Tarmed
Sachverhalt
A. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) hat am 20. Januar 2026 folgenden Beschluss getroffen (RRB 2026/059; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2):
1. Für ambulante ärztliche Leistungen der Stiftung Ostschweizer Kinderspital, die im Verhältnis zur HSK AG abgerechnet werden, wird ein provisorischer TPW für TARDOC und ambulante Pauschalen von Fr. 0.90 festgesetzt.
2. Der provisorische Tarif gilt ab dem 1. Januar 2026 und längstens bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags oder bis zu einer allfälligen hoheitlichen Festsetzung eines definitiven Tarifs.
3. Der rückwirkende Ausgleich einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif nach Ziff. 1 dieses Beschlusses und dem definitiven Tarif bleibt vorbehalten.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. B.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 4 Krankenversicherungen in der Schweiz, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Festsetzung eines provisorischen TPW von Fr. 0.85 bzw. Fr. 0.86 gemäss den bis zum 31. Dezember 2025 gültigen TPW zwischen den jeweiligen Tarifparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. I. und II. der Rechtsschrift). B.b Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2026 aufgefordert, bis zum 23. März 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Des Weiteren wurden die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz ersucht, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine auf die Eintretensfrage beschränkte Vernehmlassung sowie eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag (aufschiebende Wirkung) einzureichen (BVGer-act. 3). B.c Am 2. März 2026 ging der Betrag von Fr. 5'000.- in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 9). B.d Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 12. März 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung sowie die Abweisung des Verfahrensantrages (BVGer-act. 10). B.e Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. März 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde sowie die Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer-act. 11).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
E. 2 Soweit die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt sind und insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse haben, sind sie aktivlegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; zur analogen Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VwVG bei der Prüfung der Passivlegitimation vgl. Teilentscheid BVGer C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschlüsse RRB 2026/024, RRB 2026/059 und RRB 2026/060 der Vorinstanz mit einer einzigen Beschwerde gesamthaft angefochten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beurteilung der Aktiv- und Passivlegitimation auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren nach dem materiellen Recht richtet (vgl. BGE 147 V 2 E. 3.2.1) und des Ausgangs des Urteils (vgl. E. 7 nachfolgend), erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zur Aktiv- bzw. Passivlegitimation im vorliegenden Falle und die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich auf die Verfahrensbeteiligten, soweit diese von der angefochtenen Verfügung tatsächlich berührt sind.
E. 3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 4 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Zu den Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 m.H. auf Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3). Zunächst zu prüfen ist die Qualifikation des angefochtenen Beschlusses als Zwischenverfügung oder als Endentscheid.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen äussern sich nicht im Einzelnen zur Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses. Indem sie darlegen, inwieweit sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden (BVGer-act. 1 Rz. 13 ff.), scheinen sie sinngemäss einzuräumen, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Zwischenverfügung handelt. Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Vorinstanz qualifizieren den angefochtenen Beschluss als Zwischenverfügung (BVGer-act. 10 Rz. 13; 11 S. 2).
E. 4.2 Der angefochtene Beschluss betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Genehmigung respektive Festsetzung eines definitiven Tarifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Bezug auf die betreffenden Parteien für die Zeit ab 1. Januar 2026 und längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs, unter Vorbehalt des rückwirkenden Ausgleichs einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif. Der provisorische Tarif wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (vgl. RRB 2026/059 S. 4 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter und sind als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dabei ist nicht massgebend, ob die vorsorgliche Anordnung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorsorgliche Anordnung im Hinblick auf ein derartiges Hauptverfahren erfolgt ist. Denn sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die festgesetzten provisorischen Tarife (für die betreffenden Parteien) dahin (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.2.5; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und E. 4.2.4; C-124/2012 E. 3.2.4). Die Tarifpartner sind stets zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet. Kommt kein Tarifvertrag zustande, werden die Tarife hoheitlich festgesetzt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Auch nach Vorliegen vereinbarter oder hoheitlich festgesetzter Tarife sind die Tarifpartner zur ständigen Tarifpflege verpflichtet (vgl. BVGE 2010/24 E. 5.2.1; Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.3.1; C-7165/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.3 m.w.H.). Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerinnen sind verpflichtet, auf eine Tarifeinigung betreffend das Jahr 2026 hinzuwirken (vgl. Art. 46 KVG). Kommt kein Tarifvertrag zustande, wird die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen haben (Art. 47 KVG). Die provisorischen Tarife gemäss dem hier angefochtenen Beschluss wurden offensichtlich im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen festgesetzt. Es besteht demnach klarerweise Akzessorietät zum Hauptverfahren.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss als Zwischenverfügung zu qualifizieren.
E. 5 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile C-890/2024 E. 2.2; C-124/2012 E. 3.2.1). Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; Urteil des BVGer C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG bringen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen Folgendes vor:
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils namentlich damit, dass die Praxis der Vorinstanz insofern zu kritisieren sei, als sich diese zunächst an vertraglichen Einigungen mit anderen Versicherern zu orientieren und erst bei einem Ausbleiben einer entsprechenden Einigung auf die Tarife der vergangenen Jahre zurückgegriffen werde. Mit diesem Vorgehen verstosse die Vorinstanz gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und verunmögliche eine wettbewerbsorientierte Geschäftstätigkeit unter den Versicherern. Ebenso stelle diese Praxis eine Ermessensüberschreitung des Kantons dar und sei willkürlich. Die Vorinstanz habe die Festsetzung des neuen Tarifes überdies ungenügend begründet, was eine ungerechtfertigte Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darstelle. Ferner seien die Vertragsverhandlungen blockiert und die andere Vertragspartei beharre auf einem weiteren Anstieg des Tarifs, was eine zusätzliche Erhöhung begünstige und den Vertragsprimat sowie die Tarifautonomie verletze. Betreffend die beschriebene Fehlpraxis der Vorinstanz sei ohnehin und namentlich ungeachtet eines allfälligen nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde einzutreten (BVGer-act. 1 Rz. 13 ff.).
E. 5.1.2 Die Beschwerdegegnerinnen machen insbesondere geltend, die Beschwerdeführerinnen seien ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen und sie hätten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. So hätten es die Beschwerdeführerinnen dabei bewenden lassen, auf durch den Beschluss blockierte Vertragsverhandlungen hinzuweisen. Die entsprechenden Behauptungen seien jedoch unsubstantiiert, pauschal und ohne jeglichen Beleg. Tatsächlich hätten die Parteien im Nachgang zum angefochtenen Beschluss ernsthafte Verhandlungen aufgenommen und geführt. Dass dieselben in der Folge noch nicht weitergeführt worden seien, liege nicht an einer Blockade, sondern daran, dass gleichzeitig Verhandlungen mit weiteren Beschwerdeführerinnen geführt werden müssten. Richtigerweise hätten sämtliche beteiligten Parteien ein Interesse daran, die Verhandlungen baldmöglichst erfolgreich zu beenden. Im Übrigen sei die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG offenkundig nicht erfüllt, da auch die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machten, dass aufgrund einer behaupteten Fehlpraxis der Vorinstanz ungeachtet eines allfälligen nicht wiedergutzumachenden Nachteils ohnehin auf die Beschwerde einzutreten sei, sei dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Grundlage bestehe (BVGer-act. 10 Rz. 13 ff.).
E. 5.1.3 Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Ebenso sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen (BVGer-act. 11).
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde lediglich dazu führen würde, dass ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt würde, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt würden. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis ist nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.1; C-890/2024 E. 4.2.4; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2 ff.; C-124/2012 E. 3.4). Folglich kann gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG keine Zulässigkeit der Beschwerde begründet werden.
E. 5.3 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-890/2024 E. 4.1.1 m.w.H.).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zunächst darauf, der angefochtene Beschluss verringere die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerinnen. Sie konkretisieren allerdings nicht, inwiefern diese nicht mehr gegeben sein soll. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerinnen darauf hingewiesen haben, es hätte am 12. Februar 2026 eine Verhandlungsrunde stattgefunden, eine Woche später seien Angebote ausgetauscht worden. Ausreichend substantiierten Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen würden, sind damit nicht ersichtlich (zur begrenzten Vertragsfreiheit bei der Tarifgestaltung: Urteile C-1303/2024 E. 3.3.1; C-890/2024 E. 4.1.5).
E. 5.3.2 Bezüglich der beanstandeten Orientierung an der vertraglichen Einigung mit anderen Versicherern ist festzuhalten, dass es sich bei einem provisorischen Tarif definitionsgemäss nur um eine Übergangslösung handelt, welche das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) Taxpunktwert bereits gebildet zu haben. Grundsätzlich vermögen jedoch Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt. Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 3.1.6 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.5). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan. Vielmehr weist sie in ihrem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass der provisorische Tarif keine präjudizielle Wirkung auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfälligen Festsetzungsbegehrens entfalte. Die Regierung werde die Frage, in welcher Höhe der definitive TPW für TARDOC und die ambulanten Pauschalen für das Jahr 2026 festzusetzen seien, frei prüfen. Der definitive Tarif könne vom provisorischen Tarif sowohl nach unten als auch nach oben abweichen (RRB 2026/059 S. 9 Ziff. 15 [BVGer-act. 1 Beilage 2]).
E. 5.3.3 Wohl trifft es überdies zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgründen in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen gegenüber Krankenversicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind (vgl. Urteil C-195/2012 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1). Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (beispielsweise, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zutrifft (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3.2.1; C-890/2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Eine ungerechtfertigte Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht einschlägig.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verneinen.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen führen schliesslich aus, dass selbst wenn vorliegend kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen sollte, auf die Beschwerde aufgrund einer zu korrigierenden Fehlpraxis der Vorinstanz einzutreten sei. Diese Fehlpraxis sei zunächst in einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz sowie einer Verletzung der Aufforderung des Bundesrats, die Taxpunktwerte beim Übergang zu TARDOC und ambulanten Pauschalen konstant zu halten, zu verorten (BVGer-act. 1 Rz. 12 ff.; 20 ff.). Überdies habe die Vorinstanz bei der Festsetzung des Arbeitstarifs die Kostenneutralität nicht geprüft und zu Unrecht auf Kostendaten aus dem GDK-Benchmarking für den Betriebsvergleich im ambulanten Bereich abgestellt (BVGer-act. 1 Rz. 38 ff.).
E. 5.4.2 Die Beschwerdegegnerinnen machen diesbezüglich geltend, dass vorliegend keine Veranlassung bestehe, unter dem Titel einer bestehenden Fehlpraxis auf die Beschwerde einzutreten (BVGer-act. 10 Rz. 29 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Zusammenhang nicht.
E. 5.5 Es ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Vor- und Zwischenentscheiden eine solche «Fehlpraxis» kantonaler (gerichtlicher) Vorinstanzen in besonderen Situationen ein Abweichen von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG rechtfertigen kann. Dies in Fällen, in welchen sich ein Gericht regelmässig über klar definierte Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinwegsetzt, welche das Bundesgericht spezifisch den (gerichtlichen) Vorinstanzen auferlegt hat (BGE 139 V 99 E. 2.5; 138 V 271 E. 4; Urteil des BGer 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren (Urteil des BGer 8C_661/2022 E. 3.4). Ein Eintreten erfolgt aber nicht schon deswegen, um eine schweizweit relevante Rechtsfrage mittels höchstgerichtlicher Anweisung zu klären (Urteil des BGer 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2).
E. 5.6 Selbst wenn die Bundesgerichtspraxis zu Art. 93 BGG auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnte - was letztlich offenbleiben kann - wäre zu berücksichtigen, dass eine Ausnahme von den Eintretens-voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht leichthin zu bejahen wäre. Anders als in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht den kantonalen Vorinstanzen bislang keine klar definierten Vorgaben zur Festlegung von Arbeitstarifen auferlegt (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.3; C-124/2012 E. 3.5; siehe auch RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Ohnehin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Berufung auf eine von der Vorinstanz initiierte Fehlpraxis auch aus anderen Gründen nicht durchdringt. So haben die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen, die Vorinstanz verhalte sich regelmässig fehl, weder substantiiert dargelegt, noch ist ersichtlich, dass die behauptete fehlerhafte Praxis seit Jahren ausgeübt werde, wie dies in den massgeblichen Bundesgerichtsentscheiden der Fall war. Namentlich lassen es die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang lediglich dabei bewenden, auf einzelne Beschlüsse der Vorinstanz sowie auf andere - in diesem Zusammenhang nicht relevante - Beschlüsse anderer Kantone hinzuweisen.
E. 5.7 Eine Konstellation, welche ungeachtet von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG ein Eintreten rechtfertigte, ist demnach vorliegend nicht zu erkennen.
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht erfüllt sind und auch kein anderer Grund ersichtlich ist, welcher für ein Eintreten auf die Beschwerde sprechen könnte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist somit nicht zulässig.
E. 6.2 Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 6.3 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den weiteren materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 5 hievor). Ebenso ist der Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Diese sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
E. 7.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ebenso die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
- Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1202/2026 Urteil vom 17. April 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien
1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,
2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,
3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern,
4. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführende, gegen
1. HOCH Health Ostschweiz, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,
2. Geriatrische Klinik St.Gallen AG, Rorschacher Strasse 94, 9000 St. Gallen,
3. Psychiatrie St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
4. Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens,
5. Stiftung Ostschweizer Kinderspital, Abteilung: Direktion, Claudiusstrasse 6, 9006 St. Gallen,
6. Klinik Stephanshorn AG, Brauerstrasse 95, 9016 St. Gallen, alle vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegner, Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, provisorischer Taxpunktwert für das Gesamttarifsystem (Tardoc und ambulante Pauschalen), für ambulante Leistungen ab dem 1. Januar 2026, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, (RRB 2026/059). Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) hat am 20. Januar 2026 folgenden Beschluss getroffen (RRB 2026/059; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2):
1. Für ambulante ärztliche Leistungen der Stiftung Ostschweizer Kinderspital, die im Verhältnis zur HSK AG abgerechnet werden, wird ein provisorischer TPW für TARDOC und ambulante Pauschalen von Fr. 0.90 festgesetzt.
2. Der provisorische Tarif gilt ab dem 1. Januar 2026 und längstens bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags oder bis zu einer allfälligen hoheitlichen Festsetzung eines definitiven Tarifs.
3. Der rückwirkende Ausgleich einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif nach Ziff. 1 dieses Beschlusses und dem definitiven Tarif bleibt vorbehalten.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. B.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 4 Krankenversicherungen in der Schweiz, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Festsetzung eines provisorischen TPW von Fr. 0.85 bzw. Fr. 0.86 gemäss den bis zum 31. Dezember 2025 gültigen TPW zwischen den jeweiligen Tarifparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. I. und II. der Rechtsschrift). B.b Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2026 aufgefordert, bis zum 23. März 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Des Weiteren wurden die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz ersucht, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine auf die Eintretensfrage beschränkte Vernehmlassung sowie eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag (aufschiebende Wirkung) einzureichen (BVGer-act. 3). B.c Am 2. März 2026 ging der Betrag von Fr. 5'000.- in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 9). B.d Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 12. März 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung sowie die Abweisung des Verfahrensantrages (BVGer-act. 10). B.e Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. März 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde sowie die Abweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2. Soweit die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt sind und insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse haben, sind sie aktivlegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; zur analogen Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VwVG bei der Prüfung der Passivlegitimation vgl. Teilentscheid BVGer C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschlüsse RRB 2026/024, RRB 2026/059 und RRB 2026/060 der Vorinstanz mit einer einzigen Beschwerde gesamthaft angefochten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beurteilung der Aktiv- und Passivlegitimation auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren nach dem materiellen Recht richtet (vgl. BGE 147 V 2 E. 3.2.1) und des Ausgangs des Urteils (vgl. E. 7 nachfolgend), erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zur Aktiv- bzw. Passivlegitimation im vorliegenden Falle und die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich auf die Verfahrensbeteiligten, soweit diese von der angefochtenen Verfügung tatsächlich berührt sind.
3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
4. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Zu den Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 m.H. auf Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3). Zunächst zu prüfen ist die Qualifikation des angefochtenen Beschlusses als Zwischenverfügung oder als Endentscheid. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen äussern sich nicht im Einzelnen zur Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses. Indem sie darlegen, inwieweit sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden (BVGer-act. 1 Rz. 13 ff.), scheinen sie sinngemäss einzuräumen, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Zwischenverfügung handelt. Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Vorinstanz qualifizieren den angefochtenen Beschluss als Zwischenverfügung (BVGer-act. 10 Rz. 13; 11 S. 2). 4.2 Der angefochtene Beschluss betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Genehmigung respektive Festsetzung eines definitiven Tarifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Bezug auf die betreffenden Parteien für die Zeit ab 1. Januar 2026 und längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs, unter Vorbehalt des rückwirkenden Ausgleichs einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif. Der provisorische Tarif wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (vgl. RRB 2026/059 S. 4 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter und sind als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dabei ist nicht massgebend, ob die vorsorgliche Anordnung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorsorgliche Anordnung im Hinblick auf ein derartiges Hauptverfahren erfolgt ist. Denn sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die festgesetzten provisorischen Tarife (für die betreffenden Parteien) dahin (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.2.5; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und E. 4.2.4; C-124/2012 E. 3.2.4). Die Tarifpartner sind stets zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet. Kommt kein Tarifvertrag zustande, werden die Tarife hoheitlich festgesetzt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Auch nach Vorliegen vereinbarter oder hoheitlich festgesetzter Tarife sind die Tarifpartner zur ständigen Tarifpflege verpflichtet (vgl. BVGE 2010/24 E. 5.2.1; Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.3.1; C-7165/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.3 m.w.H.). Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerinnen sind verpflichtet, auf eine Tarifeinigung betreffend das Jahr 2026 hinzuwirken (vgl. Art. 46 KVG). Kommt kein Tarifvertrag zustande, wird die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen haben (Art. 47 KVG). Die provisorischen Tarife gemäss dem hier angefochtenen Beschluss wurden offensichtlich im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen festgesetzt. Es besteht demnach klarerweise Akzessorietät zum Hauptverfahren. 4.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss als Zwischenverfügung zu qualifizieren.
5. Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile C-890/2024 E. 2.2; C-124/2012 E. 3.2.1). Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; Urteil des BVGer C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.). 5.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG bringen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen Folgendes vor: 5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils namentlich damit, dass die Praxis der Vorinstanz insofern zu kritisieren sei, als sich diese zunächst an vertraglichen Einigungen mit anderen Versicherern zu orientieren und erst bei einem Ausbleiben einer entsprechenden Einigung auf die Tarife der vergangenen Jahre zurückgegriffen werde. Mit diesem Vorgehen verstosse die Vorinstanz gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und verunmögliche eine wettbewerbsorientierte Geschäftstätigkeit unter den Versicherern. Ebenso stelle diese Praxis eine Ermessensüberschreitung des Kantons dar und sei willkürlich. Die Vorinstanz habe die Festsetzung des neuen Tarifes überdies ungenügend begründet, was eine ungerechtfertigte Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darstelle. Ferner seien die Vertragsverhandlungen blockiert und die andere Vertragspartei beharre auf einem weiteren Anstieg des Tarifs, was eine zusätzliche Erhöhung begünstige und den Vertragsprimat sowie die Tarifautonomie verletze. Betreffend die beschriebene Fehlpraxis der Vorinstanz sei ohnehin und namentlich ungeachtet eines allfälligen nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde einzutreten (BVGer-act. 1 Rz. 13 ff.). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerinnen machen insbesondere geltend, die Beschwerdeführerinnen seien ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen und sie hätten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. So hätten es die Beschwerdeführerinnen dabei bewenden lassen, auf durch den Beschluss blockierte Vertragsverhandlungen hinzuweisen. Die entsprechenden Behauptungen seien jedoch unsubstantiiert, pauschal und ohne jeglichen Beleg. Tatsächlich hätten die Parteien im Nachgang zum angefochtenen Beschluss ernsthafte Verhandlungen aufgenommen und geführt. Dass dieselben in der Folge noch nicht weitergeführt worden seien, liege nicht an einer Blockade, sondern daran, dass gleichzeitig Verhandlungen mit weiteren Beschwerdeführerinnen geführt werden müssten. Richtigerweise hätten sämtliche beteiligten Parteien ein Interesse daran, die Verhandlungen baldmöglichst erfolgreich zu beenden. Im Übrigen sei die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG offenkundig nicht erfüllt, da auch die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machten, dass aufgrund einer behaupteten Fehlpraxis der Vorinstanz ungeachtet eines allfälligen nicht wiedergutzumachenden Nachteils ohnehin auf die Beschwerde einzutreten sei, sei dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Grundlage bestehe (BVGer-act. 10 Rz. 13 ff.). 5.1.3 Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Ebenso sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen (BVGer-act. 11). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde lediglich dazu führen würde, dass ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt würde, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt würden. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis ist nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.1; C-890/2024 E. 4.2.4; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2 ff.; C-124/2012 E. 3.4). Folglich kann gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG keine Zulässigkeit der Beschwerde begründet werden. 5.3 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-890/2024 E. 4.1.1 m.w.H.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zunächst darauf, der angefochtene Beschluss verringere die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerinnen. Sie konkretisieren allerdings nicht, inwiefern diese nicht mehr gegeben sein soll. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerinnen darauf hingewiesen haben, es hätte am 12. Februar 2026 eine Verhandlungsrunde stattgefunden, eine Woche später seien Angebote ausgetauscht worden. Ausreichend substantiierten Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen würden, sind damit nicht ersichtlich (zur begrenzten Vertragsfreiheit bei der Tarifgestaltung: Urteile C-1303/2024 E. 3.3.1; C-890/2024 E. 4.1.5). 5.3.2 Bezüglich der beanstandeten Orientierung an der vertraglichen Einigung mit anderen Versicherern ist festzuhalten, dass es sich bei einem provisorischen Tarif definitionsgemäss nur um eine Übergangslösung handelt, welche das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) Taxpunktwert bereits gebildet zu haben. Grundsätzlich vermögen jedoch Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt. Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 3.1.6 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.5). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan. Vielmehr weist sie in ihrem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass der provisorische Tarif keine präjudizielle Wirkung auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfälligen Festsetzungsbegehrens entfalte. Die Regierung werde die Frage, in welcher Höhe der definitive TPW für TARDOC und die ambulanten Pauschalen für das Jahr 2026 festzusetzen seien, frei prüfen. Der definitive Tarif könne vom provisorischen Tarif sowohl nach unten als auch nach oben abweichen (RRB 2026/059 S. 9 Ziff. 15 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). 5.3.3 Wohl trifft es überdies zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgründen in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen gegenüber Krankenversicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind (vgl. Urteil C-195/2012 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1). Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (beispielsweise, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zutrifft (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3.2.1; C-890/2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Eine ungerechtfertigte Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht einschlägig. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verneinen. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen führen schliesslich aus, dass selbst wenn vorliegend kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen sollte, auf die Beschwerde aufgrund einer zu korrigierenden Fehlpraxis der Vorinstanz einzutreten sei. Diese Fehlpraxis sei zunächst in einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz sowie einer Verletzung der Aufforderung des Bundesrats, die Taxpunktwerte beim Übergang zu TARDOC und ambulanten Pauschalen konstant zu halten, zu verorten (BVGer-act. 1 Rz. 12 ff.; 20 ff.). Überdies habe die Vorinstanz bei der Festsetzung des Arbeitstarifs die Kostenneutralität nicht geprüft und zu Unrecht auf Kostendaten aus dem GDK-Benchmarking für den Betriebsvergleich im ambulanten Bereich abgestellt (BVGer-act. 1 Rz. 38 ff.). 5.4.2 Die Beschwerdegegnerinnen machen diesbezüglich geltend, dass vorliegend keine Veranlassung bestehe, unter dem Titel einer bestehenden Fehlpraxis auf die Beschwerde einzutreten (BVGer-act. 10 Rz. 29 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Zusammenhang nicht. 5.5 Es ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Vor- und Zwischenentscheiden eine solche «Fehlpraxis» kantonaler (gerichtlicher) Vorinstanzen in besonderen Situationen ein Abweichen von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG rechtfertigen kann. Dies in Fällen, in welchen sich ein Gericht regelmässig über klar definierte Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinwegsetzt, welche das Bundesgericht spezifisch den (gerichtlichen) Vorinstanzen auferlegt hat (BGE 139 V 99 E. 2.5; 138 V 271 E. 4; Urteil des BGer 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren (Urteil des BGer 8C_661/2022 E. 3.4). Ein Eintreten erfolgt aber nicht schon deswegen, um eine schweizweit relevante Rechtsfrage mittels höchstgerichtlicher Anweisung zu klären (Urteil des BGer 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2). 5.6 Selbst wenn die Bundesgerichtspraxis zu Art. 93 BGG auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnte - was letztlich offenbleiben kann - wäre zu berücksichtigen, dass eine Ausnahme von den Eintretens-voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht leichthin zu bejahen wäre. Anders als in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht den kantonalen Vorinstanzen bislang keine klar definierten Vorgaben zur Festlegung von Arbeitstarifen auferlegt (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.3; C-124/2012 E. 3.5; siehe auch RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Ohnehin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Berufung auf eine von der Vorinstanz initiierte Fehlpraxis auch aus anderen Gründen nicht durchdringt. So haben die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen, die Vorinstanz verhalte sich regelmässig fehl, weder substantiiert dargelegt, noch ist ersichtlich, dass die behauptete fehlerhafte Praxis seit Jahren ausgeübt werde, wie dies in den massgeblichen Bundesgerichtsentscheiden der Fall war. Namentlich lassen es die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang lediglich dabei bewenden, auf einzelne Beschlüsse der Vorinstanz sowie auf andere - in diesem Zusammenhang nicht relevante - Beschlüsse anderer Kantone hinzuweisen. 5.7 Eine Konstellation, welche ungeachtet von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG ein Eintreten rechtfertigte, ist demnach vorliegend nicht zu erkennen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht erfüllt sind und auch kein anderer Grund ersichtlich ist, welcher für ein Eintreten auf die Beschwerde sprechen könnte. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist somit nicht zulässig. 6.2 Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 6.3 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den weiteren materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 5 hievor). Ebenso ist der Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Diese sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ebenso die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Versand: