Krankheits- und Unfallbekämpfung
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch das BAG (Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist als Adressat der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), sodass er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 2.3 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2908/2023 vom 22. April 2025 E. 1.6.1). Dabei ist die Bezeichnung im Dispositiv allein nicht massgebend, da dieses im Sinne der Erwägungen zu verstehen ist (Urteil des BVGer A-5000/2018, A-2966/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1 mit Hinweis).
E. 3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vor-instanz vom 22. Dezember 2022. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 eingetreten ist (vgl. präzisierend: E. 6.4 nachfolgend). Dabei ist namentlich strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass und Zustellung von anfechtbaren Verfügungen betreffend die im Rahmen des NPHS an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichteten Finanzhilfen hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» seien zweckentfremdet für eine Frühsexualisierung von Kindern ab 12 Jahren benutzt worden. So seien in der mittels Finanzhilfeverfügungen subventionierten Broschüre «Hey You» unter anderem Illustrationen von Umschnalldildos, Handlungsanweisungen bezüglich Lecktücher und Reinigungstipps für Sex Toys zu finden. Weiter verweise die Broschüre auf Instagram-Kanäle (@drgay_official und @milchjugend), in denen unter anderem Bondage-Workshops beworben und auf Sexualpraktiken wie Rimming (Afterlecken) hingewiesen werde. Auch das Gericht könne wohl nicht bejahen, dass es altersgerecht sei, wenn Kinder ab 12 Jahren unter Einsatz von Finanzhilfen (Steuergeldern) mit Masturbationstipps, Rimming, Dildos oder Bondage-Kursen konfrontiert würden. Die Broschüre widerspreche der objektiven und altersgerechten Vermittlung von Kenntnissen über den Körper und die menschliche Fortpflanzung. Des Weiteren sei die entsprechende Broschüre offensichtlich durch eine deutsche Gestaltungsfirma mit einem «queerfeministischen Anspruch» graphisch realisiert worden, was den Fakt einer zweckfremden Verwendung der Finanzhilfen unterstreiche, da die Durchsetzung eines solch ideo-logischen Anspruchs kaum mit einem politisch neutralen Sexualaufklärungsprogramm bzw. einer simplen HIV- und Sexualkrankheitenprävention zu vereinen sei. Dadurch werde der Vereinszweck des Beschwerdeführers - dieser setze sich aktiv gegen eine Frühsexualisierung von Kindern und Jugendlichen ein - tangiert, wobei auch unmittelbare Interessen der Mitglieder (primär Eltern) sowie deren Kinder betroffen seien, welche je für sich bereits ein eigenes Interesse an der Nichtausrichtung bzw. Abänderung der ausgerichteten Finanzhilfen hätten. Die Vorinstanz habe es offensichtlich völlig unterlassen, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen. So sei die Vorinstanz trotz eindeutiger Rechtsbegehren, welche auch hinreichend substantiiert worden seien, auf die Gesuche um Erlass und Zustellung anfechtbarer Verfügungen nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wolle «als mitanzuhörende Partei» in den Finanzhilfeverfahren der Jahre 2021-2023 die Rechtmässigkeit der Finanzhilfen überprüfen und gegebenenfalls aufgrund zweckfremd eingesetzter Mittel dagegen den Rechtsweg öffnen können. Der vorinstanzliche Entscheid sei schlichtweg willkürlich, verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und - aufgrund der Verneinung der Parteistellung - auch die Vorgaben von Art. 6 VwVG und Art. 34 VwVG. Auch bei Subventionsverfügungen seien Dritte bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses als Partei zuzulassen (vgl. BGE 118 Ia 46), wobei das schutzwürdige Interesse - wie vorliegend - auch in der Vermeidung bzw. Abwendung eines ideellen Nachteils liegen könne. Stärker berührt als der Beschwerdeführer könne man gar nicht sein. Der Vereinszweck des Beschwerdeführers richte sich gegen genau das, was mit der beitragszweckentfremdeten Verwendung der Finanzhilfen durch die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» propagiert und vorangetrieben werde: eine Frühsexualisierung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren. Die Verneinung eines «besonderen Berührtseins» des Beschwerdeführers stelle eine «rechtsstaatliche Ungeheuerlichkeit» dar. Auch die Vereinsmitglieder - die Eltern - würden sich durch ihre ideelle Haltung zur Frühsexualisierung von anderen Eltern abheben, wodurch sie jeweils selbst zur Beschwerde berechtigt wären. Auch tangiere die Broschüre die Eltern in einem Bereich (Sexualkundeaufklärung), der auch gemäss Bundesrat in den primären Verantwortungsbereich der Eltern falle. Die Subventions- bzw. Finanzhilfeverfügungen der Vorinstanz würden unter anderem die Grundrechte der persönlichen Freiheit der Kinder und Eltern (als Erziehungsberechtigte) tangieren, darunter den Anspruch der Kinder auf geistige und körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV - ein Grundrecht, das durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Vereinszweck bezogen auf den geistigen und körperlichen Schutz vor Frühsexualisierung von Kindern geschützt werden soll. Nur als Partei in den entsprechenden Finanzhilfeverfahren könne eine beitragszweckfremde Verwendung hinreichend gerügt werden. Es bestünden keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer. Zumindest für das Jahr 2023 könne eine zweckfremde Verwendung der Finanzmittel zugunsten einer Frühsexualisierung von Kindern noch verhindert werden. Eine Unterbindung der Weiterproduktion und vor allem der weiteren Verteilung durch Einstellung oder Rückforderung der Finanzhilfen wäre zudem weiterhin möglich. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in allen in den Rechtsbegehren genannten Verfahren als Partei zu führen. Daher seien ihm die genannten Verfügungen zu eröffnen.
E. 4.2 Nach Auffassung der Vorinstanz kann von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erwartet werden, dass er hinreichend klare Rechtsbegehren stellt bzw. sich zumindest in eindeutiger Weise dazu äussert, welche materiellen Aspekte er von der Vorinstanz geregelt haben will. Die Forderungen des Beschwerdeführers würden den Eindruck erwecken, er wolle irgendeine Form einer anfechtbaren Verfügung betreffend die im Rahmen des NPHS an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichteten Finanzhilfen der Jahre 2021-2023 erwirken, ohne selbst genau darlegen zu können, was der Inhalt dieser Verfügungen sein soll. Es sei der Vor-instanz daher nicht möglich gewesen, anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers eine konkrete Rechtsbeziehung zu regeln. Falls es dem Beschwerdeführer darum gehe, Einsicht in amtliche Dokumente der Verwaltung zu erhalten, wäre dafür ein Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3) zu stellen. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geforderte Parteistellung seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass er von den genannten Finanzhilfeverfügungen besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Es bestehe kein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen der statutarischen Zielsetzung des Beschwerdeführers und den Finanzhilfeverfügungen der Vorinstanz, die auf Basis des Epidemiengesetzes zur Unterstützung von Massnahmen zur Zielerreichung des NPHS erlassen würden. Der Beschwerdeführer verfolge hauptsächlich eine ideelle bzw. ethische Überzeugung, während die Finanzhilfen - zur Unterstützung einer fach- und altersgerechten und den Schutz vor übertragbaren Krankheiten erfolgenden Sexualaufklärung - eine gesetzlich festgelegte öffentlich-rechtliche Aufgabe zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfüllen würden. Weiter fehle es an der besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Der Beschwerdeführer bringe lediglich vor, dass der aus den gewährten Finanzhilfen resultierende Nachteil eine schädliche (Früh-)Sexualisierung der Kinder sei und zudem die Vereinsstatuten verletze. Es handle sich um eine bloss hypothetisch mögliche Folge aus der Konsumation einer Aufklärungsbroschüre. Eine solche vermöge keine spezifische Beziehungsnähe zur den infrage stehenden Finanzhilfeverfügungen zu begründen. Von einem Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit respektive in die psychische oder physische Integrität der Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV) könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr bezwecke die Broschüre «Hey You», Kinder und Jugendliche bezüglich sexueller Eingriffe und sexuell übertragbarer Krankheiten in ihrer physischen und psychischen Integrität zu sensibilisieren und zu schützen. Auch daraus lasse sich somit kein schutzwürdiges Interesse und somit keine Parteistellung herleiten.
E. 5.1 Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw. von der Verwaltung beabsichtigte Verwaltungshandeln muss auf den Erlass einer Verfügung nach Art. 5, Art. 25 oder Art. 25a VwVG gerichtet sein und Gegenstand einer Verfügung bilden können, die betreffende Verwaltungsbehörde hat zuständig für ein entsprechendes Handeln zu sein, und wer am Verwaltungsverfahren teilnehmen will, bedarf der Parteistellung nach Art. 6 VwVG (BGE 146 V 38 E. 4.2; BVGE 2022 III/2 E. 3.4; Gregor Bachmann, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 28).
E. 5.2 Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt demnach zunächst ein Gesuch voraus, das auf den Erlass einer Verfügung gerichtet ist. Die im Gesuch beantragten Anordnungen müssen Gegenstand einer Verfügung («verfügungsfähig») sein können. Das Gesuch kann die Regelung eines Rechtsverhältnisses mit dem Gesuchsteller oder mit einem Dritten betreffen. Die Begehren müssen zwar genügend konkret formuliert sein, um sie zum Gegenstand einer Verfügung machen zu können. Dennoch dürfen an die Substantiierung des Inhalts der beantragten Anordnungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es gerade der Zweck der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sein kann, gestützt auf eine umfassende Sachverhaltsabklärung die rechtlich gebotenen Anordnungen näher zu bestimmen (Bernhard Waldmann, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S. 55 ff., 66). Nach der Rechtsprechung zum Beschwerdeverfahren ist ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügend (vgl. Art. 52 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf. 2022, Rz. 2.211a). Ist der Gegenstand des Gesuchs ungenügend umschrieben, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. sinngemäss Isabelle Häner, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 25 VwVG).
E. 5.3 Hinzutreten muss die Parteistellung des Gesuchstellers. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen damit neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch Dritte, die nach Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigt sind (BVGE 2010/12 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2020 E. 4.1; A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13, 18, 26 ff. VwVG; Urteil des BVGer A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 6.2).
E. 5.4 Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Ein solcher Dritter muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die beschwerdeführenden Dritten einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selbst - keine Parteistellung. Wo die Grenze zur unzulässigen Popularbeschwerde verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 f., 139 II 279 E. 2.2 f., 135 II 172 E. 2.1). Eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich eine Person oder Organisation aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a).
E. 5.5 Ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB kann insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen beschwerdelegitimiert sein. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern einzig allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 151 V 100 E. 3.1; 142 II 80 E. 1.4.2; Urteil des BGer 1C_554/2017 vom 12. November 2018 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 145 II 70; BVGE 2021 II/1 E. 20.2.2; 2007/20 E. 2.3).
E. 5.6 Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne weiteres ersichtlich, muss die beschwerdeführende Partei sie eingehend erörtern und belegen (substantiieren), wobei die gesuchstellende Partei die Beweislast hierfür trägt (Art. 13 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer B-3564/2024 vom 26. August 2024 E. 1.3; C-4161/2018 vom 30. August 2022 E. 1.4; A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 1.2). Fehlt es einer Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, an der Parteieigenschaft, hat die Behörde eine anfechtbare Nichteintretensverfügung zu erlassen (BVGE 2009/1 E. 3 mit Hinweis auf BGE 130 II 521 E. 2.5).
E. 6 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 eingetreten ist.
E. 6.1.1 Die Vorinstanz ist «mangels substantiiertem Rechtsbegehren» nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um «Erlass einer anfechtbaren Verfügung» bezüglich der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausgerichteten Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» eingetreten (vgl. oben Bst. B.d). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 10. November 2022 die nötige Klarheit vermissen lassen (vgl. zum Wortlaut oben Bst. B.a). Die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 können so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer um «Erlass sowie Zustellung» von an ihn gerichteten Verfügungen ersucht, wobei offenbleibt, welche individuellen und konkreten Rechte oder Pflichten Gegenstand der «anfechtbaren Verfügung» sein sollen (vgl. Art. 5, Art. 25 und Art. 25a VwVG; BVGE 2009/1 E. 5.1). Demgegenüber sind die Rechtsbegehren Ziff. 4-5 eher so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer als (Dritt-)Partei an den Verfahren betreffend die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» beteiligt werden möchte.
E. 6.1.2 In der Begründung der Eingabe vom 10. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es sei «unbestritten, dass auch im Verwaltungsverfahren Konstellationen existieren, bei denen neben den materiellen Verfügungsadressatinnen und -adressaten regelmässig weitere Personen betroffen sind» (S. 9). Weiter strebte der Beschwerdeführer eine «Nichtausrichtung (ggf. auch Widerruf und Rückforderung) der Finanzhilfen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 bzw. eine erhebliche Schmälerung der gesprochenen Beträge an» und ersuchte «um Zustellung einer bzw. mehrerer anfechtbarer Verfügungen betreffend die für die "Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz" 2021, 2023 [recte: 2022] und ggf. 2023 ausgerichteten Finanzhilfen». Unklar bleibt allerdings auch unter Zuhilfenahme der Begründung, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Erlass und Eröffnung von an ihn gerichteten (eigenständigen) Verfügungen oder - als Drittpartei - um Eröffnung der an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» gerichteten Verfügungen ersuchte.
E. 6.1.3 Ob angesichts dieser verbleibenden Unklarheiten von einer ungenügenden Umschreibung des Gegenstands der Rechtsbegehren vom 10. November 2022 auszugehen ist und die Vorinstanz deswegen zumindest mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 eine Nichteintretensverfügung erlassen durfte (vgl. oben E. 5.2), kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben.
E. 6.2 Der Erlass und die Eröffnung von an den Beschwerdeführer gerichteten (eigenständigen) Verfügungen wie auch die Eröffnung der an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» gerichteten Verfügungen setzen die Parteistellung des Beschwerdeführers voraus. Diesbezüglich ist letztlich entscheidend, ob der Beschwerdeführer von den hier infrage stehenden Verfügungen betreffend Finanzhilfen im Rahmen des NPHS besonders berührt ist und ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Statuten folgende Ziele gesetzt (Art. 2 Statuten [BVGer-act. 1 Beilage 3]): «a) Der Verein Schutzinitiative setzt sich aktiv für den Schutz vor Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen ein.
b) Er wirkt darauf hin, dass die Sexualerziehung Sache der Eltern bleibt.
c) Er führt eine unentgeltliche Beratungsstelle für Personen aus der ganzen Schweiz, die sich über eine altersgerechte Sexualerziehung informieren wollen.
d) Er heisst eine altersgemässe Sexualaufklärung zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung gut.
e) Er heisst ebenso Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch ab dem Kindergarten gut.
f) Er leistet Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit.» Aus den aufgelegten Statuten ergibt sich, dass sich die Vereinsmitgliedschaft zusammensetzt aus «Männer und Frauen und juristischen Personen, welche dem Vereinszweck zustimmen» (Art. 3 Statuten [BVGer-act. 1 Beilage 3]). Die Jahresbeiträge werden abgestuft nach «Schüler und Studenten», «übrige natürliche Personen», «Ehepaare» und «juristische Personen (Art. 11 Statuten [BVGer-act. 1 Beilage 3]). Gemäss dem Beschwerdeführer seien «primär Eltern» Vereinsmitglieder (BVGer-act. 1 Ziff. 3, 16). Nähere Angaben zur Anzahl der Vereinsmitglieder (z.B. Mitgliederverzeichnis) und zur Zusammensetzung sowie Betroffenheit der Vereinsmitglieder (z.B. Anzahl Eltern mit schulpflichtigen Kindern) sind nicht aktenkundig.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sich der Rechtsschutz im Subventionsbereich auf Bundesebene grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 35 Abs. 1 SuG [SR 616.1]). Als beschwerdeberechtigte Dritte gelten dabei diejenigen, welche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Damit deckt sich der Parteibegriff bzw. die Beschwerdebefugnis nach Subventionsgesetz mit derjenigen des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. bereits REKO EVD vom 30. August 1995, in: VPB 1996 Nr. 51 E. 3). Das bedeutet, dass Drittbetroffene gegen Subventionsverfügungen ebenfalls Beschwerde führen können.
E. 6.3.2 In einer besonderen Konstellation sprach das Bundesgericht zwei religiösen Vereinigungen (Verein Scientology Kirche Zürich und Verein Vereinigungskirche Zürich) die Beschwerdelegitimation gegen einen kantonalen Finanzbeschluss zu, mit welchem der Staat einem privaten Verein (infoSekta), der mit den beschwerdeführenden Vereinen in einer ideellen Auseinandersetzung stand, eine staatliche Unterstützung gewährte. Begründet wurde dies damit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV verpflichte den Staat im Sinne eines individualrechtlichen Anspruches auch zur konfessionellen und religiösen Neutralität, welche durch den angefochtenen Beitragsbeschluss berührt werde (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.5.3.3 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 46 E. 3b).
E. 6.3.3 Was die eigenen Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist eine Parteistellung hinsichtlich der monierten Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» nicht ersichtlich. Es fehlt am eigenen, persönlichen Interesse des Beschwerdeführers. Die Verletzung eines allgemeinen Interesses, das der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen mehr zu schützen sucht als andere Personen oder Organisationen, reicht nicht aus, um die Parteistellung nach Art. 6 VwVG respektive die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich der Beschwerdeführer aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. Aufl. 2011, S. 730). Dass sich der Beschwerdeführer gemäss Statuten aktiv für den Schutz vor Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen einsetzt, vermittelt ihm persönlich keine Parteistellung betreffend die an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichteten Finanzhilfen. Im Unterschied zu BGE 118 Ia 46 kann sich der Beschwerdeführer selbst vorliegend namentlich nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV berufen, verfolgt er doch nach seinen Statuten kein religiöses oder kirchliches Ziel (vgl. zur Grundrechtsträgerschaft: Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5.1; Urteil des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer seine Parteistellung daraus ableiten will, dass er - im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde - die Interessen seiner Mitglieder geltend macht, lässt sich mangels näherer Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zusammensetzung seiner Vereinsmitglieder respektive zum Anteil an betroffenen Vereinsmitgliedern nicht abschliessend beurteilen, ob die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind. Gemäss Beschwerdeführer seien die Vereinsmitglieder «primär Eltern». Selbst wenn aber die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers aus Eltern mit schulpflichtigen Kindern bestehen sollte, liesse sich daraus keine Parteistellung herleiten. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht auf das Erziehungsrecht der Eltern hin, welches nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK (SR 0.101) fällt. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehört zum Erziehungsrecht der Eltern das Recht, die Kinder aufzuklären und zu beraten, ihnen gegenüber die natürlichen elterlichen Funktionen als Erzieher auszuüben oder sie in Übereinstimmung mit ihren religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu leiten (BGE 146 I 20 E. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil des EGMR Kjeldsen u.a. gegen Dänemark vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 23 § 54). Dazu zählt auch das Recht der Eltern, den Kindern ihre eigenen Ethik- und Moralvorstellungen über die Sexualität zu vermitteln (Urteil des BGer 2C_132/2014, 2C_133/2014 vom 15. November 2014 E. 5.3.2, wobei die Eltern ihre Erziehungsbefugnisse am Kindeswohl auszurichten haben, vgl. BGE 146 I 20 E. 5.2.2).
E. 6.3.5 Widerspricht die Sexualaufklärungsbroschüre «Hey You» den Ethik- und Moralvorstellungen der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers, folgt daraus keine Parteistellung mit Bezug auf staatliche Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz», welche die Broschüre herausgibt. Die Vereinsmitglieder befinden sich nicht in einer für die Parteistellung erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Verfügungsgegenstand und damit zu den streitbetroffenen Finanzhilfen respektive zu deren Verwendung bei der Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» (Art. 6 und Art. 48 Bst. b und c VwVG; vgl. allgemein: Urteil des BVGer C-5250/2014 vom 25. April 2016 E. 7.6.5 mit Hinweis auf BGE 123 II 376 E. 4b/bb; BVGE 2007/20 E. 2.4): Die Verletzung eines allgemeinen Interesses, das die Vereinsmitglieder aus ideellen Gründen mehr zu schützen suchen als andere Personen oder Organisationen, reicht für die Parteistellung nicht aus (vgl. oben E. 6.3.2). Zudem berührt die beanstandete Broschüre als solche nicht das Recht der Eltern, ihren Kindern die eigenen Ethik- und Moralvorstellungen über die Sexualität zu vermitteln. Weder bringt der Beschwerdeführer vor noch ist aktenkundig, dass die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» die mit staatlicher Unterstützung erstellte Broschüre direkt an Kinder und Jugendliche verteilt (vgl. BVGer-act. 10 Rz. 17, wonach die Broschüre vornehmlich in Schulen verteilt werde).
E. 6.3.6 Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. dazu und zum Folgenden: BGE 144 II 233 E. 8.2.1 mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz. 621 ff.). Der Teilgehalt des besonderen Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 BV). Geschützt wird über dieses Grundrecht eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht. Art. 11 Abs. 1 BV nimmt auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen - darunter des Epidemiengesetzes (EpG) - den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 35 BV; BGE 126 II 377 E. 5d; allgemein: BGE 126 II 300 E. 5; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 156).
E. 6.3.7 Selbst wenn sich dieser grundrechtliche Schutzauftrag auf die Gewährung von Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» erstrecken sollte - was letztlich offenbleiben kann -, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die für die Parteistellung nach Art. 6 VwVG erforderliche spezifische Beziehungsnähe respektive besondere Betroffenheit der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers zu den gewährten Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ergeben würde. Die Vereinsmitglieder und deren Kinder sind nicht stärker berührt als andere Eltern und deren Kinder. Zudem hängt es massgeblich vom Verhalten Dritter (insb. Schule, Eltern) ab, ob und unter welchen Umständen die beanstandete Broschüre den Kindern der Vereinsmitglieder zugänglich gemacht wird (vgl. oben E. 6.3.5 am Ende); die beanstandete Broschüre als solche begründet keine hinreichende Grundrechtsbetroffenheit (vgl. BGE 144 II 233 E. 7.3.2). Dass sich die Vereinsmitglieder aus persönlicher Überzeugung in besonderer Weise für den Schutz vor einer Sexualisierung der Kinder und Jugendlichen einsetzen, ist ein ideelles Anliegen, das als solches keine Parteistellung vermittelt (vgl. oben E. 6.3.2 und E. 6.3.4). Ansonsten wäre eine Abgrenzung zur Popularbeschwerde ebenso verunmöglicht wie eine Abgrenzung zur ideellen Verbandsbeschwerde, welche die Stärkung bestimmter öffentlicher Interessen bezweckt, von einer besonderen Betroffenheit losgelöst ist, dafür aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 48 Abs. 2 VwVG; BVGE 2010/51 E. 7.1). Eine solche besondere gesetzliche Grundlage ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ist auf das Gesuch um Erlass und Zustellung anfechtbarer Verfügungen vom 10. November 2022 zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Präzisierend ist anzufügen, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers, in den Finanzhilfeverfahren «fortan als Partei über entsprechende Verfahrensschritte» informiert zu werden, «nicht stattgegeben» hat (Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung), womit sie das Gesuch um Gewährung der Parteistellung zu Recht abgewiesen hat. Dabei schadet die anderweitige Bezeichnung in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung («wird mangels Parteistellung nicht eingetreten») nicht.
E. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer grubenmann Abteilung III C-124/2023 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Verein Schutzinitiative, Postfach, 4142 Münchenstein 1, vertreten durch Patrik Kneubühl, Fürsprecher, Kneubühl Recht GmbH, Löhlistrasse 1, 3127 Mühlethurnen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Krankheits- und Unfallbekämpfung, Finanzhilfen 2021-2023 im Rahmen des Programms NPHS für die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz», Verfügung vom 22. Dezember 2022. Sachverhalt: A. Im Jahr 2021 hat die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» die Sexualaufklärungsbroschüre «Hey You» für Kinder und Jugendlich ab 12 Jahren herausgegeben. Die 60-seitige Broschüre enthält breitangelegte Informationen über verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Aufklärung und Sexualität von Jugendlichen (z.B. Körper, Beziehung, Sex, Verhütung, Schwangerschaft, HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten etc.). Das Impressum der Broschüre enthält folgenden Hinweis: «Diese Broschüre wurde mit finanzieller Unterstützung des Bundesamts für Gesundheit BAG realisiert» (BVGer-act. 1 Beilage 4). Im Rahmen des Nationalen Programms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) der Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» auf der Grundlage von Artikel 50 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101.1) namentlich in den Jahren 2020 bis 2022 Finanzhilfen von jährlich rund Fr. 750'000.- zugesprochen, zuletzt am 23. November 2022 (Vorakten des BAG [BAG-act.] 3 Ziff. 8; vgl. auch die Jahresberichte 2020-2022 des BAG zur Umsetzung des NPHS, abrufbar unter www.bag.admin.ch [besucht am 17. Juni 2025]). B. B.a Am 10. November 2022 reichte der Verein Schutzinitiative (Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Gesundheit (Vorinstanz) ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein: «1. Erlass sowie Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend die 2021 an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» im Rahmen des nationalen Präventionsprogramms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) ausgerichtete Finanzhilfe.
2. Erlass sowie Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend die 2022 an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» im Rahmen des nationalen Präventionsprogramms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) ausgerichtete Finanzhilfe.
3. Erlass sowie Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend die 2023 an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» im Rahmen des nationalen Präventionsprogramms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) ausgerichtete Finanzhilfe. 4.Eventualiter - sofern die vorgenannte Finanzhilfe für das Jahr 2023 noch nicht gesprochen wurde - sei eine entsprechend anfechtbare Verfügung nach Erlass umgehend an den Gesuchsteller zuzustellen.
5. Der Gesuchsteller sei betreffend alle obgenannten Jahre fortan als Partei über entsprechende Verfahrensschritte zu informieren.
6. Alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.» Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht vor, aus den Statuten des Vereins Schutzinitiative gehe klar hervor, dass der Verein befugt sei, sich aktiv für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder betreffend den Schutz vor einer (Früh-)Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Auch sei eine grosse Anzahl Mitglieder oder eine Mehrheit derselben betroffen. Eine grosse Anzahl der Vereinsmitglieder seien Eltern, welche das Sorgerecht für von der Frühsexualisierungskampagne der Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» betroffene Kinder aktiv wahrnehmen würden und diese vor einer solchen Kampagne schützen möchten. Es seien sowohl direkt der Vereinszweck des Vereins Schutzinitiative wie auch unmittelbare Interessen der Mitglieder (primär Eltern) sowie deren Kinder betroffen. In der Sache führte der Beschwerdeführer namentlich aus, die in der Broschüre «Hey You» auffindbaren Handlungsanweisungen zum «richtigen Gebrauch» von Sex-Toys (bspw. Anal-Plug) und Lecktüchern, kommentarlose Illustrationen von einem Umschnalldildo sowie Tipps für Örtlichkeiten für eine «gelungene Masturbation» hätten offensichtlich nichts mit der Zielsetzung des NPHS zu tun, nämlich die Anzahl der Neuinfektionen von HIV und anderen Sexualkrankheiten deutlich zu senken und schädigende Spätfolgen für die Gesundheit zu vermeiden. Stattdessen würde die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» Finanzhilfen für eine Frühsexualisierung von Kindern einsetzen, die eben nichts mit einer Verhinderung von Neuinfektionen mit HIV oder anderen Sexualkrankheiten, geschweige denn einer altersgerechten Sexualaufklärung zu tun hätten. Es finde offensichtlich eine beitragszweckfremde Verwendung der gesprochenen Finanzmittel zulasten von Kindern und Jugendlichen statt. Durch eine allfällige Nichtausrichtung - gegebenenfalls auch Widerruf und Rückforderung - der Finanzhilfen für die Jahre 2021 bis 2023 respektive eine erhebliche Schmälerung der gesprochenen Beträge könne eine nicht den Zielen des NPHS entsprechende Verwendung der gesprochenen Gelder zu weiteren Frühsexualisierungsmassnahmen seitens der Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» verhindert werden. Für den Beschwerdeführer und seine Mitglieder bestehe somit ein aktuelles Interesse an einer Aufhebung bzw. massgeblichen Abänderung der Finanzhilfeverfügungen 2021 und 2022. Dasselbe gelte für die Nichtzusprache respektive eine deutlich reduzierte Zusprache einer Finanzhilfe für das Jahr 2023 (BAG-act. 1). B.b Am 23. November 2022 wurde eine Subventionsverfügung betreffend die Finanzhilfe für das Jahr 2023 an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» erlassen (BAG-act. 3 Ziff. 8). B.c Am 8. Dezember 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass eine Verfügung bezüglich seines Anliegens in Bearbeitung sei. B.d Am 22. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: «1. Auf das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausgerichteten Finanzhilfen im Rahmen des nationalen Präventionsprogramms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» wird mangels substantiiertem Rechtsbegehren nicht eingetreten.
2. Auf das Eventualiterbegehren, es sei dem Gesuchsteller eine anfechtbare Verfügung nach Erlass der Finanzhilfe für das Jahr 2023 zuzustellen, wird mangels substantiiertem Rechtsbegehren und mangels Parteistellung nicht eingetreten.
3. Auf das Gesuch, fortan als Partei über alle entsprechenden Verfahrensschritte «betreffend alle obgenannten Jahre» informiert zu werden, wird mangels Parteistellung nicht eingetreten.
4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.-.» Die Vorinstanz führte zu den Rechtsbegehren 1-3 des Gesuchs vom 10. November 2022 aus, es sei nicht ersichtlich, was der Inhalt der gewünschten Verfügung(en) sein solle. Der Beschwerdeführer verlange zwar eine anfechtbare Verfügung, äussere sich aber nicht dazu, welche konkreten Rechte oder Pflichten geregelt, geändert, aufgehoben oder festgestellt werden sollten, und benenne auch keine Rechtsnorm. Es bleibe somit offen, ob es sich bei seiner Eingabe um ein Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG oder um Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 25 VwVG) handle. Im Gesuch würden keine konkreten Rechte und Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer genannt, die mittels Verfügung zu regeln wären. Auf die Rechtsbegehren 1-3 sei daher mangels Substantiierung des Streitgegenstandes nicht einzutreten. Dies gelte sinngemäss betreffend Rechtsbegehren 4. Auch diesbezüglich lasse sich nicht erkennen, was Gegenstand der beantragten anfechtbaren Verfügung sein solle. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend mache, er sei als Partei in diesem Verfahren anzuerkennen, fehle es am schutzwürdigen Interesse nach Art. 6 und Art. 48 VwVG. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, wieso gerade die Mitglieder des Vereins «Schutzinitiative» stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein sollten. Auch die besonders beachtenswerte Beziehung zur Streitsache werde nicht genügend dargelegt. Würde die besondere Betroffenheit bereits durch die Eigenschaft als Elternteil eines Kindes im entsprechenden Alter als gegeben betrachtet, so müssten die Parteieigenschaft und die Beschwerdelegitimation einem sehr grossen Kreis von Personen zuerkannt werden, was den Zweck der Voraussetzung nach Art. 48 VwVG (Verhindern der Popularbeschwerde) vereiteln würde. Die Parteieigenschaft sei folglich zu verneinen. In der Folge könne auch dem Rechtsbegehren 5 mangels Parteistellung nicht stattgegeben werden. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge in der Sache: «1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Gesuche um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausgerichteten Finanzhilfen im Rahmen des nationalen Präventionsprogramms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» einzutreten und dem Beschwerdeführer entsprechend anfechtbare Verfügungen für die ausgerichteten Finanzhilfen in den vorgenannten Jahren zuzustellen;
2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen[,] dem Beschwerdeführer die für das Jahr 2023 im Rahmen des Präventionsprogramms HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichtete Finanzhilfeverfügung als Partei zuzustellen;
3. Subeventualiter sei der Entscheid an das Bundesamt für Gesundheit im Sinne der Begehren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (...)». C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2023 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wurde am 1. Februar 2023 geleistet (BVGer-act. 2, 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - einschliesslich der Eventualiter-Rechtsbegehren - unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (BVGer-act. 8). C.d Mit Replik vom 12. Mai 2023 und Duplik vom 26. Juni 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 10, 12). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch das BAG (Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist als Adressat der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), sodass er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2908/2023 vom 22. April 2025 E. 1.6.1). Dabei ist die Bezeichnung im Dispositiv allein nicht massgebend, da dieses im Sinne der Erwägungen zu verstehen ist (Urteil des BVGer A-5000/2018, A-2966/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1 mit Hinweis).
3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vor-instanz vom 22. Dezember 2022. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 eingetreten ist (vgl. präzisierend: E. 6.4 nachfolgend). Dabei ist namentlich strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass und Zustellung von anfechtbaren Verfügungen betreffend die im Rahmen des NPHS an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichteten Finanzhilfen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» seien zweckentfremdet für eine Frühsexualisierung von Kindern ab 12 Jahren benutzt worden. So seien in der mittels Finanzhilfeverfügungen subventionierten Broschüre «Hey You» unter anderem Illustrationen von Umschnalldildos, Handlungsanweisungen bezüglich Lecktücher und Reinigungstipps für Sex Toys zu finden. Weiter verweise die Broschüre auf Instagram-Kanäle (@drgay_official und @milchjugend), in denen unter anderem Bondage-Workshops beworben und auf Sexualpraktiken wie Rimming (Afterlecken) hingewiesen werde. Auch das Gericht könne wohl nicht bejahen, dass es altersgerecht sei, wenn Kinder ab 12 Jahren unter Einsatz von Finanzhilfen (Steuergeldern) mit Masturbationstipps, Rimming, Dildos oder Bondage-Kursen konfrontiert würden. Die Broschüre widerspreche der objektiven und altersgerechten Vermittlung von Kenntnissen über den Körper und die menschliche Fortpflanzung. Des Weiteren sei die entsprechende Broschüre offensichtlich durch eine deutsche Gestaltungsfirma mit einem «queerfeministischen Anspruch» graphisch realisiert worden, was den Fakt einer zweckfremden Verwendung der Finanzhilfen unterstreiche, da die Durchsetzung eines solch ideo-logischen Anspruchs kaum mit einem politisch neutralen Sexualaufklärungsprogramm bzw. einer simplen HIV- und Sexualkrankheitenprävention zu vereinen sei. Dadurch werde der Vereinszweck des Beschwerdeführers - dieser setze sich aktiv gegen eine Frühsexualisierung von Kindern und Jugendlichen ein - tangiert, wobei auch unmittelbare Interessen der Mitglieder (primär Eltern) sowie deren Kinder betroffen seien, welche je für sich bereits ein eigenes Interesse an der Nichtausrichtung bzw. Abänderung der ausgerichteten Finanzhilfen hätten. Die Vorinstanz habe es offensichtlich völlig unterlassen, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Weise auseinanderzusetzen. So sei die Vorinstanz trotz eindeutiger Rechtsbegehren, welche auch hinreichend substantiiert worden seien, auf die Gesuche um Erlass und Zustellung anfechtbarer Verfügungen nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wolle «als mitanzuhörende Partei» in den Finanzhilfeverfahren der Jahre 2021-2023 die Rechtmässigkeit der Finanzhilfen überprüfen und gegebenenfalls aufgrund zweckfremd eingesetzter Mittel dagegen den Rechtsweg öffnen können. Der vorinstanzliche Entscheid sei schlichtweg willkürlich, verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und - aufgrund der Verneinung der Parteistellung - auch die Vorgaben von Art. 6 VwVG und Art. 34 VwVG. Auch bei Subventionsverfügungen seien Dritte bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses als Partei zuzulassen (vgl. BGE 118 Ia 46), wobei das schutzwürdige Interesse - wie vorliegend - auch in der Vermeidung bzw. Abwendung eines ideellen Nachteils liegen könne. Stärker berührt als der Beschwerdeführer könne man gar nicht sein. Der Vereinszweck des Beschwerdeführers richte sich gegen genau das, was mit der beitragszweckentfremdeten Verwendung der Finanzhilfen durch die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» propagiert und vorangetrieben werde: eine Frühsexualisierung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren. Die Verneinung eines «besonderen Berührtseins» des Beschwerdeführers stelle eine «rechtsstaatliche Ungeheuerlichkeit» dar. Auch die Vereinsmitglieder - die Eltern - würden sich durch ihre ideelle Haltung zur Frühsexualisierung von anderen Eltern abheben, wodurch sie jeweils selbst zur Beschwerde berechtigt wären. Auch tangiere die Broschüre die Eltern in einem Bereich (Sexualkundeaufklärung), der auch gemäss Bundesrat in den primären Verantwortungsbereich der Eltern falle. Die Subventions- bzw. Finanzhilfeverfügungen der Vorinstanz würden unter anderem die Grundrechte der persönlichen Freiheit der Kinder und Eltern (als Erziehungsberechtigte) tangieren, darunter den Anspruch der Kinder auf geistige und körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV - ein Grundrecht, das durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Vereinszweck bezogen auf den geistigen und körperlichen Schutz vor Frühsexualisierung von Kindern geschützt werden soll. Nur als Partei in den entsprechenden Finanzhilfeverfahren könne eine beitragszweckfremde Verwendung hinreichend gerügt werden. Es bestünden keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer. Zumindest für das Jahr 2023 könne eine zweckfremde Verwendung der Finanzmittel zugunsten einer Frühsexualisierung von Kindern noch verhindert werden. Eine Unterbindung der Weiterproduktion und vor allem der weiteren Verteilung durch Einstellung oder Rückforderung der Finanzhilfen wäre zudem weiterhin möglich. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in allen in den Rechtsbegehren genannten Verfahren als Partei zu führen. Daher seien ihm die genannten Verfügungen zu eröffnen. 4.2 Nach Auffassung der Vorinstanz kann von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erwartet werden, dass er hinreichend klare Rechtsbegehren stellt bzw. sich zumindest in eindeutiger Weise dazu äussert, welche materiellen Aspekte er von der Vorinstanz geregelt haben will. Die Forderungen des Beschwerdeführers würden den Eindruck erwecken, er wolle irgendeine Form einer anfechtbaren Verfügung betreffend die im Rahmen des NPHS an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichteten Finanzhilfen der Jahre 2021-2023 erwirken, ohne selbst genau darlegen zu können, was der Inhalt dieser Verfügungen sein soll. Es sei der Vor-instanz daher nicht möglich gewesen, anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers eine konkrete Rechtsbeziehung zu regeln. Falls es dem Beschwerdeführer darum gehe, Einsicht in amtliche Dokumente der Verwaltung zu erhalten, wäre dafür ein Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3) zu stellen. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geforderte Parteistellung seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass er von den genannten Finanzhilfeverfügungen besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Es bestehe kein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen der statutarischen Zielsetzung des Beschwerdeführers und den Finanzhilfeverfügungen der Vorinstanz, die auf Basis des Epidemiengesetzes zur Unterstützung von Massnahmen zur Zielerreichung des NPHS erlassen würden. Der Beschwerdeführer verfolge hauptsächlich eine ideelle bzw. ethische Überzeugung, während die Finanzhilfen - zur Unterstützung einer fach- und altersgerechten und den Schutz vor übertragbaren Krankheiten erfolgenden Sexualaufklärung - eine gesetzlich festgelegte öffentlich-rechtliche Aufgabe zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfüllen würden. Weiter fehle es an der besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Der Beschwerdeführer bringe lediglich vor, dass der aus den gewährten Finanzhilfen resultierende Nachteil eine schädliche (Früh-)Sexualisierung der Kinder sei und zudem die Vereinsstatuten verletze. Es handle sich um eine bloss hypothetisch mögliche Folge aus der Konsumation einer Aufklärungsbroschüre. Eine solche vermöge keine spezifische Beziehungsnähe zur den infrage stehenden Finanzhilfeverfügungen zu begründen. Von einem Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit respektive in die psychische oder physische Integrität der Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV) könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr bezwecke die Broschüre «Hey You», Kinder und Jugendliche bezüglich sexueller Eingriffe und sexuell übertragbarer Krankheiten in ihrer physischen und psychischen Integrität zu sensibilisieren und zu schützen. Auch daraus lasse sich somit kein schutzwürdiges Interesse und somit keine Parteistellung herleiten. 5. 5.1 Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw. von der Verwaltung beabsichtigte Verwaltungshandeln muss auf den Erlass einer Verfügung nach Art. 5, Art. 25 oder Art. 25a VwVG gerichtet sein und Gegenstand einer Verfügung bilden können, die betreffende Verwaltungsbehörde hat zuständig für ein entsprechendes Handeln zu sein, und wer am Verwaltungsverfahren teilnehmen will, bedarf der Parteistellung nach Art. 6 VwVG (BGE 146 V 38 E. 4.2; BVGE 2022 III/2 E. 3.4; Gregor Bachmann, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 28). 5.2 Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt demnach zunächst ein Gesuch voraus, das auf den Erlass einer Verfügung gerichtet ist. Die im Gesuch beantragten Anordnungen müssen Gegenstand einer Verfügung («verfügungsfähig») sein können. Das Gesuch kann die Regelung eines Rechtsverhältnisses mit dem Gesuchsteller oder mit einem Dritten betreffen. Die Begehren müssen zwar genügend konkret formuliert sein, um sie zum Gegenstand einer Verfügung machen zu können. Dennoch dürfen an die Substantiierung des Inhalts der beantragten Anordnungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es gerade der Zweck der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sein kann, gestützt auf eine umfassende Sachverhaltsabklärung die rechtlich gebotenen Anordnungen näher zu bestimmen (Bernhard Waldmann, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S. 55 ff., 66). Nach der Rechtsprechung zum Beschwerdeverfahren ist ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügend (vgl. Art. 52 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf. 2022, Rz. 2.211a). Ist der Gegenstand des Gesuchs ungenügend umschrieben, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. sinngemäss Isabelle Häner, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 25 VwVG). 5.3 Hinzutreten muss die Parteistellung des Gesuchstellers. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen damit neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch Dritte, die nach Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigt sind (BVGE 2010/12 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2020 E. 4.1; A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13, 18, 26 ff. VwVG; Urteil des BVGer A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 6.2). 5.4 Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Ein solcher Dritter muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die beschwerdeführenden Dritten einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selbst - keine Parteistellung. Wo die Grenze zur unzulässigen Popularbeschwerde verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 f., 139 II 279 E. 2.2 f., 135 II 172 E. 2.1). Eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich eine Person oder Organisation aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a). 5.5 Ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB kann insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen beschwerdelegitimiert sein. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern einzig allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 151 V 100 E. 3.1; 142 II 80 E. 1.4.2; Urteil des BGer 1C_554/2017 vom 12. November 2018 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 145 II 70; BVGE 2021 II/1 E. 20.2.2; 2007/20 E. 2.3). 5.6 Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne weiteres ersichtlich, muss die beschwerdeführende Partei sie eingehend erörtern und belegen (substantiieren), wobei die gesuchstellende Partei die Beweislast hierfür trägt (Art. 13 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer B-3564/2024 vom 26. August 2024 E. 1.3; C-4161/2018 vom 30. August 2022 E. 1.4; A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 1.2). Fehlt es einer Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, an der Parteieigenschaft, hat die Behörde eine anfechtbare Nichteintretensverfügung zu erlassen (BVGE 2009/1 E. 3 mit Hinweis auf BGE 130 II 521 E. 2.5).
6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 eingetreten ist. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz ist «mangels substantiiertem Rechtsbegehren» nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um «Erlass einer anfechtbaren Verfügung» bezüglich der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausgerichteten Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» eingetreten (vgl. oben Bst. B.d). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 10. November 2022 die nötige Klarheit vermissen lassen (vgl. zum Wortlaut oben Bst. B.a). Die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 können so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer um «Erlass sowie Zustellung» von an ihn gerichteten Verfügungen ersucht, wobei offenbleibt, welche individuellen und konkreten Rechte oder Pflichten Gegenstand der «anfechtbaren Verfügung» sein sollen (vgl. Art. 5, Art. 25 und Art. 25a VwVG; BVGE 2009/1 E. 5.1). Demgegenüber sind die Rechtsbegehren Ziff. 4-5 eher so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer als (Dritt-)Partei an den Verfahren betreffend die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» beteiligt werden möchte. 6.1.2 In der Begründung der Eingabe vom 10. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es sei «unbestritten, dass auch im Verwaltungsverfahren Konstellationen existieren, bei denen neben den materiellen Verfügungsadressatinnen und -adressaten regelmässig weitere Personen betroffen sind» (S. 9). Weiter strebte der Beschwerdeführer eine «Nichtausrichtung (ggf. auch Widerruf und Rückforderung) der Finanzhilfen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 bzw. eine erhebliche Schmälerung der gesprochenen Beträge an» und ersuchte «um Zustellung einer bzw. mehrerer anfechtbarer Verfügungen betreffend die für die "Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz" 2021, 2023 [recte: 2022] und ggf. 2023 ausgerichteten Finanzhilfen». Unklar bleibt allerdings auch unter Zuhilfenahme der Begründung, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Erlass und Eröffnung von an ihn gerichteten (eigenständigen) Verfügungen oder - als Drittpartei - um Eröffnung der an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» gerichteten Verfügungen ersuchte. 6.1.3 Ob angesichts dieser verbleibenden Unklarheiten von einer ungenügenden Umschreibung des Gegenstands der Rechtsbegehren vom 10. November 2022 auszugehen ist und die Vorinstanz deswegen zumindest mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 eine Nichteintretensverfügung erlassen durfte (vgl. oben E. 5.2), kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben. 6.2 Der Erlass und die Eröffnung von an den Beschwerdeführer gerichteten (eigenständigen) Verfügungen wie auch die Eröffnung der an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» gerichteten Verfügungen setzen die Parteistellung des Beschwerdeführers voraus. Diesbezüglich ist letztlich entscheidend, ob der Beschwerdeführer von den hier infrage stehenden Verfügungen betreffend Finanzhilfen im Rahmen des NPHS besonders berührt ist und ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Statuten folgende Ziele gesetzt (Art. 2 Statuten [BVGer-act. 1 Beilage 3]): «a) Der Verein Schutzinitiative setzt sich aktiv für den Schutz vor Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen ein.
b) Er wirkt darauf hin, dass die Sexualerziehung Sache der Eltern bleibt.
c) Er führt eine unentgeltliche Beratungsstelle für Personen aus der ganzen Schweiz, die sich über eine altersgerechte Sexualerziehung informieren wollen.
d) Er heisst eine altersgemässe Sexualaufklärung zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung gut.
e) Er heisst ebenso Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch ab dem Kindergarten gut.
f) Er leistet Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit.» Aus den aufgelegten Statuten ergibt sich, dass sich die Vereinsmitgliedschaft zusammensetzt aus «Männer und Frauen und juristischen Personen, welche dem Vereinszweck zustimmen» (Art. 3 Statuten [BVGer-act. 1 Beilage 3]). Die Jahresbeiträge werden abgestuft nach «Schüler und Studenten», «übrige natürliche Personen», «Ehepaare» und «juristische Personen (Art. 11 Statuten [BVGer-act. 1 Beilage 3]). Gemäss dem Beschwerdeführer seien «primär Eltern» Vereinsmitglieder (BVGer-act. 1 Ziff. 3, 16). Nähere Angaben zur Anzahl der Vereinsmitglieder (z.B. Mitgliederverzeichnis) und zur Zusammensetzung sowie Betroffenheit der Vereinsmitglieder (z.B. Anzahl Eltern mit schulpflichtigen Kindern) sind nicht aktenkundig. 6.3.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sich der Rechtsschutz im Subventionsbereich auf Bundesebene grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 35 Abs. 1 SuG [SR 616.1]). Als beschwerdeberechtigte Dritte gelten dabei diejenigen, welche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Damit deckt sich der Parteibegriff bzw. die Beschwerdebefugnis nach Subventionsgesetz mit derjenigen des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. bereits REKO EVD vom 30. August 1995, in: VPB 1996 Nr. 51 E. 3). Das bedeutet, dass Drittbetroffene gegen Subventionsverfügungen ebenfalls Beschwerde führen können. 6.3.2 In einer besonderen Konstellation sprach das Bundesgericht zwei religiösen Vereinigungen (Verein Scientology Kirche Zürich und Verein Vereinigungskirche Zürich) die Beschwerdelegitimation gegen einen kantonalen Finanzbeschluss zu, mit welchem der Staat einem privaten Verein (infoSekta), der mit den beschwerdeführenden Vereinen in einer ideellen Auseinandersetzung stand, eine staatliche Unterstützung gewährte. Begründet wurde dies damit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV verpflichte den Staat im Sinne eines individualrechtlichen Anspruches auch zur konfessionellen und religiösen Neutralität, welche durch den angefochtenen Beitragsbeschluss berührt werde (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.5.3.3 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 46 E. 3b). 6.3.3 Was die eigenen Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist eine Parteistellung hinsichtlich der monierten Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» nicht ersichtlich. Es fehlt am eigenen, persönlichen Interesse des Beschwerdeführers. Die Verletzung eines allgemeinen Interesses, das der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen mehr zu schützen sucht als andere Personen oder Organisationen, reicht nicht aus, um die Parteistellung nach Art. 6 VwVG respektive die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich der Beschwerdeführer aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. Aufl. 2011, S. 730). Dass sich der Beschwerdeführer gemäss Statuten aktiv für den Schutz vor Sexualisierung von Kindern und Jugendlichen einsetzt, vermittelt ihm persönlich keine Parteistellung betreffend die an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ausgerichteten Finanzhilfen. Im Unterschied zu BGE 118 Ia 46 kann sich der Beschwerdeführer selbst vorliegend namentlich nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV berufen, verfolgt er doch nach seinen Statuten kein religiöses oder kirchliches Ziel (vgl. zur Grundrechtsträgerschaft: Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5.1; Urteil des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen). 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer seine Parteistellung daraus ableiten will, dass er - im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde - die Interessen seiner Mitglieder geltend macht, lässt sich mangels näherer Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zusammensetzung seiner Vereinsmitglieder respektive zum Anteil an betroffenen Vereinsmitgliedern nicht abschliessend beurteilen, ob die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind. Gemäss Beschwerdeführer seien die Vereinsmitglieder «primär Eltern». Selbst wenn aber die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers aus Eltern mit schulpflichtigen Kindern bestehen sollte, liesse sich daraus keine Parteistellung herleiten. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht auf das Erziehungsrecht der Eltern hin, welches nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK (SR 0.101) fällt. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehört zum Erziehungsrecht der Eltern das Recht, die Kinder aufzuklären und zu beraten, ihnen gegenüber die natürlichen elterlichen Funktionen als Erzieher auszuüben oder sie in Übereinstimmung mit ihren religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu leiten (BGE 146 I 20 E. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil des EGMR Kjeldsen u.a. gegen Dänemark vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 23 § 54). Dazu zählt auch das Recht der Eltern, den Kindern ihre eigenen Ethik- und Moralvorstellungen über die Sexualität zu vermitteln (Urteil des BGer 2C_132/2014, 2C_133/2014 vom 15. November 2014 E. 5.3.2, wobei die Eltern ihre Erziehungsbefugnisse am Kindeswohl auszurichten haben, vgl. BGE 146 I 20 E. 5.2.2). 6.3.5 Widerspricht die Sexualaufklärungsbroschüre «Hey You» den Ethik- und Moralvorstellungen der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers, folgt daraus keine Parteistellung mit Bezug auf staatliche Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz», welche die Broschüre herausgibt. Die Vereinsmitglieder befinden sich nicht in einer für die Parteistellung erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Verfügungsgegenstand und damit zu den streitbetroffenen Finanzhilfen respektive zu deren Verwendung bei der Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» (Art. 6 und Art. 48 Bst. b und c VwVG; vgl. allgemein: Urteil des BVGer C-5250/2014 vom 25. April 2016 E. 7.6.5 mit Hinweis auf BGE 123 II 376 E. 4b/bb; BVGE 2007/20 E. 2.4): Die Verletzung eines allgemeinen Interesses, das die Vereinsmitglieder aus ideellen Gründen mehr zu schützen suchen als andere Personen oder Organisationen, reicht für die Parteistellung nicht aus (vgl. oben E. 6.3.2). Zudem berührt die beanstandete Broschüre als solche nicht das Recht der Eltern, ihren Kindern die eigenen Ethik- und Moralvorstellungen über die Sexualität zu vermitteln. Weder bringt der Beschwerdeführer vor noch ist aktenkundig, dass die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» die mit staatlicher Unterstützung erstellte Broschüre direkt an Kinder und Jugendliche verteilt (vgl. BVGer-act. 10 Rz. 17, wonach die Broschüre vornehmlich in Schulen verteilt werde). 6.3.6 Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. dazu und zum Folgenden: BGE 144 II 233 E. 8.2.1 mit Hinweisen; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz. 621 ff.). Der Teilgehalt des besonderen Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 BV). Geschützt wird über dieses Grundrecht eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht. Art. 11 Abs. 1 BV nimmt auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen - darunter des Epidemiengesetzes (EpG) - den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 35 BV; BGE 126 II 377 E. 5d; allgemein: BGE 126 II 300 E. 5; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 156). 6.3.7 Selbst wenn sich dieser grundrechtliche Schutzauftrag auf die Gewährung von Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» erstrecken sollte - was letztlich offenbleiben kann -, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die für die Parteistellung nach Art. 6 VwVG erforderliche spezifische Beziehungsnähe respektive besondere Betroffenheit der Vereinsmitglieder des Beschwerdeführers zu den gewährten Finanzhilfen an die Stiftung «Sexuelle Gesundheit Schweiz» ergeben würde. Die Vereinsmitglieder und deren Kinder sind nicht stärker berührt als andere Eltern und deren Kinder. Zudem hängt es massgeblich vom Verhalten Dritter (insb. Schule, Eltern) ab, ob und unter welchen Umständen die beanstandete Broschüre den Kindern der Vereinsmitglieder zugänglich gemacht wird (vgl. oben E. 6.3.5 am Ende); die beanstandete Broschüre als solche begründet keine hinreichende Grundrechtsbetroffenheit (vgl. BGE 144 II 233 E. 7.3.2). Dass sich die Vereinsmitglieder aus persönlicher Überzeugung in besonderer Weise für den Schutz vor einer Sexualisierung der Kinder und Jugendlichen einsetzen, ist ein ideelles Anliegen, das als solches keine Parteistellung vermittelt (vgl. oben E. 6.3.2 und E. 6.3.4). Ansonsten wäre eine Abgrenzung zur Popularbeschwerde ebenso verunmöglicht wie eine Abgrenzung zur ideellen Verbandsbeschwerde, welche die Stärkung bestimmter öffentlicher Interessen bezweckt, von einer besonderen Betroffenheit losgelöst ist, dafür aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 48 Abs. 2 VwVG; BVGE 2010/51 E. 7.1). Eine solche besondere gesetzliche Grundlage ist vorliegend nicht ersichtlich. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ist auf das Gesuch um Erlass und Zustellung anfechtbarer Verfügungen vom 10. November 2022 zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Präzisierend ist anzufügen, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers, in den Finanzhilfeverfahren «fortan als Partei über entsprechende Verfahrensschritte» informiert zu werden, «nicht stattgegeben» hat (Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung), womit sie das Gesuch um Gewährung der Parteistellung zu Recht abgewiesen hat. Dabei schadet die anderweitige Bezeichnung in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung («wird mangels Parteistellung nicht eingetreten») nicht. 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: