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C-1231/2010

C-1231/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-28 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, jugoslawischer Herkunft, geboren 1964, reiste am 13. April 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 19. November 1993 ab und verfügte gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 25. Februar 1998 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme auf, worauf dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 1999 angesetzt wurde. Daraufhin liess der Beschwerdeführer sich von seiner im Kosovo lebenden Ehefrau scheiden. Diese reiste am 17. August 1998 mit ihren drei gemeinsamen Söhnen (geb. 1990, 1992 und 1995) und einer angeblich aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter (geb. 1997) in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welchem am 12. Februar 2001 stattgegeben wurde. Am 14. Januar 1999 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft. B. Am 3. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie mehrfacher sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus sowie zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren) verurteilt. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sprach ihn mit Urteil vom 15. April 2005 von der Anklage der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung frei und verurteilte ihn wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren). Eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Urteil vom 16. Mai 2006 schied das Bezirksgericht Liestal die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin. D.Am 24. August 2006 wies das Amt für Migration Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, er sei wegen Vergewaltigung zu 2 ¼ Jahren Zuchthaus verurteilt worden und habe damit einen Ausweisungsgrund gesetzt. Weitere Gründe gegen eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seien der Sozialhilfebezug von CHF 41'052.- und Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 21'000.- sowie seine Berufung auf körperliche Beschwerden trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig setzte das kantonale Amt ihm eine Frist an, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies zunächst der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und anschliessend das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Juni 2007 ab. E.Aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Wegweisungsverfügung beabsichtigte das BFM, die Wegweisung des Beschwerdeführers auf das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen und gewährte ihm hierzu mit Schreiben vom 3. September 2007 das rechtliche Gehör. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, der gegen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung gesundheitliche Gründe ins Feld führte, verfügte die Vorinstanz am 22. Januar 2010 im Sinne des kantonalen Antrags. F.Am 25. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, von der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung sei abzusehen. Gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. G.Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut und setzte die bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ein. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wieder hergestellt. H.Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I.Mit Replik vom 12. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den vom ihm benötigten Medikamenten sowie deren Erhältlichkeit und Kosten machen. Dazu äusserte sich auch die Vorinstanz mit einer ergänzenden Vernehmlassung vom 20. September 2010. J.Am 17. November 2010 liess der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zu der von ihm benötigten Behandlung, zu Medikamenten sowie deren Erhältlichkeit und Kosten machen. Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 12. Januar 2010 (recte: 2011) ein weiteres Mal zu seinen Vorbringen. K.In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2011 führte die Vor-instanz aus, sie hätte, im Rahmen der Überprüfung der Praxis bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen, ihren Entscheid einer erneuten internen Überprüfung unterzogen. Es sei ihr jedoch mangels neuer unabhängiger ärztlicher Beweismittel nicht möglich, vertieft zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, indem er im Kosovo die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Gestützt auf ihre Abklärungen über die medizinische Versorgung im Kosovo werde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. L.Am 1. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung Stellung nehmen und kündigte die Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen das Strafurteil an. M.Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte am 22. Februar 2013 beim Appellationsgericht Basel-Stadt - nach mehrmaliger Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts - ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 15. April 2005. N.Das Bundesverwaltungsgericht sistierte am 27. Februar 2013 das vorliegende Beschwerdeverfahren. O.Am 1. Juli 2013 verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und sprach ihm monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. August 2013 von CHF 1'332.- zu. Am 29. Juli 2013 wurden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 monatliche ordentliche Leistungen der IV von CHF 1'321.- verfügt; für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 monatlich CHF 1'332.-. P.Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ab. Q.Am 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht - auf dessen Aufforderung hin - über die Entwicklungen in seinen persönlichen Verhältnissen orientieren. R.Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer akut selbstgefährdet sei. S.Am 24. Juli 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine IV-Rente im Fall einer Wegweisung in den Kosovo verlieren würde. T.Anlässlich einer Ausreisekontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2014 besuchsweise in sein Heimatland reiste. U.Am 15. Oktober 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf eingetretene Neuerungen - das sistierte Beschwerdeverfahren wieder auf. V.Mit Schreiben vom 19. November 2014 nahm die Rechtsvertreterin zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Stellung und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem ältesten Sohn und seiner Mutter in sein Heimatland gereist, um das Grab seines Vaters zu besuchen, weil er nicht geglaubt habe, dass jener schon vor 14 Jahren verstorben sei. Des Weiteren reichte sie je ein aktuelles Schreiben des Hausarztes und des Psychiaters des Beschwerdeführers zu den Akten. W.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteile des BVGer C-880/2010 vom 20. November 2014 E. 5.2 sowie C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 m.H.). 7.Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG). 8.Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG entgegenstehen. 9.Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (in Bezug auf das neue vergleichbare Recht siehe auch zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.9.4). So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Mitzuberücksichtigen gilt es bei der Interessenabwägung im Übrigen ebenfalls das Vorleben des Beschwerdeführers (siehe Urteil des BVGer C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 7.2.1 m.H.). 9.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt deutlich über dem Strafmass, welches für die Annahme einer Verletzung oder schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmässig als genügend angesehen wird. Die Vergewaltigung liegt zwar bereits elf Jahre zurück; es handelt sich jedoch um eine schwere Straftat. Bei dieser muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.2.1 m. H.). 9.2 Die Vergewaltigung ist heute überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG bereits insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt. Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, die der Verfassung am besten entspricht, ist allgemein anerkannt und bezieht sich insbesondere auch auf Verfassungsbestimmungen, die - wie die Regelung in Art. 121 Abs. 3 - 6 BV - nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.2.2 m. H.). 9.3 Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von Art. 14a Abs. 6 ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Anwendung der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem Hintergrund der nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu bewältigen haben wird, als verhältnismässig. 10.10.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Eine solche völkerrechtliche Verpflichtung kann sich namentlich aus der Bestimmung von Art. 3 EMRK ergeben, dergemäss niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. 10.1.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berichten seines Hausarztes sowie den Berichten seines Psychiaters und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel lässt sich entnehmen, dass er an einem generalisierten Schmerzsyndrom leidet. Hierfür muss er zwei Mal täglich folgende Medikamente einnehmen: 10 mg Sevredol, und je 20 sowie 40 mg Oxycontin. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer primären Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) nach einer im Jahr 2002 durchgemachten Thyreoiditis Hashimoto (Autoimmunerkrankung). Diese Krankheit wird mit einer täglichen Dosis des Hormons Eltroxin (0,1 mg) behandelt. Seine Depression wird mit schmerzmodulierenden Antidepressiva in höchsten Dosen behandelt. Er erhält die Präparate 30 mg Cymbalta (Duloxetin), 1 g Temesta, Remeron (Mirtazapin) sowie Seroquel (Quetiapin), ein atypisches Neuroleptikum. Zusätzlich erhält er täglich 40 mg Pantozol gegen eine hyperacide Gastritis. Des Weiteren nimmt er täglich 75 mg Arthrotec ein. 10.1.2 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass Temesta (1 mg) im Kosovo erhältlich ist. Das Medikament Eltroxin (1 mg) sei im Kosovo zwar nicht erhältlich, könne jedoch bestellt werden. Erhältlich sei jedoch das Generika Tivoral. Sevredol (10 mg) enthalte den Wirkstoff Morphin, der sich auf der staatlichen Liste der Medikamentengrundversorgung befinde. Das Originalpräparat sei im Nachbarland Kroatien erhältlich. Oxycontin (20 und 40 mg) sei teilweise in privaten Apotheken und in Kroatien verfügbar. Eltroxin sei in staatlichen und privaten Apotheken erhältlich. Schilddrüsenerkrankungen würden in der endokrinologischen Abteilung der Universitätsklinik in Pristina behandelt. Therapiekontrollen seien gleichermassen möglich. Für depressive Patienten bestehe ein psychotherapeutisches Angebot. Die staatlichen Behandlungsstrukturen würden seit Mitte 1999 mit internationaler Hilfe wieder aufgebaut. Antidepressiva und Neuroleptika seien im Kosovo grundsätzlich erhältlich. Ein im Kosovo praktizierender Psychiater müsse die entsprechende notwendige Medikation bestimmen. Eine Pflegeperson würde monatlich Euro 200.- kosten. 10.1.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, dass im Kosovo keine staatlichen Strukturen für ein psychotherapeutisches Angebot bestehen würden. Zudem seien die Medikamente Sevredol und Oxicontin gemäss seinen Abklärungen beim Hauptzentrum der Familienmedizin in X._______ im Kosovo nicht erhältlich. Ebenso seien sie gemäss zwei Abklärungen bei Apotheken in X._______ auch dort nicht erhältlich. Überdies hätten allfällige Generika nicht dieselbe Wirkung wie das Originalmedikament. 10.1.4 Folgende Informationen zu Wirkstoffen von Medikamenten stammen aus dem online verfügbaren Arzneimittel-Kompendium der Schweiz (< http://compendium.ch/home/de>, abgerufen im Juli 2015). Auf der Essential Drug List der Republik Kosovo sind folgende Medikamente aufgeführt: Sevredol (Wirkstoff: Morphine), Eltroxin (Wirkstoff: Levothyroxin), Temesta (Wirkstoff: Lorazepam), Pantozol (Wirkstoff Pantoprazol), (< http://msh-ks.org/wp-content/uploads/2013/11/Lista-Esenciale-sipas-VEN-dhe-ABC-Indikatoreve.pdf, S. 18 und 22 ff.>, abgerufen im Juli 2015 2014). Das Medikament Oxycontin ist ein Opioid Analgetikum (Schmerzmittel) (< http://www.kompendium.ch/prod/pnr/113710/de >, abgerufen im Juli 2015). Auch bei Morphin handelt es sich um ein Opioid Analgetikum (< http://www.compendium.ch/prod/pnr/1005191/de >, abgerufen im Juli 2015), welches zudem auf S. 45 der Essential Drug List aufgeführt ist. Demzufolge kann das Medikament Oxycontin durch Morphin ersetzt werden. Das Medikament Arthrotec enthält den Wirkstoff Diclofenac. Diclofenac ist ebenfalls auf der Liste auf S. 57 aufgeführt. Demzufolge sind alle diese Medikamente - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Kosovo erhältlich. Bei den Medikamenten Cymbalta (Duloxetin), Remeron (Mirtazapin) sowie Seroquel (Quetiapin) handelt es sich um Antidepressiva, die sich nicht auf der Liste befinden. Der Beschwerdeführer muss jedoch im Kosovo bezüglich der Einnahme von Antidepressiva ohnehin von einem Psychiater neu eingestellt werden. Dieser wird ihm passende Medikamente verschreiben, welche sich auf der Essential Drug List des Kosovo befinden. 10.1.5 Im Jahr 2006 wurde eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Pristina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich unter anderem auch in Pristina. Ebenso in Pristina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten (< http://www.bamf.de > Rückkehrförderung > Länderinformationen > Informationsblätter > Kosovo > Deutsch S. 36 f. >, abgerufen im Juli 2015). Eine ambulante sowie eine allenfalls stationäre psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in der Nähe seines Heimatortes X._______ ist somit sichergestellt. Ein kürzlich ergangener Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland (vgl. Rückreisevisum für die Schweiz gültig vom 3. bis 30. September 2014) lässt jedoch eher auf eine ambulante Therapie schliessen (zur medizinischen Grundsituation im Kosovo vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.H.). 10.1.6 Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo ist somit sichergestellt und die von ihm benötigten Medikamente sind erhältlich. 10.2 Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch in Bezug auf die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung sowie der Kosten der Medikamente. 10.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse die Medikamente selbst kaufen. Die Kosten der Medikamente würden sich auf CHF 950.- monatlich belaufen. Da er nicht vermögend sei, könne er sich dies nicht leisten. Sein Unterhalt (Miete, Pflege, Medikamente) würde vermutlich mehr als Euro 1'000.- kosten. Seine Familienangehörigen würden für diese Kosten nicht für längere Zeit aufkommen können. Die Gemeinde Lipjan habe zudem bestätigt, dass es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem würde ihm seine IV-Rente nicht in den Kosovo ausbezahlt. 10.2.2 Die Vorinstanz führt zur Finanzierbarkeit aus, auch wenn die Lebens- und Betreuungskosten sich auf Euro 1'000.-- belaufen würden, so seien sie wesentlich tiefer als in der Schweiz. Die Summe könne von den in der Schweiz und in Deutschland lebenden Familienangehörigen aufgebracht werden. Zudem sei der Kanton Basel-Landschaft bereit, die Möglichkeit einer gewissen kantonalen Rückkehrhilfe zu prüfen. 10.2.3 Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, sind gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG (SR 831.2) nicht mehr ins Ausland exportierbar. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt (BGE 139 V 335, E. 6.1). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (mit Wirkung ab 1. Oktober 2012) eine ganze IV-Rente zugesprochen. Diese wird folglich nicht in den Kosovo ausbezahlt. 10.2.4 Da es im Kosovo noch keine gesetzliche Krankenversicherung gibt, sind medizinische Dienstleistungen weiterhin kostenpflichtig. Auch für die Medikamente auf der Liste der wichtigsten Basismedikamente wird eine finanzielle Eigenleistung verlangt, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen: einzelne Gruppen z.B. Kinder, Sozialhilfeempfänger, Menschen mit Behinderungen, Rentner u.a. erhalten eine kostenlose medizinische Grundversorgung und sind von einer finanziellen Eigenleistung beim Bezug von Medikamenten der Essential Drug List befreit. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die öffentlichen Polikliniken und Kranken- häuser (<https://www.bwverlag.de/fileadmin/daten/referenzen/KOSOVO-MIE-Rueckkehrer.pdf >, abgerufen im Juli 2015 >). 10.2.5 Aufgrund des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers von 80 % ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland entweder Sozialhilfe beziehen oder als Mensch mit Behinderung (invalid) angesehen wird und somit medizinische Behandlungen sowie seine Medikamente, welche sich auf der Essential Drug List befinden, kostenlos sind. 10.3 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische Integrität. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss ein Eingriff in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen und eine Missachtung der Person in ihrer Würde zum Ausdruck bringen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2009, Rz. 27 S. 163 m. H.). Leiden, die durch eine natürliche Erkrankung hervorgerufen werden, können im Lichte von Art. 3 EMRK Relevanz erlangen, wenn sie durch staatliches Handeln verstärkt werden oder verstärkt zu werden drohen (Urteil EGMR i.S. Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 2346/02, Rz. 52). 10.3.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008 i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In erster Linie fallen darunter Gefährdungen, die auf absichtliche Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung zurückgehen. Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof darüber hinaus in einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentlichen Fällen der Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die nicht absichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach St. Kitts, wo diese der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische Betreuung, ohne Unterkunft und ohne Beistand durch Angehörige unter ausserordentlich schmerzvollen Umständen zu sterben. Bei dieser besonderen Sachlage erblickte der Gerichtshof in der Ausschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 30240/96, Rz. 49 ff.). 10.3.2 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sache N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Gelegenheit wahr, die Grundsätze zusammenzufassen, die sich aus seiner mit dem vorerwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich eingeleiteten Rechtsprechung ergeben und die für die Ausschaffung physisch und psychisch kranker Personen in Länder mit ungenügender gesundheitlicher Versorgung Geltung beanspruchen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05). Der Gerichtshof betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden könne, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen. Solche ausserordentlichen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorerwähnten Fall D. gegen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Beschwerdeführer schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass unsicher war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelchem fachliche Pflege oder ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und dass er keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage gewesen wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung, Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss nicht aus, dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellationen verwirklichen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre Gründe vorlägen. Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der hohen Schwelle festzuhalten sei, die sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe. Der Gerichtshof rechtfertigte die hohen Anforderungen für die Annahme einer Konventionsverletzung einerseits mit der fehlenden direkten oder indirekten staatlichen Verantwortlichkeit, andererseits mit der Schonung der Gesundheitssysteme der Konventionsstaaten vor übermässiger Belastung durch ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 43 und 44). Der EGMR hat bislang an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. bspw. Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2011 i.S. M. gegen Belgien, Nr. 10486/10). 11.11.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass Leiden, die eine Schilddrüsenunterfunktion, eine Depression sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom nach sich ziehen, hinreichend schwer wiegen können, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würden. Allerdings ist die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sowie deren Finanzierung im Kosovo sichergestellt. 11.2 Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustandes erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht vermag schon deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die ganz ausserordentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden Umstände zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendig sind, um im Vollzug der Wegweisung in den Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können. 12.Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG. Da dem Vollzug der Wegweisung, wie bereits dargelegt, keine anderen Hindernisse im Sinne Art. 14a ANAG entgegenstehen, ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 13.Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Honorar seiner Rechtsvertreterin, welche eine Honorarnote eingereicht hat, ist in Berücksichtigung aller Bemessungsfaktoren auf CHF 2'500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung für die Rechtsvertreterin zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). 14.Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird für das Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von CHF 2'500.- ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis [...]) - das Migrationsamt des Kantons Basel Landschaft (Akten Ref.-Nr.: BL [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1231/2010 Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz 1 , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, jugoslawischer Herkunft, geboren 1964, reiste am 13. April 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 19. November 1993 ab und verfügte gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 25. Februar 1998 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme auf, worauf dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 1999 angesetzt wurde. Daraufhin liess der Beschwerdeführer sich von seiner im Kosovo lebenden Ehefrau scheiden. Diese reiste am 17. August 1998 mit ihren drei gemeinsamen Söhnen (geb. 1990, 1992 und 1995) und einer angeblich aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter (geb. 1997) in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welchem am 12. Februar 2001 stattgegeben wurde. Am 14. Januar 1999 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft. B. Am 3. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie mehrfacher sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus sowie zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren) verurteilt. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sprach ihn mit Urteil vom 15. April 2005 von der Anklage der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung frei und verurteilte ihn wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu zwölf Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren). Eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Urteil vom 16. Mai 2006 schied das Bezirksgericht Liestal die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin. D.Am 24. August 2006 wies das Amt für Migration Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, er sei wegen Vergewaltigung zu 2 ¼ Jahren Zuchthaus verurteilt worden und habe damit einen Ausweisungsgrund gesetzt. Weitere Gründe gegen eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seien der Sozialhilfebezug von CHF 41'052.- und Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 21'000.- sowie seine Berufung auf körperliche Beschwerden trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig setzte das kantonale Amt ihm eine Frist an, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies zunächst der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und anschliessend das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Juni 2007 ab. E.Aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Wegweisungsverfügung beabsichtigte das BFM, die Wegweisung des Beschwerdeführers auf das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen und gewährte ihm hierzu mit Schreiben vom 3. September 2007 das rechtliche Gehör. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, der gegen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung gesundheitliche Gründe ins Feld führte, verfügte die Vorinstanz am 22. Januar 2010 im Sinne des kantonalen Antrags. F.Am 25. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, von der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung sei abzusehen. Gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. G.Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut und setzte die bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ein. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wieder hergestellt. H.Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I.Mit Replik vom 12. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den vom ihm benötigten Medikamenten sowie deren Erhältlichkeit und Kosten machen. Dazu äusserte sich auch die Vorinstanz mit einer ergänzenden Vernehmlassung vom 20. September 2010. J.Am 17. November 2010 liess der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zu der von ihm benötigten Behandlung, zu Medikamenten sowie deren Erhältlichkeit und Kosten machen. Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 12. Januar 2010 (recte: 2011) ein weiteres Mal zu seinen Vorbringen. K.In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2011 führte die Vor-instanz aus, sie hätte, im Rahmen der Überprüfung der Praxis bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen, ihren Entscheid einer erneuten internen Überprüfung unterzogen. Es sei ihr jedoch mangels neuer unabhängiger ärztlicher Beweismittel nicht möglich, vertieft zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, indem er im Kosovo die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Gestützt auf ihre Abklärungen über die medizinische Versorgung im Kosovo werde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. L.Am 1. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung Stellung nehmen und kündigte die Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen das Strafurteil an. M.Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte am 22. Februar 2013 beim Appellationsgericht Basel-Stadt - nach mehrmaliger Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts - ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 15. April 2005. N.Das Bundesverwaltungsgericht sistierte am 27. Februar 2013 das vorliegende Beschwerdeverfahren. O.Am 1. Juli 2013 verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und sprach ihm monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. August 2013 von CHF 1'332.- zu. Am 29. Juli 2013 wurden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 monatliche ordentliche Leistungen der IV von CHF 1'321.- verfügt; für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013 monatlich CHF 1'332.-. P.Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ab. Q.Am 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht - auf dessen Aufforderung hin - über die Entwicklungen in seinen persönlichen Verhältnissen orientieren. R.Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer akut selbstgefährdet sei. S.Am 24. Juli 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine IV-Rente im Fall einer Wegweisung in den Kosovo verlieren würde. T.Anlässlich einer Ausreisekontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2014 besuchsweise in sein Heimatland reiste. U.Am 15. Oktober 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf eingetretene Neuerungen - das sistierte Beschwerdeverfahren wieder auf. V.Mit Schreiben vom 19. November 2014 nahm die Rechtsvertreterin zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Stellung und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem ältesten Sohn und seiner Mutter in sein Heimatland gereist, um das Grab seines Vaters zu besuchen, weil er nicht geglaubt habe, dass jener schon vor 14 Jahren verstorben sei. Des Weiteren reichte sie je ein aktuelles Schreiben des Hausarztes und des Psychiaters des Beschwerdeführers zu den Akten. W.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Am 1. Januar 2008 traten das neue AuG (SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf Verfahren, die - wie vorliegend geschehen - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93). 2.2.1 Verfügungen des SEM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das BVGer (Art. 31 ff. des VGG). 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228). 4.4.1 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern die-se geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. oder Urteile des BGer 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 m.H.). 4.2 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Mit der angeregten Einholung von ausführlichen Arztberichten des Hausarztes und des Psychiaters des Beschwerdeführers sollen Sachverhaltselemente (gesundheitlicher Zustand des Beschwerdeführers) erläutert werden, die gar nicht strittig sind. Abgesehen davon konnte sich der Beschwerdefüher in diesem Rechtsmittelverfahren bereits eingehend zur Angelegenheit äussern. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.). 5.Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Basel Landschaft, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat er das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV). Nur wenn in einem anderen Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist und dieser Kanton sich mit dem Aufenthalt der betroffenen Person für die Dauer des Verfahrens einverstanden erklärt, kann (vorerst) von der Ausdehnung abgesehen werden. Solche Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die vorliegende Ausdehnungsverfügung ist demnach grundsätzlich zu Recht ergangen.

6. Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteile des BVGer C-880/2010 vom 20. November 2014 E. 5.2 sowie C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 m.H.). 7.Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG). 8.Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG entgegenstehen. 9.Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (in Bezug auf das neue vergleichbare Recht siehe auch zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.9.4). So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Mitzuberücksichtigen gilt es bei der Interessenabwägung im Übrigen ebenfalls das Vorleben des Beschwerdeführers (siehe Urteil des BVGer C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 7.2.1 m.H.). 9.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt deutlich über dem Strafmass, welches für die Annahme einer Verletzung oder schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmässig als genügend angesehen wird. Die Vergewaltigung liegt zwar bereits elf Jahre zurück; es handelt sich jedoch um eine schwere Straftat. Bei dieser muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.2.1 m. H.). 9.2 Die Vergewaltigung ist heute überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG bereits insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt. Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, die der Verfassung am besten entspricht, ist allgemein anerkannt und bezieht sich insbesondere auch auf Verfassungsbestimmungen, die - wie die Regelung in Art. 121 Abs. 3 - 6 BV - nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.2.2 m. H.). 9.3 Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von Art. 14a Abs. 6 ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Anwendung der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem Hintergrund der nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu bewältigen haben wird, als verhältnismässig. 10.10.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Eine solche völkerrechtliche Verpflichtung kann sich namentlich aus der Bestimmung von Art. 3 EMRK ergeben, dergemäss niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. 10.1.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berichten seines Hausarztes sowie den Berichten seines Psychiaters und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel lässt sich entnehmen, dass er an einem generalisierten Schmerzsyndrom leidet. Hierfür muss er zwei Mal täglich folgende Medikamente einnehmen: 10 mg Sevredol, und je 20 sowie 40 mg Oxycontin. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer primären Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) nach einer im Jahr 2002 durchgemachten Thyreoiditis Hashimoto (Autoimmunerkrankung). Diese Krankheit wird mit einer täglichen Dosis des Hormons Eltroxin (0,1 mg) behandelt. Seine Depression wird mit schmerzmodulierenden Antidepressiva in höchsten Dosen behandelt. Er erhält die Präparate 30 mg Cymbalta (Duloxetin), 1 g Temesta, Remeron (Mirtazapin) sowie Seroquel (Quetiapin), ein atypisches Neuroleptikum. Zusätzlich erhält er täglich 40 mg Pantozol gegen eine hyperacide Gastritis. Des Weiteren nimmt er täglich 75 mg Arthrotec ein. 10.1.2 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass Temesta (1 mg) im Kosovo erhältlich ist. Das Medikament Eltroxin (1 mg) sei im Kosovo zwar nicht erhältlich, könne jedoch bestellt werden. Erhältlich sei jedoch das Generika Tivoral. Sevredol (10 mg) enthalte den Wirkstoff Morphin, der sich auf der staatlichen Liste der Medikamentengrundversorgung befinde. Das Originalpräparat sei im Nachbarland Kroatien erhältlich. Oxycontin (20 und 40 mg) sei teilweise in privaten Apotheken und in Kroatien verfügbar. Eltroxin sei in staatlichen und privaten Apotheken erhältlich. Schilddrüsenerkrankungen würden in der endokrinologischen Abteilung der Universitätsklinik in Pristina behandelt. Therapiekontrollen seien gleichermassen möglich. Für depressive Patienten bestehe ein psychotherapeutisches Angebot. Die staatlichen Behandlungsstrukturen würden seit Mitte 1999 mit internationaler Hilfe wieder aufgebaut. Antidepressiva und Neuroleptika seien im Kosovo grundsätzlich erhältlich. Ein im Kosovo praktizierender Psychiater müsse die entsprechende notwendige Medikation bestimmen. Eine Pflegeperson würde monatlich Euro 200.- kosten. 10.1.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, dass im Kosovo keine staatlichen Strukturen für ein psychotherapeutisches Angebot bestehen würden. Zudem seien die Medikamente Sevredol und Oxicontin gemäss seinen Abklärungen beim Hauptzentrum der Familienmedizin in X._______ im Kosovo nicht erhältlich. Ebenso seien sie gemäss zwei Abklärungen bei Apotheken in X._______ auch dort nicht erhältlich. Überdies hätten allfällige Generika nicht dieselbe Wirkung wie das Originalmedikament. 10.1.4 Folgende Informationen zu Wirkstoffen von Medikamenten stammen aus dem online verfügbaren Arzneimittel-Kompendium der Schweiz ( , abgerufen im Juli 2015). Auf der Essential Drug List der Republik Kosovo sind folgende Medikamente aufgeführt: Sevredol (Wirkstoff: Morphine), Eltroxin (Wirkstoff: Levothyroxin), Temesta (Wirkstoff: Lorazepam), Pantozol (Wirkstoff Pantoprazol), ( , abgerufen im Juli 2015 2014). Das Medikament Oxycontin ist ein Opioid Analgetikum (Schmerzmittel) ( , abgerufen im Juli 2015). Auch bei Morphin handelt es sich um ein Opioid Analgetikum ( , abgerufen im Juli 2015), welches zudem auf S. 45 der Essential Drug List aufgeführt ist. Demzufolge kann das Medikament Oxycontin durch Morphin ersetzt werden. Das Medikament Arthrotec enthält den Wirkstoff Diclofenac. Diclofenac ist ebenfalls auf der Liste auf S. 57 aufgeführt. Demzufolge sind alle diese Medikamente - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Kosovo erhältlich. Bei den Medikamenten Cymbalta (Duloxetin), Remeron (Mirtazapin) sowie Seroquel (Quetiapin) handelt es sich um Antidepressiva, die sich nicht auf der Liste befinden. Der Beschwerdeführer muss jedoch im Kosovo bezüglich der Einnahme von Antidepressiva ohnehin von einem Psychiater neu eingestellt werden. Dieser wird ihm passende Medikamente verschreiben, welche sich auf der Essential Drug List des Kosovo befinden. 10.1.5 Im Jahr 2006 wurde eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Pristina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich unter anderem auch in Pristina. Ebenso in Pristina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten ( Rückkehrförderung > Länderinformationen > Informationsblätter > Kosovo > Deutsch S. 36 f. >, abgerufen im Juli 2015). Eine ambulante sowie eine allenfalls stationäre psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in der Nähe seines Heimatortes X._______ ist somit sichergestellt. Ein kürzlich ergangener Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland (vgl. Rückreisevisum für die Schweiz gültig vom 3. bis 30. September 2014) lässt jedoch eher auf eine ambulante Therapie schliessen (zur medizinischen Grundsituation im Kosovo vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.2 m.H.). 10.1.6 Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo ist somit sichergestellt und die von ihm benötigten Medikamente sind erhältlich. 10.2 Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch in Bezug auf die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung sowie der Kosten der Medikamente. 10.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse die Medikamente selbst kaufen. Die Kosten der Medikamente würden sich auf CHF 950.- monatlich belaufen. Da er nicht vermögend sei, könne er sich dies nicht leisten. Sein Unterhalt (Miete, Pflege, Medikamente) würde vermutlich mehr als Euro 1'000.- kosten. Seine Familienangehörigen würden für diese Kosten nicht für längere Zeit aufkommen können. Die Gemeinde Lipjan habe zudem bestätigt, dass es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem würde ihm seine IV-Rente nicht in den Kosovo ausbezahlt. 10.2.2 Die Vorinstanz führt zur Finanzierbarkeit aus, auch wenn die Lebens- und Betreuungskosten sich auf Euro 1'000.-- belaufen würden, so seien sie wesentlich tiefer als in der Schweiz. Die Summe könne von den in der Schweiz und in Deutschland lebenden Familienangehörigen aufgebracht werden. Zudem sei der Kanton Basel-Landschaft bereit, die Möglichkeit einer gewissen kantonalen Rückkehrhilfe zu prüfen. 10.2.3 Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, sind gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG (SR 831.2) nicht mehr ins Ausland exportierbar. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt (BGE 139 V 335, E. 6.1). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (mit Wirkung ab 1. Oktober 2012) eine ganze IV-Rente zugesprochen. Diese wird folglich nicht in den Kosovo ausbezahlt. 10.2.4 Da es im Kosovo noch keine gesetzliche Krankenversicherung gibt, sind medizinische Dienstleistungen weiterhin kostenpflichtig. Auch für die Medikamente auf der Liste der wichtigsten Basismedikamente wird eine finanzielle Eigenleistung verlangt, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen: einzelne Gruppen z.B. Kinder, Sozialhilfeempfänger, Menschen mit Behinderungen, Rentner u.a. erhalten eine kostenlose medizinische Grundversorgung und sind von einer finanziellen Eigenleistung beim Bezug von Medikamenten der Essential Drug List befreit. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die öffentlichen Polikliniken und Kranken- häuser ( , abgerufen im Juli 2015 >). 10.2.5 Aufgrund des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers von 80 % ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland entweder Sozialhilfe beziehen oder als Mensch mit Behinderung (invalid) angesehen wird und somit medizinische Behandlungen sowie seine Medikamente, welche sich auf der Essential Drug List befinden, kostenlos sind. 10.3 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische Integrität. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss ein Eingriff in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen und eine Missachtung der Person in ihrer Würde zum Ausdruck bringen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2009, Rz. 27 S. 163 m. H.). Leiden, die durch eine natürliche Erkrankung hervorgerufen werden, können im Lichte von Art. 3 EMRK Relevanz erlangen, wenn sie durch staatliches Handeln verstärkt werden oder verstärkt zu werden drohen (Urteil EGMR i.S. Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 2346/02, Rz. 52). 10.3.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008 i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In erster Linie fallen darunter Gefährdungen, die auf absichtliche Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung zurückgehen. Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof darüber hinaus in einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentlichen Fällen der Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die nicht absichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach St. Kitts, wo diese der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische Betreuung, ohne Unterkunft und ohne Beistand durch Angehörige unter ausserordentlich schmerzvollen Umständen zu sterben. Bei dieser besonderen Sachlage erblickte der Gerichtshof in der Ausschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 30240/96, Rz. 49 ff.). 10.3.2 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sache N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Gelegenheit wahr, die Grundsätze zusammenzufassen, die sich aus seiner mit dem vorerwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich eingeleiteten Rechtsprechung ergeben und die für die Ausschaffung physisch und psychisch kranker Personen in Länder mit ungenügender gesundheitlicher Versorgung Geltung beanspruchen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05). Der Gerichtshof betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden könne, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen. Solche ausserordentlichen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorerwähnten Fall D. gegen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Beschwerdeführer schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass unsicher war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelchem fachliche Pflege oder ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und dass er keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage gewesen wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung, Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss nicht aus, dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellationen verwirklichen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre Gründe vorlägen. Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der hohen Schwelle festzuhalten sei, die sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe. Der Gerichtshof rechtfertigte die hohen Anforderungen für die Annahme einer Konventionsverletzung einerseits mit der fehlenden direkten oder indirekten staatlichen Verantwortlichkeit, andererseits mit der Schonung der Gesundheitssysteme der Konventionsstaaten vor übermässiger Belastung durch ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 43 und 44). Der EGMR hat bislang an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. bspw. Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2011 i.S. M. gegen Belgien, Nr. 10486/10). 11.11.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass Leiden, die eine Schilddrüsenunterfunktion, eine Depression sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom nach sich ziehen, hinreichend schwer wiegen können, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würden. Allerdings ist die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sowie deren Finanzierung im Kosovo sichergestellt. 11.2 Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustandes erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht vermag schon deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die ganz ausserordentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden Umstände zu erkennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendig sind, um im Vollzug der Wegweisung in den Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können. 12.Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG. Da dem Vollzug der Wegweisung, wie bereits dargelegt, keine anderen Hindernisse im Sinne Art. 14a ANAG entgegenstehen, ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 13.Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Honorar seiner Rechtsvertreterin, welche eine Honorarnote eingereicht hat, ist in Berücksichtigung aller Bemessungsfaktoren auf CHF 2'500.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung für die Rechtsvertreterin zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). 14.Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird für das Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von CHF 2'500.- ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis [...])

- das Migrationsamt des Kantons Basel Landschaft (Akten Ref.-Nr.: BL [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: