Rente | AHV, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1118/2024
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Grossbritannien) vertreten durch Rilind Ramaj, (Kosovo) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024.
C-1118/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführerin), kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in B._______ (Grossbritannien), mit Verfügung vom 10. November 2023 ab
1. Mai 2023 eine ordentliche Witwenrente der schweizerischen AHV in der Höhe von Fr. 140.- monatlich zugesprochen (Akten der Vorinstanz [IVSTA- act.] 13) und diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 bestätigt hat (IVSTA-act. 23), dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 (Eingang bei der Vorinstanz) bei der Vorinstanz an- gefochten hat mit der Begründung, sie wolle keine monatliche Rente aus- bezahlt erhalten, sondern beantrage die einmalige Rückerstattung sämtli- cher Beiträge, die ihr verstorbener Ehemann an die schweizerische AHV/IV geleistet habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz die Beschwerde am 20. Februar 2024 zuständigkeits- halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 29. Januar 2024 mit schriftlicher Erklärung vom 2. August 2024 (Eingang beim Gericht) zurück- gezogen hat (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 2. August 2024 (Eingang beim Gericht) vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
C-1118/2024 Seite 3 dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements vom 1. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1118/2024 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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