Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag (Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. Januar 2024)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1013/2024
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch Y._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 12. Januar 2024).
C-1013/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Januar 2024 die X._______ GmbH, (…), verpflichtet hat, einen Betrag von Fr. 23'523.97 zuzüglich Verzugszins und Gebühren zu bezahlen, sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr._______ des Betreibungsamts Z._______ im Betrag von Fr. 24'317.92 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 21'898.97 seit 20. September 2023 aufgehoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage), dass die von X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ver- treten durch die Y._______ GmbH, gegen diese Verfügung am 9. Februar 2024 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde von der Vorinstanz mit Begleit- schreiben vom 16. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesver- waltungsgericht überwiesen wurde (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten bis zum 22. April 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7), dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 6. März 2024 gemäss Sendungsverlauf am
7. März 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Verfahrenskostenvor- schuss innert der bis zum 22. April 2024 gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung er- sucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-1013/2024 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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