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C-123/2006

C-123/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-13 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Bosnien und Herzegowina. Während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz - hier leben sein Sohn und seine Tochter mit ihren Familien - nahm der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 ohne Erlaubnis das Firmenfahrzeug des Sohnes an sich und fuhr in angetrunkenem Zusand eine Fussgängerin an, die im Bereich eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerte. Die Fussgängerin verstarb noch am Unfallplatz. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Unaufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts für Fussgänger sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu 15 Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 eine Einreisesperre von fünf Jahren Dauer. Begründend hielt sie fest, das Verhalten des Beschwerdeführers habe wegen fahrlässiger Tötung zu Klagen Anlass gegeben. Seine Anwesenheit gelte deshalb als unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Ein Versuch, die Verfügung an der ausländischen Wohnadresse des Beschwerdeführers zuzustellen, scheiterte, worauf die Massnahme im automatisierten Fahndungssystem RIPOL weiterhin als nicht eröffnet geführt wurde. D. Am 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der Einreise in die Schweiz von der Grenzpolizei St. Gallen angehalten. Die Einreisesperre wurde ihm eröffnet und er selbst wurde zurückgewiesen. E. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zuständige, verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz und ersuchte um Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter um Reduktion der Geltungsdauer. F. Zur Begründung brachte er vor, die Einreisesperre sei unter Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör verfügt worden. Zudem sei die fünfjährige Einreisesperre gesetzeswidrig, weil es an der Voraussetzung für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), der erheblichen Straffälligkeit, fehle. Daneben sei die Einreisesperre auch nicht im öffentlichen Interesse: Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Das Strafgericht habe ihm eine günstige Prognose gestellt und den bedingten Vollzug der Strafe gewährt. Er bereue seine Tat sehr. Der von ihm verursachte Unfall belaste ihn bis hin zu gesundheitlichen Problemen. Seit dem Unfall könne er nicht mehr Auto fahren. Zudem würde sein Sohn ihn daran hindern, ein Motorfahrzeug zu führen. Aufgrund seiner familiären Verknüpfungen zur Schweiz - hier lebten neben seinem Sohn und seiner Tochter auch drei Enkel - habe er dagegen ein erhebliches persönliches Interesse an der Aufhebung der Einreisesperre. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. I. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorinstanz die Straftat des Beschwerdeführers bekannt gewesen war, bevor ihr die kantonale Migrationsbehörde am 16. Dezember 2005 deren Akten mit dem inzwischen ergangenen Strafurteil überwies und um Prüfung einer Fernhaltemassnahme ersuchte. Der Aufenthaltsort des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers war der Vorinstanz nicht bekannt und eine Zustelladresse in der Schweiz besass er nicht. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz namentlich weder verpflichtet noch auch nur befugt, sich an seinen Rechtsvertreter im Strafverfahren zu halten. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch sofortige Anordnung einer Einreisesperre zu begegnen suchte, anstatt zunächst den langwierigen und - wie sich nachträglich erwies - wenig erfolgversprechenden Weg zu beschreiten, ihn zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zu kontaktieren, wird durch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gedeckt und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 4.1 Das BFM kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Es kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 ANAG).

E. 4.2 Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 E. 2c S. 89, 98 Ib 465 E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich die Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. Liegt seine Fernhaltung im öffentlichen Interesse, gilt er als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Entscheide des EJPD vom 16. November 1998, publ. in Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] Nr. 63.1; vom 2. Oktober 1995 [VPB 60.4]; vom 17. August 1993 [VPB 58.53]; sowie Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen). Von einer solchen individuellen Gefahrenabwehr ist regelmässig dann auszugehen, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger ein gemeinrechtliches Verbrechen oder Vergehen begangen hat (VPB 63.1, Entscheid des EJPD vom 9. Juli 1992 [VPB 57.14]; vgl. ferner den Ausweisungstatbestand des Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirkgerichts Bischofszell rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Unaufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts für Fussgänger sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu 15 Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist deshalb - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält - in der Person der Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel gegeben.

E. 5 Weiter ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat den Tod eines Menschen zu verantworten, weil er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt und in diesem Zusand einen Unfall verursacht hat. Ganz offenkundig handelte es sich bei diesem Vorfall nicht um ein isoliertes Ereignis. Aus den Aussagen, die der Sohn des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei machte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren übermässig Alkohol konsumiert und bereits einmal einen Unfall unter Alkoholeinfluss verschuldet hat. Den Darstellung des Sohnes zufolge habe der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem. Er müsse endlich begreifen, dass es an der Zeit sei, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, und vor allem, dass er im angetrunkenen Zustand nicht fahren dürfe. Gerade wegen des bekannten Alkoholproblems habe der Sohn darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer um Erlaubnis frage, bevor er das Fahrzeug benütze. Über diese Anweisung habe sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall hinweggesetzt. In der Rechtsmittelschrift äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem Alkohol-problem. Stattdessen versucht er eine von ihm ausgehende Gefahr mit der Behauptung in Abrede zu stellen, er "könne" seit dem Unfall nicht mehr Auto fahren. Zudem habe sein Sohn verhindert und werde es verhindern, dass er in der Schweiz ein Motorfahrzeug führe. Daran darf in Anbetracht der Vorgeschichte gezweifelt werden. Unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der Gefahr, die vom Fahren im angetrunkenen Zustand für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.3, mit Hinweisen) und die sich in casu in der Schwere der verschuldeten Rechtsgutverletzung konkretisiert hat, besteht ein massives öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer vom Strafrichter der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, vermag an diesem Ergebnis wegen der anderen Zielsetzung und des damit zusammenhängenden qualitativ und quantitativ anderen Beurteilungsmassstabs des fremdenpolizeilichen Massnahmerechts nichts ändern (vgl. etwa BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f. mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-63/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1).

E. 5.2 Dem öffentlichen Interesse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ein Sohn, eine Tochter und zwei Enkelkinder in der Schweiz lebten. Es liege auf der Hand, dass er mit diesen Verwandten Umgang pflegen wolle. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Interesse an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben, das in allgemeiner Weise von Art. 8 der Konvention vom 4. November zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützt wird. Allerdings vermittelt weder die EMRK noch die BV ein Recht auf Familienleben an einem bestimmten Ort, sofern es anderswo in angemessener Weise gelebt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer keinem absoluten, während der Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot untersteht. Die Wirkung einer Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass der Betroffene von den allgemeinen, für seine Personenkategorie geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen wird, indem er eine besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesperre, einholen muss, wenn er in die Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Inwiefern es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht möglich sein sollte, das Familienleben, wie es zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblich ist, in angemessener Weise durch Einholen von Suspensionen bzw. durch Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn man deshalb von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV relevanten Eingriff ausgehen wollte, wäre eine Störung des Familienlebens in der konkreten Situation geringfügig. Dementsprechend tief ist das private Interesse des Beschwerdeführers einzustufen.

E. 5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die für fünf Jahre verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.

E. 6 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. Juli 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten 1 486 121 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-123/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. September 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille und Vaudan; Gerichtsschreiber Mäder. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Bosnien und Herzegowina. Während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz - hier leben sein Sohn und seine Tochter mit ihren Familien - nahm der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 ohne Erlaubnis das Firmenfahrzeug des Sohnes an sich und fuhr in angetrunkenem Zusand eine Fussgängerin an, die im Bereich eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerte. Die Fussgängerin verstarb noch am Unfallplatz. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Unaufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts für Fussgänger sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu 15 Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 eine Einreisesperre von fünf Jahren Dauer. Begründend hielt sie fest, das Verhalten des Beschwerdeführers habe wegen fahrlässiger Tötung zu Klagen Anlass gegeben. Seine Anwesenheit gelte deshalb als unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Ein Versuch, die Verfügung an der ausländischen Wohnadresse des Beschwerdeführers zuzustellen, scheiterte, worauf die Massnahme im automatisierten Fahndungssystem RIPOL weiterhin als nicht eröffnet geführt wurde. D. Am 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der Einreise in die Schweiz von der Grenzpolizei St. Gallen angehalten. Die Einreisesperre wurde ihm eröffnet und er selbst wurde zurückgewiesen. E. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die damals zuständige, verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz und ersuchte um Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter um Reduktion der Geltungsdauer. F. Zur Begründung brachte er vor, die Einreisesperre sei unter Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör verfügt worden. Zudem sei die fünfjährige Einreisesperre gesetzeswidrig, weil es an der Voraussetzung für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), der erheblichen Straffälligkeit, fehle. Daneben sei die Einreisesperre auch nicht im öffentlichen Interesse: Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Das Strafgericht habe ihm eine günstige Prognose gestellt und den bedingten Vollzug der Strafe gewährt. Er bereue seine Tat sehr. Der von ihm verursachte Unfall belaste ihn bis hin zu gesundheitlichen Problemen. Seit dem Unfall könne er nicht mehr Auto fahren. Zudem würde sein Sohn ihn daran hindern, ein Motorfahrzeug zu führen. Aufgrund seiner familiären Verknüpfungen zur Schweiz - hier lebten neben seinem Sohn und seiner Tochter auch drei Enkel - habe er dagegen ein erhebliches persönliches Interesse an der Aufhebung der Einreisesperre. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. I. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorinstanz die Straftat des Beschwerdeführers bekannt gewesen war, bevor ihr die kantonale Migrationsbehörde am 16. Dezember 2005 deren Akten mit dem inzwischen ergangenen Strafurteil überwies und um Prüfung einer Fernhaltemassnahme ersuchte. Der Aufenthaltsort des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers war der Vorinstanz nicht bekannt und eine Zustelladresse in der Schweiz besass er nicht. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz namentlich weder verpflichtet noch auch nur befugt, sich an seinen Rechtsvertreter im Strafverfahren zu halten. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch sofortige Anordnung einer Einreisesperre zu begegnen suchte, anstatt zunächst den langwierigen und - wie sich nachträglich erwies - wenig erfolgversprechenden Weg zu beschreiten, ihn zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zu kontaktieren, wird durch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gedeckt und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet. 4. 4.1 Das BFM kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Es kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 ANAG). 4.2 Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 E. 2c S. 89, 98 Ib 465 E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich die Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. Liegt seine Fernhaltung im öffentlichen Interesse, gilt er als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Entscheide des EJPD vom 16. November 1998, publ. in Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] Nr. 63.1; vom 2. Oktober 1995 [VPB 60.4]; vom 17. August 1993 [VPB 58.53]; sowie Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen). Von einer solchen individuellen Gefahrenabwehr ist regelmässig dann auszugehen, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger ein gemeinrechtliches Verbrechen oder Vergehen begangen hat (VPB 63.1, Entscheid des EJPD vom 9. Juli 1992 [VPB 57.14]; vgl. ferner den Ausweisungstatbestand des Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirkgerichts Bischofszell rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Unaufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts für Fussgänger sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu 15 Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist deshalb - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält - in der Person der Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel gegeben.

5. Weiter ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 5.1 Der Beschwerdeführer hat den Tod eines Menschen zu verantworten, weil er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt und in diesem Zusand einen Unfall verursacht hat. Ganz offenkundig handelte es sich bei diesem Vorfall nicht um ein isoliertes Ereignis. Aus den Aussagen, die der Sohn des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei machte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren übermässig Alkohol konsumiert und bereits einmal einen Unfall unter Alkoholeinfluss verschuldet hat. Den Darstellung des Sohnes zufolge habe der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem. Er müsse endlich begreifen, dass es an der Zeit sei, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, und vor allem, dass er im angetrunkenen Zustand nicht fahren dürfe. Gerade wegen des bekannten Alkoholproblems habe der Sohn darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer um Erlaubnis frage, bevor er das Fahrzeug benütze. Über diese Anweisung habe sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall hinweggesetzt. In der Rechtsmittelschrift äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem Alkohol-problem. Stattdessen versucht er eine von ihm ausgehende Gefahr mit der Behauptung in Abrede zu stellen, er "könne" seit dem Unfall nicht mehr Auto fahren. Zudem habe sein Sohn verhindert und werde es verhindern, dass er in der Schweiz ein Motorfahrzeug führe. Daran darf in Anbetracht der Vorgeschichte gezweifelt werden. Unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der Gefahr, die vom Fahren im angetrunkenen Zustand für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.3, mit Hinweisen) und die sich in casu in der Schwere der verschuldeten Rechtsgutverletzung konkretisiert hat, besteht ein massives öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer vom Strafrichter der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, vermag an diesem Ergebnis wegen der anderen Zielsetzung und des damit zusammenhängenden qualitativ und quantitativ anderen Beurteilungsmassstabs des fremdenpolizeilichen Massnahmerechts nichts ändern (vgl. etwa BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f. mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-63/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1). 5.2 Dem öffentlichen Interesse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ein Sohn, eine Tochter und zwei Enkelkinder in der Schweiz lebten. Es liege auf der Hand, dass er mit diesen Verwandten Umgang pflegen wolle. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Interesse an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben, das in allgemeiner Weise von Art. 8 der Konvention vom 4. November zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützt wird. Allerdings vermittelt weder die EMRK noch die BV ein Recht auf Familienleben an einem bestimmten Ort, sofern es anderswo in angemessener Weise gelebt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer keinem absoluten, während der Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot untersteht. Die Wirkung einer Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass der Betroffene von den allgemeinen, für seine Personenkategorie geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen wird, indem er eine besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesperre, einholen muss, wenn er in die Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Inwiefern es dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht möglich sein sollte, das Familienleben, wie es zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblich ist, in angemessener Weise durch Einholen von Suspensionen bzw. durch Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn man deshalb von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV relevanten Eingriff ausgehen wollte, wäre eine Störung des Familienlebens in der konkreten Situation geringfügig. Dementsprechend tief ist das private Interesse des Beschwerdeführers einzustufen. 5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die für fünf Jahre verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.

6. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. Juli 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)

- der Vorinstanz (Akten 1 486 121 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am: