Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist kroatischer Herkunft. Im August 1991 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach letztinstanzlicher Abweisung seines Asylgesuchs am 26. Oktober 1994 wurde ihm Frist zur Ausreise bis am 15. Januar 1995 gesetzt. Die Wegweisung konnte wegen der damals im Herkunftsland des Beschwerdeführers herrschenden Lage nicht vollzogen werden. B. Am 17. Februar 1996 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). Aus der Ehe ging am 3. Mai 1996 eine gemeinsame Tochter hervor. C. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 9. März 1998 ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Da der Beschwerdeführer damals die zeitlichen Mindestvoraussetzungen von Art. 27 BüG nicht erfüllte, trat die Vorinstanz auf sein Gesuch am 11. Mai 1998 nicht ein. D. Am 22. Februar 1999 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 15. Februar 2000 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 28. März 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur. E. Am 1. April 2001 nahmen die Ehegatten faktisch das Getrenntleben auf, das mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2002 im Sinne einer Eheschutzmassnahme bewilligt wurde. F. Mit Schreiben vom 18. November 2002 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Verlauf gab der Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen ab. Zwecks Abklärung des Sachverhalts nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Eheschutzverfahrens und veranlasste die Befragung der schweizerischen Ehefrau und einer vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskunftsperson. G. Die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 19. März 2004 nach langer, schwerer Krankheit verschieden. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 13. Dezember 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. August 2005 an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder "praesumptio hominis" bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; vgl. dazu auch ADRIAN STAEHELIN, DANIEL STAEHELIN, PASCAL GROLIMUND, Ziviprozessrecht, Zürich etc. 2008, S. 272 Rz. 57).
E. 4.2 Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der bei der Behörde liegenden Beweislast. Der Betroffene muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt, wenn er einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit der Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f.).
E. 5 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 6.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende gesicherte Sachverhalt: Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs heiratete der Beschwerdeführer im Februar 1996 eine Schweizer Bürgerin und erwirkte auf diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Mai 1996 ging aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervor. Im Jahr 1998 wurde bei der Ehefrau ein Gehirntumor diagnostiziert, der Ende des Jahres einen ersten operativen Eingriff erforderlich machte. Am 9. März 1998 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin rund ein Jahr vor dem Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Das zweite Gesuch wurde am 22. Februar 1999 praktisch zeitgleich mit dem Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen gestellt. Im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung der erleichterten Einbürgerung holte die Vorinstanz Rerenzen verschiedener, vom Beschwerdeführer bezeichneter Personen ein. Unter anderem wandte sich die Vorinstanz an die Schwiegermutter und die Schwägerin des Beschwerdeführers. Beide äusserten sich mit Eingaben vom 4. bzw. 8. März 2000 ausgesprochen positiv zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und zu seinen Qualitäten als Ehemann und Vater. Die Ehegatten selbst verfassten am 15. Februar 2000 eine schriftliche Erklärung zu Handen des Bewilligungsverfahrens, wonach ihre Ehe stabil sei und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden. Am 28. März 2000 wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Nach einem Rückfall musste sich die Ehefrau am 27. Dezember 2000 einem zweiten operativen Eingriff am Gehirn unterziehen. Während ihres Spitalaufenthaltes ging der Beschwerdeführer auf die Suche nach einer eigenen Wohnung, die er offenbar auch fand und per 1. April 2001 bezog. Seit diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten faktisch getrennt. Ein Ersuchen um Bewilligung des Getrenntlebens, das parallel zu diesen Vorgängen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2001 beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht wurde, zogen die Ehegatten freilich am 14. März 2001 zurück. Im Juli 2001 verbrachten die Ehegatten die Ferien ein letztes Mal gemeinsam, wie sie dies gemäss Aussage der Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 10. März 2004 auch in den Jahren zuvor regelmässig getan hatten. Gestützt auf ein neuerliches, von der Ehefrau an das Bezirksgericht Zürich gerichtetes Eheschutzbegehren wurde das Getrenntleben der Ehegatten mit Verfügung vom 11. November 2002 bewilligt. Sechzehn Monate später erlag die Ehefrau ihrer schweren Krankheit.
E. 6.2 Die vergleichsweise kurze Zeitspanne, die zwischen der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers einerseits sowie seiner Suche nach einer neuen Wohnung, der Einleitung eines Eheschutzverfahrens und der Aufnahme des Getrenntleben andererseits lag, begründet die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) intakt war. Diese auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung ist unabhäng von den Aussagen zum Zustand der Ehe, welche die Ehefrau in ihrer Einvernahme sowie deren nächste Angehörige in zahlreichen Interventionen in das vorinstanzliche Verfahren einführten und die den Beschwerdeführer allesamt schwer belasten. Deshalb hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass den Aussagen dieser Personen aus verschiedenen Gründen kaum Beweiswert zukommt. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die gesundheitliche Situation der Ehefrau zum Zeitpunkt der Einvernahme neun Tage vor ihrem Tod hinzuweisen, die ihr eine Gegenzeichnung der Aussagen nicht mehr erlaubte und die sich wohl auch im Inhalt ihrer Äusserungen niederschlug. Hinzuweisen ist auch auf das offenkundige Bemühen ihrer Angehörigen, dem Beschwerdeführer zu schaden. Das Aussageverhalten als solches indessen stellt mit seiner Heftigkeit und Unversöhnlichkeit, die im auffallenden Gegensatz zu den sehr positiven Referenzen derselben Personen zu Handen des Einbürgerungsverfahrens stehen, durchaus ein belastendes Indiz dar. Denn es erscheint wahrscheinlicher, wenn von einer groben Verletzung der ehelichen Beistandspflichten der verstorbenen Ehefrau gegenüber ausgegangen wird, als ohne eine solche Annahme, was wiederum Schlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gestattet. Auf der anderen Seite ist für das vorliegende Verfahren der Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von Bedeutung. Für diese Beurteilung ist ohne besonderen Erkenntniswert, dass die Ehe möglicherweise aus echter Zuneigung eingegangen und lange Zeit auch gelebt wurde. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer Gründe vortragen kann, die das Scheitern einer wenige Monate zuvor angeblich intakten und stabilen ehelichen Beziehung plausibel machen. Das gelingt ihm jedoch nicht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
E. 6.3 Vor den Schranken des Eheschutzrichters brachte der Beschwerdeführer am 11. November 2002 vor, seine Ehefrau habe ihn ihres Ruhebedürfnisses wegen "weggeschickt". In die gleiche Richtung weisen die Aussagen der vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskunftsperson, die am 14. April 2003 auf Veranlassung der Vorinstanz zur Sache einvernommen wurde. Dieser Darstellung widersprach die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Eheschutzverfahren. Dort sagte sie aus, er sei es gewesen, der habe gehen wollen und noch während ihres Spitalaufenthaltes Ende 2000, Anfang 2001 eine Wohnung gesucht habe. Die Ehefrau warf dem Beschwerdeführer zudem eheliche Untreue mit einer Arbeitskollegin vor, was er wiederum bestritt. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens argumentierte der Beschwerdeführer zunächst anders. In seinen Schreiben vom 20. Januar, 24. März und 26. Mai 2003 machte er für die Trennung eine aussereheliche Affäre seiner Ehefrau verantwortlich. Der Vorfall habe sich zugetragen, als sie im Juni 2000 alleine Ferien auf Mallorca verbracht habe. Von ihrer Untreue habe er anhand von Ferienfotos erfahren, auf die er Anfang 2001 während ihres Spitalaufenthaltes gestossen sei. Die tiefe Enttäuschung und die schwere Verletzung, die ihm die Untreue seiner Ehefrau zugefügt hätte, habe ihn veranlasst, sich von ihr zu trennen. Der Beschwerdeführer erachtete es in seinem Schreiben vom 26. Mai 2003 als angebracht, besonders hervorzuheben, dass der Grund für die Scheidung (recte: Trennung) nicht etwa die Zerrüttung der Ehe, sondern das ehebrecherische Verhalten seiner Ehefrau gewesen sei. Freilich war der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Vorinstanz nicht in der Lage, die inkriminierenden Ferienfotos zu edieren. In seinem Schreiben vom 24. März 2003 führte er dazu aus, er habe die Fotos der Ehefrau überlassen, weil er ihr in dem Sinne verziehen habe, als er ihr die Untreue nicht immer wieder vorhalte. Ein undatiertes Foto, das seine Ehefrau und einen männlichen Begleiter beim Posieren in einer gewöhnlichen Feriensituation zeigt, reichte er mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 19. Juli 2004 zu den Akten. Er habe es nach dem Tod seiner Ehefrau wieder entdeckt. Allerdings ist die Fotographie unverfänglich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weist sie keineswegs auf eine "besondere Vertrautheit" zwischen den abgebildeten Personen hin. Noch weniger kann sie als Indiz für eine aussereheliche Beziehung gelten. In derselben Eingabe vom 19. Juli 2004 vollzog der Beschwerdeführer eine argumentative Kehrtwendung. Er berichtete völlig neu von einer krankheitsbedingten Persönlichkeits- und Wesensveränderung seiner Ehefrau, die ab Herbst 2000 seine bis dahin harmonische Ehe überschattet und sowohl zu einer zunehmenden Distanzierung ihm gegenüber als auch zur Aufnahme einer Fremdbeziehung geführt habe. Im Widerspruch zu den bisherigen Vorbringen war es nun seine Ehefrau, die ihn wegen der mit der Krankheit verbundenen Wesensveränderung verliess und nicht umgekehrt. Dabei vergisst der Beschwerdeführer offensichtlich, dass er auf ausdrückliche Nachfrage der Vorinstanz den Mallorca-Aufenthalt und damit den angeblichen Ehebruch seiner Ehefrau in seinem Schreiben vom 26. Mai 2003 auf den Juni 2000 datierte. Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, wenn er darauf hinweist, dass Beziehungen vielschichtig sind und ebenso die Gründe, aus denen sie scheitern können. Entgegen seiner Auffassung können damit aber die handfesten Widersprüche und Ungereimtheiten, von denen seine Aussagen geprägt sind, nicht wegerklärt werden.
E. 7 Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 15. Februar 2000 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 28. März 2000 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 8 Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (...) die Vorinstanz (...) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1148/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. Januar 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist kroatischer Herkunft. Im August 1991 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach letztinstanzlicher Abweisung seines Asylgesuchs am 26. Oktober 1994 wurde ihm Frist zur Ausreise bis am 15. Januar 1995 gesetzt. Die Wegweisung konnte wegen der damals im Herkunftsland des Beschwerdeführers herrschenden Lage nicht vollzogen werden. B. Am 17. Februar 1996 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). Aus der Ehe ging am 3. Mai 1996 eine gemeinsame Tochter hervor. C. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 9. März 1998 ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Da der Beschwerdeführer damals die zeitlichen Mindestvoraussetzungen von Art. 27 BüG nicht erfüllte, trat die Vorinstanz auf sein Gesuch am 11. Mai 1998 nicht ein. D. Am 22. Februar 1999 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 15. Februar 2000 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 28. März 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur. E. Am 1. April 2001 nahmen die Ehegatten faktisch das Getrenntleben auf, das mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2002 im Sinne einer Eheschutzmassnahme bewilligt wurde. F. Mit Schreiben vom 18. November 2002 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Verlauf gab der Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen ab. Zwecks Abklärung des Sachverhalts nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Eheschutzverfahrens und veranlasste die Befragung der schweizerischen Ehefrau und einer vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskunftsperson. G. Die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 19. März 2004 nach langer, schwerer Krankheit verschieden. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 13. Dezember 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. August 2005 an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder "praesumptio hominis" bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; vgl. dazu auch ADRIAN STAEHELIN, DANIEL STAEHELIN, PASCAL GROLIMUND, Ziviprozessrecht, Zürich etc. 2008, S. 272 Rz. 57). 4.2 Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der bei der Behörde liegenden Beweislast. Der Betroffene muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt, wenn er einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit der Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende gesicherte Sachverhalt: Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs heiratete der Beschwerdeführer im Februar 1996 eine Schweizer Bürgerin und erwirkte auf diese Weise eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Mai 1996 ging aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervor. Im Jahr 1998 wurde bei der Ehefrau ein Gehirntumor diagnostiziert, der Ende des Jahres einen ersten operativen Eingriff erforderlich machte. Am 9. März 1998 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin rund ein Jahr vor dem Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Das zweite Gesuch wurde am 22. Februar 1999 praktisch zeitgleich mit dem Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen gestellt. Im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung der erleichterten Einbürgerung holte die Vorinstanz Rerenzen verschiedener, vom Beschwerdeführer bezeichneter Personen ein. Unter anderem wandte sich die Vorinstanz an die Schwiegermutter und die Schwägerin des Beschwerdeführers. Beide äusserten sich mit Eingaben vom 4. bzw. 8. März 2000 ausgesprochen positiv zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und zu seinen Qualitäten als Ehemann und Vater. Die Ehegatten selbst verfassten am 15. Februar 2000 eine schriftliche Erklärung zu Handen des Bewilligungsverfahrens, wonach ihre Ehe stabil sei und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden. Am 28. März 2000 wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Nach einem Rückfall musste sich die Ehefrau am 27. Dezember 2000 einem zweiten operativen Eingriff am Gehirn unterziehen. Während ihres Spitalaufenthaltes ging der Beschwerdeführer auf die Suche nach einer eigenen Wohnung, die er offenbar auch fand und per 1. April 2001 bezog. Seit diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten faktisch getrennt. Ein Ersuchen um Bewilligung des Getrenntlebens, das parallel zu diesen Vorgängen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2001 beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht wurde, zogen die Ehegatten freilich am 14. März 2001 zurück. Im Juli 2001 verbrachten die Ehegatten die Ferien ein letztes Mal gemeinsam, wie sie dies gemäss Aussage der Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 10. März 2004 auch in den Jahren zuvor regelmässig getan hatten. Gestützt auf ein neuerliches, von der Ehefrau an das Bezirksgericht Zürich gerichtetes Eheschutzbegehren wurde das Getrenntleben der Ehegatten mit Verfügung vom 11. November 2002 bewilligt. Sechzehn Monate später erlag die Ehefrau ihrer schweren Krankheit. 6.2 Die vergleichsweise kurze Zeitspanne, die zwischen der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers einerseits sowie seiner Suche nach einer neuen Wohnung, der Einleitung eines Eheschutzverfahrens und der Aufnahme des Getrenntleben andererseits lag, begründet die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) intakt war. Diese auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung ist unabhäng von den Aussagen zum Zustand der Ehe, welche die Ehefrau in ihrer Einvernahme sowie deren nächste Angehörige in zahlreichen Interventionen in das vorinstanzliche Verfahren einführten und die den Beschwerdeführer allesamt schwer belasten. Deshalb hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass den Aussagen dieser Personen aus verschiedenen Gründen kaum Beweiswert zukommt. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die gesundheitliche Situation der Ehefrau zum Zeitpunkt der Einvernahme neun Tage vor ihrem Tod hinzuweisen, die ihr eine Gegenzeichnung der Aussagen nicht mehr erlaubte und die sich wohl auch im Inhalt ihrer Äusserungen niederschlug. Hinzuweisen ist auch auf das offenkundige Bemühen ihrer Angehörigen, dem Beschwerdeführer zu schaden. Das Aussageverhalten als solches indessen stellt mit seiner Heftigkeit und Unversöhnlichkeit, die im auffallenden Gegensatz zu den sehr positiven Referenzen derselben Personen zu Handen des Einbürgerungsverfahrens stehen, durchaus ein belastendes Indiz dar. Denn es erscheint wahrscheinlicher, wenn von einer groben Verletzung der ehelichen Beistandspflichten der verstorbenen Ehefrau gegenüber ausgegangen wird, als ohne eine solche Annahme, was wiederum Schlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gestattet. Auf der anderen Seite ist für das vorliegende Verfahren der Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von Bedeutung. Für diese Beurteilung ist ohne besonderen Erkenntniswert, dass die Ehe möglicherweise aus echter Zuneigung eingegangen und lange Zeit auch gelebt wurde. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer Gründe vortragen kann, die das Scheitern einer wenige Monate zuvor angeblich intakten und stabilen ehelichen Beziehung plausibel machen. Das gelingt ihm jedoch nicht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 6.3 Vor den Schranken des Eheschutzrichters brachte der Beschwerdeführer am 11. November 2002 vor, seine Ehefrau habe ihn ihres Ruhebedürfnisses wegen "weggeschickt". In die gleiche Richtung weisen die Aussagen der vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskunftsperson, die am 14. April 2003 auf Veranlassung der Vorinstanz zur Sache einvernommen wurde. Dieser Darstellung widersprach die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Eheschutzverfahren. Dort sagte sie aus, er sei es gewesen, der habe gehen wollen und noch während ihres Spitalaufenthaltes Ende 2000, Anfang 2001 eine Wohnung gesucht habe. Die Ehefrau warf dem Beschwerdeführer zudem eheliche Untreue mit einer Arbeitskollegin vor, was er wiederum bestritt. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens argumentierte der Beschwerdeführer zunächst anders. In seinen Schreiben vom 20. Januar, 24. März und 26. Mai 2003 machte er für die Trennung eine aussereheliche Affäre seiner Ehefrau verantwortlich. Der Vorfall habe sich zugetragen, als sie im Juni 2000 alleine Ferien auf Mallorca verbracht habe. Von ihrer Untreue habe er anhand von Ferienfotos erfahren, auf die er Anfang 2001 während ihres Spitalaufenthaltes gestossen sei. Die tiefe Enttäuschung und die schwere Verletzung, die ihm die Untreue seiner Ehefrau zugefügt hätte, habe ihn veranlasst, sich von ihr zu trennen. Der Beschwerdeführer erachtete es in seinem Schreiben vom 26. Mai 2003 als angebracht, besonders hervorzuheben, dass der Grund für die Scheidung (recte: Trennung) nicht etwa die Zerrüttung der Ehe, sondern das ehebrecherische Verhalten seiner Ehefrau gewesen sei. Freilich war der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Vorinstanz nicht in der Lage, die inkriminierenden Ferienfotos zu edieren. In seinem Schreiben vom 24. März 2003 führte er dazu aus, er habe die Fotos der Ehefrau überlassen, weil er ihr in dem Sinne verziehen habe, als er ihr die Untreue nicht immer wieder vorhalte. Ein undatiertes Foto, das seine Ehefrau und einen männlichen Begleiter beim Posieren in einer gewöhnlichen Feriensituation zeigt, reichte er mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 19. Juli 2004 zu den Akten. Er habe es nach dem Tod seiner Ehefrau wieder entdeckt. Allerdings ist die Fotographie unverfänglich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weist sie keineswegs auf eine "besondere Vertrautheit" zwischen den abgebildeten Personen hin. Noch weniger kann sie als Indiz für eine aussereheliche Beziehung gelten. In derselben Eingabe vom 19. Juli 2004 vollzog der Beschwerdeführer eine argumentative Kehrtwendung. Er berichtete völlig neu von einer krankheitsbedingten Persönlichkeits- und Wesensveränderung seiner Ehefrau, die ab Herbst 2000 seine bis dahin harmonische Ehe überschattet und sowohl zu einer zunehmenden Distanzierung ihm gegenüber als auch zur Aufnahme einer Fremdbeziehung geführt habe. Im Widerspruch zu den bisherigen Vorbringen war es nun seine Ehefrau, die ihn wegen der mit der Krankheit verbundenen Wesensveränderung verliess und nicht umgekehrt. Dabei vergisst der Beschwerdeführer offensichtlich, dass er auf ausdrückliche Nachfrage der Vorinstanz den Mallorca-Aufenthalt und damit den angeblichen Ehebruch seiner Ehefrau in seinem Schreiben vom 26. Mai 2003 auf den Juni 2000 datierte. Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, wenn er darauf hinweist, dass Beziehungen vielschichtig sind und ebenso die Gründe, aus denen sie scheitern können. Entgegen seiner Auffassung können damit aber die handfesten Widersprüche und Ungereimtheiten, von denen seine Aussagen geprägt sind, nicht wegerklärt werden. 7. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 15. Februar 2000 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 28. März 2000 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (...) die Vorinstanz (...) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: