Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1093/2019 Abschreibungsentscheid vom 6. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Regula Bähler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verzugszinsen auf Invalidenrente und Kinderrente; Verfügung IVSTA vom 28. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Januar 2019 A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie für die Tochter B._______ (geboren am [...] 2011), eine ganze ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) zusprach (BVGer act. 1, Beilage), welche gemäss Berechnungsblatt ab 1. Mai 2015 monatlich Fr. 374.- beziehungsweise Fr. 150.- sowie ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 377.- beziehungsweise Fr. 151.- betragen, dass die Rechtsvertreterin des Versicherten die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Februar 2019 auf die fehlende Berechnung der Verzugszinsen hinwies und um eine entsprechende (wiedererwägungsweise) Ergänzung der Verfügung vom 28. Januar 2019 innert Rechtsmittelfrist bis zum 4. März 2019 ersuchte (Vorakten 187), dass A._______ die Verfügung vom 28. Januar 2019 mit Beschwerde vom 4. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und geltend machte, es stünden ihm ab 1. Mai 2015 bis zur tatsächlich erfolgten Nachzahlung Verzugszinsen von 5% zu (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 (BVGer-act. 4) einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 8. April 2019 geleistet hat (BVGer-act. 8), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2019 dem Beschwerdeführer die beantragten Verzugszinsen insgesamt in der Höhe von Fr. 4'959.- bei einer Nachzahlungssumme von Fr. 36'100.- zusprach (BVGer act. 4, Beilage) und das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. März 2019 darüber in Kenntnis setzte (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. April 2019 vorbrachte, die Vorinstanz habe seinen Rechtsbegehren praktisch vollumfänglich entsprochen, bis auf das Detail, dass die Renten nicht ab 1. Februar 2019 sondern bereits ab 1. Januar 2019 erhöht worden seien, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Berechnungsgrundlage für die Verzugszinsen zu korrigieren sei (BVGer act. 10), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2019 die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragte, da den Beschwerdebegehren vollinhaltlich entsprochen worden sei (BVGer act. 12), und mit Stellungnahme vom 7. Mai 2019 ergänzte, die Schuldenzinsen würden jeweils erst mit dem Folgemonat ausgewiesen, weshalb der aufgrund der Rentenerhöhung vom Januar 2019 erhöhte Betrag erst ab Februar 2019 in der Berechnung aufscheine (BVGer act. 14), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2019 mitteilte, aufgrund der geringen Differenz bei der Zinsberechnung das rechtliche Interesse an der Beschwerde nicht mehr aufrechtzuerhalten, und sich dem Vernehmlassungsantrag auf Abschreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz anschloss (BVGer-act. 16), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2019 ab 1. Mai 2015 Verzugszinsen von 5% pro Jahr zugesprochen hat und damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2019 ausdrücklich bestätigt hat, dass er seine Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wolle und geltend machte, das Beschwerdeverfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Regel analog für einen allfälligen Anspruch auf eine Parteientschädigung gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass sich vorliegend aus der Eingabe der Vorinstanz vom 7. März 2019 sowie aus der Korrespondenz ergibt (Vorakten 187 und 188), dass die Beschwerde vom 4. März 2019 berechtigterweise erhoben wurde, dass die Gegenstandslosigkeit damit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie des Verfahrensausgangs ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt ist, dass bei Beschwerdeführern mit Wohnsitz im Ausland kein Mehrwertsteu-erzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist (vgl. Urteil des BVGer C-948/2017 vom 25. September 2018 E. 12.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: