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C-1231/2014

C-1231/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-28 · Deutsch CH

Rentenrevision

Dispositiv
  1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. April 2014 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
  2. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1231/2014 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig gewesenen, österreichischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügungen vom 29. März 2012 mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (IV-act. 50), dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine vom Versicherten am 9. Januar 2014 erhobene Beschwerde, die sich gegen ein als Verfügung bezeichnetes, undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben betreffend das bei der IV-Stelle des Kantons (...) (nachfolgend: IV-Stelle) eingereichte Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente richtete, im einzelrichterlichen Verfahren infolge Fehlens eines rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts mit Urteil C-115/2014 vom 15. Januar 2014 nicht eingetreten ist (IV-act. 115), dass die IVSTA in der Folge mit einer von der IV-Stelle vorbereiteten Verfügung vom 5. Februar 2014 das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat (IV-act. 118), dass die IV-Stelle am 11. Februar 2014 dem Versicherten einen Vorbescheid mit der Überschrift «Ersetzt die Verfügung vom 05.02.2014» zugestellt und die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht gestellt hat (IV-act. 120), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter am 10. März 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei unter anderem verschiedene Verfahrensfehler - insbesondere betreffend Durchführung des Vorbescheidverfahrens - gerügt hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. April 2014 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei mangels Anfechtungsobjekts mittels Nichteintretensentscheid zu erledigen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach ordnungsgemässer Durchführung des Vorbescheidverfahrens in der Sache neu entscheide (BVGer-act. 4), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz der Ansicht ist, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. Februar 2014 aufgehoben wurde, weshalb mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten sei, dass die Verwaltung in der Regel zwar durchaus auf unangefochtene formelle Verfügungen während der Rechtsmittelfrist zurückkommen darf, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1), der Widerruf einer Verfügung jedoch durch diejenige Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat, welche auch die Verfügung erlassen hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 221 Rz. 995), dass zudem die IV-Stelle nach Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201] zwar für die Entgegennahme und Prüfung von Leistungsgesuchen von Grenzgängern zuständig ist, der Erlass von entsprechenden Verfügungen aber in die Zuständigkeit der IVSTA fällt (siehe auch Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 4006 ff.), dass die Verfügung vom 5. Februar 2014, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar der IVSTA zuzurechnen ist, somit mit dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. Februar 2014 nicht aufgehoben wurde, weshalb ein rechtsgenügliches Anfechtungsobjekt vorliegt, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls zweifelsfrei erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Satz 2), dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2014 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden ist, dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2), dass daher die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 in Gutheissung der Eventualanträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend - unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen - eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. April 2014 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: