Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 24. Dezember 2024)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1012/2025
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, (Serbien), c/o B._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 24. Dezember 2024).
C-1012/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 auf das Leistungsge- such von A._______ infolge fehlender Mitwirkung nicht eingetreten ist (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Bei- lage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Email-Eingabe vom
26. Dezember 2024 bei der Vorinstanz dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben hat, welche die Vorinstanz mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2025 sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung zuständigkeitshal- ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2, 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 22. April 2025 hin, so- wie auf die weitere dem Beschwerdeführer am 4. August 2025 zugestellte Verfügung vom 15. Juli 2025 hin trotz entsprechender Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz mitgeteilt hat (BVGer-act. 5-11), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der
C-1012/2025 Seite 3 mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 12 Ziff. 1 und 2), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer androhungsge- mäss per Publikation im Bundesblatt am 6. Oktober 2025 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 14), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 7. Oktober 2025 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 5. November 2025 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvor- schuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Email-Eingabe vom 26. Dezember 2024 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1012/2025 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Email-Eingabe vom 26. Dezember 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: