzelt. Selbst wenn das ASFG anwendbar wäre, würde daher praxisgemäss keine dauernde Unterstützung vor Ort gewährt. E. Die Beschwerdeführer reichten gegen diesen Entscheid am 16. März 2006 (Posteingang) Beschwerde ein beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). In der Beschwerde wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zusprechung von Fürsorgeleistungen beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 wurde die Sozialhilfe der Stadt Basel zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 3. Mai 2006 Gebrauch. G. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Am 13. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein und führten darin unter anderem aus, dass sie lediglich Unterstützung für die Bestreitung der Schul- und Lebenshaltungskosten ihrer Kinder wollten und keine Entschädigung für die Flugtickets. I. Mit weiterer Eingabe vom 8. Dezember 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Mitte November 2006 zusammen mit ihrem dritten Kind nach Pakistan ausgereist sei und sich in der Schweiz abgemeldet habe. Aus diesem Grund bitte sie die Vorinstanz, ihr und ihren drei Kindern Fürsorgeleistungen für Auslandschweizer zu gewähren. J. Am 2. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht - welches das Beschwerdeverfahren vom EJPD per 1. Januar 2007 übernommen hatte - den Beschwerdeführern den Spruchkörper für den Entscheid in der Sache mit. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Unterstützungsgesuch bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung in Islamabad einzureichen wäre. K. Mit Schreiben vom 26. März 2007 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BJ Kopien der Replik der Beschwerdeführer vom 13. Juni 2006 sowie der Eingabe vom 8. Dezember 2006 und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gesuchsteller und gesetzliche Vertreter der Kinder X._______ und Y._______ durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2006 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde vom 16. März 2006 ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird namentlich vorgebracht, X._______ und Y._______ würden seit dem Kindergartenalter bei ihrem Onkel in Pakistan leben. Die Kinder seien bei der Einwohnerkontrolle in Basel abgemeldet worden, worauf das Sozialgeld auf drei Personen - die Beschwerdeführer und ihr drittes Kind - gekürzt worden sei. Aus diesem Grund könne nicht vom Bestehen einer Unterstützungseinheit gesprochen werden. Damit berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss darauf, dass für die Unterstützung ihrer in Pakistan lebenden Kinder auf das ASFG und nicht auf das kantonale Sozialhilferecht abzustellen sei.
E. 3.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, vorliegend sei es unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Stadt Basel zur Ausrichtung von Sozialhilfe verpflichtet sei. Geprüft werden müsse vielmehr, ob das ASFG mit Blick auf den persönlichen Geltungsbereich anwendbar sei, und - wenn ja - ob ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Die Kinder der Beschwerdeführer seien jeweils länger als drei Monate pro Jahr im Ausland. Nach dem Wortlaut von Art. 2 ASFG könnten sie daher als Auslandschweizer betrachtet werden. Es sei jedoch fraglich, ob dies dem Sinn der Gesetzesnorm entspreche. Nach dem schweizerischen Rechtsverständnis begründe nämlich der vom elterlichen Wohnsitz getrennte Aufenthalt Minderjähriger zu Ausbildungszwecken keinen eigenständigen Wohnsitz der Kinder; es sei von einer Unterstützungseinheit der ganzen Familie auszugehen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts bestehe kein Anlass, in international gelagerten Fällen ohne besondere Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Erfassung der Familie als Unterstützungseinheit müsse folglich auch für die Festlegung des Geltungsbereichs des ASFG gelten. Für Minderjährige sei mithin nicht der faktische Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten, sondern der Wohnsitz der Eltern massgeblich. Dieser liege im vorliegenden Fall in der Schweiz. Die Kinder der Beschwerdeführer seien deshalb nicht als Auslandschweizer im Sinne des ASFG zu betrachten, so dass dieses Gesetz nicht zur Anwendung gelange. Für den Fall, dass die Anwendbarkeit des ASFG bejaht würde, müsste dennoch eine Unterstützung abgelehnt werden. Nachdem nicht dargelegt sei, dass zwingende Gründe für den Aufenthalt der Kinder in Pakistan sprechen würden, sei es den Beschwerdeführern aus Kostengründen zuzumuten, die Kinder in der Schweiz zu behalten bzw. in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Aus fürsorgerischen Überlegungen erscheine die Trennung der Kinder von den Eltern nicht optimal. Das BJ versuche im Rahmen der Sozialhilfe vielmehr, die Zusammenführung von Familien zu fördern. Dem Kontakt der Kinder zu ihren Eltern werde höheres Gewicht beigemessen als dem Kennenlernen des väterlichen Ursprungslandes. Ferner dürfe wohl das hiesige Schulsystem als dem pakistanischen ebenbürtig bezeichnet werden. Die Ausbildungsqualität sei demnach ebenfalls kein Grund, die von den Beschwerdeführern gewählte, kostspielige Lösung finanziell zu unterstützen.
E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Kinder X._______ und Y._______ seit Jahren überwiegend - mit Ausnahme der Sommerferien - in Pakistan bei der Familie ihres Onkels leben und dort die Schule besuchen. Halten sie sich somit während mehr als drei Monaten pro Jahr im Ausland auf, so erfüllen sie nach dem Wortlaut von Art. 2 ASFG zumindest zeitweise - d.h. nach jeweils drei Monaten Auslandaufenthalt - die Auslandschweizereigenschaft, Dies zieht gemäss Art. 1 ASFG grundsätzlich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach sich.
E. 4.2 Soweit die Vorinstanz geltend macht, Minderjährige, die sich ohne ihre Eltern im Ausland aufhielten, seien von der erwähnten Regelung nicht erfasst, stützt sie sich im Wesentlichen auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1995. Im zitierten Urteil hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass die Familie nach schweizerischem Recht in der Regel als Unterstützungseinheit gelte. Der Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes leite sich daher nach Art. 7 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) interkantonal grundsätzlich von demjenigen seiner Eltern ab. Es bestehe kein Anlass, in international gelagerten Fällen ohne besondere Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 3a).
E. 4.3 Das von der Vorinstanz angeführte Präjudiz lässt sich indessen nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen. Im besagten Entscheid hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob der Aufenthalt in der Schweiz einer minderjährigen schweizerischen Staatsangehörigen, deren Eltern weiterhin im Ausland lebten, als Rückkehr im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) zu betrachten sei. Das Bundesgericht verneinte diese Frage mit der Begründung, dass die minderjährige Person durch den blossen Aufenthalt in der Schweiz keinen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet habe, zumal nicht gesichert sei, dass sie dauerhaft in der Schweiz verbleiben wolle (E. 3b des zitierten Bundesgerichtsurteils). Damit fehlte es an einer Voraussetzung zur Beendigung der Fürsorgezuständigkeit nach dem ASFG. Während die Rückkehr nach Art. 2 ASFV die Absicht dauernden Verbleibs verlangt, lässt das Gesetz für die Begründung der Auslandschweizereigenschaft - und somit für die Anwendbarkeit des ASFG - ausdrücklich bereits einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt im Ausland genügen. Auf Grund dieser expliziten Anknüpfung des Gesetzgebers am blossen Aufenthalt einer Person und unter Berücksichtigung des spezialgesetzlichen Charakters des ASFG (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZUG) erscheint es daher fraglich, inwiefern vorliegend Raum für eine analoge Anwendung der interkantonalen Regelung von Art. 7 Abs. 1 ZUG besteht, gemäss welchem unmündige Kinder, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern teilen.
E. 4.4 Wollte man aus dem bundesgerichtlichen Entscheid dennoch den Umkehrschluss ziehen, dass minderjährige Schweizer Bürger, die sich ohne ihre Eltern während mehr als drei Monaten im Ausland aufhalten, mangels eigenen Unterstützungswohnsitzes nicht als Auslandschweizer im Sinne von Art. 2 ASFG zu betrachten wären, würde dies - anders als in der vom Bundesgericht behandelten Konstellation - die Gefahr eines vom Gesetzgeber kaum gewollten negativen Kompetenzkonfliktes in sich bergen. Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, sind - vorbehältlich spezialgesetzlicher Ausnahmen (vgl. insbesondere die Verweise in Art. 1 Abs. 3 ZUG) - die Kantone zuständig (vgl. Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Um in den Genuss von Fürsorgeleistungen zu kommen, müssen Bedürftige weder über das Schweizer Bürgerrecht noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen (vgl. Art. 20 ff. ZUG). Eine generelle Zuständigkeit zur Unterstützung bedürftiger Personen, die sich während mehr als drei Monaten im Ausland aufhalten, ist indessen weder im ZUG noch in den kantonalen Fürsorgegesetzen vorgesehen. Zwar haben verschiedene Kantone - so auch der Kanton Basel-Stadt (vgl. § 23 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000, Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt [SG] 890.100) - den im interkantonalen Verhältnis geltenden Grundsatz des einheitlichen Unterstützungswohnsitzes von Familien gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG auf das innerkantonale Verhältnis übertragen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 56). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Kanton Basel-Stadt oder andere Kantone diesen Grundsatz auch auf internationale Verhältnisse hätten ausdehnen wollen. Eine solche Ausweitung der inländischen Fürsorge auf ausländische Sachverhalte hätte weitreichende praktische Konsequenzen, da eine entsprechende Regelung aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 BV) für sämtliche im Ausland lebenden Kinder von Eltern mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz - und nicht nur für schweizerische Staatsangehörige - gelten müsste. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann daher ein solcher Wille nicht leichthin angenommen werden. Die Annahme des Bestehens einer Unterstützungseinheit zwischen in der Schweiz lebenden Eltern und deren im Ausland befindlichen minderjährigen Kindern könnte folglich dazu führen, dass in derartigen Konstellationen weder der Kanton noch der Bund zur Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig wäre. Ein solches Ergebnis würde jedoch im Widerspruch zu den Bemühungen des Gesetzgebers stehen, Lücken im Bereich der Hilfeleistungen zu Gunsten von im Ausland in einer Notlage befindlicher schweizerischer Staatsangehöriger zu schliessen. So ist auf Bundesebene - in Ergänzung zur Unterstützung von Auslandschweizern nach den Bestimmungen des ASFG - die Möglichkeit vorgesehen, während einer Auslandreise in Not geratenen schweizerischen Staatsangehörigen, die sich seit weniger als drei Monaten im Ausland aufhalten und dort keinen festen Wohnsitz haben, rückzahlbare Vorschüsse zu gewähren (Art. 1 f. der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige [SR 191.2]; vgl. zum ergänzenden Charakter der durch die vorgenannte Regelung abgelösten Verordnung vom 26. November 1973 über die Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Bürger: Rudolf Binggeli, Die Fürsorge für Auslandschweizer, in: Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, Band 71 (1974), Heft 12, S. 187 f.).
E. 4.5 Nach dem Gesagten fällt die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführer vom 16. November 2005 um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zugunsten ihrer in Pakistan lebenden Kinder X._______ und Y._______ - ungeachtet der offenbar Mitte November 2006 erfolgten nachträglichen Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Pakistan - in die Zuständigkeit des Bundes. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführer für ihre Kinder X._______ und Y._______ Fürsorgeleistungen nach dem ASFG beanspruchen können oder ob die Vorinstanz die Ausrichtung solcher Leistungen zu Recht verweigert hat.
E. 5.1 Wie bereits erwähnt wurde, gewährt der Bund im Rahmen des ASFG Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 ASFG). Für die Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts sind vor allem die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben und die Beziehungen zur Schweiz massgebend (Art. 8 Abs. 1 ASFV).
E. 5.2 Die beiden Kinder X._______ und Y._______ entstammen der Ehe einer Schweizerin mit einem pakistanischen Staatsangehörigen, welcher im heutigen Zeitpunkt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Anlass der Unterbringung der Kinder bei Verwandten in Pakistan war offenbar eine Überforderung der Eltern auf Grund eigener gesundheitlicher Probleme. Die Kinder halten sich in den Sommerferien anscheinend regelmässig während mehrerer Monate in der Schweiz auf. Bevor die Beschwerdeführerin ihren Kindern nach Pakistan gefolgt ist, wurde die Beziehung zu den Kindern durch Besuche in Pakistan sowie durch regelmässige telefonische Kontakte gepflegt. Die Kinder verstehen angeblich schweizerdeutsch.
E. 5.3 Auf der anderen Seite ist für die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Kinder in Pakistan bereits so lange andauert, dass sie inzwischen den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens - und namentlich die für die persönliche Entwicklung besonders wichtige Schulzeit - bei der Familie ihres Onkels in Pakistan verbracht haben.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage ist trotz einem sehr engen Bezug der Kinder zum Ursprungsland ihres Vaters - zumindest im heutigen Zeitpunkt - noch vom Vorherrschen des schweizerischen Bürgerrechts auszugehen. Dies vor allem deshalb, weil auf Grund der Akten nach wie vor anzunehmen ist, dass der Aufenthalt in Pakistan bloss vorübergehender Natur ist und mit einer späteren Rückkehr in die Schweiz - beispielsweise nach Abschluss der schulischen Ausbildung - zu rechnen ist. Keine entscheidende Bedeutung kann diesbezüglich der Ende 2006 erfolgten Nachreise der Beschwerdeführerin nach Pakistan beigemessen werden, da diese Wohnsitzverlegung offenbar in einem engen Zusammenhang zum vorliegenden Beschwerdeverfahren steht. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dem Aufenthalt von X._______ und Y._______ in Pakistan nun doch definitiver Charakter zukommt und eine Rückkehr in die Schweiz nicht mehr als wahrscheinlich betrachtet werden kann, so wäre ab diesem Zeitpunkt möglicherweise vom Vorherrschen des pakistanischen Bürgerrechts auszugehen. Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
E. 6.1 Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen; finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein. Die Heimkehr soll namentlich dann nicht nahe gelegt werden, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn sie enge Familienbande zerreissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstören würde (vgl. Art. 14 ASFV).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich namentlich geltend, dass man die Kinder nach so vielen Jahren nicht aus der Schule und aus ihrem Umfeld in Pakistan reissen könne. Die Kinder würden dort eine anerkannte Englisch-Schule besuchen und es gefalle ihnen sehr gut.
E. 6.3 Wie bereits erwähnt wurde, ist auf Grund der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführer früher oder später in die Schweiz zurückkehren werden (vgl. oben E. 6.2). Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Verlängerung des Aufenthalts von X._______ und Y._______ in Pakistan aus fürsorgerischer Sicht und namentlich aus der Sicht des Kindeswohls (vgl. betreffend die Pflicht der Behörden zur vorrangigen Berücksichtigung dieses Prinzips: Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) problematisch. Zwar mag es zutreffen, dass die Kinder X._______ und Y._______ in Pakistan eine gute Schulausbildung geniessen und ihnen das Leben dort gefällt. Gleichzeitig gilt es jedoch zu bedenken, dass eine Reintegration in die schweizerischen Verhältnisse mit zunehmender Dauer des Auslandaufenthalts immer schwieriger werden dürfte. Das ältere Kind wird schon bald 14 Jahre alt sein und befindet sich damit bereits in der für die soziale Integration so entscheidenden Phase der Adoleszenz (vgl. aus der schweizerischen Praxis zu sog. Härtefällen: BGE 123 II 125 E.4a S. 128 f. sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 25 E.6d S. 199). Hinzu kommt, dass die Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz mit derjenigen in Pakistan zumindest vergleichbar sein dürfte und es ihnen auch aus diesem Grund zugemutet werden könnte, die Schulen in der Schweiz zu besuchen. Ferner spricht auch der Umstand, dass die Tante, die sich bisher in Pakistan um X._______ und Y._______ gekümmert hat, gemäss den Angaben der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Kinder zu betreuen, gegen einen weiteren Verbleib in Pakistan und damit auch gegen eine Unterstützung vor Ort.
E. 6.4 Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern im November 2006 nach Pakistan nachgereist ist, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Beschwerdeführerin hat ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim EJPD ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe nach dem ASFG gestellt, welches jedoch - sofern sie ihr Gesuch überhaupt weiterverfolgt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 ASFG, Art. 18 Abs. 1 ASFV) - kaum Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Auslandschweizer im Gastland bereits eine gewisse Existenz geschaffen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002, E. 3.2). Davon kann jedoch bei der bereits in der Schweiz von der Fürsorge abhängigen Beschwerdeführerin keine Rede sein. Zudem muss nicht befürchtet werden, dass durch die Heimkehr enge Familienbande zerrissen würden im Sinne von Art. 14 ASFV. Die Beschwerdeführer haben die Trennung von ihren Kindern selber herbeigeführt und während Jahren aufrecht erhalten. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, eine Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz - allenfalls mit Hilfe der schweizerischen Behörden (vgl. Art. 11 ASFG) - herbeizuführen.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund kann schliesslich auch dem geltend gemachten Ruhebedürfnis des in der Schweiz verbliebenen Beschwerdeführers, der angeblich an starken Depressionen sowie Rücken- und Kopfschmerzen leidet, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Kinder besuchen tagsüber die Schule und befinden sich zudem bereits in einem Alter sind, in welchem sie in der Lage sein dürften, dem besonderen Bedürfnis ihres Vaters nach Ruhe Rechnung zu tragen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen in erster Linie um eine Frage der adäquaten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers. Diese Frage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG für die beiden Kinder X._______ und Y._______ zu Recht verweigert hat.
E. 8 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schlusss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour) - der Sozialhilfe der Stadt Basel Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-1268/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Segessenmann.
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Vorinstanz, betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Die Kinder der Beschwerdeführer, X._______ und Y._______ sind Bürger von Walterswil/BE und Pakistan. Sie leben seit dem Erreichen des Kindergartenalters mehrheitlich beim Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan, wo sie auch die Schule besuchen. B. Am 16. November 2005 stellten die damals in Basel wohnhaften und von der Fürsorge abhängigen Beschwerdeführer für die beiden Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung von Fr. 300.- sowie um Übernahme der Flugkosten für den jährlichen Besuch in der Schweiz. C. Die Schweizerische Botschaft in Islamabad erachtete in ihrem Bericht vom 20. Januar 2006 die Bedingungen zur Hilfeleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.11) - namentlich aufgrund des vorherrschenden pakistanischen Bürgerrechts der Kinder - als nicht erfüllt. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Da die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz in Basel hätten und Minderjährige zusammen mit ihren Eltern eine Unterstützungseinheit bilden würden, seien die beiden Kinder nicht als Auslandschweizer zu betrachten. Aus diesem Grund finde nicht das ASFG, sondern das kantonale Sozialhilferecht Anwendung. Im Übrigen würden sich die Kinder erst seit kurzem in Pakistan aufhalten und seien dort nicht verwurzelt. Selbst wenn das ASFG anwendbar wäre, würde daher praxisgemäss keine dauernde Unterstützung vor Ort gewährt. E. Die Beschwerdeführer reichten gegen diesen Entscheid am 16. März 2006 (Posteingang) Beschwerde ein beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). In der Beschwerde wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zusprechung von Fürsorgeleistungen beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 wurde die Sozialhilfe der Stadt Basel zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom 3. Mai 2006 Gebrauch. G. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Am 13. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein und führten darin unter anderem aus, dass sie lediglich Unterstützung für die Bestreitung der Schul- und Lebenshaltungskosten ihrer Kinder wollten und keine Entschädigung für die Flugtickets. I. Mit weiterer Eingabe vom 8. Dezember 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Mitte November 2006 zusammen mit ihrem dritten Kind nach Pakistan ausgereist sei und sich in der Schweiz abgemeldet habe. Aus diesem Grund bitte sie die Vorinstanz, ihr und ihren drei Kindern Fürsorgeleistungen für Auslandschweizer zu gewähren. J. Am 2. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht - welches das Beschwerdeverfahren vom EJPD per 1. Januar 2007 übernommen hatte - den Beschwerdeführern den Spruchkörper für den Entscheid in der Sache mit. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Unterstützungsgesuch bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung in Islamabad einzureichen wäre. K. Mit Schreiben vom 26. März 2007 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BJ Kopien der Replik der Beschwerdeführer vom 13. Juni 2006 sowie der Eingabe vom 8. Dezember 2006 und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführer sind als Gesuchsteller und gesetzliche Vertreter der Kinder X._______ und Y._______ durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2006 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde vom 16. März 2006 ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). 3. 3.1. In der Beschwerde wird namentlich vorgebracht, X._______ und Y._______ würden seit dem Kindergartenalter bei ihrem Onkel in Pakistan leben. Die Kinder seien bei der Einwohnerkontrolle in Basel abgemeldet worden, worauf das Sozialgeld auf drei Personen - die Beschwerdeführer und ihr drittes Kind - gekürzt worden sei. Aus diesem Grund könne nicht vom Bestehen einer Unterstützungseinheit gesprochen werden. Damit berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss darauf, dass für die Unterstützung ihrer in Pakistan lebenden Kinder auf das ASFG und nicht auf das kantonale Sozialhilferecht abzustellen sei. 3.2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, vorliegend sei es unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Stadt Basel zur Ausrichtung von Sozialhilfe verpflichtet sei. Geprüft werden müsse vielmehr, ob das ASFG mit Blick auf den persönlichen Geltungsbereich anwendbar sei, und - wenn ja - ob ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Die Kinder der Beschwerdeführer seien jeweils länger als drei Monate pro Jahr im Ausland. Nach dem Wortlaut von Art. 2 ASFG könnten sie daher als Auslandschweizer betrachtet werden. Es sei jedoch fraglich, ob dies dem Sinn der Gesetzesnorm entspreche. Nach dem schweizerischen Rechtsverständnis begründe nämlich der vom elterlichen Wohnsitz getrennte Aufenthalt Minderjähriger zu Ausbildungszwecken keinen eigenständigen Wohnsitz der Kinder; es sei von einer Unterstützungseinheit der ganzen Familie auszugehen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts bestehe kein Anlass, in international gelagerten Fällen ohne besondere Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Erfassung der Familie als Unterstützungseinheit müsse folglich auch für die Festlegung des Geltungsbereichs des ASFG gelten. Für Minderjährige sei mithin nicht der faktische Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten, sondern der Wohnsitz der Eltern massgeblich. Dieser liege im vorliegenden Fall in der Schweiz. Die Kinder der Beschwerdeführer seien deshalb nicht als Auslandschweizer im Sinne des ASFG zu betrachten, so dass dieses Gesetz nicht zur Anwendung gelange. Für den Fall, dass die Anwendbarkeit des ASFG bejaht würde, müsste dennoch eine Unterstützung abgelehnt werden. Nachdem nicht dargelegt sei, dass zwingende Gründe für den Aufenthalt der Kinder in Pakistan sprechen würden, sei es den Beschwerdeführern aus Kostengründen zuzumuten, die Kinder in der Schweiz zu behalten bzw. in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Aus fürsorgerischen Überlegungen erscheine die Trennung der Kinder von den Eltern nicht optimal. Das BJ versuche im Rahmen der Sozialhilfe vielmehr, die Zusammenführung von Familien zu fördern. Dem Kontakt der Kinder zu ihren Eltern werde höheres Gewicht beigemessen als dem Kennenlernen des väterlichen Ursprungslandes. Ferner dürfe wohl das hiesige Schulsystem als dem pakistanischen ebenbürtig bezeichnet werden. Die Ausbildungsqualität sei demnach ebenfalls kein Grund, die von den Beschwerdeführern gewählte, kostspielige Lösung finanziell zu unterstützen. 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Kinder X._______ und Y._______ seit Jahren überwiegend - mit Ausnahme der Sommerferien - in Pakistan bei der Familie ihres Onkels leben und dort die Schule besuchen. Halten sie sich somit während mehr als drei Monaten pro Jahr im Ausland auf, so erfüllen sie nach dem Wortlaut von Art. 2 ASFG zumindest zeitweise - d.h. nach jeweils drei Monaten Auslandaufenthalt - die Auslandschweizereigenschaft, Dies zieht gemäss Art. 1 ASFG grundsätzlich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach sich. 4.2. Soweit die Vorinstanz geltend macht, Minderjährige, die sich ohne ihre Eltern im Ausland aufhielten, seien von der erwähnten Regelung nicht erfasst, stützt sie sich im Wesentlichen auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1995. Im zitierten Urteil hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass die Familie nach schweizerischem Recht in der Regel als Unterstützungseinheit gelte. Der Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes leite sich daher nach Art. 7 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) interkantonal grundsätzlich von demjenigen seiner Eltern ab. Es bestehe kein Anlass, in international gelagerten Fällen ohne besondere Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 3a). 4.3. Das von der Vorinstanz angeführte Präjudiz lässt sich indessen nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen. Im besagten Entscheid hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob der Aufenthalt in der Schweiz einer minderjährigen schweizerischen Staatsangehörigen, deren Eltern weiterhin im Ausland lebten, als Rückkehr im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) zu betrachten sei. Das Bundesgericht verneinte diese Frage mit der Begründung, dass die minderjährige Person durch den blossen Aufenthalt in der Schweiz keinen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet habe, zumal nicht gesichert sei, dass sie dauerhaft in der Schweiz verbleiben wolle (E. 3b des zitierten Bundesgerichtsurteils). Damit fehlte es an einer Voraussetzung zur Beendigung der Fürsorgezuständigkeit nach dem ASFG. Während die Rückkehr nach Art. 2 ASFV die Absicht dauernden Verbleibs verlangt, lässt das Gesetz für die Begründung der Auslandschweizereigenschaft - und somit für die Anwendbarkeit des ASFG - ausdrücklich bereits einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt im Ausland genügen. Auf Grund dieser expliziten Anknüpfung des Gesetzgebers am blossen Aufenthalt einer Person und unter Berücksichtigung des spezialgesetzlichen Charakters des ASFG (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZUG) erscheint es daher fraglich, inwiefern vorliegend Raum für eine analoge Anwendung der interkantonalen Regelung von Art. 7 Abs. 1 ZUG besteht, gemäss welchem unmündige Kinder, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern teilen. 4.4. Wollte man aus dem bundesgerichtlichen Entscheid dennoch den Umkehrschluss ziehen, dass minderjährige Schweizer Bürger, die sich ohne ihre Eltern während mehr als drei Monaten im Ausland aufhalten, mangels eigenen Unterstützungswohnsitzes nicht als Auslandschweizer im Sinne von Art. 2 ASFG zu betrachten wären, würde dies - anders als in der vom Bundesgericht behandelten Konstellation - die Gefahr eines vom Gesetzgeber kaum gewollten negativen Kompetenzkonfliktes in sich bergen. Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, sind - vorbehältlich spezialgesetzlicher Ausnahmen (vgl. insbesondere die Verweise in Art. 1 Abs. 3 ZUG) - die Kantone zuständig (vgl. Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Um in den Genuss von Fürsorgeleistungen zu kommen, müssen Bedürftige weder über das Schweizer Bürgerrecht noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen (vgl. Art. 20 ff. ZUG). Eine generelle Zuständigkeit zur Unterstützung bedürftiger Personen, die sich während mehr als drei Monaten im Ausland aufhalten, ist indessen weder im ZUG noch in den kantonalen Fürsorgegesetzen vorgesehen. Zwar haben verschiedene Kantone - so auch der Kanton Basel-Stadt (vgl. § 23 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000, Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt [SG] 890.100) - den im interkantonalen Verhältnis geltenden Grundsatz des einheitlichen Unterstützungswohnsitzes von Familien gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG auf das innerkantonale Verhältnis übertragen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 56). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Kanton Basel-Stadt oder andere Kantone diesen Grundsatz auch auf internationale Verhältnisse hätten ausdehnen wollen. Eine solche Ausweitung der inländischen Fürsorge auf ausländische Sachverhalte hätte weitreichende praktische Konsequenzen, da eine entsprechende Regelung aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 BV) für sämtliche im Ausland lebenden Kinder von Eltern mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz - und nicht nur für schweizerische Staatsangehörige - gelten müsste. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann daher ein solcher Wille nicht leichthin angenommen werden. Die Annahme des Bestehens einer Unterstützungseinheit zwischen in der Schweiz lebenden Eltern und deren im Ausland befindlichen minderjährigen Kindern könnte folglich dazu führen, dass in derartigen Konstellationen weder der Kanton noch der Bund zur Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig wäre. Ein solches Ergebnis würde jedoch im Widerspruch zu den Bemühungen des Gesetzgebers stehen, Lücken im Bereich der Hilfeleistungen zu Gunsten von im Ausland in einer Notlage befindlicher schweizerischer Staatsangehöriger zu schliessen. So ist auf Bundesebene - in Ergänzung zur Unterstützung von Auslandschweizern nach den Bestimmungen des ASFG - die Möglichkeit vorgesehen, während einer Auslandreise in Not geratenen schweizerischen Staatsangehörigen, die sich seit weniger als drei Monaten im Ausland aufhalten und dort keinen festen Wohnsitz haben, rückzahlbare Vorschüsse zu gewähren (Art. 1 f. der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige [SR 191.2]; vgl. zum ergänzenden Charakter der durch die vorgenannte Regelung abgelösten Verordnung vom 26. November 1973 über die Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Bürger: Rudolf Binggeli, Die Fürsorge für Auslandschweizer, in: Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, Band 71 (1974), Heft 12, S. 187 f.). 4.5. Nach dem Gesagten fällt die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführer vom 16. November 2005 um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zugunsten ihrer in Pakistan lebenden Kinder X._______ und Y._______ - ungeachtet der offenbar Mitte November 2006 erfolgten nachträglichen Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Pakistan - in die Zuständigkeit des Bundes. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführer für ihre Kinder X._______ und Y._______ Fürsorgeleistungen nach dem ASFG beanspruchen können oder ob die Vorinstanz die Ausrichtung solcher Leistungen zu Recht verweigert hat. 5. 5.1. Wie bereits erwähnt wurde, gewährt der Bund im Rahmen des ASFG Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 ASFG). Für die Bestimmung des vorherrschenden Bürgerrechts sind vor allem die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben und die Beziehungen zur Schweiz massgebend (Art. 8 Abs. 1 ASFV). 5.2. Die beiden Kinder X._______ und Y._______ entstammen der Ehe einer Schweizerin mit einem pakistanischen Staatsangehörigen, welcher im heutigen Zeitpunkt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Anlass der Unterbringung der Kinder bei Verwandten in Pakistan war offenbar eine Überforderung der Eltern auf Grund eigener gesundheitlicher Probleme. Die Kinder halten sich in den Sommerferien anscheinend regelmässig während mehrerer Monate in der Schweiz auf. Bevor die Beschwerdeführerin ihren Kindern nach Pakistan gefolgt ist, wurde die Beziehung zu den Kindern durch Besuche in Pakistan sowie durch regelmässige telefonische Kontakte gepflegt. Die Kinder verstehen angeblich schweizerdeutsch. 5.3. Auf der anderen Seite ist für die Frage des vorherrschenden Bürgerrechts zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Kinder in Pakistan bereits so lange andauert, dass sie inzwischen den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens - und namentlich die für die persönliche Entwicklung besonders wichtige Schulzeit - bei der Familie ihres Onkels in Pakistan verbracht haben. 5.4. Bei dieser Sachlage ist trotz einem sehr engen Bezug der Kinder zum Ursprungsland ihres Vaters - zumindest im heutigen Zeitpunkt - noch vom Vorherrschen des schweizerischen Bürgerrechts auszugehen. Dies vor allem deshalb, weil auf Grund der Akten nach wie vor anzunehmen ist, dass der Aufenthalt in Pakistan bloss vorübergehender Natur ist und mit einer späteren Rückkehr in die Schweiz - beispielsweise nach Abschluss der schulischen Ausbildung - zu rechnen ist. Keine entscheidende Bedeutung kann diesbezüglich der Ende 2006 erfolgten Nachreise der Beschwerdeführerin nach Pakistan beigemessen werden, da diese Wohnsitzverlegung offenbar in einem engen Zusammenhang zum vorliegenden Beschwerdeverfahren steht. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dem Aufenthalt von X._______ und Y._______ in Pakistan nun doch definitiver Charakter zukommt und eine Rückkehr in die Schweiz nicht mehr als wahrscheinlich betrachtet werden kann, so wäre ab diesem Zeitpunkt möglicherweise vom Vorherrschen des pakistanischen Bürgerrechts auszugehen. Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 6. 6.1. Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen; finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein. Die Heimkehr soll namentlich dann nicht nahe gelegt werden, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn sie enge Familienbande zerreissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstören würde (vgl. Art. 14 ASFV). 6.2. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich namentlich geltend, dass man die Kinder nach so vielen Jahren nicht aus der Schule und aus ihrem Umfeld in Pakistan reissen könne. Die Kinder würden dort eine anerkannte Englisch-Schule besuchen und es gefalle ihnen sehr gut. 6.3. Wie bereits erwähnt wurde, ist auf Grund der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführer früher oder später in die Schweiz zurückkehren werden (vgl. oben E. 6.2). Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Verlängerung des Aufenthalts von X._______ und Y._______ in Pakistan aus fürsorgerischer Sicht und namentlich aus der Sicht des Kindeswohls (vgl. betreffend die Pflicht der Behörden zur vorrangigen Berücksichtigung dieses Prinzips: Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) problematisch. Zwar mag es zutreffen, dass die Kinder X._______ und Y._______ in Pakistan eine gute Schulausbildung geniessen und ihnen das Leben dort gefällt. Gleichzeitig gilt es jedoch zu bedenken, dass eine Reintegration in die schweizerischen Verhältnisse mit zunehmender Dauer des Auslandaufenthalts immer schwieriger werden dürfte. Das ältere Kind wird schon bald 14 Jahre alt sein und befindet sich damit bereits in der für die soziale Integration so entscheidenden Phase der Adoleszenz (vgl. aus der schweizerischen Praxis zu sog. Härtefällen: BGE 123 II 125 E.4a S. 128 f. sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 25 E.6d S. 199). Hinzu kommt, dass die Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz mit derjenigen in Pakistan zumindest vergleichbar sein dürfte und es ihnen auch aus diesem Grund zugemutet werden könnte, die Schulen in der Schweiz zu besuchen. Ferner spricht auch der Umstand, dass die Tante, die sich bisher in Pakistan um X._______ und Y._______ gekümmert hat, gemäss den Angaben der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Kinder zu betreuen, gegen einen weiteren Verbleib in Pakistan und damit auch gegen eine Unterstützung vor Ort. 6.4. Im Übrigen vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern im November 2006 nach Pakistan nachgereist ist, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Beschwerdeführerin hat ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim EJPD ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe nach dem ASFG gestellt, welches jedoch - sofern sie ihr Gesuch überhaupt weiterverfolgt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 ASFG, Art. 18 Abs. 1 ASFV) - kaum Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Auslandschweizer im Gastland bereits eine gewisse Existenz geschaffen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002, E. 3.2). Davon kann jedoch bei der bereits in der Schweiz von der Fürsorge abhängigen Beschwerdeführerin keine Rede sein. Zudem muss nicht befürchtet werden, dass durch die Heimkehr enge Familienbande zerrissen würden im Sinne von Art. 14 ASFV. Die Beschwerdeführer haben die Trennung von ihren Kindern selber herbeigeführt und während Jahren aufrecht erhalten. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, eine Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz - allenfalls mit Hilfe der schweizerischen Behörden (vgl. Art. 11 ASFG) - herbeizuführen. 6.5. Vor diesem Hintergrund kann schliesslich auch dem geltend gemachten Ruhebedürfnis des in der Schweiz verbliebenen Beschwerdeführers, der angeblich an starken Depressionen sowie Rücken- und Kopfschmerzen leidet, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Kinder besuchen tagsüber die Schule und befinden sich zudem bereits in einem Alter sind, in welchem sie in der Lage sein dürften, dem besonderen Bedürfnis ihres Vaters nach Ruhe Rechnung zu tragen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen in erster Linie um eine Frage der adäquaten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers. Diese Frage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG für die beiden Kinder X._______ und Y._______ zu Recht verweigert hat.
8. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schlusss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour)
- der Sozialhilfe der Stadt Basel Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: