Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1943 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehörige X._______ meldete sich mit Gesuch vom 5. Juni 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Manila zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (SAK-act. 1). A.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 (SAK-act. 5) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. März 2008 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'750.-- zu. A.b Aufgrund der nachträglich von X._______ eingereichten Unterlagen sprach ihm die SAK mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (SAK-act. 8) zusätzlich mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Kinderrente für sein Pflegekind Y._______ (geboren am [...] 2002), welches der Sohn seiner Lebenspartnerin Z._______ ist, in der Höhe von monatlich Fr. 700.-- respektive ab 1. Januar 2009 von Fr. 722.-- zu. B. Mit Verfügung vom 5. November 2010 (SAK-act. 16) teilte die SAK X._______ mit, bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs auf die Kinderrente sei festgestellt worden, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Gewährung der Kinderrente vorlägen; namentlich fehle eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Vormundschaftsbehörde über die Erteilung der Bewilligung an X._______ für das betreffende Pflegekindverhältnis für die Zeit vor der Heirat mit Z._______. Der Anspruch auf die Kinderrente müsse deshalb für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 nachträglich verneint werden; die zuviel bezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'610.-- würden daher zurückgefordert. C. Gegen die Verfügung vom 5. November 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (SAK-act. 17) Einsprache bei der SAK. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er könne seinen Anspruch auf die Kinderrente belegen; als Nachweis für seine Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: "Affidavit of Guardianship" vom 15. April 2008, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde P._______ vom 3. Dezember 2010, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._______ vom 3. Dezember 2010 und eine vom Notary Public beglaubigte Pflegekinderbestätigung des "City Social Welfare and Development Office" der Stadt F._______ vom 7. Dezember 2010. D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 (SAK-act. 18) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, inzwischen sei zwar die erforderliche Bestätigung über das zwischen X._______ und Y._______ bestehende Pflegekindverhältnis eingereicht worden, aber gemäss Rentenwegleitung sei vorgeschrieben, dass diese Bestätigung bereits bei der Anmeldung zum Rentenbezug vorliegen müsse; eine nachträglich zugestellte Bestätigung könne nicht mehr berücksichtigt werden. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, mit Eingabe vom 10. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Rückforderung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass mit den nachträglich eingereichten Belegen nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 einen Anspruch auf eine Kinderrente habe. Die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache einer Kinderrente seien somit von Beginn weg erfüllt gewesen; eine revisionsweise oder wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente sei somit nicht zulässig. Überdies könne dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, die Rentenwegleitung sei verletzt worden, da es sich bei der Rentenwegleitung lediglich um eine für die Behörden verbindliche Weisung handle, welche aber für den Beschwerdeführer nicht verbindlich sei, zumal es sich dabei nicht um eine Norm im materiellen Sinn handle. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei ohnehin verwirkt. F. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da es gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) möglich sei, auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Die Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG sei zudem eingehalten worden. G. Mit Replik vom 3. Mai 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen und hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 10. Februar 2011 fest. H. Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte die SAK Belege betreffend die am 3. Juni 2010 erfolgte Adoption von Y._______ durch den Beschwerdeführer ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Nachfolgend ist strittig und zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechtskräftige Verfügung vom 12. Februar 2009 aufgehoben und eine Rückerstattung der bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse verfügt hat. 3.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgebenden Hintergrund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 31 f. zu Art. 53). 3.1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
E. 3.2 Vorliegend hat die SAK die Verfügung vom 12. Februar 2009 aufgehoben, da sie nachträglich bemerkte, dass im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht alle erforderlichen Belege eingereicht worden waren.
E. 3.2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG).
E. 3.2.2 Den vorstehenden Gesetzesbestimmungen, aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Wie die SAK zu Recht ausführt, sollten - in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in der Rentenwegleitung - die massgebenden Unterlagen im Zeitpunkt der Prüfung und Entscheids über den Anspruch vorhanden sein, damit ein korrekter Entscheid getroffen werden kann. Allerdings ist dies - entgegen der Ansicht der SAK - keine zwingende Voraussetzung. Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht einwendet, handelt es sich bei der von der Vorinstanz beigezogenen Rentenwegleitung lediglich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Richter soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.). Die Rentenwegleitung bezweckt mit der Regelung betreffend die einzureichenden Belege, dass die entscheidende Behörde den Sachverhalt sorgfältig und umfassend abklärt, um einwandfrei feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind; dies beinhaltet natürlich auch das Einholen aller notwendigen Belege. Holt die Behörde nicht alle notwendigen Belege ein, heisst dies aber nicht zwingend, dass die Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch nicht erfüllt wären, sondern lediglich, dass sie (noch) nicht nachgewiesen sind. Dies war auch vorliegend der Fall. Denn mit den im Einspracheverfahren eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer - wie auch die Vorinstanz einräumt - belegt, dass das Pflegekindverhältnis in der fraglichen Zeit (vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009) bestanden hatte und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderrente erfüllt waren. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderrente bereits im Verfügungszeitpunkt erfüllt (aber noch nicht belegt) waren. Die von der Vorinstanz unter Berufung auf die Rentenwegleitung aufgehobene Verfügung war somit von Beginn weg materiell korrekt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, die Verfügung wiedererwägungs- oder revisionsweise aufzuheben. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 5. November 2010 sind daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für den gebotenen und aktenkundigen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- exklusive MWST, welche vorliegend nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil C-5808/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010 E. 5.2), zuzusprechen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 und die Verfügung vom 5. November 2010 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1014/2011 Urteil vom 26. Juni 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Philippinen, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Kinderrente, Rückforderung). Sachverhalt: A. Der am (...) 1943 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehörige X._______ meldete sich mit Gesuch vom 5. Juni 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Manila zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (SAK-act. 1). A.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 (SAK-act. 5) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. März 2008 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'750.-- zu. A.b Aufgrund der nachträglich von X._______ eingereichten Unterlagen sprach ihm die SAK mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (SAK-act. 8) zusätzlich mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Kinderrente für sein Pflegekind Y._______ (geboren am [...] 2002), welches der Sohn seiner Lebenspartnerin Z._______ ist, in der Höhe von monatlich Fr. 700.-- respektive ab 1. Januar 2009 von Fr. 722.-- zu. B. Mit Verfügung vom 5. November 2010 (SAK-act. 16) teilte die SAK X._______ mit, bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs auf die Kinderrente sei festgestellt worden, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Gewährung der Kinderrente vorlägen; namentlich fehle eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Vormundschaftsbehörde über die Erteilung der Bewilligung an X._______ für das betreffende Pflegekindverhältnis für die Zeit vor der Heirat mit Z._______. Der Anspruch auf die Kinderrente müsse deshalb für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 nachträglich verneint werden; die zuviel bezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'610.-- würden daher zurückgefordert. C. Gegen die Verfügung vom 5. November 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (SAK-act. 17) Einsprache bei der SAK. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er könne seinen Anspruch auf die Kinderrente belegen; als Nachweis für seine Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: "Affidavit of Guardianship" vom 15. April 2008, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde P._______ vom 3. Dezember 2010, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._______ vom 3. Dezember 2010 und eine vom Notary Public beglaubigte Pflegekinderbestätigung des "City Social Welfare and Development Office" der Stadt F._______ vom 7. Dezember 2010. D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 (SAK-act. 18) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, inzwischen sei zwar die erforderliche Bestätigung über das zwischen X._______ und Y._______ bestehende Pflegekindverhältnis eingereicht worden, aber gemäss Rentenwegleitung sei vorgeschrieben, dass diese Bestätigung bereits bei der Anmeldung zum Rentenbezug vorliegen müsse; eine nachträglich zugestellte Bestätigung könne nicht mehr berücksichtigt werden. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, mit Eingabe vom 10. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Rückforderung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, es sei unbestritten, dass mit den nachträglich eingereichten Belegen nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 einen Anspruch auf eine Kinderrente habe. Die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache einer Kinderrente seien somit von Beginn weg erfüllt gewesen; eine revisionsweise oder wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente sei somit nicht zulässig. Überdies könne dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, die Rentenwegleitung sei verletzt worden, da es sich bei der Rentenwegleitung lediglich um eine für die Behörden verbindliche Weisung handle, welche aber für den Beschwerdeführer nicht verbindlich sei, zumal es sich dabei nicht um eine Norm im materiellen Sinn handle. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei ohnehin verwirkt. F. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da es gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) möglich sei, auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Die Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG sei zudem eingehalten worden. G. Mit Replik vom 3. Mai 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen und hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 10. Februar 2011 fest. H. Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte die SAK Belege betreffend die am 3. Juni 2010 erfolgte Adoption von Y._______ durch den Beschwerdeführer ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Verfügung vom 12. Februar 2009 zu Recht aufgehoben hat, beurteilt sich nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Nachfolgend ist strittig und zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechtskräftige Verfügung vom 12. Februar 2009 aufgehoben und eine Rückerstattung der bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse verfügt hat. 3.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgebenden Hintergrund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 31 f. zu Art. 53). 3.1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). 3.2 Vorliegend hat die SAK die Verfügung vom 12. Februar 2009 aufgehoben, da sie nachträglich bemerkte, dass im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht alle erforderlichen Belege eingereicht worden waren. 3.2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG). 3.2.2 Den vorstehenden Gesetzesbestimmungen, aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Wie die SAK zu Recht ausführt, sollten - in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in der Rentenwegleitung - die massgebenden Unterlagen im Zeitpunkt der Prüfung und Entscheids über den Anspruch vorhanden sein, damit ein korrekter Entscheid getroffen werden kann. Allerdings ist dies - entgegen der Ansicht der SAK - keine zwingende Voraussetzung. Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht einwendet, handelt es sich bei der von der Vorinstanz beigezogenen Rentenwegleitung lediglich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Richter soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.). Die Rentenwegleitung bezweckt mit der Regelung betreffend die einzureichenden Belege, dass die entscheidende Behörde den Sachverhalt sorgfältig und umfassend abklärt, um einwandfrei feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind; dies beinhaltet natürlich auch das Einholen aller notwendigen Belege. Holt die Behörde nicht alle notwendigen Belege ein, heisst dies aber nicht zwingend, dass die Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch nicht erfüllt wären, sondern lediglich, dass sie (noch) nicht nachgewiesen sind. Dies war auch vorliegend der Fall. Denn mit den im Einspracheverfahren eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer - wie auch die Vorinstanz einräumt - belegt, dass das Pflegekindverhältnis in der fraglichen Zeit (vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009) bestanden hatte und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderrente erfüllt waren. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderrente bereits im Verfügungszeitpunkt erfüllt (aber noch nicht belegt) waren. Die von der Vorinstanz unter Berufung auf die Rentenwegleitung aufgehobene Verfügung war somit von Beginn weg materiell korrekt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, die Verfügung wiedererwägungs- oder revisionsweise aufzuheben. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 5. November 2010 sind daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz für den gebotenen und aktenkundigen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- exklusive MWST, welche vorliegend nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil C-5808/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010 E. 5.2), zuzusprechen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 und die Verfügung vom 5. November 2010 werden aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: