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C-1142/2010

C-1142/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-10 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1966) gelangte am 12. April 2003 von Peking her kommend auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchte bei der Flughafenpolizei Zürich am 13. April 2003 erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 4. August 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. September 2003 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 6. September 2003 unangefochten in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam die Beschwerdeführerin indessen nicht nach. B. Am 21. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch, wobei sie im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend machte. Auf dieses trat das nunmehr zuständige BFM mit Verfügung vom 23. August 2007 mangels Leistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Eine am 4. September 2007 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2007 gut und wies die Sache zurück an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. Hierauf stellte das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2008 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab. C. Zwischenzeitlich unterbreitete L._______ der Vorinstanz am 25. November 2009 auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 18. Januar 2010 durch H._______ vernehmen. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz auf und sei erst seit Juli 2008 erwerbstätig, was zwar soweit entschuldbar sei, als sie seit Abweisung des ersten Asylgesuchs unter einem Arbeitsverbot gestanden habe. Von einer fortgeschrittenen beruflichen Integration könne bei dieser Sachlage aber nicht ausgegangen werden, zumal sie in Bereichen tätig sei, die keine besonderen Ausbildungen und Fähigkeiten voraussetzten. Ihre Einsätze im Rahmen ihres Engagements beim F._______ sowie durch den Besuch von Sprachkursen begründeten ebenfalls keine fortgeschrittene Integration. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gelangt und habe somit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens im Heimatland verbracht. Dort habe sie 12 Jahre lang die Schule besucht und anschliessend im Kleidergeschäft ihrer Mutter gearbeitet. Mit Mutter und Tante verfüge sie über ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat, was eine Reintegration vereinfache. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2010 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Ferner sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. In formeller Hinsicht ersucht sie um die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu lässt sie vorbringen, sie lebe bereits knapp sieben Jahre in der Schweiz. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung nicht mit einbezogen, dass das zweite Asylgesuch seit beinahe zwei Jahren hängig sei und habe damit willkürlich gehandelt. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht bereits 37 Jahre alt gewesen und heute 44 Jahre alt sei. Sie könne nicht in das familiäre Beziehungsnetz in ihrer Heimat zurückkehren und ohne weiteres wieder im Kleidergeschäft der Mutter arbeiten. Überdies könne nicht auf eine ungenügende berufliche Integration geschlossen werden, da schlichtweg keine Befugnis zum Arbeiten bestanden habe. Durch den Besuch von Sprachkursen und der Tätigkeit bei F._______ habe sie einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, welcher nicht nur Personen aus ihrer Heimat umfasse. Es könne daher von einer weitgehenden Integration ausgegangen werden. Im Weiteren habe sie sich bereits vor Einreichen des zweiten Asylgesuchs um Integration bemüht. Sie sei in der Lage ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sei strafrechtlich unbescholten. Das Rechtsmittel war mit einem Zeitungsartikel des N._______ vom 5. Dezember 2007 ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ab. I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 teilte die Parteivertreterin mit, die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung verloren, weil ihr Arbeitgeber den Betrieb aufgebe, sie sei aber auf Stellensuche. Hinzu komme, dass sie psychisch mit der Vergangenheit zu kämpfen habe und unter dem unsicheren Aufenthaltsstatus leide. Die Eingabe wurde mit Arbeitszeugnissen von drei verschiedenen Arbeitgebern vom 30. Juni 2009, 30. April 2011 und 23. Dezember 2011 sowie einem Zertifikat "Start Deutsch 2" des "telc" (Stufe A 2 des Europäischen Sprachenportfolios) vom 13. Dezember 2011 ergänzt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM - als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen - betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz - sofern anwendbar - nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf­enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein­reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Här­tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreichung des ersten Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.

E. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).

E. 5.3 Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).

E. 5.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Anwesenheiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - so etwa ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 in fine mit Hinweis).

E. 6.1 Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 4. August 2003 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Das BFM setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 29. September 2003. Demnach hielt sie sich bis zur Anhebung des zweiten Asylverfahrens am 21. Juli 2007 illegal in der Schweiz auf. Aus der nunmehr neunjährigen Anwesenheitsdauer (wovon lediglich fünfeinhalb Jahre im Rahmen der beiden Asylverfahren bzw. des Härtefallverfahrens) vermag die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.2 Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Ausreisefrist missachtet und sich während beinahe vier Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten, sondern sie muss sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Die einer um Asyl nachsuchenden Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was hier offenkundig nicht geschah (vgl. auch kantonale Aktennotiz vom 1. Oktober 2003). So hat sie sich auch geweigert, das Formular "Basic Data Sheet" auszufüllen und zu unterzeichnen. Die heutige Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll nur für Personen in Betracht fallen, die nach Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5438/2010 vom 4. November 2011 E. 6.1. mit Hinweisen). Eine solche Situation ist vorliegend, wie angetönt, nicht gegeben. Da sämtliche materiellen Asylentscheide (zwei Verfügungen des BFM, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) zum Ergebnis kommen, dass keine Asylgründe vorliegen, hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, ein Reisedokument zu erlangen. Bislang hat sie sich jedoch nicht bereit erklärt, ein solches Dokument zu besorgen oder freiwillig zurückzukehren und in dieser Hinsicht überhaupt jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert. Ihr Verhalten, bzw. die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfen daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden.

E. 6.4 Die herangezogen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich ansonsten anscheinend recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt hat. Was die sprachliche Integration anbelangt, ist allerdings nach wie vor von relativ beschränkten Deutschkenntnissen auszugehen. Gemäss Zertifikat des "telc" hat die Beschwerdeführerin trotz angeblichen Besuchs von Sprachkursen am 13. Dezember 2011 das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios lediglich knapp erreicht. Ihre diesbezüglichen Bemühungen bewegen sich folglich im üblichen Rahmen. Ebenso wenig kann von besonders engen Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Es ist zwar davon auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit in gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch lässt sich aus den Akten nichts entnehmen, was auf den Aufbau bzw. das Bestehen eines Bekannten- bzw. Freundeskreises schliessen lassen könnte. Einzig der Hinweis auf Freundschaften aus der Heimat und aus der Schweiz findet an einer Stelle Erwähnung (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2010 S. 7). Besondere Aufschlüsse auf Teilnahme der alleinstehenden Beschwerdeführerin am sozialen Leben bestehen - nebst einer nicht weiter ausgeführten Tätigkeit beim F._______ - nicht. Die nicht näher belegten Angaben beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles genügt es nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin ist vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in einem Hotel als Zimmermädchen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus einem Zeugnis vom 30. Juni 2009 geht hervor, dass ihr Arbeitgeber mit ihren Leistungen zufrieden war und sie am Arbeitsplatz beliebt gewesen ist. Diese Stelle verliess sie auf eigenen Wunsch. Vom 13. Juli 2009 bis zum 30. April 2011 war sie bei einem Fullservice für Marketing und Versandhandel als Versandmitarbeiterin tätig. Gemäss Arbeitszeugnis war die Arbeitgeberin mit ihren Leistungen zufrieden und schätzte sie als hilfsbereite, pünktliche und über gute Umgangsformen verfügende Angestellte. Aufgrund interner Umstrukturierungen war die Beschwerdeführerin gehalten ihre Stelle aufzugeben. Vom 11. Juli bis zum 23. Dezember 2011 war sie dann in den Bereichen Recycling und Textilhandwerk tätig. Auch hier wurde ihr Einsatz positiv bewertet. Infolge Betriebsaufgabe des Unternehmens wurde sie jedoch entlassen und geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Seit Arbeitsaufnahme im Jahre 2008 ist die Beschwerdeführerin indessen in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu decken. Allerdings waren ihre beruflichen Tätigkeiten weder besonders qualifiziert noch war sie über längere Zeit konstant für denselben Arbeitgeber oder im selben Sektor tätig. Zuvor lebte sie - erst als Asylsuchende und danach als rechtskräftig abgewiesene Asylbewerberin mangels Arbeitserlaubnis - während fünf Jahren von der Sozialhilfe. Überdies bilden die aktuellen Umstände keine Gewähr für eine künftige wirtschaftliche Unabhängigkeit. Aus den Akten geht weiter nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Arbeitsaufnahme um den Erwerb von Bildung bemüht hätte oder sonst ein Angebot seitens nicht profitorientierter Organisationen zur Integrationsförderung wahrgenommen hätte. Von einer aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht - kann aber trotz der Referenzen der früheren Arbeitgeber auch in dieser Hinsicht nicht ausgegangen werden. Im Ergebnis kann mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 5.1 - 5.3 hiervor) ausgegangen werden.

E. 6.6 Weiter gilt zu prüfen, wie es sich mit dem Aspekt der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verhält. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gelangt. Sie hat somit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, welcher die für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Kinder- und Jugendjahre umfasst, in Äthiopien verbracht. Sie ist - wie erwähnt - alleinstehend und hat keinen familiären Bezug zur Schweiz. Dagegen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (gemäss ihren Angaben leben Mutter und Tante sowie ein Bruder noch dort). Dass aus politischen Gründen bei einer Rückkehr Repressionen drohen könnten, wurde bereits im erst kürzlich ergangenen Urteil vom 15. Dezember 2011 betreffend Asyl und Wegweisung klar verneint. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Vielmehr geht es darum, ob die zur Ausreise verpflichtete Person bei einer Rückkehr gegenüber der dortigen Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 oder BGE 123 II 125 E. 5b/dd S. 133). Dies trifft hier nur schon deswegen nicht zu, weil die Beschwerdeführerin in Äthiopien (wie eben dargetan) auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Zum Vorteil gereichen werden ihr ferner die zwölfjährige Schulausbildung im Heimatstaat, die Berufserfahrung aus der Zeit, als sie im Geschäft ihrer Mutter mitarbeitete sowie die in der Schweiz gewonnenen Einblicke in die Arbeit bei diversen Unternehmen. Nur schon vor diesem Hintergrund vermag die sich in guter gesundheitlicher Verfassung befindliche Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Alles in allem lassen die aufgelisteten Faktoren - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde - eine Wiedereingliederung in Äthiopien somit als möglich erscheinen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, ihr Leben in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Herkunftsland, weiterzuführen.

E. 7 Damit ist abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 1. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - L._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1142/2010 Urteil vom 10. Mai 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien W._______, vertreten X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Sachverhalt: A. Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1966) gelangte am 12. April 2003 von Peking her kommend auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchte bei der Flughafenpolizei Zürich am 13. April 2003 erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 4. August 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. September 2003 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs am 6. September 2003 unangefochten in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam die Beschwerdeführerin indessen nicht nach. B. Am 21. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch, wobei sie im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend machte. Auf dieses trat das nunmehr zuständige BFM mit Verfügung vom 23. August 2007 mangels Leistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Eine am 4. September 2007 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2007 gut und wies die Sache zurück an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. Hierauf stellte das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2008 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab. C. Zwischenzeitlich unterbreitete L._______ der Vorinstanz am 25. November 2009 auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 18. Januar 2010 durch H._______ vernehmen. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz auf und sei erst seit Juli 2008 erwerbstätig, was zwar soweit entschuldbar sei, als sie seit Abweisung des ersten Asylgesuchs unter einem Arbeitsverbot gestanden habe. Von einer fortgeschrittenen beruflichen Integration könne bei dieser Sachlage aber nicht ausgegangen werden, zumal sie in Bereichen tätig sei, die keine besonderen Ausbildungen und Fähigkeiten voraussetzten. Ihre Einsätze im Rahmen ihres Engagements beim F._______ sowie durch den Besuch von Sprachkursen begründeten ebenfalls keine fortgeschrittene Integration. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gelangt und habe somit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens im Heimatland verbracht. Dort habe sie 12 Jahre lang die Schule besucht und anschliessend im Kleidergeschäft ihrer Mutter gearbeitet. Mit Mutter und Tante verfüge sie über ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat, was eine Reintegration vereinfache. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2010 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Ferner sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. In formeller Hinsicht ersucht sie um die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu lässt sie vorbringen, sie lebe bereits knapp sieben Jahre in der Schweiz. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung nicht mit einbezogen, dass das zweite Asylgesuch seit beinahe zwei Jahren hängig sei und habe damit willkürlich gehandelt. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht bereits 37 Jahre alt gewesen und heute 44 Jahre alt sei. Sie könne nicht in das familiäre Beziehungsnetz in ihrer Heimat zurückkehren und ohne weiteres wieder im Kleidergeschäft der Mutter arbeiten. Überdies könne nicht auf eine ungenügende berufliche Integration geschlossen werden, da schlichtweg keine Befugnis zum Arbeiten bestanden habe. Durch den Besuch von Sprachkursen und der Tätigkeit bei F._______ habe sie einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, welcher nicht nur Personen aus ihrer Heimat umfasse. Es könne daher von einer weitgehenden Integration ausgegangen werden. Im Weiteren habe sie sich bereits vor Einreichen des zweiten Asylgesuchs um Integration bemüht. Sie sei in der Lage ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sei strafrechtlich unbescholten. Das Rechtsmittel war mit einem Zeitungsartikel des N._______ vom 5. Dezember 2007 ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ab. I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 teilte die Parteivertreterin mit, die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung verloren, weil ihr Arbeitgeber den Betrieb aufgebe, sie sei aber auf Stellensuche. Hinzu komme, dass sie psychisch mit der Vergangenheit zu kämpfen habe und unter dem unsicheren Aufenthaltsstatus leide. Die Eingabe wurde mit Arbeitszeugnissen von drei verschiedenen Arbeitgebern vom 30. Juni 2009, 30. April 2011 und 23. Dezember 2011 sowie einem Zertifikat "Start Deutsch 2" des "telc" (Stufe A 2 des Europäischen Sprachenportfolios) vom 13. Dezember 2011 ergänzt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM - als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen - betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz - sofern anwendbar - nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf­enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein­reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Här­tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreichung des ersten Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5. 5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). 5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). 5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Anwesenheiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - so etwa ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 in fine mit Hinweis). 6. 6.1. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 4. August 2003 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Das BFM setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 29. September 2003. Demnach hielt sie sich bis zur Anhebung des zweiten Asylverfahrens am 21. Juli 2007 illegal in der Schweiz auf. Aus der nunmehr neunjährigen Anwesenheitsdauer (wovon lediglich fünfeinhalb Jahre im Rahmen der beiden Asylverfahren bzw. des Härtefallverfahrens) vermag die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 6.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Ausreisefrist missachtet und sich während beinahe vier Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten, sondern sie muss sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Die einer um Asyl nachsuchenden Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was hier offenkundig nicht geschah (vgl. auch kantonale Aktennotiz vom 1. Oktober 2003). So hat sie sich auch geweigert, das Formular "Basic Data Sheet" auszufüllen und zu unterzeichnen. Die heutige Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll nur für Personen in Betracht fallen, die nach Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5438/2010 vom 4. November 2011 E. 6.1. mit Hinweisen). Eine solche Situation ist vorliegend, wie angetönt, nicht gegeben. Da sämtliche materiellen Asylentscheide (zwei Verfügungen des BFM, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) zum Ergebnis kommen, dass keine Asylgründe vorliegen, hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, ein Reisedokument zu erlangen. Bislang hat sie sich jedoch nicht bereit erklärt, ein solches Dokument zu besorgen oder freiwillig zurückzukehren und in dieser Hinsicht überhaupt jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert. Ihr Verhalten, bzw. die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfen daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden. 6.4. Die herangezogen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich ansonsten anscheinend recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt hat. Was die sprachliche Integration anbelangt, ist allerdings nach wie vor von relativ beschränkten Deutschkenntnissen auszugehen. Gemäss Zertifikat des "telc" hat die Beschwerdeführerin trotz angeblichen Besuchs von Sprachkursen am 13. Dezember 2011 das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios lediglich knapp erreicht. Ihre diesbezüglichen Bemühungen bewegen sich folglich im üblichen Rahmen. Ebenso wenig kann von besonders engen Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Es ist zwar davon auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit in gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch lässt sich aus den Akten nichts entnehmen, was auf den Aufbau bzw. das Bestehen eines Bekannten- bzw. Freundeskreises schliessen lassen könnte. Einzig der Hinweis auf Freundschaften aus der Heimat und aus der Schweiz findet an einer Stelle Erwähnung (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2010 S. 7). Besondere Aufschlüsse auf Teilnahme der alleinstehenden Beschwerdeführerin am sozialen Leben bestehen - nebst einer nicht weiter ausgeführten Tätigkeit beim F._______ - nicht. Die nicht näher belegten Angaben beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles genügt es nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 6.5. Die Beschwerdeführerin ist vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in einem Hotel als Zimmermädchen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus einem Zeugnis vom 30. Juni 2009 geht hervor, dass ihr Arbeitgeber mit ihren Leistungen zufrieden war und sie am Arbeitsplatz beliebt gewesen ist. Diese Stelle verliess sie auf eigenen Wunsch. Vom 13. Juli 2009 bis zum 30. April 2011 war sie bei einem Fullservice für Marketing und Versandhandel als Versandmitarbeiterin tätig. Gemäss Arbeitszeugnis war die Arbeitgeberin mit ihren Leistungen zufrieden und schätzte sie als hilfsbereite, pünktliche und über gute Umgangsformen verfügende Angestellte. Aufgrund interner Umstrukturierungen war die Beschwerdeführerin gehalten ihre Stelle aufzugeben. Vom 11. Juli bis zum 23. Dezember 2011 war sie dann in den Bereichen Recycling und Textilhandwerk tätig. Auch hier wurde ihr Einsatz positiv bewertet. Infolge Betriebsaufgabe des Unternehmens wurde sie jedoch entlassen und geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Seit Arbeitsaufnahme im Jahre 2008 ist die Beschwerdeführerin indessen in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu decken. Allerdings waren ihre beruflichen Tätigkeiten weder besonders qualifiziert noch war sie über längere Zeit konstant für denselben Arbeitgeber oder im selben Sektor tätig. Zuvor lebte sie - erst als Asylsuchende und danach als rechtskräftig abgewiesene Asylbewerberin mangels Arbeitserlaubnis - während fünf Jahren von der Sozialhilfe. Überdies bilden die aktuellen Umstände keine Gewähr für eine künftige wirtschaftliche Unabhängigkeit. Aus den Akten geht weiter nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Arbeitsaufnahme um den Erwerb von Bildung bemüht hätte oder sonst ein Angebot seitens nicht profitorientierter Organisationen zur Integrationsförderung wahrgenommen hätte. Von einer aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht - kann aber trotz der Referenzen der früheren Arbeitgeber auch in dieser Hinsicht nicht ausgegangen werden. Im Ergebnis kann mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 5.1 - 5.3 hiervor) ausgegangen werden. 6.6. Weiter gilt zu prüfen, wie es sich mit dem Aspekt der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verhält. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 37 Jahren in die Schweiz gelangt. Sie hat somit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, welcher die für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Kinder- und Jugendjahre umfasst, in Äthiopien verbracht. Sie ist - wie erwähnt - alleinstehend und hat keinen familiären Bezug zur Schweiz. Dagegen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (gemäss ihren Angaben leben Mutter und Tante sowie ein Bruder noch dort). Dass aus politischen Gründen bei einer Rückkehr Repressionen drohen könnten, wurde bereits im erst kürzlich ergangenen Urteil vom 15. Dezember 2011 betreffend Asyl und Wegweisung klar verneint. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Vielmehr geht es darum, ob die zur Ausreise verpflichtete Person bei einer Rückkehr gegenüber der dortigen Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 oder BGE 123 II 125 E. 5b/dd S. 133). Dies trifft hier nur schon deswegen nicht zu, weil die Beschwerdeführerin in Äthiopien (wie eben dargetan) auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Zum Vorteil gereichen werden ihr ferner die zwölfjährige Schulausbildung im Heimatstaat, die Berufserfahrung aus der Zeit, als sie im Geschäft ihrer Mutter mitarbeitete sowie die in der Schweiz gewonnenen Einblicke in die Arbeit bei diversen Unternehmen. Nur schon vor diesem Hintergrund vermag die sich in guter gesundheitlicher Verfassung befindliche Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Alles in allem lassen die aufgelisteten Faktoren - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde - eine Wiedereingliederung in Äthiopien somit als möglich erscheinen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, ihr Leben in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Herkunftsland, weiterzuführen.

7. Damit ist abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 1. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (...)

- L._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: