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C-1131/2019

C-1131/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-15 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1928 in Serbien geborene C._______ (im Folgenden: Ehemann oder Versicherter) ging am 26. November 1950 mit der am (...) 1929 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ehe ein. Er arbeitete von April 1974 bis Dezember 1983 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). 1984 kehrte er in seine Heimat zurück (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2 - 4, 22). A.a Mit Formular vom 27. Mai 1994 (Eingang bei der Vorinstanz am 14. März 1995; SAK-act. 1, 5) beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Leistungen aus der AHV. In der Folge machte die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 10. April 1995 (SAK-act. 26, act. 1, Beilage 2) auf die Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer monatlich ausgerichteten Rente von Fr. 367.- und einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'589.- aufmerksam und wies darauf hin, dass nach Auszahlung einer Abfindung weder er noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen AHV Ansprüche aus Beträgen, welche als Berechnungsgrundlage für die Abfindung dienten, geltend machen könnten. Am 13. September 1995 verfügte die Vorinstanz über die Auszahlung einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'589.- (SAK-act. 7); die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 stellte der Versicherte bei der Vorinstanz eine Anfrage, ob Guthaben auf seinem Konto vorhanden seien. Er wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Zusprache einer einmaligen Abfindung im Jahr 1995 keinerlei Ansprüche geltend machen könne (SAK-act. 10 f.). Am 5. Februar 2016 stellte er bei der D._______ Schweiz, Fachstelle Sozialberatung und Information, eine Anfrage betreffend Rentenansprüche; am 10. Oktober 2016 (Eingang bei der Vorinstanz am 2. November 2016) reichte er das Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" ein (SAK-act. 22, 12). Nachdem die Vorinstanz erneut Ansprüche verneint hatte, machte er mit E-Mail vom 26. Februar 2017 geltend, er sei gezwungen worden, die einmalige Abfindung zu wählen; er habe nicht genügend Mittel zum Leben (SAK-act. 13 - 19). Am 8. Mai 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht ein (SAK-act. 21). A.c Mit E-Mail vom 12. Mai 2018 (SAK-act. 37) wandte sich die Beschwerdeführerin an die SAK und machte geltend, ihr Ehemann sei verstorben, sie lebe allein und habe nicht genügend Mittel zum Leben. Aufgrund politischer und wirtschaftlicher Verhältnisse sei der Ehemann 1995 gezwungen gewesen, eine einmalige Abfindung zu beantragen. Sie zitierte Art. 16 "der Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern" und machte einen Anspruch auf eine aussergewöhnliche Familienpension geltend. Am 17. September 2018 meldete sie sich schliesslich für eine Hinterlassenenrente an; das entsprechende Formular ging am 12. November bei der Vorinstanz ein (SAK-act. S. 23). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2018 das Leistungsgesuch der Versicherten aufgrund der bereits ausbezahlten Abfindung im Jahr 1995 abgelehnt und die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 7. Februar 2019 einen abweisenden Leistungsentscheid (SAK-act. 40, 42 f.; act. 1, Beilage 2). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 20. Februar 2019 ein als "Berufung" bezeichnetes Schreiben ein (act. 6; Beilage 1), welches von dieser mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (act. 6) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 auch beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein und verlangte die Zusprechung einer Witwenrente. Sie machte zusammengefasst geltend, ihr am (...) 2016 verstorbener Ehemann habe 1995 aufgrund politischer resp. administrativer Hürden die einmalige Abfindung wählen und damit auf eine monatliche Rente verzichten müssen. Es liege eine Verletzung internationaler Vereinbarungen vor. B.b Mit Schreiben vom 14. März 2019 sowie vom 2. Mai 2019 (act. 2, 4, 5) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Juni 2019 nach (act. 8 - 10). Sie wiederholte ausserdem die bereits im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten Argumente. B.c Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. 12). B.d In ihrer Replik vom 10. September 2019 sowie dem Schreiben vom 16. September 2019 (act. 14 f.) hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gemachten Anträgen und Ausführungen fest. C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Die in ihrer Heimat wohnhafte Beschwerdeführerin hat die serbische Staatsangehörige. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-serbische Abkommen).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann sei am (...) 2016 verstorben. Demnach wäre - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Anspruch auf eine Witwenrente am (...) 2016 entstanden (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im (...) 2016 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbische Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.

E. 2.3 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.1 Es steht unbestrittenermassen fest, dass die SAK dem Versicherten mit Verfügung 13. September 1995 eine Leistung in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 50'589.- zugesprochen hat (SAK-act. 29). Ebenso wird nicht bestritten, dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft getreten ist und in der Folge vollstreckt wurde; die Zahlung wurde an den Versicherten ausgerichtet. Er machte in den folgenden Jahren auch keine Revisionsgründe (vgl. Art. 66 VwVG) geltend, aufgrund welcher die Vorinstanz auf die Verfügung vom 13. September 1995 hätte zurückkommen müssen. Erst im Februar 2015 - 20 Jahre später - erkundigte er sich bei der SAK, ob er weitere Ansprüche auf Leistungen habe. Zu diesem Zeitpunkt behauptete er nicht, eine einmalige Abfindung unter Zwang gewählt zu haben, sondern er wies lediglich auf seine schwierige finanzielle Situation hin. Nachdem die Vorinstanz ihm aufgrund der bereits ausgerichteten Abfindung weitere Leistungen verweigert hatte, machte er mit E-Mail vom 26. Februar 2017 geltend, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben, als eine einmalige Abfindung zu wählen (SAK-act. 19).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte zwei Jahre später die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente. Sie macht mit Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Situation beschwerdeweise geltend, ihr Ehemann habe die Absicht gehabt, eine Rente zu beantragen. Er sei gezwungen worden, die einmalige Abfindung zu wählen. Da er am (...) 2016 verstorben sei, stehe ihr nun aufgrund der internationalen Vereinbarungen eine Witwenrente zu. Sie hat bereits im Verfahren vor der SAK auf Grundlage von Art. 16 des schweizerisch-serbischen Abkommens eine Rente verlangt (SAK-act. 37 f.). Offensichtlich ist sie der Meinung, daraus einen Anspruch ableiten zu können. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend das schweizerisch-serbische Abkommen jedoch noch nicht anwendbar (E. 2.2), weshalb die Voraussetzungen für Leistungsansprüche basierend darauf nicht zu prüfen sind. Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor, dass der Versicherte sich unter Zwang für eine einmalige Abfindung entschieden hätte. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel wie eine Sterbeurkunde zu den Akten, welche belegen, dass der Versicherte am (...) 2016 verstorben ist. Dies ist vorliegend für das Ergebnis unerheblich, denn die Auszahlung der Abfindung ist im Oktober 1995 rechtmässig erfolgt. Deshalb kann die Beschwerdeführerin nun gegenüber der SAK keine Rechte mehr geltend machen. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist; sie ist zu Recht ergangen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2019 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 21. Februar 2019 wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.9.2019) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 10.12.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten Abteilung III C-1131/2019 Urteil vom 15. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019). Sachverhalt: A. Der am (...) 1928 in Serbien geborene C._______ (im Folgenden: Ehemann oder Versicherter) ging am 26. November 1950 mit der am (...) 1929 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ehe ein. Er arbeitete von April 1974 bis Dezember 1983 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). 1984 kehrte er in seine Heimat zurück (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2 - 4, 22). A.a Mit Formular vom 27. Mai 1994 (Eingang bei der Vorinstanz am 14. März 1995; SAK-act. 1, 5) beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Leistungen aus der AHV. In der Folge machte die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 10. April 1995 (SAK-act. 26, act. 1, Beilage 2) auf die Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer monatlich ausgerichteten Rente von Fr. 367.- und einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'589.- aufmerksam und wies darauf hin, dass nach Auszahlung einer Abfindung weder er noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen AHV Ansprüche aus Beträgen, welche als Berechnungsgrundlage für die Abfindung dienten, geltend machen könnten. Am 13. September 1995 verfügte die Vorinstanz über die Auszahlung einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'589.- (SAK-act. 7); die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 stellte der Versicherte bei der Vorinstanz eine Anfrage, ob Guthaben auf seinem Konto vorhanden seien. Er wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Zusprache einer einmaligen Abfindung im Jahr 1995 keinerlei Ansprüche geltend machen könne (SAK-act. 10 f.). Am 5. Februar 2016 stellte er bei der D._______ Schweiz, Fachstelle Sozialberatung und Information, eine Anfrage betreffend Rentenansprüche; am 10. Oktober 2016 (Eingang bei der Vorinstanz am 2. November 2016) reichte er das Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" ein (SAK-act. 22, 12). Nachdem die Vorinstanz erneut Ansprüche verneint hatte, machte er mit E-Mail vom 26. Februar 2017 geltend, er sei gezwungen worden, die einmalige Abfindung zu wählen; er habe nicht genügend Mittel zum Leben (SAK-act. 13 - 19). Am 8. Mai 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht ein (SAK-act. 21). A.c Mit E-Mail vom 12. Mai 2018 (SAK-act. 37) wandte sich die Beschwerdeführerin an die SAK und machte geltend, ihr Ehemann sei verstorben, sie lebe allein und habe nicht genügend Mittel zum Leben. Aufgrund politischer und wirtschaftlicher Verhältnisse sei der Ehemann 1995 gezwungen gewesen, eine einmalige Abfindung zu beantragen. Sie zitierte Art. 16 "der Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern" und machte einen Anspruch auf eine aussergewöhnliche Familienpension geltend. Am 17. September 2018 meldete sie sich schliesslich für eine Hinterlassenenrente an; das entsprechende Formular ging am 12. November bei der Vorinstanz ein (SAK-act. S. 23). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2018 das Leistungsgesuch der Versicherten aufgrund der bereits ausbezahlten Abfindung im Jahr 1995 abgelehnt und die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 7. Februar 2019 einen abweisenden Leistungsentscheid (SAK-act. 40, 42 f.; act. 1, Beilage 2). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 20. Februar 2019 ein als "Berufung" bezeichnetes Schreiben ein (act. 6; Beilage 1), welches von dieser mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (act. 6) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 auch beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein und verlangte die Zusprechung einer Witwenrente. Sie machte zusammengefasst geltend, ihr am (...) 2016 verstorbener Ehemann habe 1995 aufgrund politischer resp. administrativer Hürden die einmalige Abfindung wählen und damit auf eine monatliche Rente verzichten müssen. Es liege eine Verletzung internationaler Vereinbarungen vor. B.b Mit Schreiben vom 14. März 2019 sowie vom 2. Mai 2019 (act. 2, 4, 5) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Juni 2019 nach (act. 8 - 10). Sie wiederholte ausserdem die bereits im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten Argumente. B.c Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. 12). B.d In ihrer Replik vom 10. September 2019 sowie dem Schreiben vom 16. September 2019 (act. 14 f.) hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gemachten Anträgen und Ausführungen fest. C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Die in ihrer Heimat wohnhafte Beschwerdeführerin hat die serbische Staatsangehörige. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-serbische Abkommen). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann sei am (...) 2016 verstorben. Demnach wäre - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Anspruch auf eine Witwenrente am (...) 2016 entstanden (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im (...) 2016 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbische Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. 2.3 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Es steht unbestrittenermassen fest, dass die SAK dem Versicherten mit Verfügung 13. September 1995 eine Leistung in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 50'589.- zugesprochen hat (SAK-act. 29). Ebenso wird nicht bestritten, dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft getreten ist und in der Folge vollstreckt wurde; die Zahlung wurde an den Versicherten ausgerichtet. Er machte in den folgenden Jahren auch keine Revisionsgründe (vgl. Art. 66 VwVG) geltend, aufgrund welcher die Vorinstanz auf die Verfügung vom 13. September 1995 hätte zurückkommen müssen. Erst im Februar 2015 - 20 Jahre später - erkundigte er sich bei der SAK, ob er weitere Ansprüche auf Leistungen habe. Zu diesem Zeitpunkt behauptete er nicht, eine einmalige Abfindung unter Zwang gewählt zu haben, sondern er wies lediglich auf seine schwierige finanzielle Situation hin. Nachdem die Vorinstanz ihm aufgrund der bereits ausgerichteten Abfindung weitere Leistungen verweigert hatte, machte er mit E-Mail vom 26. Februar 2017 geltend, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben, als eine einmalige Abfindung zu wählen (SAK-act. 19). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte zwei Jahre später die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente. Sie macht mit Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Situation beschwerdeweise geltend, ihr Ehemann habe die Absicht gehabt, eine Rente zu beantragen. Er sei gezwungen worden, die einmalige Abfindung zu wählen. Da er am (...) 2016 verstorben sei, stehe ihr nun aufgrund der internationalen Vereinbarungen eine Witwenrente zu. Sie hat bereits im Verfahren vor der SAK auf Grundlage von Art. 16 des schweizerisch-serbischen Abkommens eine Rente verlangt (SAK-act. 37 f.). Offensichtlich ist sie der Meinung, daraus einen Anspruch ableiten zu können. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend das schweizerisch-serbische Abkommen jedoch noch nicht anwendbar (E. 2.2), weshalb die Voraussetzungen für Leistungsansprüche basierend darauf nicht zu prüfen sind. Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor, dass der Versicherte sich unter Zwang für eine einmalige Abfindung entschieden hätte. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel wie eine Sterbeurkunde zu den Akten, welche belegen, dass der Versicherte am (...) 2016 verstorben ist. Dies ist vorliegend für das Ergebnis unerheblich, denn die Auszahlung der Abfindung ist im Oktober 1995 rechtmässig erfolgt. Deshalb kann die Beschwerdeführerin nun gegenüber der SAK keine Rechte mehr geltend machen. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist; sie ist zu Recht ergangen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2019 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 21. Februar 2019 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.9.2019)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: