Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Die am (...) 1947 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Australien. Aufgrund ihres Beitrittsgesuches vom 21. Oktober 1998 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. Oktober 1998 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 3 f.). B.a Mit Formular vom 28. Oktober 2008 (SAK-act. 17) meldete sich X._______ zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente an. B.b Mit Verfügung vom 9. April 2009 (SAK-act. 19) sprach ihr die SAK mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine wegen Vorbezugs gekürzte, monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'459.-- zu. C.a Mit E-Mail-Eingabe vom 27. September 2009 (SAK-act. 37) meldete X._______ der SAK, dass sie nun geschieden sei und sich ihre Adresse geändert habe. Ferner ersuchte sie die SAK um Neuberechnung ihrer Rente zufolge Scheidung und um Mitteilung, ob sie auch nach dem 62. Altersjahr weiterhin AHV-Beiträge bezahlen müsse oder nicht. C.b Am 12. November 2009 (SAK-act. 39) beantwortete die SAK die Anfrage vom 27. September 2009 und führte im Wesentlichen aus, die Beitragspflicht ende am letzten Tag des Monats, an dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben, selbst wenn sie eine vorbezogene Rente erhalten würden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, jeweils auf das Ende eines Quartals von der freiwilligen Versicherung zurückzutreten; die Beiträge blieben allerdings bis zu diesem Datum geschuldet. Die SAK informierte X._______ ferner darüber, dass sie im Falle eines frühzeitigen Rücktritts, die beiliegende Rücktrittserklärung auszufüllen und zurückzuschicken habe. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 (SAK-act. 48) legte die SAK die Beiträge an die freiwillige Versicherung von X._______ amtlich fest, nachdem sie diese mit Schreiben vom 7. März 2011 (SAK-act. 46) gemahnt hatte, und verpflichtete sie, für das Jahr 2010 einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 1'960.-- und einen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 98.-- zu bezahlen. Mit Mahnung und Kontoauszug vom 31. August 2011 (SAK-act. 49) erinnerte die SAK X._______ daran, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt noch ein offenes Guthaben zu Gunsten der SAK in der Höhe von Fr. 1'341.80 bestehe. E. Am 10. Oktober 2011 sprach X._______ persönlich bei der SAK vor und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2011 (SAK-act. 53). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung und führte zur Begründung aus, sie befinde sich bereits seit dem 13. Juni 2011 in der Schweiz und habe erst jetzt Kenntnis von der Verfügung erhalten. Sie machte ferner geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie die freiwillige Versicherung kündigen müsse, wenn sie eine Altersrente beziehe. Bisher habe immer ihr Ehemann die administrativen Dinge erledigt und deshalb sei es für sie jetzt nach der Scheidung schwierig, den Überblick über diese Belange zu bekommen. F. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 (SAK-act. 55) wies die SAK die Einsprache vom 10. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beiträge für das Jahr 2010 seien aufgrund einer amtlichen Schätzung festgelegt worden, da die nötigen Unterlagen nicht eingereicht worden seien. In Bezug auf einen möglichen Rücktritt von der freiwilligen Versicherung führte die SAK aus, sie habe der Versicherten am 12. November 2009 und am 15. Februar 2010 Informationen zum Rücktritt zukommen lassen. Da die Versicherte jedoch ihren Rücktrittswillen nie explizit und mit dem offiziellen Formular kundgetan habe, sei sie weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen geblieben und die Beiträge seien demzufolge bis zur Vollendung des 64. Altersjahres geschuldet. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und führte zur Begründung aus, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine Rücktrittserklärung hätte ausfüllen müssen, um von der Beitragspflicht entbunden zu sein; ihre Anfrage vom 20. August 2008 sei diesbezüglich unbeantwortet geblieben. Sie räumte aber ein, dass sie von der SAK am 12. November 2009 informiert worden und ihr ein Formular zur Erklärung des Rücktritts zugestellt worden sei. H. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 12. November 2009 über die Rücktrittsvoraussetzungen informiert, aber das ausgefüllte Formular sei bis heute nicht bei ihr eingetroffen. Da die Beschwerdeführerin zudem die Unterlagen für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht eingereicht habe, sei sie amtlich eingeschätzt worden. Praxisgemäss würden dabei die Angaben des Vorjahres um 30% erhöht, was vorliegend zu einem Beitrag von Fr. 2'058.-- geführt habe. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen schulde die Beschwerdeführerin nun noch einen Betrag von Fr. 1'381.80. I. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der SAK zu Recht verpflichtet wurde, für das Jahr 2010 Beiträge an die freiwillige Versicherung zu bezahlen und falls ja, ob die Beiträge korrekt festgesetzt worden sind. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.1.2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Art. 2 Abs. 2 AHVG). Der Rücktritt ist auf das Ende eines Quartals möglich (Art. 12 VFV). Die Rücktrittserklärung kann jederzeit und unabhängig von Alter und Zivilstand der Versicherten erfolgen (Rz. 3001 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung [WFV]). Der Rücktritt ist auf dem amtlichen Formular zu erklären. Falls Versicherte den Rücktritt mündlich oder brieflich erklären, hat ihnen die Ausgleichskasse oder die Auslandsvertretung ohne Verzug ein Formular zuzustellen (Rz. 3002 WFV). Die Rücktrittserklärung hat folgende Angaben zu enthalten: den Namen, die Personalien und die Versichertennummer der zurücktretenden Person; die Erklärung, aus der klar der Wille der versicherten Person hervorgeht, von der Versicherung zurückzutreten; das Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird; das Datum der Unterzeichnung und die Unterschrift der zurücktretenden Person (Rz. 3003 WFV). Die Rücktrittserklärung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen (Rz. 3004 WFV). Die Versicherten sind verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beiträge zu entrichten (Rz. 3005 WFV).
E. 3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwar mehrfach nach einem möglichen Rücktritt erkundigt hat, indes befindet sich in den Akten kein unterzeichnetes Rücktrittsschreiben. Die Beschwerdeführerin mach denn auch nicht geltend, sie habe den Rücktritt erklärt, sondern sie führte aus, sie sei nicht genügend über die Möglichkeiten informiert gewesen. Nun müsse sie Beiträge bezahlen, die auf ihre Rente gar keinen Einfluss mehr hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind die Versicherten grundsätzlich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters beitragspflichtig. Es war somit richtig, dass die SAK die Beschwerdeführerin entsprechend informiert hat. Es lag somit im Ermessen der Beschwerdeführerin, ob sie frühzeitig den Austritt aus der freiwilligen Versicherung erklären wollte oder nicht. Sie wurde von der Vorinstanz zwar erst einige Zeit nach ihrer ersten Anfrage, aber inhaltlich korrekt über ihre Möglichkeiten informiert, auch wurde ihr ein Formular zugestellt. Der SAK ist somit kein Vorwurf zu machen ist. Hätte die Beschwerdeführerin eine frühere Antwort gewünscht, wäre sie gehalten gewesen, noch einmal bei der SAK nachzufragen. Diesbezüglich ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis bezüglich der geltenden Rechtslage keine Vorteile für sich ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen), zumal gemäss Rechtsprechung von ihr allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 375 E. 3c). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung nachweislich nicht erklärt hat, ohne dass der Vorinstanz eine Verletzung der Informationspflicht vorzuwerfen wäre, so dass die Beschwerdeführerin somit bis zur Vollendung des 64. Altersjahres, also bis und mit dem Jahr 2011, beitragspflichtig ist. 4.1 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Mahnung durch die SAK (vgl. SAK-act. 46), die verlangten Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, sie habe die Mahnung nicht erhalten oder habe nicht gewusst, dass sie Unterlagen einreichen müsse. Die Vorinstanz hat in der Folge die Beiträge für das Jahr 2010 gestützt auf die Angaben des Vorjahres und unter Zurechnung eines Zuschlags von 30% den Beitrag für das Jahr 2010 ermittelt. Die Beschwerdeführerin mach in keiner Weise geltend, inwiefern der von der SAK errechnete Betrag nicht korrekt sein soll; auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Beitrages ersichtlich, zumal das Vorgehen der SAK bei der amtlichen Festlegung der Beiträge (schematische Erhöhung um jeweils 30%) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der freiwilligen Versicherung angeschlossen geblieben ist. Ferner ist der von Amtes wegen festgesetzte Beitrag für das Jahr 2010 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 ist zu bestätigen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die SAK hat als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-110/2012 Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Australien, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung, Rücktritt und Beiträge). Sachverhalt: A. Die am (...) 1947 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Australien. Aufgrund ihres Beitrittsgesuches vom 21. Oktober 1998 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. Oktober 1998 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 3 f.). B.a Mit Formular vom 28. Oktober 2008 (SAK-act. 17) meldete sich X._______ zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente an. B.b Mit Verfügung vom 9. April 2009 (SAK-act. 19) sprach ihr die SAK mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine wegen Vorbezugs gekürzte, monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'459.-- zu. C.a Mit E-Mail-Eingabe vom 27. September 2009 (SAK-act. 37) meldete X._______ der SAK, dass sie nun geschieden sei und sich ihre Adresse geändert habe. Ferner ersuchte sie die SAK um Neuberechnung ihrer Rente zufolge Scheidung und um Mitteilung, ob sie auch nach dem 62. Altersjahr weiterhin AHV-Beiträge bezahlen müsse oder nicht. C.b Am 12. November 2009 (SAK-act. 39) beantwortete die SAK die Anfrage vom 27. September 2009 und führte im Wesentlichen aus, die Beitragspflicht ende am letzten Tag des Monats, an dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben, selbst wenn sie eine vorbezogene Rente erhalten würden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, jeweils auf das Ende eines Quartals von der freiwilligen Versicherung zurückzutreten; die Beiträge blieben allerdings bis zu diesem Datum geschuldet. Die SAK informierte X._______ ferner darüber, dass sie im Falle eines frühzeitigen Rücktritts, die beiliegende Rücktrittserklärung auszufüllen und zurückzuschicken habe. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 (SAK-act. 48) legte die SAK die Beiträge an die freiwillige Versicherung von X._______ amtlich fest, nachdem sie diese mit Schreiben vom 7. März 2011 (SAK-act. 46) gemahnt hatte, und verpflichtete sie, für das Jahr 2010 einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 1'960.-- und einen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 98.-- zu bezahlen. Mit Mahnung und Kontoauszug vom 31. August 2011 (SAK-act. 49) erinnerte die SAK X._______ daran, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt noch ein offenes Guthaben zu Gunsten der SAK in der Höhe von Fr. 1'341.80 bestehe. E. Am 10. Oktober 2011 sprach X._______ persönlich bei der SAK vor und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2011 (SAK-act. 53). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung und führte zur Begründung aus, sie befinde sich bereits seit dem 13. Juni 2011 in der Schweiz und habe erst jetzt Kenntnis von der Verfügung erhalten. Sie machte ferner geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie die freiwillige Versicherung kündigen müsse, wenn sie eine Altersrente beziehe. Bisher habe immer ihr Ehemann die administrativen Dinge erledigt und deshalb sei es für sie jetzt nach der Scheidung schwierig, den Überblick über diese Belange zu bekommen. F. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 (SAK-act. 55) wies die SAK die Einsprache vom 10. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beiträge für das Jahr 2010 seien aufgrund einer amtlichen Schätzung festgelegt worden, da die nötigen Unterlagen nicht eingereicht worden seien. In Bezug auf einen möglichen Rücktritt von der freiwilligen Versicherung führte die SAK aus, sie habe der Versicherten am 12. November 2009 und am 15. Februar 2010 Informationen zum Rücktritt zukommen lassen. Da die Versicherte jedoch ihren Rücktrittswillen nie explizit und mit dem offiziellen Formular kundgetan habe, sei sie weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen geblieben und die Beiträge seien demzufolge bis zur Vollendung des 64. Altersjahres geschuldet. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und führte zur Begründung aus, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine Rücktrittserklärung hätte ausfüllen müssen, um von der Beitragspflicht entbunden zu sein; ihre Anfrage vom 20. August 2008 sei diesbezüglich unbeantwortet geblieben. Sie räumte aber ein, dass sie von der SAK am 12. November 2009 informiert worden und ihr ein Formular zur Erklärung des Rücktritts zugestellt worden sei. H. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 12. November 2009 über die Rücktrittsvoraussetzungen informiert, aber das ausgefüllte Formular sei bis heute nicht bei ihr eingetroffen. Da die Beschwerdeführerin zudem die Unterlagen für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht eingereicht habe, sei sie amtlich eingeschätzt worden. Praxisgemäss würden dabei die Angaben des Vorjahres um 30% erhöht, was vorliegend zu einem Beitrag von Fr. 2'058.-- geführt habe. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen schulde die Beschwerdeführerin nun noch einen Betrag von Fr. 1'381.80. I. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der SAK zu Recht verpflichtet wurde, für das Jahr 2010 Beiträge an die freiwillige Versicherung zu bezahlen und falls ja, ob die Beiträge korrekt festgesetzt worden sind. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.1.2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Art. 2 Abs. 2 AHVG). Der Rücktritt ist auf das Ende eines Quartals möglich (Art. 12 VFV). Die Rücktrittserklärung kann jederzeit und unabhängig von Alter und Zivilstand der Versicherten erfolgen (Rz. 3001 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung [WFV]). Der Rücktritt ist auf dem amtlichen Formular zu erklären. Falls Versicherte den Rücktritt mündlich oder brieflich erklären, hat ihnen die Ausgleichskasse oder die Auslandsvertretung ohne Verzug ein Formular zuzustellen (Rz. 3002 WFV). Die Rücktrittserklärung hat folgende Angaben zu enthalten: den Namen, die Personalien und die Versichertennummer der zurücktretenden Person; die Erklärung, aus der klar der Wille der versicherten Person hervorgeht, von der Versicherung zurückzutreten; das Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird; das Datum der Unterzeichnung und die Unterschrift der zurücktretenden Person (Rz. 3003 WFV). Die Rücktrittserklärung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen (Rz. 3004 WFV). Die Versicherten sind verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beiträge zu entrichten (Rz. 3005 WFV). 3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwar mehrfach nach einem möglichen Rücktritt erkundigt hat, indes befindet sich in den Akten kein unterzeichnetes Rücktrittsschreiben. Die Beschwerdeführerin mach denn auch nicht geltend, sie habe den Rücktritt erklärt, sondern sie führte aus, sie sei nicht genügend über die Möglichkeiten informiert gewesen. Nun müsse sie Beiträge bezahlen, die auf ihre Rente gar keinen Einfluss mehr hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind die Versicherten grundsätzlich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters beitragspflichtig. Es war somit richtig, dass die SAK die Beschwerdeführerin entsprechend informiert hat. Es lag somit im Ermessen der Beschwerdeführerin, ob sie frühzeitig den Austritt aus der freiwilligen Versicherung erklären wollte oder nicht. Sie wurde von der Vorinstanz zwar erst einige Zeit nach ihrer ersten Anfrage, aber inhaltlich korrekt über ihre Möglichkeiten informiert, auch wurde ihr ein Formular zugestellt. Der SAK ist somit kein Vorwurf zu machen ist. Hätte die Beschwerdeführerin eine frühere Antwort gewünscht, wäre sie gehalten gewesen, noch einmal bei der SAK nachzufragen. Diesbezüglich ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis bezüglich der geltenden Rechtslage keine Vorteile für sich ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen), zumal gemäss Rechtsprechung von ihr allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 375 E. 3c). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin den Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung nachweislich nicht erklärt hat, ohne dass der Vorinstanz eine Verletzung der Informationspflicht vorzuwerfen wäre, so dass die Beschwerdeführerin somit bis zur Vollendung des 64. Altersjahres, also bis und mit dem Jahr 2011, beitragspflichtig ist. 4.1 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Mahnung durch die SAK (vgl. SAK-act. 46), die verlangten Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 nicht eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, sie habe die Mahnung nicht erhalten oder habe nicht gewusst, dass sie Unterlagen einreichen müsse. Die Vorinstanz hat in der Folge die Beiträge für das Jahr 2010 gestützt auf die Angaben des Vorjahres und unter Zurechnung eines Zuschlags von 30% den Beitrag für das Jahr 2010 ermittelt. Die Beschwerdeführerin mach in keiner Weise geltend, inwiefern der von der SAK errechnete Betrag nicht korrekt sein soll; auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Beitrages ersichtlich, zumal das Vorgehen der SAK bei der amtlichen Festlegung der Beiträge (schematische Erhöhung um jeweils 30%) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der freiwilligen Versicherung angeschlossen geblieben ist. Ferner ist der von Amtes wegen festgesetzte Beitrag für das Jahr 2010 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 ist zu bestätigen.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die SAK hat als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: