Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1132/2024
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. Februar 2024.
C-1132/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 15. Februar 2024 die Einziehung und Vernichtung der am
21. August 2023 durch das Zollinspektorat Zürich zurückbehaltenen Sen- dung, bestehend aus 300 Kapseln DHEA […] à 50 mg Prasteron (Dehydro- epiandrosteron, DHEA) anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
19. Februar 2024 (Datum Poststempel) «Einspruch» gegen diese Verfü- gung beim Bundesverwaltungsgericht erhob und ausführte, der Sachver- halt und der Absender seien ihm nicht bekannt (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do- ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 aufgefordert wurde, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist Rechtsbe- gehren zu stellen und die Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),
C-1132/2024 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 15. April 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einge- treten werde (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 nachweislich am 28. Februar 2024 zugestellt worden ist (BVGer- act. 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. März 2024 einen Zustellnachweis für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2024 zu den Akten reichte (BVGer-act. 4), aus dem sich ergibt, dass die Verfügung vom
15. Februar 2024 dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis für die Sendenummer […] am 16. Februar 2024 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4 Beilagen 1 und 2), dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 17. Februar 2024 zu laufen begonnen hat und – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG – am Montag, 18. März 2024, abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist bis zum 18. März 2024 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 15. April 2024 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 5), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bis dato auch nicht anderwei- tig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der er- hobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskos- ten vor dem Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde und somit andro- hungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
C-1132/2024 Seite 4 dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerde- führer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-1132/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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