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C-1021/2009

C-1021/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-03 · Deutsch CH

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Sachverhalt

A. Der am (...) 1937 geborene, verheiratete, französische Staats­an­gehörige X._______ meldete sich mit Gesuch vom 15. Februar 2002 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Be­zug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. 11). Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (act. 38 ff.) teilte die SAK X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine mo­natliche Altersrente in der Höhe von Fr. 182.-- sowie auf eine Ehe­gat­ten­rente von Fr. 54.-- für seine Ehefrau Y._______. Die SAK be­rück­sichtige dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 5 Jahren und 8 Monaten und ein massgebendes jährliches Einkommen von Fr. 39'552.--. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 (act. 42) wandte sich die Ausgleichs­kasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse SO) an die SAK und teilte ihr mit, die frühere Ehefrau von X._______, Z._______, habe einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt, es müsse daher ein Einkommenssplitting durchgeführt werden. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 81 und 86) hat die SAK X._______ mitgeteilt, sie komme zurück auf die Verfügung vom 21. Juni 2002 und spreche ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine monatliche Rente von Fr. 145.-- (mit den entsprechenden Anpassungen an die Teuerung in den Folgejahren) und eine Ehegattenrente von Fr. 43.-- (ebenfalls mit den Anpassungen an die Teuerung) zu. Die SAK stützte sich bei der Neuberechnung zwar wiederum auf eine Beitragszeit von 5 Jahren und 8 Monaten, jedoch lediglich auf ein massgebendes jähr­liches Einkommen von Fr. 24'624.--. Aufgrund dieser Änderung sei zu­gunsten der SAK ein Guthaben von Fr. 3'964.-- entstanden, welches zurückgefordert werde. D. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2009 hat X._______ mit Schreiben vom 19. Januar 2009 (act. 92) Einsprache bei der SAK erho­ben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, dass das Splitting habe durchgeführt werden müssen. Er habe die Altersrente in gutem Glauben bezogen und er habe nie an der mit Verfügung vom 21. Juni 2002 verfügten Rentenhöhe gezweifelt; zu­dem sei diese Verfügung bereits im Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 (act. 108) hat die SAK die Einsprache von X._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Einkommen der Jahre 1966 bis 1969 seien gesplittet und die Erziehungsgutschriften auf beide Ehegatten aufgeteilt worden, deshalb habe sie gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung zurückkommen müssen. Die Rückerstattungspflicht ergebe sich unabhängig von einem Verschulden des Versicherten, weshalb der zu viel bezogene Betrag zurückzuerstatten sei. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Februar 2009 und mit Ergänzung vom 7. März 2009 Beschwerde beim Bun­des­verwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Auf­hebung des angefochtenen Entscheids sowie den Erlass der Rück­forderung. Zur Begründung führte er erneut aus, es sei nicht sein Ver­schulden, dass ein Überbezug stattgefunden habe; ferner würde die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte bedeuten. G. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2009 beantragte die SAK die Ab­wie­sung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie im Wesent­lichen die Ausführungen des Einspracheentscheids. Ferner wies sie da­rauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstat­tungs­verfügung ein Erlassgesuch stellen könne. H. Mit Schreiben vom 25. April 2007 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Doppel eines Schreibens an die SAK ein. Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 leitete die SAK das Original des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwer­delegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwer­de einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa­tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, wel­ches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit­gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Ab­kom­men, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim­mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts­recht­lichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver­fahrens sowie die Prüfung der An­spruchsvoraussetzungen und die Berech­nung einer schweizerischen Altersrente grundsätz­lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes­gerichts [BGer] vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwal­tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs­anspruch des Be­schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordi­nie­rungs­verord­nung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grund­sätz­lich nach den für schweizerische Staats­angehörige geltenden Re­geln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vor­liegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinter­las­senen­versicherung nach dem internen schweize­rischen Recht.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner früheren Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Juni 2002 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­ver­sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechts­kräftige Verfügung vom 21. Juni 2002 aufgehoben hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for­mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück­kom­men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht­lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer­wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus­setzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraus­setzungen, deren Beurteilung in Be­zug auf gewisse Schritte und Ele­mente (z.B. Schät­zungen, Beweis­würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) not­wendigerweise Ermessens­züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An­spruchs­vor­aus­setzungen vor dem massgeblichen Hinter­grund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs­zu­sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un­richtigkeit aus.

E. 3.2 Vorliegend hat die SAK die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. Juni 2002 aufgehoben, da sie aufgrund einer Mitteilung der Aus­gleichs­kasse SO festgestellt hatte, dass zwischen dem Beschwerde­führer und seiner früheren Ehefrau ein Einkommenssplitting hätte durch­geführt werden müssen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe er­zielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech­net. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehe­gat­ten renten­berechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Alters­rente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen An­rechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. De­zem­ber vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zu­erst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der An­spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berech­nung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Somit sind die Bestimmungen vorliegend an­wendbar.

E. 3.2.2 Vorliegend lag für die Jahre 1966 bis 1969 ein Splitting-Tat­bestand vor, da der Beschwerdeführer von September 1965 bis De­zem­ber 1970 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet gewesen ist und beide damals in der AHV versichert waren. Somit war es richtig, dass die SAK die offen­sichtlich unrichtige Rentenverfügung, bei welcher der Splitting-Tatbestand nicht berücksichtigt wurde, aufgehoben hat, um die Rente nach Durch­führung des Splittings neu zu berechnen. Da es sich bei der in Wieder­er­wägung gezogenen Ver­fü­gung zudem um einen Ren­tenentscheid han­delt und somit eine wie­der­kehrende Leis­tung im Streit steht, ist ferner von der Erheblichkeit der Korrektur die­ses Ent­scheids auszugehen (vgl. BGE 102 V 128), wes­halb die Ver­fügung vom 21. Juni 2002 zu Recht auf­gehoben worden ist.

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Neuberechnung der Rente mit Ver­fü­gung vom 12. Januar 2009, korrekt vorgenommen und die Rückfor­de­rung zu­treffend ermittelt worden ist.

E. 4.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­ren­ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitrags­an­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitrags­pflich­tigen werden individuelle Kon­ten geführt, in welche die für die Berech­nung der ordentlichen Renten erforderli­chen Angaben eingetragen wer­den. Der Bundesrat regelt die Ein­zel­heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wur­den nur die Kalenderjahre der Beitrags­leistung in die individuellen Konten einge­tragen, so dass die Beitrags­dauer in Monaten daraus nicht her­vorgeht. Deshalb ist gemäss bundes­ge­richtlicher Recht­sprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren An­gaben über die Bei­tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohn­sitzbe­scheini­gungen, Arbeits­zeugnisse, zusätzliche Angaben der konten­führenden Aus­gleichs­kasse) feh­len, auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Bei­tragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für So­zialversiche­rungen ab­zustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).

E. 4.1.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehe­paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Be­trag der drei­fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Ent­stehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verhei­rateten Personen wird die Erziehungsgutschrift wäh­rend der Kalender­jahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG).

E. 4.1.3 Die Grundsätze für die Durchführung des Einkommenssplittings wurden bereits in Ziffer 3.2.1 hiervor dargelegt. Nachfolgend sind fol­gen­de Ergänzungen anzufügen: Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV ver­sichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die bei­den Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Mo­nate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalen­derjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auf­lö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

E. 4.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Juni 2002 hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwer­de­führers (1937) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2001, S. 7). Ge­mäss den Ein­trägen in seinen individuellen Konten und den Angaben in den Arbeits­zeugnissen hat der Beschwerdeführer von Januar 1964 bis August 1969 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV ent­richtet. Gestützt auf diese Unterlagen ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 8 Monaten (68 Monaten) aus­ge­gangen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vol­len Beitragsjahren bemisst, ist da­her - wie von der SAK zutreffend fest­gestellt - die Rentenskala 5 (Rententabellen 2001, S. 9). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 75'704.-- registriert (vgl. act. 29 ff.). Die Einkommen der Jahre, wäh­rend derer der Beschwerde­führer mit seiner Ex-Ehegattin, Z._______, verheiratet war, und bei­de Ehegatten der AHV unterstanden (mit Aus­nahme des Jahres des Eheschlusses sowie des Jahres der Ehe­scheidung), werden ge­teilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1966 bis 1969 gesplittet. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer anzu­rechnende Ein­kommen in der Höhe von Fr. 49'154.-- (act. 64 und 69 ff.). Dieses Ge­samt­einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation ent­sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwer­tungs­faktor beträgt vorliegend 1,415 (Rententabellen 2003, S. 16, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1964), so dass sich das auf­gewertete Gesamteinkommen auf Fr. 69'553.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'274.-- (Fr. 69'553.-- : 68 x 12). Dem Beschwerdeführer sind fer­ner für die Jahre 1966 bis 1968 Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. act. 75). Für das Jahr 1969 ist dem Beschwerdeführer keine Er­ziehungsgutschrift anzu­rechnen, da dieser nur bis im August 1969 ver­sichert war. Die anzu­rechnenden Erziehungsgutschriften werden nach folgender Formel be­rechnet: dreifache, minimale, jährliche Altersrente im Zeitpunkt der Ent­stehung des Rentenanspruchs ([Fr. 1'030.-- x 12 x 3] = Fr. 37'080.--) multi­pliziert mit der Anzahl Monate, für welche eine Erziehungsgutschrift geschuldet ist (36 Monate), dividiert durch die effektive für die Renten­berechnung massgebende Beitragszeit (68 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folg­lich Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 9'815.-- ([Fr. 37'080.-- x 36 Monate] : 68 : 2) anzu­rech­nen. Er weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'089.-- (Fr. 12'274.-- + Fr. 9'815.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächst­höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahres­einkommens aufzurun­den. Gemäss den Rententabellen 2001 (Skala 5, S. 102) ergibt ein mass­gebendes Einkommen von bis zu Fr. 22'248.-- eine monatliche Rente von Fr. 141.-- und eine Ehegat­tenrente von Fr. 42.-- (Stand 2002). Dies entspricht für die Jahre 2003 und 2004 einer Rente von Fr. 145.-- und einer Ehegattenrente von Fr. 43.--, für die Jahre 2005 und 2006 einer Rente von Fr. 148.-- und einer Ehe­gattenrente von Fr. 44.--, für die Jahre 2007 und 2008 einer Rente von Fr. 152.-- und einer Ehegattenrente von Fr. 45.-- und ab dem Jahr 2009 einer Rente von Fr. 156.-- und Fr. 47.--. Die SAK hat die Renten folglich richtig er­mittelt.

E. 4.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr, der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Vorliegend hat die SAK von der Ausgleichskasse SO mit Schreiben vom 6. Februar 2008, welches am 13. Februar 2008 bei der SAK einge­gangen ist, erfahren, dass die Ex-Ehegattin des Beschwer­de­führers neu ebenfalls eine Altersrente beziehen werde und ein Ein­kommenssplitting durchzuführen sei. Der SAK oblag somit, aufgrund dieser Meldung den Fehler bei der ursprünglichen Rentenberechnung des Beschwerdeführers zu erkennen und zu korrigieren. Die SAK hat die Rückforderungsver­fü­gung am 12. Januar 2009 erlassen und damit die einjährige relative Frist für die Rückforderung eingehalten. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls zufolge Ablaufs der fünfjährigen Ver­wir­kungsfrist nicht mehr alle Rentenbe­treff­nisse zurückgefordert werden können. Rechnet man von der Rückforde­rungsverfügung vom 12. Ja­nuar 2009 fünf Jahre zurück, ergibt sich ein Rück­forderungsanspruch bis und mit Januar 2004. Der Rückforderungs­anspruch für Rentenbe­treffnisse aus dem Jahr 2002 und 2003, welche nach Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2002 fortlaufend ausgezahlt worden sind, ist somit verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht wer­den. Die SAK hat in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2009 die Rück­forderung seit Februar 2003 verfügt, was gemäss den vorstehenden Aus­führungen nicht korrekt ist. Die Verfügung respektive der entsprechende Ein­spracheentscheid vom 3. Februar 2009 ist insofern aufzuheben, als sie eine Rückforderung für die Zeit vor Januar 2004 anordnet. Die in der Verfügung der SAK vom 12. Januar 2009 dargelegte Berechnung ändert sich daher wie folgt: Bei den bereits ausbezahlten aber nicht ge­schul­deten Renten ändert sich jeweils die erste Zeile (12 x Fr. 186.-- und 12 x Fr. 56.-- [anstatt je 23 mal]); bei den neu berechneten und geschuldeten Leistungen ändert sich ebenfalls die erste Zeile (12 x Fr. 145.-- und 12 x Fr. 43.-- [anstatt je 23 mal], wodurch sich der Ge­samt­betrag zu Gunsten der SAK auf Fr. 15'165.-- und der Gesamt­be­trag zu Gunsten des Be­schwerdeführers auf Fr. 11'795.-- verändert. Der korrekte Rückforde­rungs­betrag ist also Fr. 3'370.-- (Differenz zwi­schen den beiden vorge­nan­nten Beträgen). In diesem Umfang ist der an­gefochtene Einsprache­entscheid zu bestätigen.

E. 4.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grosse Härte ist hier nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rah­men eines Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechts­kraft der Rücker­stat­tungsverfügung entschieden werden kann.

E. 4.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'370.-- zurückge­fordert hat, dass aber die darüber hinausgehende Forderung in der Höhe von Fr. 594.-- im Rückforderungszeitpunkt bereits verwirkt war. Die Be­schwer­de ist somit in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­be­hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, wel­cher nicht vertreten war, keine unverhältnis­mässig hohen Kosten entstan­den sind und dieser zu Recht auch kei­nen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteient­schä­digung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein­spracheentscheid vom 3. Februar 2009 insofern abgeändert, als die Rück­forderung der SAK gegenüber dem Beschwerdeführer nur Fr. 3'370.-- beträgt. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid be­stätigt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen
  3. Dieser Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1021/2009 Urteil vom 3. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV (Rückerstattung). Sachverhalt: A. Der am (...) 1937 geborene, verheiratete, französische Staats­an­gehörige X._______ meldete sich mit Gesuch vom 15. Februar 2002 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Be­zug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. 11). Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (act. 38 ff.) teilte die SAK X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine mo­natliche Altersrente in der Höhe von Fr. 182.-- sowie auf eine Ehe­gat­ten­rente von Fr. 54.-- für seine Ehefrau Y._______. Die SAK be­rück­sichtige dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 5 Jahren und 8 Monaten und ein massgebendes jährliches Einkommen von Fr. 39'552.--. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 (act. 42) wandte sich die Ausgleichs­kasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse SO) an die SAK und teilte ihr mit, die frühere Ehefrau von X._______, Z._______, habe einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt, es müsse daher ein Einkommenssplitting durchgeführt werden. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 81 und 86) hat die SAK X._______ mitgeteilt, sie komme zurück auf die Verfügung vom 21. Juni 2002 und spreche ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine monatliche Rente von Fr. 145.-- (mit den entsprechenden Anpassungen an die Teuerung in den Folgejahren) und eine Ehegattenrente von Fr. 43.-- (ebenfalls mit den Anpassungen an die Teuerung) zu. Die SAK stützte sich bei der Neuberechnung zwar wiederum auf eine Beitragszeit von 5 Jahren und 8 Monaten, jedoch lediglich auf ein massgebendes jähr­liches Einkommen von Fr. 24'624.--. Aufgrund dieser Änderung sei zu­gunsten der SAK ein Guthaben von Fr. 3'964.-- entstanden, welches zurückgefordert werde. D. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2009 hat X._______ mit Schreiben vom 19. Januar 2009 (act. 92) Einsprache bei der SAK erho­ben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, dass das Splitting habe durchgeführt werden müssen. Er habe die Altersrente in gutem Glauben bezogen und er habe nie an der mit Verfügung vom 21. Juni 2002 verfügten Rentenhöhe gezweifelt; zu­dem sei diese Verfügung bereits im Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 (act. 108) hat die SAK die Einsprache von X._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Einkommen der Jahre 1966 bis 1969 seien gesplittet und die Erziehungsgutschriften auf beide Ehegatten aufgeteilt worden, deshalb habe sie gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung zurückkommen müssen. Die Rückerstattungspflicht ergebe sich unabhängig von einem Verschulden des Versicherten, weshalb der zu viel bezogene Betrag zurückzuerstatten sei. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Februar 2009 und mit Ergänzung vom 7. März 2009 Beschwerde beim Bun­des­verwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Auf­hebung des angefochtenen Entscheids sowie den Erlass der Rück­forderung. Zur Begründung führte er erneut aus, es sei nicht sein Ver­schulden, dass ein Überbezug stattgefunden habe; ferner würde die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte bedeuten. G. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2009 beantragte die SAK die Ab­wie­sung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie im Wesent­lichen die Ausführungen des Einspracheentscheids. Ferner wies sie da­rauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstat­tungs­verfügung ein Erlassgesuch stellen könne. H. Mit Schreiben vom 25. April 2007 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Doppel eines Schreibens an die SAK ein. Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 leitete die SAK das Original des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwer­delegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwer­de einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa­tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, wel­ches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit­gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Ab­kom­men, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim­mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts­recht­lichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver­fahrens sowie die Prüfung der An­spruchsvoraussetzungen und die Berech­nung einer schweizerischen Altersrente grundsätz­lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes­gerichts [BGer] vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwal­tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs­anspruch des Be­schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordi­nie­rungs­verord­nung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grund­sätz­lich nach den für schweizerische Staats­angehörige geltenden Re­geln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vor­liegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinter­las­senen­versicherung nach dem internen schweize­rischen Recht. 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner früheren Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Juni 2002 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­ver­sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechts­kräftige Verfügung vom 21. Juni 2002 aufgehoben hat. 3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for­mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück­kom­men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht­lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer­wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus­setzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraus­setzungen, deren Beurteilung in Be­zug auf gewisse Schritte und Ele­mente (z.B. Schät­zungen, Beweis­würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) not­wendigerweise Ermessens­züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An­spruchs­vor­aus­setzungen vor dem massgeblichen Hinter­grund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs­zu­sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un­richtigkeit aus. 3.2. Vorliegend hat die SAK die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. Juni 2002 aufgehoben, da sie aufgrund einer Mitteilung der Aus­gleichs­kasse SO festgestellt hatte, dass zwischen dem Beschwerde­führer und seiner früheren Ehefrau ein Einkommenssplitting hätte durch­geführt werden müssen. 3.2.1. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe er­zielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech­net. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehe­gat­ten renten­berechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Alters­rente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen An­rechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. De­zem­ber vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zu­erst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der An­spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berech­nung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Somit sind die Bestimmungen vorliegend an­wendbar. 3.2.2. Vorliegend lag für die Jahre 1966 bis 1969 ein Splitting-Tat­bestand vor, da der Beschwerdeführer von September 1965 bis De­zem­ber 1970 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet gewesen ist und beide damals in der AHV versichert waren. Somit war es richtig, dass die SAK die offen­sichtlich unrichtige Rentenverfügung, bei welcher der Splitting-Tatbestand nicht berücksichtigt wurde, aufgehoben hat, um die Rente nach Durch­führung des Splittings neu zu berechnen. Da es sich bei der in Wieder­er­wägung gezogenen Ver­fü­gung zudem um einen Ren­tenentscheid han­delt und somit eine wie­der­kehrende Leis­tung im Streit steht, ist ferner von der Erheblichkeit der Korrektur die­ses Ent­scheids auszugehen (vgl. BGE 102 V 128), wes­halb die Ver­fügung vom 21. Juni 2002 zu Recht auf­gehoben worden ist.

4. Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Neuberechnung der Rente mit Ver­fü­gung vom 12. Januar 2009, korrekt vorgenommen und die Rückfor­de­rung zu­treffend ermittelt worden ist. 4.1. 4.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­ren­ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitrags­an­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitrags­pflich­tigen werden individuelle Kon­ten geführt, in welche die für die Berech­nung der ordentlichen Renten erforderli­chen Angaben eingetragen wer­den. Der Bundesrat regelt die Ein­zel­heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wur­den nur die Kalenderjahre der Beitrags­leistung in die individuellen Konten einge­tragen, so dass die Beitrags­dauer in Monaten daraus nicht her­vorgeht. Deshalb ist gemäss bundes­ge­richtlicher Recht­sprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren An­gaben über die Bei­tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohn­sitzbe­scheini­gungen, Arbeits­zeugnisse, zusätzliche Angaben der konten­führenden Aus­gleichs­kasse) feh­len, auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Bei­tragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für So­zialversiche­rungen ab­zustellen (BGE 107 V 16 E. 3b). 4.1.2. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehe­paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Be­trag der drei­fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Ent­stehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verhei­rateten Personen wird die Erziehungsgutschrift wäh­rend der Kalender­jahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). 4.1.3. Die Grundsätze für die Durchführung des Einkommenssplittings wurden bereits in Ziffer 3.2.1 hiervor dargelegt. Nachfolgend sind fol­gen­de Ergänzungen anzufügen: Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV ver­sichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die bei­den Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Mo­nate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalen­derjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auf­lö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.2. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Juni 2002 hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwer­de­führers (1937) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2001, S. 7). Ge­mäss den Ein­trägen in seinen individuellen Konten und den Angaben in den Arbeits­zeugnissen hat der Beschwerdeführer von Januar 1964 bis August 1969 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV ent­richtet. Gestützt auf diese Unterlagen ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 8 Monaten (68 Monaten) aus­ge­gangen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vol­len Beitragsjahren bemisst, ist da­her - wie von der SAK zutreffend fest­gestellt - die Rentenskala 5 (Rententabellen 2001, S. 9). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 75'704.-- registriert (vgl. act. 29 ff.). Die Einkommen der Jahre, wäh­rend derer der Beschwerde­führer mit seiner Ex-Ehegattin, Z._______, verheiratet war, und bei­de Ehegatten der AHV unterstanden (mit Aus­nahme des Jahres des Eheschlusses sowie des Jahres der Ehe­scheidung), werden ge­teilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1966 bis 1969 gesplittet. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer anzu­rechnende Ein­kommen in der Höhe von Fr. 49'154.-- (act. 64 und 69 ff.). Dieses Ge­samt­einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation ent­sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwer­tungs­faktor beträgt vorliegend 1,415 (Rententabellen 2003, S. 16, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1964), so dass sich das auf­gewertete Gesamteinkommen auf Fr. 69'553.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'274.-- (Fr. 69'553.-- : 68 x 12). Dem Beschwerdeführer sind fer­ner für die Jahre 1966 bis 1968 Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. act. 75). Für das Jahr 1969 ist dem Beschwerdeführer keine Er­ziehungsgutschrift anzu­rechnen, da dieser nur bis im August 1969 ver­sichert war. Die anzu­rechnenden Erziehungsgutschriften werden nach folgender Formel be­rechnet: dreifache, minimale, jährliche Altersrente im Zeitpunkt der Ent­stehung des Rentenanspruchs ([Fr. 1'030.-- x 12 x 3] = Fr. 37'080.--) multi­pliziert mit der Anzahl Monate, für welche eine Erziehungsgutschrift geschuldet ist (36 Monate), dividiert durch die effektive für die Renten­berechnung massgebende Beitragszeit (68 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folg­lich Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 9'815.-- ([Fr. 37'080.-- x 36 Monate] : 68 : 2) anzu­rech­nen. Er weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'089.-- (Fr. 12'274.-- + Fr. 9'815.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächst­höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahres­einkommens aufzurun­den. Gemäss den Rententabellen 2001 (Skala 5, S. 102) ergibt ein mass­gebendes Einkommen von bis zu Fr. 22'248.-- eine monatliche Rente von Fr. 141.-- und eine Ehegat­tenrente von Fr. 42.-- (Stand 2002). Dies entspricht für die Jahre 2003 und 2004 einer Rente von Fr. 145.-- und einer Ehegattenrente von Fr. 43.--, für die Jahre 2005 und 2006 einer Rente von Fr. 148.-- und einer Ehe­gattenrente von Fr. 44.--, für die Jahre 2007 und 2008 einer Rente von Fr. 152.-- und einer Ehegattenrente von Fr. 45.-- und ab dem Jahr 2009 einer Rente von Fr. 156.-- und Fr. 47.--. Die SAK hat die Renten folglich richtig er­mittelt. 4.3. 4.3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr, der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen). 4.3.2. Vorliegend hat die SAK von der Ausgleichskasse SO mit Schreiben vom 6. Februar 2008, welches am 13. Februar 2008 bei der SAK einge­gangen ist, erfahren, dass die Ex-Ehegattin des Beschwer­de­führers neu ebenfalls eine Altersrente beziehen werde und ein Ein­kommenssplitting durchzuführen sei. Der SAK oblag somit, aufgrund dieser Meldung den Fehler bei der ursprünglichen Rentenberechnung des Beschwerdeführers zu erkennen und zu korrigieren. Die SAK hat die Rückforderungsver­fü­gung am 12. Januar 2009 erlassen und damit die einjährige relative Frist für die Rückforderung eingehalten. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls zufolge Ablaufs der fünfjährigen Ver­wir­kungsfrist nicht mehr alle Rentenbe­treff­nisse zurückgefordert werden können. Rechnet man von der Rückforde­rungsverfügung vom 12. Ja­nuar 2009 fünf Jahre zurück, ergibt sich ein Rück­forderungsanspruch bis und mit Januar 2004. Der Rückforderungs­anspruch für Rentenbe­treffnisse aus dem Jahr 2002 und 2003, welche nach Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2002 fortlaufend ausgezahlt worden sind, ist somit verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht wer­den. Die SAK hat in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2009 die Rück­forderung seit Februar 2003 verfügt, was gemäss den vorstehenden Aus­führungen nicht korrekt ist. Die Verfügung respektive der entsprechende Ein­spracheentscheid vom 3. Februar 2009 ist insofern aufzuheben, als sie eine Rückforderung für die Zeit vor Januar 2004 anordnet. Die in der Verfügung der SAK vom 12. Januar 2009 dargelegte Berechnung ändert sich daher wie folgt: Bei den bereits ausbezahlten aber nicht ge­schul­deten Renten ändert sich jeweils die erste Zeile (12 x Fr. 186.-- und 12 x Fr. 56.-- [anstatt je 23 mal]); bei den neu berechneten und geschuldeten Leistungen ändert sich ebenfalls die erste Zeile (12 x Fr. 145.-- und 12 x Fr. 43.-- [anstatt je 23 mal], wodurch sich der Ge­samt­betrag zu Gunsten der SAK auf Fr. 15'165.-- und der Gesamt­be­trag zu Gunsten des Be­schwerdeführers auf Fr. 11'795.-- verändert. Der korrekte Rückforde­rungs­betrag ist also Fr. 3'370.-- (Differenz zwi­schen den beiden vorge­nan­nten Beträgen). In diesem Umfang ist der an­gefochtene Einsprache­entscheid zu bestätigen. 4.3.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grosse Härte ist hier nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rah­men eines Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechts­kraft der Rücker­stat­tungsverfügung entschieden werden kann. 4.3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'370.-- zurückge­fordert hat, dass aber die darüber hinausgehende Forderung in der Höhe von Fr. 594.-- im Rückforderungszeitpunkt bereits verwirkt war. Die Be­schwer­de ist somit in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 5. 5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­be­hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, wel­cher nicht vertreten war, keine unverhältnis­mässig hohen Kosten entstan­den sind und dieser zu Recht auch kei­nen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteient­schä­digung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein­spracheentscheid vom 3. Februar 2009 insofern abgeändert, als die Rück­forderung der SAK gegenüber dem Beschwerdeführer nur Fr. 3'370.-- beträgt. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid be­stätigt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen

3. Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: