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C-1124/2015

C-1124/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-17 · Deutsch CH

Heilmittel (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-4776/2010 Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet und der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 800.- nach Rechtskraft dieses Verfahrens zurückerstattet.

E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-4776/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

E. 3 Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-4776/2010 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Für das Verfahren C-1124/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Gesuchs-ID [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-4776/2010 Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet und der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 800.- nach Rechtskraft dieses Verfahrens zurückerstattet.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-4776/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  3. Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-4776/2010 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Für das Verfahren C-1124/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular) - die Vorinstanz (Gesuchs-ID [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1124/2015 Urteil vom 17. März 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. Christoph Willi, Rechtsanwalt,Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz. Gegenstand Heilmittel; Zulassung von (...) (Filmtabletten 200/400 mg; Neuverlegung der Kosten); Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4776/2010 mit Urteil vom 31. März 2014 die Beschwerde der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 1. Juli 2010 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (C-4776/2010 act. 27), dass mit dem Urteil vom 31. März 2014 die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festgelegt, der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen wurden, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (Verfahren 2C_453/2014; C-4776/2010 act. 30), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2015 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 aufgehoben hat, soweit damit der Antrag 3.2 der Beschwerde vom 1. Juli 2010 abgewiesen wurde, und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an swissmedic zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (C-1124/2015 act. 1), dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C-4776/2010 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und bei teilweise Unterliegen die Verfahrenskosten ermässigt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die im Verfahren C 4776/2010 auf Fr. 4'000.- festgesetzten Verfahrenskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln in Höhe von Fr. 3'200.- aufzuerlegen sind, mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen sind und der Beschwerdeführerin die Restanz von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung bei einem teilweisen Obsiegen entsprechend zu kürzen ist, dass die Entschädigung primär der unterliegenden Partei im Rahmenihrer Leistungsfähigkeit auferlegt wird (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG), dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils und der Schwierigkeit der Streitsache der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) als teilweise obsiegende Partei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-4776/2010 Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet und der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 800.- nach Rechtskraft dieses Verfahrens zurückerstattet.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-4776/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

3. Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-4776/2010 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Für das Verfahren C-1124/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Gesuchs-ID [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: