Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1969) ist türkischer Herkunft. Im Jahr 1988 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. In seiner Heimat liess er die türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972), mit der er seit dem Jahr 1986 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte und den 1987 aus dieser Beziehung hervorgegangenen Sohn C._______ zurück. B. Bevor über das Asylgesuch befunden werden konnte, heiratete der Beschwerdeführer am 30. März 1990 die 1953 geborene Schweizer Bürgerin D._______. Zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 1. April 1993 in der Türkei geschieden. C. Am 28. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer erneut, diesmal die 1948 geborene Schweizer Bürgerin E._______. Im November 2000 liessen die Ehegatten den ausserehelichen Sohn des Beschwerdeführers nachkommen, der auf entsprechendes Urteil eines türkischen Gerichts hin seit Ende 1996 unter der ausschliesslichen elterlichen Sorge des Beschwerdeführers stand. D. Bereits zuvor, am 5. März 1997 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 11. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie zusammen in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 22. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Bassersdorf/ZH. E. Die Ehe des Beschwerdeführers mit E._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Januar 2003 geschieden. Am 28. April 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal in der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen F._______ (geb. 1976). F. Mit Schreiben vom 22. April 2004 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und informierte ihn unter Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 Gebrauch. Ausserdem äusserte sich mit Eingaben vom 11. Mai 2004 und 25. Juli 2005 seine geschiedene schweizerische Ehefrau unaufgefordert zum Sachverhalt. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde schliesslich am 19. Mai 2005 von der Kantonspolizei Zürich eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau als Auskunftsperson durchgeführt, und es wurden die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Winterthur beigezogen. G. Am 26. Oktober 2005 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 11. November 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 22. Mai 2006 an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Offensichtlich bezieht er sich auf die Verfahrensgarantie des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er übersieht dabei allerdings, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243; ferner ANDREAS KLEY-STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Da ansonsten für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kein hinreichender Grund besteht, ist das Gesuch der Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 4 Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bereits rogatorisch als Auskunftsperson einvernommen wurde und sich im Übrigen wiederholt von sich aus an die zuständigen Behörden gewendet und ihre Sicht der Dinge geschildert hat, kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen).
E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
E. 5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 6.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 7 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 8.1 Den Akten lässt sich das folgenden Bild entnehmen: Der Beschwerdeführer ist 1988 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gelangt und hat ein Asylgesuch eingereicht. In der Folge konnte er sich ein (auf andere Weise wohl nicht erhältliches) Anwesenheitsrecht sichern, indem er am 30. März 1990 eine 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete. Am 1. April 1993 war diese Ehe bereits geschieden und das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers erneut in Gefahr. Die Gefahr wurde gebannt, als der Beschwerdeführer am 28. Januar 1994 wiederum eine Schweizer Bürgerin heiratete, die diesmal 21 Jahre älter war als er. Am 5. März 1997, also unmittelbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG hierzu erforderlichen zeitlichen Mindestvoraussetzungen, reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 11. Mai 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 22. Januar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Rund drei Monate später, Ende Mai 2002 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung aus. Weitere rund drei Monate später, am 30. August 2002, reichte sie die Scheidungsklage ein. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 7. Januar 2003. Rund vier Monate später, am 28. April 2003, heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei erneut, diesmal eine gegenüber ihm sieben Jahre jüngere türkische Staatsangehörige.
E. 8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der faktischen Trennung der Ehegatten begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Darüber hinaus lässt der äussere Ablauf der Ereignisse den Verdacht der Vorinstanz als begründet erscheinen, dass die ersten zwei Ehen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert waren. Hervorzuheben ist der prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers, der durch die beiden Eheschlüsse gesichert wurde, sowie der hohe Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 16 bzw. 21 Jahren, der nach Massgabe der tradierten Werteordnung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht nur unüblich, sondern gesellschaftlich nicht akzeptabel sein dürfte. Hinzu tritt eine Koinzidenz, auf die die Vorinstanz mit Recht hinweist, nämlich dass der Beschwerdeführer nur in den beiden Ehen, die ihm ausländerrechtliche Vorteile vermittelten, wesentlich ältere Partnerinnen wählte. Nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ging der Beschwerdeführer die dritte Ehe mit einer sieben Jahre jüngeren Landsfrau ein. Ebenso ist sein 1987 geborener vorehelicher Sohn aus einer Verbindung mit einer (drei Jahre) jüngeren Partnerin hervorgegangen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
E. 9.1 Unterstützt von seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung, seine Ehe sei im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert gewesen. Tatsache sei, dass er und seine geschiedene schweizerische Ehefrau aus Liebe und im Übrigen auf deren Initiative geheiratet hätten und dass ihre Ehe, die immerhin 9 Jahre gehalten habe, bis zuletzt von Liebe und Harmonie geprägt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen gemeinsamen Interessen - sie hätten sogar bei der gleichen Firma gearbeitet und seien dort als ein "liebenswertes Idealpaar" beschrieben worden - sowie auf gemeinsame Ferienaufenthalte in seinem Heimatland, wo seine damalige Ehefrau seine Familie kennengelernt habe und von ihr gut aufgenommen worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers war denn auch der Auszug seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung Ende Mai 2002 nicht Folge einer ehelichen Krise (eine solche habe es nicht gegeben), sondern eine Handlung, mit der seine Ehefrau kurzschlussartig und nicht voraussehbar auf beziehungsfremde Belastungen reagiert habe. Die Dynamik der Ereignisse habe dazu geführt, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden worden sei, obwohl er selbst sich intensiv um eine Rettung der ehelichen Beziehung bemüht habe. Der Beschwerdeführer betont, dass seine Ehe nicht nur bis zu dem erwähnten, kurzschlussartigen Auszug, sondern bis Anfang Juni 2002 von keinem der Ehepartner in irgendeiner Weise in Frage gestellt worden sei. Es treffe daher nicht zu, dass er die Behörden in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 11. Mai 2001 getäuscht oder es auch nur pflichtwidrig versäumt hätte, sie anschliessend über eine Verschlechterung der ehelichen Beziehung zu informieren. Im Rückblick bereue seine damalige Ehefrau noch heute bitter, dass es überhaupt so weit gekommen sei.
E. 9.2 Die Belastungen, die zum behaupteten kurzschlussartigen Auszug der damaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung und letztlich zur Scheidung geführt haben sollen, werden im erstinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene jeweils unterschiedlich geschildert. Schon aus diesem Grund überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau nicht.
E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den Gründen für die Trennung und die nachfolgende Scheidung. Diese Aufgabe übernahm seine geschiedene schweizerische Ehefrau im Rahmen einer schriftlichen Intervention an die Vorinstanz, datiert vom 11. Mai 2004, sowie anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme vom 19. Mai 2005. Sie führte dabei aus, dass ihr der Sohn des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz massive Probleme bereitet habe. Er habe sie nicht akzeptiert, sie sei für ihn "Luft" gewesen, und er habe in der Wohnung gemacht, was ihm gepasst habe (Antwort auf Fragen 3b, 3c und 7d). Vom Beschwerdeführer habe sie nicht die gewünschte Unterstützung erhalten. Er sei immer zwischen ihr und seinem Sohn gestanden (Antworten auf Fragen 3c un 7e). Die Probleme mit dem Sohn hätten schliesslich das "Fass zum Überlaufen gebracht" (Antwort auf Frage 6). Als der Beschwerdeführer wieder einmal nicht für sie habe Partei ergreifen können, habe sie die eheliche Wohnung verlassen (Eingabe vom 11. Mai 2004). Sie sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in die Türkei zurückschicke. Dann wäre sie zu ihm zurückgekommen (Antwort auf Frage 3l). Trotz der späteren Versuche des Beschwerdeführers, diese Aussagen zu relativieren, geht aus ihnen klar hervor, dass sie Spannungen im Verhältnis zum Sohn und dem Beschwerdeführer als Grund für das Scheitern der Ehe betrachtete. Dem Beschwerdeführer warf sie vor, dass er nicht willens oder nicht in der Lage war, seinen Sohn in die Schranken zu weisen.
E. 9.2.2 Im Rahmen der Beschwerde ist von Problemen zwischen den Ehegatten nicht mehr die Rede. Stattdessen legt der Beschwerdeführer das Schwergewicht seiner Argumentation auf sich allmählich verschärfende Spannungen zwischen dem Sohn und der Ehefrau, die er auf kulturelle Unterschiede sowie auf pubertäre Ablösungsprozesse zurückführt, ferner auf eine gesteigerte Reizbarkeit und fehlende Belastbarkeit der Ehefrau, die gerade damals - im Frühsommer 2002 - unter starkem Druck am Arbeitsplatz gestanden sei. In dieser Situation sei der Ehefrau die Problematik mit dem Stiefsohn offenbar dermassen über den Kopf gewachsen, dass sie Ende Mai 2002 spontan und überstürzt auf der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer betont, dass dieser Schritt nicht seinetwegen erfolgt sei - er sei stets sehr verständnisvoll gewesen -, sondern weil die Ehefrau der damaligen Unverträglichkeit mit dem Sohn habe entfliehen wollen, die ihr nach anstrengenden Arbeitstagen eine Erholung zu Hause verunmöglicht habe. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass er selbst in einer schwierigen Situation gewesen sei; einerseits habe er eine Ehefrau gehabt, mit der er eine langjährige, sehr gute und innige Beziehung gelebt und die er geliebt habe, wie sie ihn umgekehrt auch, andererseits habe er zu seinem Sohn schauen müssen, der für seine Integration und gleichzeitig seine pubertäre Ablösung Zeit gebraucht habe. Die eheliche Beziehung sei jedoch selbst nach dem Auszug der Ehefrau im Mai 2002 noch völlig unangefochten und ohne irgendwelche Irritationen gewesen.
E. 9.2.3 In seiner Replik schliesslich will der Beschwerdeführer die Probleme seines Sohnes als eine im Wesentlichen normale pubertäre Entwicklung sehen, die unter gewöhnlichen Umständen nicht der Rede wert gewesen wäre. Dafür wird der (im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnten und in der Beschwerdeschrift nur kurz angetönten) Situation der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz und deren Folgen auf ihre Befindlichkeit im Spätfrühling und Frühsommer 2002 breiter Raum eingeräumt und behauptet, diese habe schliesslich zur kurzschlussartigen Flucht geführt. So schildert der Beschwerdeführer, wie die Arbeitgeberfirma der Ehefrau, ein Druckereinunternehmen, im Dezember 2001 bzw. Januar 2002 einen wichtigen Grossauftrag erhalten habe und welche Arbeitslast daraus für die Ehefrau erwachsen sei, wie sie allmählich in einen Erschöpfungszustand geraten sei und in welchem Mass sie in den wenigen, ihr verbliebenen freien Stunden Ruhe benötigt habe. Doch "zufällig" in diesem Zeitpunkt sei der Sohn "pubertätsmässig" offenbar "etwas in den Saft" gekommen, habe sich aufgelehnt und seine Grenzen gesucht. Dafür habe die Ehefrau jedoch keine Energien gehabt. Dennoch sei der Sohn nie zu einer eigentlichen ehelichen Belastungsprobe geworden. Eheliche Probleme hätten schlicht nicht existiert. Nur einmal habe die Ehefrau gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, vielleicht etwas heftig reagiert, als der Sohn etwas angestellt und er ihm deshalb beschieden habe, dass er ohne Nachtessen ins Bett müsse. Bei dieser Gelegenheit habe die Ehefrau für den Sohn und gegen ihn, den Beschwerdeführer, Partei ergriffen. Hätte man die Ehefrau noch im Verlaufe des Monats Mai 2002 gefragt, ob ihre Beziehung mit ihm, dem Beschwerdeführer, gefährdet sei, hätte sie nicht gewusst, warum dem so sein sollte. Die Beziehung sei bis im Mai 2002 gelebt, herzlich und stabil gewesen.
E. 9.3 Nicht überzeugend ist ferner der geschilderte Gegensatz zwischen dem raschen Zerfall der Ehe nach der tatsächlichen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft Ende Mai 2002 einerseits und den zahlreichen Beteuerungen des Beschwerdeführers andererseits, wie sehr die Ehe bis zuletzt von Harmonie und gegenseitiger Liebe geprägt und wie kurzschlussartig und irrational der Entschluss der damaligen Ehefrau gewesen sei, aus der ehelichen Gemeinschaft zu flüchten. Es kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Beziehung, die noch nach über acht Jahren Dauer dem gezeichneten positiven Bild entspricht, auch grösseren Belastungen standhalten kann und dass die Ehegatten in der Lage sind, auftauchende Probleme im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verdeutlichend darauf hin, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, seinem Sohn die Grenzen aufzuzeigen. Umgekehrt wäre aber auch mehr Konzilianz von der Ehefrau zu erwarten gewesen, zumal ihr bewusst gewesen sein musste, wie wichtig dem Beschwerdeführer sein Kind war, sein Nachzug in die Schweiz von Anfang an beabsichtigt wurde und die Ehefrau das Kind schon auf Grund der behaupteten zahlreichen Besuche in der Türkei gut gekannt haben dürfte. Je mehr der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens jedoch versucht, die Ursachen für das Scheitern der Ehe ausschliesslich bei seiner Ehefrau und ihrer damaligen ausserordentlichen Arbeitssituation zu orten, umso schwerer ist der Ablauf der Ereignisse auf glaubwürdige Weise zu vermitteln. Der Beschwerdeführer versucht es denn auch in seiner Replik nicht mehr ernsthaft, sondern schreibt den Ablauf der Ereignisse geradezu schicksalshaft dem bei derartigen Erschöpfungszuständen angeblich notorischen "Scheuklappenblick" zu.
E. 10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
E. 11 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: ...) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1160/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. Februar 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Scherrer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1969) ist türkischer Herkunft. Im Jahr 1988 gelangte er als Asylsuchender in die Schweiz. In seiner Heimat liess er die türkische Staatsangehörige B._______ (geb. 1972), mit der er seit dem Jahr 1986 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte und den 1987 aus dieser Beziehung hervorgegangenen Sohn C._______ zurück. B. Bevor über das Asylgesuch befunden werden konnte, heiratete der Beschwerdeführer am 30. März 1990 die 1953 geborene Schweizer Bürgerin D._______. Zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 1. April 1993 in der Türkei geschieden. C. Am 28. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer erneut, diesmal die 1948 geborene Schweizer Bürgerin E._______. Im November 2000 liessen die Ehegatten den ausserehelichen Sohn des Beschwerdeführers nachkommen, der auf entsprechendes Urteil eines türkischen Gerichts hin seit Ende 1996 unter der ausschliesslichen elterlichen Sorge des Beschwerdeführers stand. D. Bereits zuvor, am 5. März 1997 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 11. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie zusammen in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 22. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Bassersdorf/ZH. E. Die Ehe des Beschwerdeführers mit E._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Januar 2003 geschieden. Am 28. April 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal in der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen F._______ (geb. 1976). F. Mit Schreiben vom 22. April 2004 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und informierte ihn unter Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2005 Gebrauch. Ausserdem äusserte sich mit Eingaben vom 11. Mai 2004 und 25. Juli 2005 seine geschiedene schweizerische Ehefrau unaufgefordert zum Sachverhalt. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde schliesslich am 19. Mai 2005 von der Kantonspolizei Zürich eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau als Auskunftsperson durchgeführt, und es wurden die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Winterthur beigezogen. G. Am 26. Oktober 2005 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 11. November 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 22. Mai 2006 an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Offensichtlich bezieht er sich auf die Verfahrensgarantie des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er übersieht dabei allerdings, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243; ferner ANDREAS KLEY-STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Da ansonsten für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kein hinreichender Grund besteht, ist das Gesuch der Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bereits rogatorisch als Auskunftsperson einvernommen wurde und sich im Übrigen wiederholt von sich aus an die zuständigen Behörden gewendet und ihre Sicht der Dinge geschildert hat, kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 6. 6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 6.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 7. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 8. 8.1 Den Akten lässt sich das folgenden Bild entnehmen: Der Beschwerdeführer ist 1988 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gelangt und hat ein Asylgesuch eingereicht. In der Folge konnte er sich ein (auf andere Weise wohl nicht erhältliches) Anwesenheitsrecht sichern, indem er am 30. März 1990 eine 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete. Am 1. April 1993 war diese Ehe bereits geschieden und das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers erneut in Gefahr. Die Gefahr wurde gebannt, als der Beschwerdeführer am 28. Januar 1994 wiederum eine Schweizer Bürgerin heiratete, die diesmal 21 Jahre älter war als er. Am 5. März 1997, also unmittelbar nach der Erfüllung der gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG hierzu erforderlichen zeitlichen Mindestvoraussetzungen, reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 11. Mai 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 22. Januar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Rund drei Monate später, Ende Mai 2002 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung aus. Weitere rund drei Monate später, am 30. August 2002, reichte sie die Scheidungsklage ein. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 7. Januar 2003. Rund vier Monate später, am 28. April 2003, heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei erneut, diesmal eine gegenüber ihm sieben Jahre jüngere türkische Staatsangehörige. 8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der faktischen Trennung der Ehegatten begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Darüber hinaus lässt der äussere Ablauf der Ereignisse den Verdacht der Vorinstanz als begründet erscheinen, dass die ersten zwei Ehen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert waren. Hervorzuheben ist der prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers, der durch die beiden Eheschlüsse gesichert wurde, sowie der hohe Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 16 bzw. 21 Jahren, der nach Massgabe der tradierten Werteordnung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht nur unüblich, sondern gesellschaftlich nicht akzeptabel sein dürfte. Hinzu tritt eine Koinzidenz, auf die die Vorinstanz mit Recht hinweist, nämlich dass der Beschwerdeführer nur in den beiden Ehen, die ihm ausländerrechtliche Vorteile vermittelten, wesentlich ältere Partnerinnen wählte. Nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ging der Beschwerdeführer die dritte Ehe mit einer sieben Jahre jüngeren Landsfrau ein. Ebenso ist sein 1987 geborener vorehelicher Sohn aus einer Verbindung mit einer (drei Jahre) jüngeren Partnerin hervorgegangen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 9. 9.1 Unterstützt von seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung, seine Ehe sei im Wesentlichen ausländerrechtlich motiviert gewesen. Tatsache sei, dass er und seine geschiedene schweizerische Ehefrau aus Liebe und im Übrigen auf deren Initiative geheiratet hätten und dass ihre Ehe, die immerhin 9 Jahre gehalten habe, bis zuletzt von Liebe und Harmonie geprägt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen gemeinsamen Interessen - sie hätten sogar bei der gleichen Firma gearbeitet und seien dort als ein "liebenswertes Idealpaar" beschrieben worden - sowie auf gemeinsame Ferienaufenthalte in seinem Heimatland, wo seine damalige Ehefrau seine Familie kennengelernt habe und von ihr gut aufgenommen worden sei. Nach Darstellung des Beschwerdeführers war denn auch der Auszug seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung Ende Mai 2002 nicht Folge einer ehelichen Krise (eine solche habe es nicht gegeben), sondern eine Handlung, mit der seine Ehefrau kurzschlussartig und nicht voraussehbar auf beziehungsfremde Belastungen reagiert habe. Die Dynamik der Ereignisse habe dazu geführt, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden worden sei, obwohl er selbst sich intensiv um eine Rettung der ehelichen Beziehung bemüht habe. Der Beschwerdeführer betont, dass seine Ehe nicht nur bis zu dem erwähnten, kurzschlussartigen Auszug, sondern bis Anfang Juni 2002 von keinem der Ehepartner in irgendeiner Weise in Frage gestellt worden sei. Es treffe daher nicht zu, dass er die Behörden in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 11. Mai 2001 getäuscht oder es auch nur pflichtwidrig versäumt hätte, sie anschliessend über eine Verschlechterung der ehelichen Beziehung zu informieren. Im Rückblick bereue seine damalige Ehefrau noch heute bitter, dass es überhaupt so weit gekommen sei. 9.2 Die Belastungen, die zum behaupteten kurzschlussartigen Auszug der damaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung und letztlich zur Scheidung geführt haben sollen, werden im erstinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene jeweils unterschiedlich geschildert. Schon aus diesem Grund überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau nicht. 9.2.1 Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den Gründen für die Trennung und die nachfolgende Scheidung. Diese Aufgabe übernahm seine geschiedene schweizerische Ehefrau im Rahmen einer schriftlichen Intervention an die Vorinstanz, datiert vom 11. Mai 2004, sowie anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme vom 19. Mai 2005. Sie führte dabei aus, dass ihr der Sohn des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz massive Probleme bereitet habe. Er habe sie nicht akzeptiert, sie sei für ihn "Luft" gewesen, und er habe in der Wohnung gemacht, was ihm gepasst habe (Antwort auf Fragen 3b, 3c und 7d). Vom Beschwerdeführer habe sie nicht die gewünschte Unterstützung erhalten. Er sei immer zwischen ihr und seinem Sohn gestanden (Antworten auf Fragen 3c un 7e). Die Probleme mit dem Sohn hätten schliesslich das "Fass zum Überlaufen gebracht" (Antwort auf Frage 6). Als der Beschwerdeführer wieder einmal nicht für sie habe Partei ergreifen können, habe sie die eheliche Wohnung verlassen (Eingabe vom 11. Mai 2004). Sie sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in die Türkei zurückschicke. Dann wäre sie zu ihm zurückgekommen (Antwort auf Frage 3l). Trotz der späteren Versuche des Beschwerdeführers, diese Aussagen zu relativieren, geht aus ihnen klar hervor, dass sie Spannungen im Verhältnis zum Sohn und dem Beschwerdeführer als Grund für das Scheitern der Ehe betrachtete. Dem Beschwerdeführer warf sie vor, dass er nicht willens oder nicht in der Lage war, seinen Sohn in die Schranken zu weisen. 9.2.2 Im Rahmen der Beschwerde ist von Problemen zwischen den Ehegatten nicht mehr die Rede. Stattdessen legt der Beschwerdeführer das Schwergewicht seiner Argumentation auf sich allmählich verschärfende Spannungen zwischen dem Sohn und der Ehefrau, die er auf kulturelle Unterschiede sowie auf pubertäre Ablösungsprozesse zurückführt, ferner auf eine gesteigerte Reizbarkeit und fehlende Belastbarkeit der Ehefrau, die gerade damals - im Frühsommer 2002 - unter starkem Druck am Arbeitsplatz gestanden sei. In dieser Situation sei der Ehefrau die Problematik mit dem Stiefsohn offenbar dermassen über den Kopf gewachsen, dass sie Ende Mai 2002 spontan und überstürzt auf der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer betont, dass dieser Schritt nicht seinetwegen erfolgt sei - er sei stets sehr verständnisvoll gewesen -, sondern weil die Ehefrau der damaligen Unverträglichkeit mit dem Sohn habe entfliehen wollen, die ihr nach anstrengenden Arbeitstagen eine Erholung zu Hause verunmöglicht habe. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass er selbst in einer schwierigen Situation gewesen sei; einerseits habe er eine Ehefrau gehabt, mit der er eine langjährige, sehr gute und innige Beziehung gelebt und die er geliebt habe, wie sie ihn umgekehrt auch, andererseits habe er zu seinem Sohn schauen müssen, der für seine Integration und gleichzeitig seine pubertäre Ablösung Zeit gebraucht habe. Die eheliche Beziehung sei jedoch selbst nach dem Auszug der Ehefrau im Mai 2002 noch völlig unangefochten und ohne irgendwelche Irritationen gewesen. 9.2.3 In seiner Replik schliesslich will der Beschwerdeführer die Probleme seines Sohnes als eine im Wesentlichen normale pubertäre Entwicklung sehen, die unter gewöhnlichen Umständen nicht der Rede wert gewesen wäre. Dafür wird der (im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnten und in der Beschwerdeschrift nur kurz angetönten) Situation der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz und deren Folgen auf ihre Befindlichkeit im Spätfrühling und Frühsommer 2002 breiter Raum eingeräumt und behauptet, diese habe schliesslich zur kurzschlussartigen Flucht geführt. So schildert der Beschwerdeführer, wie die Arbeitgeberfirma der Ehefrau, ein Druckereinunternehmen, im Dezember 2001 bzw. Januar 2002 einen wichtigen Grossauftrag erhalten habe und welche Arbeitslast daraus für die Ehefrau erwachsen sei, wie sie allmählich in einen Erschöpfungszustand geraten sei und in welchem Mass sie in den wenigen, ihr verbliebenen freien Stunden Ruhe benötigt habe. Doch "zufällig" in diesem Zeitpunkt sei der Sohn "pubertätsmässig" offenbar "etwas in den Saft" gekommen, habe sich aufgelehnt und seine Grenzen gesucht. Dafür habe die Ehefrau jedoch keine Energien gehabt. Dennoch sei der Sohn nie zu einer eigentlichen ehelichen Belastungsprobe geworden. Eheliche Probleme hätten schlicht nicht existiert. Nur einmal habe die Ehefrau gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, vielleicht etwas heftig reagiert, als der Sohn etwas angestellt und er ihm deshalb beschieden habe, dass er ohne Nachtessen ins Bett müsse. Bei dieser Gelegenheit habe die Ehefrau für den Sohn und gegen ihn, den Beschwerdeführer, Partei ergriffen. Hätte man die Ehefrau noch im Verlaufe des Monats Mai 2002 gefragt, ob ihre Beziehung mit ihm, dem Beschwerdeführer, gefährdet sei, hätte sie nicht gewusst, warum dem so sein sollte. Die Beziehung sei bis im Mai 2002 gelebt, herzlich und stabil gewesen. 9.3 Nicht überzeugend ist ferner der geschilderte Gegensatz zwischen dem raschen Zerfall der Ehe nach der tatsächlichen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft Ende Mai 2002 einerseits und den zahlreichen Beteuerungen des Beschwerdeführers andererseits, wie sehr die Ehe bis zuletzt von Harmonie und gegenseitiger Liebe geprägt und wie kurzschlussartig und irrational der Entschluss der damaligen Ehefrau gewesen sei, aus der ehelichen Gemeinschaft zu flüchten. Es kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Beziehung, die noch nach über acht Jahren Dauer dem gezeichneten positiven Bild entspricht, auch grösseren Belastungen standhalten kann und dass die Ehegatten in der Lage sind, auftauchende Probleme im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verdeutlichend darauf hin, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, seinem Sohn die Grenzen aufzuzeigen. Umgekehrt wäre aber auch mehr Konzilianz von der Ehefrau zu erwarten gewesen, zumal ihr bewusst gewesen sein musste, wie wichtig dem Beschwerdeführer sein Kind war, sein Nachzug in die Schweiz von Anfang an beabsichtigt wurde und die Ehefrau das Kind schon auf Grund der behaupteten zahlreichen Besuche in der Türkei gut gekannt haben dürfte. Je mehr der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens jedoch versucht, die Ursachen für das Scheitern der Ehe ausschliesslich bei seiner Ehefrau und ihrer damaligen ausserordentlichen Arbeitssituation zu orten, umso schwerer ist der Ablauf der Ereignisse auf glaubwürdige Weise zu vermitteln. Der Beschwerdeführer versucht es denn auch in seiner Replik nicht mehr ernsthaft, sondern schreibt den Ablauf der Ereignisse geradezu schicksalshaft dem bei derartigen Erschöpfungszuständen angeblich notorischen "Scheuklappenblick" zu. 10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 11. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: ...) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: