Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene afghanische Staatsangehörige Y._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 18. Oktober 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ein Schengen-Visum. Als Zweck des beabsichtigten 14-tägigen Aufenthalts deklarierte er geschäftliche Besprechungen mit X._______, dem Geschäftsführer der Firma Z._______ mit Sitz in St. Gallen (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Kurz zuvor, am 1. Oktober 2011, war der Gastgeber mit einer entsprechenden Einladung an die schweizerische Auslandvertretung gelangt. In seinem Schreiben führte er aus, es sei geplant, dass sich Herr Y._______ mit Vertretern seiner Firma treffe, um über Geschäfte zu sprechen (..."to talk about business dealings"...) und um an Besprechungen mit anderen Firmen in der Schweiz und im benachbarten Ausland teilzunehmen. C. Mit Formularentscheid vom 24. Oktober 2011 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit Zweifeln am angegebenen Aufenthaltszweck und damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Gebiet nicht als gesichert erscheine. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 22. November 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, beim Gesuchsteller handle es sich um eine integere Persönlichkeit, die nicht die Absicht hege, in der Schweiz zu bleiben. Er sei Mitglied und Vorsitzender des lokalen Parlaments in der Provinz Q._______, langjähriger Geschäftsfreund der Firma Z._______ und beabsichtige, in der Schweiz in Tourismus, Gastronomie und Immobilien zu investieren. Bis anhin hätten alle von der Firma eingeladenen Personen die Schweiz ordnungsgemäss wieder verlassen, was anhand eines Beispiels aus dem Sommer 2011 zu belegen sei. Die Firma garantiere auch im Falle von Herrn Y._______ für eine fristgerechte Wiederausreise. Mit einer Verweigerung des Visums würden Geschäftsabschlüsse verhindert und möglicherweise gar Arbeitsplätze gefährdet. E. Am 3. Januar 2012 richtete die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, den dieser am 22.Januar 2012 beantwortete. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache des Gastgebers ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Islamabad, wonach Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck am Platze seien und keine genügende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bestehe. Die schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch die angespannte Sicherheitslage in der Herkunftsregion seien Ursache für einen anhaltend hohen Zuwanderungsdruck. Zweifel am deklarierten Reisezweck seien am Platz, weil der Gesuchsteller relativ jung sei, gemäss Feststellungen der Schweizerischen Vertretung kein Englisch spreche und bisher weder Geschäfte abgeschlossen noch Investitionen getätigt habe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe weder nachgewiesen werden können, dass der Aufenthalt zu geschäftlichen Besprechungen einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entspreche, noch dass beim Gesuchsteller Bindungen und Verpflichtungen innerhalb des angestammten Umfeldes bestünden, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Im Übrigen habe ein früherer Gast nach seiner Einreise mit Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz um Asyl ersucht. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2012 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt darin das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und das gewünschte Visum zu geschäftlichen Zwecken sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er eine teilweise fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und fehlende Verhältnismässigkeit. So sei der frühere Gast, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, in seiner Heimat akut bedroht worden und nicht mit einem Visum eingereist. Fakt sei, dass die Firma in den letzten Jahren "zahlreiche" Personen in die Schweiz eingeladen habe und niemand von diesen hier geblieben sei. Unrichtig sei auch die Einschätzung geschäftlicher Tätigkeiten der Firma Z._______ in Afghanistan durch die Vorinstanz. Die Firma arbeite selbst und im Auftrag zahlreicher anderer Schweizer Unternehmungen an teilweise grösseren Projekten in Afghanistan sowie benachbarten Gebieten und sei auf gute Zusammenarbeit mit lokalen Persönlichkeiten aus Politik, Kultur und Wirtschaft angewiesen. Beim Eingeladenen handle es sich tatsächlich um den Parlamentspräsidenten der Provinz Q._______, der in politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten grossen Einfluss ausübe. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie fest, dass nach wie vor nicht offengelegt worden sei, für welche konkreten Geschäftsvorhaben die Anwesenheit des Gesuchstellers zwingend notwendig sein solle und wie sich die Beteiligten sprachlich verständigten. Des Weiteren beharrt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf dem Faktum, dass eine Drittperson, welcher auf Einladung des Beschwerdeführers ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, "später" ein Asylgesuch eingereicht habe. I. Mit Replik vom 20. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dass der Gesuchsteller nicht Englisch spreche, sei insofern kein Problem, als sein Teilhaber in der Firma Z._______ ebenfalls aus Afghanistan stamme. Was die Frage konkreter Geschäftsvorhaben in der Schweiz betreffe, so sei der Gesuchsteller als Parlamentsmitglied der Provinz Q._______ direkt in ein grosses Staudamm-Projekt involviert. Weil die Schweiz auf diesem Gebiet einen hervorragenden Ruf geniesse, wolle er mit Ingenieuren und anderen Dienstleistern in unserem Land in Verbindung treten. Geplant seien unter Vermittlung der Firma Z._______ Treffen mit mindestens drei (namentlich erwähnten) Firmen, aber auch solche mit mehreren türkischen Baufirmen und einer amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Ferner wolle der Gesuchsteller, der aus einer überaus vermögenden Familie stamme, in der Schweiz private Interessen wahrnehmen; unter anderem durch Kauf von Grundstücken und Immobilien. In letzterem Zusammenhang edierte der Beschwerdeführer Unterlagen einer Gesamtüberbauung in St. Gallen, projektiert offenbar von der Firma A._______ in B._______; einer Firma, in der er selbst als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingesetzt ist. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.3 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung in Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5 Der Gesuchsteller unterliegt als afghanischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5 oder etwa C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
E. 5.1 Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert. Trotz immer schärferen Kontrollmassnahmen nehmen Bombenanschläge, Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und es sind vielfach Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen. Was die humanitäre Lage betrifft, so zählt Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Erde; es ist das ärmste Land ausserhalb Afrikas. Mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten sind 80% der Bevölkerung im landwirtschaftlichen Bereich tätig, wobei der Mohnanbau eine erhebliche Rolle spielt. Trotz Rückgang hat die afghanische Drogenwirtschaft weiterhin einen Weltmarktanteil am Opium- und Heroinhandel von 90%. Das Bruttoinlandprodukt lag 2012 bei USD 715 pro Kopf. Durch den Bau von Strassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung der ersten afghanischen Eisenbahnstrecke konnte zwar die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Im ländlichen Raum gestaltet sich die wirtschaftliche Entwicklung aber angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Vor diesem Hintergrund ist in grossen Teilen v.a. der jüngeren Bevölkerung eine Tendenz zur Auswanderung festzustellen. Dabei ist Europa eine bevorzugte Destination, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik entsprechend niederschlägt. So stand Afghanistan im Jahr 2012 mit 1'386 Asylgesuchen an fünfter Stelle der Herkunftsstaaten, was eine Zunahme gegenüber dem Vorjahr von 32% bedeutete (Quellen: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reise und Sicherheit > Afghanistan > Wirtschaft: Stand Juni 2012; > Wirtschaftsdatenblatt: Stand April 2013, besucht im Oktober 2013; www.bfm.admin.ch, Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistik >Kommentierte Asylstatistik 2012).
E. 5.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und nicht geringe Erwartungen an den Nachweis des behaupteten Aufenthaltszwecks stellte. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Gesuchsteller handle es sich um eine integere Persönlichkeit, mit der man einerseits in der Schweiz im Zusammenhang mit einem grossen Investitionsprojekt in Afghanistan geschäftliche Kontakte zu andern Firmen knüpfen wolle und die andererseits an Investitionen in der Schweiz interessiert sei. Man kenne sich seit 2003, seit 2005 bestünden Kontakte und seit 2010 gebe es ein starkes Interesse für Investitionen im Bauwesen (so die schriftlichen Auskünfte des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. Januar 2011).
E. 6.2 Über die Person des Eingeladenen und seine soziales Umfeld ist wenig aktenkundig. Gemäss den Angaben auf dem Visumsformularantrag soll er verheiratet sein. Was die behauptete soziale Stellung anbelangt, so beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Kopie einer Visitenkarte einzureichen, auf der (bei teilweise anderer Schreibweise des Namens) die politische Funktion des Betroffenen festgehalten ist. Sollte es sich beim Gesuchsteller effektiv um einen ranghohen politischen Würdenträger handeln, müsste sich dieser eigentlich ohne weiteres mit amtlichen Dokumenten als solchen ausweisen können. Doch selbst wenn der Gesuchsteller die behauptete Funktion wahrnehmen sollte, so ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres, dass er über die notwendigen Kompetenz verfügt, um Geschäfte der behaupteten Art abschliessen zu können.
E. 6.3 Ebenfalls nicht ausgewiesen oder auch nur konkretisiert wurden die behaupteten bisherigen Geschäftstätigkeiten des Gesuchstellers in und ausserhalb Afghanistans sowie die geltend gemachten vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er lebe.
E. 6.4 Dass der Gesuchsteller offenbar überhaupt kein Englisch beherrscht, spricht ebenfalls nicht für eine bereits verwirklichte internationale Geschäftstätigkeit. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer die sprachliche Verständigung innerhalb seiner Firma sicherstellen kann.
E. 6.5 Schliesslich bleiben auch die behaupteten Absichten des Gesuchstellers unbestimmt, in der Schweiz mit privaten Mitteln Investitionen zu tätigen (in der Replik ist die Rede davon, unter anderem Grundstücke und Immobilien kaufen zu wollen und es wird kommentarlos auf vom Beschwerdeführer eingereichte Pläne für eine Gesamtüberbauung mit Einfamilienhäusern in St. Gallen verwiesen). Dass der Gesuchsteller - sollte er tatsächlich vermögend sein - an einem solchen Projekt Interesse haben könnte, ist stark zu bezweifeln. Denn aus dem Kauf und der Vermietung von Einfamilienhäusern - dazu noch aus dem Ausland - dürften in aller Regel keine vergleichsweise hohe Rendite zu erwirtschaften sein.
E. 6.6 Dass sich die Firma des Beschwerdeführers auf Vermittlung von Kontakten zwischen Geschäftsleuten aus Afghanistan und umliegenden Staaten mit Firmen in der Schweiz, aber auch auf Realisierung eigener Geschäfte in diesem Wirtschaftsraum spezialisiert haben will, mag noch plausibel erscheinen, stammt doch offenbar ein Geschäftspartner des Beschwerdeführers aus dieser Region. Die daraus abzuleitenden Erfahrungswerte rechtfertigen es allerdings für sich alleine nicht, im Falle des Gesuchstellers von einem nur geringen Risiko für nicht rechtskonformes Verhalten auszugehen.
E. 6.7 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz am deklarierten Reisezweck zweifeln und die Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz als nicht genügend gewährleistet einschätzen. Entsprechend bestand auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums.
E. 7 Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit bestanden ebenfalls nicht (zu den Voraussetzungen vgl. vorstehend Erwägung 4.6). In der blossen Behauptung, wonach Arbeitsstellen auf dem Spiele stünden, sind jedenfalls nicht schon übergeordnete nationale Interessen der Schweiz daran auszumachen, die Einreise trotz der aufgezeigten Risiken zu ermöglichen.
E. 8 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seit 12)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1266/2012 Urteil vom 24. Januar 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken. Sachverhalt: A. Der 1981 geborene afghanische Staatsangehörige Y._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 18. Oktober 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ein Schengen-Visum. Als Zweck des beabsichtigten 14-tägigen Aufenthalts deklarierte er geschäftliche Besprechungen mit X._______, dem Geschäftsführer der Firma Z._______ mit Sitz in St. Gallen (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Kurz zuvor, am 1. Oktober 2011, war der Gastgeber mit einer entsprechenden Einladung an die schweizerische Auslandvertretung gelangt. In seinem Schreiben führte er aus, es sei geplant, dass sich Herr Y._______ mit Vertretern seiner Firma treffe, um über Geschäfte zu sprechen (..."to talk about business dealings"...) und um an Besprechungen mit anderen Firmen in der Schweiz und im benachbarten Ausland teilzunehmen. C. Mit Formularentscheid vom 24. Oktober 2011 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit Zweifeln am angegebenen Aufenthaltszweck und damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Gebiet nicht als gesichert erscheine. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 22. November 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, beim Gesuchsteller handle es sich um eine integere Persönlichkeit, die nicht die Absicht hege, in der Schweiz zu bleiben. Er sei Mitglied und Vorsitzender des lokalen Parlaments in der Provinz Q._______, langjähriger Geschäftsfreund der Firma Z._______ und beabsichtige, in der Schweiz in Tourismus, Gastronomie und Immobilien zu investieren. Bis anhin hätten alle von der Firma eingeladenen Personen die Schweiz ordnungsgemäss wieder verlassen, was anhand eines Beispiels aus dem Sommer 2011 zu belegen sei. Die Firma garantiere auch im Falle von Herrn Y._______ für eine fristgerechte Wiederausreise. Mit einer Verweigerung des Visums würden Geschäftsabschlüsse verhindert und möglicherweise gar Arbeitsplätze gefährdet. E. Am 3. Januar 2012 richtete die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen im Auftrag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, den dieser am 22.Januar 2012 beantwortete. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache des Gastgebers ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Islamabad, wonach Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck am Platze seien und keine genügende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bestehe. Die schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch die angespannte Sicherheitslage in der Herkunftsregion seien Ursache für einen anhaltend hohen Zuwanderungsdruck. Zweifel am deklarierten Reisezweck seien am Platz, weil der Gesuchsteller relativ jung sei, gemäss Feststellungen der Schweizerischen Vertretung kein Englisch spreche und bisher weder Geschäfte abgeschlossen noch Investitionen getätigt habe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe weder nachgewiesen werden können, dass der Aufenthalt zu geschäftlichen Besprechungen einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entspreche, noch dass beim Gesuchsteller Bindungen und Verpflichtungen innerhalb des angestammten Umfeldes bestünden, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Im Übrigen habe ein früherer Gast nach seiner Einreise mit Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz um Asyl ersucht. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2012 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt darin das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und das gewünschte Visum zu geschäftlichen Zwecken sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er eine teilweise fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und fehlende Verhältnismässigkeit. So sei der frühere Gast, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, in seiner Heimat akut bedroht worden und nicht mit einem Visum eingereist. Fakt sei, dass die Firma in den letzten Jahren "zahlreiche" Personen in die Schweiz eingeladen habe und niemand von diesen hier geblieben sei. Unrichtig sei auch die Einschätzung geschäftlicher Tätigkeiten der Firma Z._______ in Afghanistan durch die Vorinstanz. Die Firma arbeite selbst und im Auftrag zahlreicher anderer Schweizer Unternehmungen an teilweise grösseren Projekten in Afghanistan sowie benachbarten Gebieten und sei auf gute Zusammenarbeit mit lokalen Persönlichkeiten aus Politik, Kultur und Wirtschaft angewiesen. Beim Eingeladenen handle es sich tatsächlich um den Parlamentspräsidenten der Provinz Q._______, der in politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten grossen Einfluss ausübe. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie fest, dass nach wie vor nicht offengelegt worden sei, für welche konkreten Geschäftsvorhaben die Anwesenheit des Gesuchstellers zwingend notwendig sein solle und wie sich die Beteiligten sprachlich verständigten. Des Weiteren beharrt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf dem Faktum, dass eine Drittperson, welcher auf Einladung des Beschwerdeführers ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, "später" ein Asylgesuch eingereicht habe. I. Mit Replik vom 20. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dass der Gesuchsteller nicht Englisch spreche, sei insofern kein Problem, als sein Teilhaber in der Firma Z._______ ebenfalls aus Afghanistan stamme. Was die Frage konkreter Geschäftsvorhaben in der Schweiz betreffe, so sei der Gesuchsteller als Parlamentsmitglied der Provinz Q._______ direkt in ein grosses Staudamm-Projekt involviert. Weil die Schweiz auf diesem Gebiet einen hervorragenden Ruf geniesse, wolle er mit Ingenieuren und anderen Dienstleistern in unserem Land in Verbindung treten. Geplant seien unter Vermittlung der Firma Z._______ Treffen mit mindestens drei (namentlich erwähnten) Firmen, aber auch solche mit mehreren türkischen Baufirmen und einer amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Ferner wolle der Gesuchsteller, der aus einer überaus vermögenden Familie stamme, in der Schweiz private Interessen wahrnehmen; unter anderem durch Kauf von Grundstücken und Immobilien. In letzterem Zusammenhang edierte der Beschwerdeführer Unterlagen einer Gesamtüberbauung in St. Gallen, projektiert offenbar von der Firma A._______ in B._______; einer Firma, in der er selbst als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingesetzt ist. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.3 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung in Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5. Der Gesuchsteller unterliegt als afghanischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5 oder etwa C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.1 Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert. Trotz immer schärferen Kontrollmassnahmen nehmen Bombenanschläge, Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und es sind vielfach Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen. Was die humanitäre Lage betrifft, so zählt Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Erde; es ist das ärmste Land ausserhalb Afrikas. Mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten sind 80% der Bevölkerung im landwirtschaftlichen Bereich tätig, wobei der Mohnanbau eine erhebliche Rolle spielt. Trotz Rückgang hat die afghanische Drogenwirtschaft weiterhin einen Weltmarktanteil am Opium- und Heroinhandel von 90%. Das Bruttoinlandprodukt lag 2012 bei USD 715 pro Kopf. Durch den Bau von Strassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung der ersten afghanischen Eisenbahnstrecke konnte zwar die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Im ländlichen Raum gestaltet sich die wirtschaftliche Entwicklung aber angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Vor diesem Hintergrund ist in grossen Teilen v.a. der jüngeren Bevölkerung eine Tendenz zur Auswanderung festzustellen. Dabei ist Europa eine bevorzugte Destination, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik entsprechend niederschlägt. So stand Afghanistan im Jahr 2012 mit 1'386 Asylgesuchen an fünfter Stelle der Herkunftsstaaten, was eine Zunahme gegenüber dem Vorjahr von 32% bedeutete (Quellen: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reise und Sicherheit > Afghanistan > Wirtschaft: Stand Juni 2012; > Wirtschaftsdatenblatt: Stand April 2013, besucht im Oktober 2013; www.bfm.admin.ch, Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistik >Kommentierte Asylstatistik 2012). 5.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und nicht geringe Erwartungen an den Nachweis des behaupteten Aufenthaltszwecks stellte. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Gesuchsteller handle es sich um eine integere Persönlichkeit, mit der man einerseits in der Schweiz im Zusammenhang mit einem grossen Investitionsprojekt in Afghanistan geschäftliche Kontakte zu andern Firmen knüpfen wolle und die andererseits an Investitionen in der Schweiz interessiert sei. Man kenne sich seit 2003, seit 2005 bestünden Kontakte und seit 2010 gebe es ein starkes Interesse für Investitionen im Bauwesen (so die schriftlichen Auskünfte des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. Januar 2011). 6.2 Über die Person des Eingeladenen und seine soziales Umfeld ist wenig aktenkundig. Gemäss den Angaben auf dem Visumsformularantrag soll er verheiratet sein. Was die behauptete soziale Stellung anbelangt, so beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Kopie einer Visitenkarte einzureichen, auf der (bei teilweise anderer Schreibweise des Namens) die politische Funktion des Betroffenen festgehalten ist. Sollte es sich beim Gesuchsteller effektiv um einen ranghohen politischen Würdenträger handeln, müsste sich dieser eigentlich ohne weiteres mit amtlichen Dokumenten als solchen ausweisen können. Doch selbst wenn der Gesuchsteller die behauptete Funktion wahrnehmen sollte, so ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres, dass er über die notwendigen Kompetenz verfügt, um Geschäfte der behaupteten Art abschliessen zu können. 6.3 Ebenfalls nicht ausgewiesen oder auch nur konkretisiert wurden die behaupteten bisherigen Geschäftstätigkeiten des Gesuchstellers in und ausserhalb Afghanistans sowie die geltend gemachten vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er lebe. 6.4 Dass der Gesuchsteller offenbar überhaupt kein Englisch beherrscht, spricht ebenfalls nicht für eine bereits verwirklichte internationale Geschäftstätigkeit. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer die sprachliche Verständigung innerhalb seiner Firma sicherstellen kann. 6.5 Schliesslich bleiben auch die behaupteten Absichten des Gesuchstellers unbestimmt, in der Schweiz mit privaten Mitteln Investitionen zu tätigen (in der Replik ist die Rede davon, unter anderem Grundstücke und Immobilien kaufen zu wollen und es wird kommentarlos auf vom Beschwerdeführer eingereichte Pläne für eine Gesamtüberbauung mit Einfamilienhäusern in St. Gallen verwiesen). Dass der Gesuchsteller - sollte er tatsächlich vermögend sein - an einem solchen Projekt Interesse haben könnte, ist stark zu bezweifeln. Denn aus dem Kauf und der Vermietung von Einfamilienhäusern - dazu noch aus dem Ausland - dürften in aller Regel keine vergleichsweise hohe Rendite zu erwirtschaften sein. 6.6 Dass sich die Firma des Beschwerdeführers auf Vermittlung von Kontakten zwischen Geschäftsleuten aus Afghanistan und umliegenden Staaten mit Firmen in der Schweiz, aber auch auf Realisierung eigener Geschäfte in diesem Wirtschaftsraum spezialisiert haben will, mag noch plausibel erscheinen, stammt doch offenbar ein Geschäftspartner des Beschwerdeführers aus dieser Region. Die daraus abzuleitenden Erfahrungswerte rechtfertigen es allerdings für sich alleine nicht, im Falle des Gesuchstellers von einem nur geringen Risiko für nicht rechtskonformes Verhalten auszugehen. 6.7 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz am deklarierten Reisezweck zweifeln und die Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz als nicht genügend gewährleistet einschätzen. Entsprechend bestand auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums.
7. Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit bestanden ebenfalls nicht (zu den Voraussetzungen vgl. vorstehend Erwägung 4.6). In der blossen Behauptung, wonach Arbeitsstellen auf dem Spiele stünden, sind jedenfalls nicht schon übergeordnete nationale Interessen der Schweiz daran auszumachen, die Einreise trotz der aufgezeigten Risiken zu ermöglichen.
8. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seit 12) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: