Mindestbeitragsdauer
Sachverhalt
A. Der am (...) 1951 geborene, in Deutschland wohnhafte britische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) arbeitete in den Jahren 1997/1998 als Steward in der Schifffahrt und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 12/2-3). B. B.a Am 4. April 2017 beantragte der Gesuchsteller via die Deutsche Rentenversicherung mittels Formular (E 202) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 13. Juni 2017) eine schweizerische Altersrente (SAK-act. 8, 9). B.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (SAK-act.17/1) teilte die SAK dem Gesuchsteller mit, dass sein Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Es könne ihm nur für sieben Monate im Jahr 1997 ein Einkommen angerechnet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 23. März 2018 telefonisch (SAK-act. 19) und per Mail (SAK-act. 21) bei der SAK Einsprache. Er machte geltend, seine Anstellung auf dem Schiff habe - einschliesslich der Ferien - 12 Monate gedauert (SAK-act. 19-22). B.c Die SAK erteilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Juni 2018 eine Frist von 20 Tagen, um eine handschriftlich unterschriebene, formgültige Einsprache per Post einzureichen (SAK-act. 23). Am 9. Juli 2018 erhielt die SAK eine entsprechende Einsprache des Gesuchstellers postalisch zugestellt (SAK-act. 25/1). Die SAK ersuchte den Gesuchsteller daraufhin mit Schreiben vom 8. August 2018 - zwecks Nachforschungen - um weitere Angaben hinsichtlich des bisherigen Arbeitgebers und um Vorlage von entsprechenden Dokumenten (SAK-act. 26). Der Gesuchsteller reichte in der Folge diverse Unterlagen ein (SAK-act. 29, 30) und die SAK nahm verschiedene Abklärungen vor (SAK-act. 32-34, 36-38, 40). B.d Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 wies die SAK die Einsprache des Gesuchstellers ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass die von ihr getätigten Nachforschungen keine Beitragszeiten von über sieben Monate ergäben, weshalb die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt sei und dem Gesuchsteller keine Altersrente zugesprochen werden könne (SAK-act. 42). C. C.a Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (BVGer-act. 1) erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 28. Februar 2019) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er ersuchte um Überprüfung seiner "Rentenzeiten". C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer-act. 3). C.c Mangels Einreichung einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Mai 2019 geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 6). C.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er war in den Jahren 1997 und 1998 als Steward auf drei Schiffen erwerbstätig (SAK-act. 29, 30). Die Vorinstanz geht - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - davon aus, dass die besagten drei Schiffe auf dem Rhein zum Einsatz gekommen seien (SAK-act. 42/2).
E. 2.2 In der internationalen Schifffahrt ist im Verhältnis zu den Rheinstaaten, d.h. wenn die Arbeitgeberin und die das Schiff betreibende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande oder in der Schweiz haben, das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30. November 1979 (nachfolgend: Rheinschifferabkommen, SR 0.831.107) bzw. - bei EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer - die Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 23. Dezember 2010 (nachfolgend: Ausnahmevereinbarung) zu beachten, welche durch einen Zusatz - rückwirkend ab dem 1. April 2012 - auch für die Schweiz gilt (vgl. www.ccr-zkr.org Tätigkeiten Rechtliche und soziale Fragen, besucht am 15.7.2020; Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand: 1.1.2020, Rz. 3011.1). Sowohl das Rheinschifferabkommen (Art. 11 Abs. 2) wie auch die Ausnahmevereinbarung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Bst. c) sehen eine Unterstellung am Sitz der das Schiff betreibenden Gesellschaft vor. Damit die für die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer spezifischen Bestimmungen in der Schweiz Anwendung finden und zur Unterstellung führen, muss die in der Schweiz ansässige Gesellschaft die Betreiberin der Schiffe sein. Die Ausgleichskasse muss dieses Kriterium auf der Grundlage der von den Schweizerischen Rheinhäfen ausgestellten Ausrüsterbescheinigung, welche das massgebende Dokument ist, überprüfen (WVP Rz. 3011.2). Als Rheinschifferinnen und Rheinschiffer gelten Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Rheinschiffes ausüben, welches über eine Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde verfügt (vgl. Art. 1 Bst. a der Ausnahmevereinbarung; WVP Rz. 3011.4 f.).
E. 2.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 für die B._______ AG (...) an Bord der "C._______" (SAK-act. 30/17, 29/17) sowie für die D._______ AG (...) an Bord des Kabinenschiffes "E._______" (SAK-act. 30/8) erwerbstätig war. Im Jahr 1998 arbeitete der Beschwerdeführer - laut Akten (SAK-act. 29) - ausserdem für die F._______ S.A. (...) an Bord der "G._______". In den Vorakten finden sich hinsichtlich der erwähnten Schiffe weder Ausrüsterbescheinigungen (mit Angaben zur Betreiberin des jeweiligen Schiffes) noch Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunden. Es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass die Vorinstanz solche Urkunden konsultiert hätte. Ausdrückliche Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den besagten Schiffen, an deren Bord er in den Jahren 1997 und 1998 erwiesenermassen gearbeitet hat, um Rheinschiffe gehandelt habe, sind ebenfalls nicht dokumentiert. Allerdings ist eine Bescheinigung der D._______ AG vom 2. November 1997 aktenkundig (SAK-act. 30/8), wonach die besagte Anstellung des Beschwerdeführers unter den Bestimmungen des Rheinschifferabkommens erfolgt sei. Zudem bezahlten sowohl die D._______ AG wie auch die B._______ AG im Jahr 1997 bei der schweizerischen AHV/IV Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Beschwerdeführers ein (SAK-act. 12/2-3). Schliesslich waren die drei genannten, inzwischen erloschenen Unternehmen, welche dem Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 einen Lohn entrichteten, im damaligen Zeitpunkt in der Schweiz ansässig (vgl. BVGer-act. 8-10). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid deshalb von der Anwendung des Rheinschifferabkommens bzw. der schweizerischen Rechtsvorschriften aus, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird. Aufgrund der britischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wäre zwar (bis Ende 2020) die erwähnte Ausnahmevereinbarung zu beachten (vgl. www.eda.admin.ch/europa/brexit), was im Ergebnis aber nichts ändert, da beide Regelungen eine Unterstellung am Sitz der das Schiff betreibenden Gesellschaft vorsehen (vgl. E. 2.2). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - unter Annahme seiner Erfassung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit - überhaupt einen Anspruch auf eine Altersrente hat.
E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2016 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach am 1. Dezember 2016 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden wird daher jeweils auf die in diesem Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen Bezug genommen.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 4 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, mit welchem die Vorinstanz - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Juni 2017 - das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Altersrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr erfüllt hat.
E. 5 Zunächst sind die relevanten schweizerischen Rechtsgrundlagen darzulegen.
E. 5.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
E. 5.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.).
E. 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).
E. 6 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht.
E. 6.1 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer mit der Begründung, es seien - aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen) sowie der im Einspracheverfahren amtlich getätigten Nachforschungen - einzig die im individuellen Konto für das Jahr 1997 eingetragenen Beitragszeiten von sieben Monaten belegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbstätigkeit im Jahr 1998 berücksichtigt die Vorinstanz nicht als Beitragszeit, da diesbezüglich keine AHV-Beiträge abgezogen bzw. abgerechnet worden seien. Falls beim unzuständigen (ausländischen) Sozialversicherungsträger abgerechnet worden sei, könne dies nicht mehr korrigiert werden (SAK-act. 42; BVGer-act. 3).
E. 6.2 Laut dem aktenkundigen, am 12. Februar 1997 ausgestellten Arbeitsvertrag (Nr. I._______; SAK-act. 30/17, 30/7) zwischen der B._______ AG in (...) (als Arbeitgeberin) und dem Beschwerdeführer (als Arbeitnehmer) trat Letzterer die Stelle als Oberkellner am 26. Februar 1997 an (Ziff. 1), wobei als Vertragsdauer die Zeit ab ca. 26. Februar 1997 bis Ende der Saison, d.h. bis ca. 15. Oktober 1997 festgelegt wurde (Ziff. 3). Vom Bruttomonatslohn, welcher DM 3'500 bzw. 116.67 pro Tag betrug, waren - laut Vertrag (Ziff. 2) - die vorgeschriebenen AHV/IV/EO-Beiträge, die Arbeitslosenversicherung, falls nötig der obligatorische BVG-Abzug sowie die anfallenden Quellensteuern abzuziehen. Dass sich der besagte Arbeitsvertrag auf das Schiff "C._______" bezog, ergibt sich aus den bei den Vorakten liegenden Lohnabrechnungen. Allerdings sind nur Abrechnungen für die Monate März 1997 (SAK-act. 30/12), Mai 1997 (SAK-act. 30/20) und Juni 1997 (SAK-act. 30/2 = 30/11) aktenkundig. Die Dokumente belegen, dass die entsprechenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind hinsichtlich der genannten Arbeitgeberin denn auch Einträge für die Monate März bis Juni des Jahres 1997 vorhanden (SAK-act. 12/2). Obwohl sich in den Akten ein undatiertes Schreiben der H._______ AG befindet, wonach der erwähnte Vertrag Nr. I._______ betreffend den Einsatz des Beschwerdeführers an Bord der C._______ wieder gültig sei (SAK-act. 30/4), sind keine Lohnabrechnungen hinsichtlich der besagten Erwerbstätigkeit für die Zeit ab Juli 1997 aktenkundig. Die vorinstanzliche Nachfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse führte zu keinem anderem Ergebnis (SAK-act. 40). Auch der massgebliche Lohnausweis für die Steuererklärung nennt eine Beschäftigungsdauer vom 1. März 1997 bis 30. Juni 1997 (SAK-act. 29/17). Selbst wenn die besagte Anstellung - entsprechend dem Vertrag Nr. I._______ - jedoch (vom 26. Februar 1997) bis ca. 15. Oktober 1997 (und nicht nur von März bis Juni 1997) gedauert hätte und für die gesamte Zeit die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden wären, was nicht belegt ist, wäre die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr damit (noch) nicht erfüllt. Laut Arbeitsvertrag (Ziff. 8) wurden mit der Entlöhnung im Übrigen alle Ansprüche auf Ruhe-, Ferien- und Feiertage entschädigt (SAK-act. 30/7). Auch wenn die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss schweizerischem Recht grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen (Art. 329d Abs. 2 OR) und eine Missachtung des Ferienabgeltungsverbots zu einer nachträglichen Einforderung des Ferienlohns führen kann (vgl. BGE 129 III 493 E. 6.2), bestehen für die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zufolge Ferienanspruchs geltend gemachte Vertragsdauer von 12 Monaten (SAK-act. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
E. 6.3 Gemäss dem zwischen der D._______ AG in (...) (als Arbeitgeberin) und dem Beschwerdeführer (als Arbeitnehmer) am 1. September 1997 geschlossenen Arbeitsvertrag (SAK-act. 30/15, 30/18, 30/19) war der Beschwerdeführer als Servicesteward auf dem Flusskreuzfahrtschiff "E._______" erwerbstätig, wobei der Stellenantritt auf den 11. September 1997 festgelegt wurde (Ziff. 2). Laut Vertrag (Ziff. 5) versicherte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zur AHV/IV, wobei die Prämien je zur Hälfte von den beiden Vertragsparteien zu tragen waren. Der vereinbarte Nettolohn betrug DM 1'700.- pro Monat (Ziff. 6) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ohne Kündigung auf das Saisonende vorgesehen (Ziff. 7). In den Vorakten befinden sich Lohnblätter für die Monate September 1997 (SAK-act. 30/9) und November 1997 (SAK-act. 30/14), welche den Abzug der gesetzlichen Beiträge belegen. Gemäss den aktenkundigen Arbeitsbescheinigungen der D._______ AG vom 2. November 1997 (SAK-act. 30/8, 30/10) sowie 11. November 1997 (SAK-act. 30/5) war der Beschwerdeführer vom 11. September 1997 bis 5. November 1997 bzw. während der "Saison 97" als Obersteward an Bord der "E._______" erwerbstätig. Dementsprechend enthält das individuelle Konto des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Anstellung Einträge für die Monate September bis November des Jahres 1997 (SAK-act. 12/3), was - laut Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse - mit der Lohnabrechnung 1997 übereinstimmt (SAK-act. 34). Diese eingetragenen Beitragszeiten von drei Monaten führen - auch unter Anrechnung der ausgewiesenen Beitragszeiten gemäss E. 6.2 von vier Monaten - aber nicht zur Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr. Der Ferienanspruch des Beschwerdeführers (auch) hinsichtlich dieser Anstellung, welche knapp zwei Monate dauerte, ändert daran nichts. Laut dem erwähnten Vertrag (Ziff. 4) betrug der Ferienanspruch - bei einer Anstellung von mehr als drei Monaten - zwei Tage pro Monat, welche am Ende der Saison gewährt wurden. Von einer Verlängerung der Vertragsdauer infolge eines Ferienanspruchs über den Monat November 1997 hinaus kann hier deshalb keine Rede sein.
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 1998 geltend gemachte Anstellung bei der F._______ S.A. (...) als Obersteward an Bord der "G._______" wird durch aktenkundige Lohnabrechnungen belegt, welche die Monate Mai (SAK-act. 29/9), Juni (SAK-act. 29/4), Juli (SAK-act. 29/3), August (SAK-act. 29/6), September (SAK-act. 29/5), Oktober (SAK-act. 29/13) und November (SAK-act. 29/15) betreffen. Darin werden die jeweils in DM ausbezahlten monatlichen Nettolöhne aufgeführt. In den Akten finden sich zudem die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Juni (SAK-act. 29/12), Juli (SAK-act. 29/11), August (SAK-act. 29/7), September (SAK-act. 29/8), Oktober (SAK-act. 29/10) und November (SAK-act. 29/14) des Jahres 1998. Es handelt sich hierbei um deutsche DATEV-Lohnabrechnungen, welche namentlich die vom Bruttolohn vorgenommenen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge gemäss deutschem Recht ausweisen wie Beiträge an die Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Mit der Vorlage dieser Abrechnungen ist aber nicht nachgewiesen, dass von den Einkommen, welche der Beschwerdeführer im Jahr 1998 bei der F._______ S.A. erzielt hat, gesetzliche Beiträge im Sinne von Art. 30ter Abs. 2 AHVG, d.h. AHV-Beiträge nach schweizerischem Recht abgezogen worden sind (vgl. dazu E. 5.4). Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind hinsichtlich dieser Arbeitgeberin jedenfalls keine Einträge vorhanden. Die Nachfrage der Vorinstanz bei der für die besagte Arbeitgeberin örtlich zuständigen kantonalen Ausgleichskasse ergab, dass dort zugunsten des Beschwerdeführers keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt worden sind (SAK-act. 38/1). Der Beschwerdeführer räumte im Verwaltungsverfahren im Übrigen ein, dass er nicht wisse, ob alle drei Unternehmen, für welche er tätig gewesen sei, in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hätten (SAK-act. 28). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer betreffend die besagte Anstellung fälschlicherweise in Deutschland versichert gewesen sein sollte, ist - aufgrund ihrer Aussagen im Vor- und Beschwerdeverfahren (vgl. SAK-act. 42/3; BVGer-act. 3 S. 3) - von einem sinngemässen Verzicht der Vorinstanz auf eine Rückabwicklung auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden, da bei einer falschen Versicherungsunterstellung grundsätzlich eine Richtigstellung pro futuro erfolgt, was vorliegend nicht möglich ist, und eine rückwirkende Änderung der Versicherungsunterstellung nur ausnahmsweise erfolgen soll. Da dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2017 bereits deutsche Versicherungsleistungen ausgerichtet werden (SAK-act. 9), wäre eine Rückabwicklung ohnehin nicht angezeigt (vgl. zur falschen Versicherungsunterstellung: WVP Rz. 2092 ff.). Für das Jahr 1998 können daher keine schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 03.12.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_687/2020) Abteilung III C-1026/2019 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 18. Februar 2019. Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, in Deutschland wohnhafte britische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) arbeitete in den Jahren 1997/1998 als Steward in der Schifffahrt und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 12/2-3). B. B.a Am 4. April 2017 beantragte der Gesuchsteller via die Deutsche Rentenversicherung mittels Formular (E 202) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 13. Juni 2017) eine schweizerische Altersrente (SAK-act. 8, 9). B.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (SAK-act.17/1) teilte die SAK dem Gesuchsteller mit, dass sein Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Es könne ihm nur für sieben Monate im Jahr 1997 ein Einkommen angerechnet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 23. März 2018 telefonisch (SAK-act. 19) und per Mail (SAK-act. 21) bei der SAK Einsprache. Er machte geltend, seine Anstellung auf dem Schiff habe - einschliesslich der Ferien - 12 Monate gedauert (SAK-act. 19-22). B.c Die SAK erteilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Juni 2018 eine Frist von 20 Tagen, um eine handschriftlich unterschriebene, formgültige Einsprache per Post einzureichen (SAK-act. 23). Am 9. Juli 2018 erhielt die SAK eine entsprechende Einsprache des Gesuchstellers postalisch zugestellt (SAK-act. 25/1). Die SAK ersuchte den Gesuchsteller daraufhin mit Schreiben vom 8. August 2018 - zwecks Nachforschungen - um weitere Angaben hinsichtlich des bisherigen Arbeitgebers und um Vorlage von entsprechenden Dokumenten (SAK-act. 26). Der Gesuchsteller reichte in der Folge diverse Unterlagen ein (SAK-act. 29, 30) und die SAK nahm verschiedene Abklärungen vor (SAK-act. 32-34, 36-38, 40). B.d Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 wies die SAK die Einsprache des Gesuchstellers ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass die von ihr getätigten Nachforschungen keine Beitragszeiten von über sieben Monate ergäben, weshalb die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt sei und dem Gesuchsteller keine Altersrente zugesprochen werden könne (SAK-act. 42). C. C.a Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (BVGer-act. 1) erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 28. Februar 2019) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er ersuchte um Überprüfung seiner "Rentenzeiten". C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer-act. 3). C.c Mangels Einreichung einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Mai 2019 geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 6). C.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er war in den Jahren 1997 und 1998 als Steward auf drei Schiffen erwerbstätig (SAK-act. 29, 30). Die Vorinstanz geht - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - davon aus, dass die besagten drei Schiffe auf dem Rhein zum Einsatz gekommen seien (SAK-act. 42/2). 2.2 In der internationalen Schifffahrt ist im Verhältnis zu den Rheinstaaten, d.h. wenn die Arbeitgeberin und die das Schiff betreibende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande oder in der Schweiz haben, das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30. November 1979 (nachfolgend: Rheinschifferabkommen, SR 0.831.107) bzw. - bei EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer - die Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 23. Dezember 2010 (nachfolgend: Ausnahmevereinbarung) zu beachten, welche durch einen Zusatz - rückwirkend ab dem 1. April 2012 - auch für die Schweiz gilt (vgl. www.ccr-zkr.org Tätigkeiten Rechtliche und soziale Fragen, besucht am 15.7.2020; Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand: 1.1.2020, Rz. 3011.1). Sowohl das Rheinschifferabkommen (Art. 11 Abs. 2) wie auch die Ausnahmevereinbarung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Bst. c) sehen eine Unterstellung am Sitz der das Schiff betreibenden Gesellschaft vor. Damit die für die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer spezifischen Bestimmungen in der Schweiz Anwendung finden und zur Unterstellung führen, muss die in der Schweiz ansässige Gesellschaft die Betreiberin der Schiffe sein. Die Ausgleichskasse muss dieses Kriterium auf der Grundlage der von den Schweizerischen Rheinhäfen ausgestellten Ausrüsterbescheinigung, welche das massgebende Dokument ist, überprüfen (WVP Rz. 3011.2). Als Rheinschifferinnen und Rheinschiffer gelten Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Rheinschiffes ausüben, welches über eine Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde verfügt (vgl. Art. 1 Bst. a der Ausnahmevereinbarung; WVP Rz. 3011.4 f.). 2.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 für die B._______ AG (...) an Bord der "C._______" (SAK-act. 30/17, 29/17) sowie für die D._______ AG (...) an Bord des Kabinenschiffes "E._______" (SAK-act. 30/8) erwerbstätig war. Im Jahr 1998 arbeitete der Beschwerdeführer - laut Akten (SAK-act. 29) - ausserdem für die F._______ S.A. (...) an Bord der "G._______". In den Vorakten finden sich hinsichtlich der erwähnten Schiffe weder Ausrüsterbescheinigungen (mit Angaben zur Betreiberin des jeweiligen Schiffes) noch Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunden. Es bestehen auch keine Hinweise in den Akten, dass die Vorinstanz solche Urkunden konsultiert hätte. Ausdrückliche Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den besagten Schiffen, an deren Bord er in den Jahren 1997 und 1998 erwiesenermassen gearbeitet hat, um Rheinschiffe gehandelt habe, sind ebenfalls nicht dokumentiert. Allerdings ist eine Bescheinigung der D._______ AG vom 2. November 1997 aktenkundig (SAK-act. 30/8), wonach die besagte Anstellung des Beschwerdeführers unter den Bestimmungen des Rheinschifferabkommens erfolgt sei. Zudem bezahlten sowohl die D._______ AG wie auch die B._______ AG im Jahr 1997 bei der schweizerischen AHV/IV Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Beschwerdeführers ein (SAK-act. 12/2-3). Schliesslich waren die drei genannten, inzwischen erloschenen Unternehmen, welche dem Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 einen Lohn entrichteten, im damaligen Zeitpunkt in der Schweiz ansässig (vgl. BVGer-act. 8-10). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid deshalb von der Anwendung des Rheinschifferabkommens bzw. der schweizerischen Rechtsvorschriften aus, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird. Aufgrund der britischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wäre zwar (bis Ende 2020) die erwähnte Ausnahmevereinbarung zu beachten (vgl. www.eda.admin.ch/europa/brexit), was im Ergebnis aber nichts ändert, da beide Regelungen eine Unterstellung am Sitz der das Schiff betreibenden Gesellschaft vorsehen (vgl. E. 2.2). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - unter Annahme seiner Erfassung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit - überhaupt einen Anspruch auf eine Altersrente hat. 3. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2016 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach am 1. Dezember 2016 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden wird daher jeweils auf die in diesem Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen Bezug genommen. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
4. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, mit welchem die Vorinstanz - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Juni 2017 - das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Altersrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr erfüllt hat.
5. Zunächst sind die relevanten schweizerischen Rechtsgrundlagen darzulegen. 5.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 5.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.). 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).
6. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht. 6.1 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer mit der Begründung, es seien - aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen) sowie der im Einspracheverfahren amtlich getätigten Nachforschungen - einzig die im individuellen Konto für das Jahr 1997 eingetragenen Beitragszeiten von sieben Monaten belegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbstätigkeit im Jahr 1998 berücksichtigt die Vorinstanz nicht als Beitragszeit, da diesbezüglich keine AHV-Beiträge abgezogen bzw. abgerechnet worden seien. Falls beim unzuständigen (ausländischen) Sozialversicherungsträger abgerechnet worden sei, könne dies nicht mehr korrigiert werden (SAK-act. 42; BVGer-act. 3). 6.2 Laut dem aktenkundigen, am 12. Februar 1997 ausgestellten Arbeitsvertrag (Nr. I._______; SAK-act. 30/17, 30/7) zwischen der B._______ AG in (...) (als Arbeitgeberin) und dem Beschwerdeführer (als Arbeitnehmer) trat Letzterer die Stelle als Oberkellner am 26. Februar 1997 an (Ziff. 1), wobei als Vertragsdauer die Zeit ab ca. 26. Februar 1997 bis Ende der Saison, d.h. bis ca. 15. Oktober 1997 festgelegt wurde (Ziff. 3). Vom Bruttomonatslohn, welcher DM 3'500 bzw. 116.67 pro Tag betrug, waren - laut Vertrag (Ziff. 2) - die vorgeschriebenen AHV/IV/EO-Beiträge, die Arbeitslosenversicherung, falls nötig der obligatorische BVG-Abzug sowie die anfallenden Quellensteuern abzuziehen. Dass sich der besagte Arbeitsvertrag auf das Schiff "C._______" bezog, ergibt sich aus den bei den Vorakten liegenden Lohnabrechnungen. Allerdings sind nur Abrechnungen für die Monate März 1997 (SAK-act. 30/12), Mai 1997 (SAK-act. 30/20) und Juni 1997 (SAK-act. 30/2 = 30/11) aktenkundig. Die Dokumente belegen, dass die entsprechenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind hinsichtlich der genannten Arbeitgeberin denn auch Einträge für die Monate März bis Juni des Jahres 1997 vorhanden (SAK-act. 12/2). Obwohl sich in den Akten ein undatiertes Schreiben der H._______ AG befindet, wonach der erwähnte Vertrag Nr. I._______ betreffend den Einsatz des Beschwerdeführers an Bord der C._______ wieder gültig sei (SAK-act. 30/4), sind keine Lohnabrechnungen hinsichtlich der besagten Erwerbstätigkeit für die Zeit ab Juli 1997 aktenkundig. Die vorinstanzliche Nachfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse führte zu keinem anderem Ergebnis (SAK-act. 40). Auch der massgebliche Lohnausweis für die Steuererklärung nennt eine Beschäftigungsdauer vom 1. März 1997 bis 30. Juni 1997 (SAK-act. 29/17). Selbst wenn die besagte Anstellung - entsprechend dem Vertrag Nr. I._______ - jedoch (vom 26. Februar 1997) bis ca. 15. Oktober 1997 (und nicht nur von März bis Juni 1997) gedauert hätte und für die gesamte Zeit die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden wären, was nicht belegt ist, wäre die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr damit (noch) nicht erfüllt. Laut Arbeitsvertrag (Ziff. 8) wurden mit der Entlöhnung im Übrigen alle Ansprüche auf Ruhe-, Ferien- und Feiertage entschädigt (SAK-act. 30/7). Auch wenn die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss schweizerischem Recht grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen (Art. 329d Abs. 2 OR) und eine Missachtung des Ferienabgeltungsverbots zu einer nachträglichen Einforderung des Ferienlohns führen kann (vgl. BGE 129 III 493 E. 6.2), bestehen für die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zufolge Ferienanspruchs geltend gemachte Vertragsdauer von 12 Monaten (SAK-act. 25) keinerlei Anhaltspunkte. 6.3 Gemäss dem zwischen der D._______ AG in (...) (als Arbeitgeberin) und dem Beschwerdeführer (als Arbeitnehmer) am 1. September 1997 geschlossenen Arbeitsvertrag (SAK-act. 30/15, 30/18, 30/19) war der Beschwerdeführer als Servicesteward auf dem Flusskreuzfahrtschiff "E._______" erwerbstätig, wobei der Stellenantritt auf den 11. September 1997 festgelegt wurde (Ziff. 2). Laut Vertrag (Ziff. 5) versicherte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zur AHV/IV, wobei die Prämien je zur Hälfte von den beiden Vertragsparteien zu tragen waren. Der vereinbarte Nettolohn betrug DM 1'700.- pro Monat (Ziff. 6) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ohne Kündigung auf das Saisonende vorgesehen (Ziff. 7). In den Vorakten befinden sich Lohnblätter für die Monate September 1997 (SAK-act. 30/9) und November 1997 (SAK-act. 30/14), welche den Abzug der gesetzlichen Beiträge belegen. Gemäss den aktenkundigen Arbeitsbescheinigungen der D._______ AG vom 2. November 1997 (SAK-act. 30/8, 30/10) sowie 11. November 1997 (SAK-act. 30/5) war der Beschwerdeführer vom 11. September 1997 bis 5. November 1997 bzw. während der "Saison 97" als Obersteward an Bord der "E._______" erwerbstätig. Dementsprechend enthält das individuelle Konto des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Anstellung Einträge für die Monate September bis November des Jahres 1997 (SAK-act. 12/3), was - laut Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse - mit der Lohnabrechnung 1997 übereinstimmt (SAK-act. 34). Diese eingetragenen Beitragszeiten von drei Monaten führen - auch unter Anrechnung der ausgewiesenen Beitragszeiten gemäss E. 6.2 von vier Monaten - aber nicht zur Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr. Der Ferienanspruch des Beschwerdeführers (auch) hinsichtlich dieser Anstellung, welche knapp zwei Monate dauerte, ändert daran nichts. Laut dem erwähnten Vertrag (Ziff. 4) betrug der Ferienanspruch - bei einer Anstellung von mehr als drei Monaten - zwei Tage pro Monat, welche am Ende der Saison gewährt wurden. Von einer Verlängerung der Vertragsdauer infolge eines Ferienanspruchs über den Monat November 1997 hinaus kann hier deshalb keine Rede sein. 6.4 Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 1998 geltend gemachte Anstellung bei der F._______ S.A. (...) als Obersteward an Bord der "G._______" wird durch aktenkundige Lohnabrechnungen belegt, welche die Monate Mai (SAK-act. 29/9), Juni (SAK-act. 29/4), Juli (SAK-act. 29/3), August (SAK-act. 29/6), September (SAK-act. 29/5), Oktober (SAK-act. 29/13) und November (SAK-act. 29/15) betreffen. Darin werden die jeweils in DM ausbezahlten monatlichen Nettolöhne aufgeführt. In den Akten finden sich zudem die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate Juni (SAK-act. 29/12), Juli (SAK-act. 29/11), August (SAK-act. 29/7), September (SAK-act. 29/8), Oktober (SAK-act. 29/10) und November (SAK-act. 29/14) des Jahres 1998. Es handelt sich hierbei um deutsche DATEV-Lohnabrechnungen, welche namentlich die vom Bruttolohn vorgenommenen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge gemäss deutschem Recht ausweisen wie Beiträge an die Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Mit der Vorlage dieser Abrechnungen ist aber nicht nachgewiesen, dass von den Einkommen, welche der Beschwerdeführer im Jahr 1998 bei der F._______ S.A. erzielt hat, gesetzliche Beiträge im Sinne von Art. 30ter Abs. 2 AHVG, d.h. AHV-Beiträge nach schweizerischem Recht abgezogen worden sind (vgl. dazu E. 5.4). Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind hinsichtlich dieser Arbeitgeberin jedenfalls keine Einträge vorhanden. Die Nachfrage der Vorinstanz bei der für die besagte Arbeitgeberin örtlich zuständigen kantonalen Ausgleichskasse ergab, dass dort zugunsten des Beschwerdeführers keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt worden sind (SAK-act. 38/1). Der Beschwerdeführer räumte im Verwaltungsverfahren im Übrigen ein, dass er nicht wisse, ob alle drei Unternehmen, für welche er tätig gewesen sei, in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hätten (SAK-act. 28). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer betreffend die besagte Anstellung fälschlicherweise in Deutschland versichert gewesen sein sollte, ist - aufgrund ihrer Aussagen im Vor- und Beschwerdeverfahren (vgl. SAK-act. 42/3; BVGer-act. 3 S. 3) - von einem sinngemässen Verzicht der Vorinstanz auf eine Rückabwicklung auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden, da bei einer falschen Versicherungsunterstellung grundsätzlich eine Richtigstellung pro futuro erfolgt, was vorliegend nicht möglich ist, und eine rückwirkende Änderung der Versicherungsunterstellung nur ausnahmsweise erfolgen soll. Da dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2017 bereits deutsche Versicherungsleistungen ausgerichtet werden (SAK-act. 9), wäre eine Rückabwicklung ohnehin nicht angezeigt (vgl. zur falschen Versicherungsunterstellung: WVP Rz. 2092 ff.). Für das Jahr 1998 können daher keine schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt werden. 6.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: