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C-1205/2016

C-1205/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-30 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer weiteren Einkommensteilung und Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer weiteren Einkommensteilung und Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1205/2016 Urteil vom 30. Juni 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am ... 1951 geborene, in Frankreich wohnende Schweizer Staatsangehörige A._______ mit Datum vom 1. Dezember 2014 zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (SAK-act. 5 und 13), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gestützt auf ihre Abklärungen A._______ mit Verfügung vom 5. Januar 2016 ab 1. Februar 2016 eine ordentliche Altersrente von CHF 1'089.- zugesprochen hat (SAK-act. 44), dass sie ihrer Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 46'530.-, 26 volle Versicherungsjahre bzw. eine Versicherungszeit von 26 Jahren und 5 Monaten zugrunde legte, 14 Jahre Erziehungsgutschriften anrechnete und die Rentenskala 26 anwendete (SAK-act. 44 S. 3), dass A._______ mit Einsprache vom 12. Januar 2015 (recte: 2016) vorbringen liess, das Splitting der zweiten (am ... 2011 geschiedenen) Ehe sei nicht berücksichtigt worden, dass die SAK die Einsprache mit der Begründung abwies, bei der zweiten Ehe könnten nur die Jahre 1995 bis 1997 geteilt werden, weil A._______ Ende April 1997 die Schweiz verlassen habe und in der Folge nicht mehr bei der AHV versichert gewesen sei (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016; SAK-act. 47), dass A._______ mit Beschwerde vom 25. Februar 2016 geltend machen liess, bei der zweiten Ehe sei das Splitting zu Unrecht nicht bis zur Scheidung im ... 2011 bzw. bis zum Wegzug aus der Gemeinde C._______ per Ende Dezember 2010 vorgenommen worden (act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2016 auf Abweisung schloss und insbesondere darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle D._______ am 30. April 1997 infolge Wegzug nach Venezuela abgemeldet habe (act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. April 2016 im Wesentlichen seine in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen wiederholte (act. 5), aber drei Wohnsitzbescheinigungen einreichte, nämlich der Einwohnerkontrolle E._______ (betreffend Wohnsitz vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2009), der Einwohnerkontrolle F._______ (betreffend Wohnsitz vom 1. April bis 30. Juni 2010) und der Einwohnerkontrolle C._______ (betreffend Wohnsitz vom 1. August bis 31. Dezember 2010), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 13. Mai 2016 festhielt, die neu eingereichten Wohnsitzbescheinigungen erlaubten eine Korrektur der Rentenverfügung, weshalb sie Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Neuberechnung der Rente beantrage (act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch bei der AHV versichert sind, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG), dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), dass gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c), dass als Beitragsdauer lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten kann, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Urteil BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2013 E. 5.6 mit Hinweis), dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG; Splitting), dass diesem Einkommenssplitting jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind, unterliegen (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG), dass gemäss Art. 50b Abs. 2 AHVV (SR 831.101) die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt, die Beitragszeiten jedoch nicht übertragen werden, wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden (Art. 50b Abs. 3 AHVV), dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Wohnsitzbescheinigungen zwar weitere Versicherungszeiten nachgewiesen hat, weshalb ein zusätzliches Einkommenssplitting und eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen ist, dass dies jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht dazu führt, dass ihm für die gesamten Ehejahre (der zweiten, von 1994 bis 2011 dauernden Ehe) Beiträge anzurechnen wären, sondern grundsätzlich nur für Zeiten, in welchen er (und seine Ehefrau) der schweizerischen AHV unterstellt war, mithin die Voraussetzungen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG und Art. 50b AHVV erfüllt waren, dass die Jahre 1994 (Eheschliessung) und 2011 (Ehescheidung) gemäss Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht der Teilung unterliegen, dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer per Ende April 1997 ins Ausland (Venezuela) abgemeldet hat (vgl. SAK-act. 15 S. 2), er und seine Ehegattin der SAK anschliessend mitteilten, sie hätten die Schweiz dauerhaft verlassen (SAK-act. 1), und der Beschwerdeführer gemäss Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle E._______ am 1. November 2008 von Frankreich zugezogen und am 30. Juni 2009 nach Frankreich weggezogen ist (Replik-Beilage), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten insbesondere von Mai 1997 bis Oktober 2008 weder obligatorisch noch freiwillig AHV-versichert war, dass ihm daher für diese Zeitperiode keine Beitragszeiten angerechnet werden können, sofern er nicht den Beweis erbringt, dass er zufolge Wohnsitzes in der Schweiz bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist, dass im Übrigen auch von November 2008 bis Ende 2010 kein ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz nachgewiesen wurde, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Sache - entsprechend dem Antrag der Vorinstanz - zur Vornahme einer weiteren Einkommensteilung und Neuberechnung der Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer weiteren Einkommensteilung und Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: