opencaselaw.ch

C-10083/2025

C-10083/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-02 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-10083/2025

Urteil vom 2. Juli 2026

Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer,

Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien

A._______, (Spanien)

vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Nichteintreten, Rentenrevision,

Verfügung der IVSTA vom 2. Dezember 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 auf das von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) gestellte Revisionsgesuch vom 15. Juli 2025 nicht eingetreten ist (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 306),

dass der Versicherte, vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2025 mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 beantragt und gleichzeitig neue medizinische Unterlagen vorgelegt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]),

dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2026 mit Frist bis zum 9. Februar 2026 einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- am 3. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, wobei der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 850.- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer-act. 2 und 6),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. April 2026 beantragt hat, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs sowie zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (BVGer-act. 8),

dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. April 2026 mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2026 zur Einreichung etwaiger Schlussbemerkungen eingeladen worden ist, eine entsprechende Stellungnahme innert Frist jedoch ausblieb (BVGer-act. 9; 10),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und 63 Abs. 4 VwVG),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnügen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (Urteile des BVGer C-4566/2022 vom 24. April 2023 S. 5 und C-2368/2022 vom 10. Februar 2023 S. 3; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 16),

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund seines Revisionsgesuchs vom 15. Juli 2025 betrifft,

dass die Sache nach dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Dezember 2025) und unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren schweizerischen Rechts zu entscheiden ist (BGE 143 V 446 E. 3.3; 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2),

dass das Gericht aber auch neue Tatsachen berücksichtigt, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (BVGer C-4566/2022 S. 5),

dass ein Revisionsgesuch nur materiell geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.),

dass eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen kann (Urteil des BGer 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1),

dass die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden ist, der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung bildet (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1),

dass vorliegend die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom 21. August 2017 und der Verfügung vom 26. Juli 2018 erfolgte (IVSTA-act. 258; 278),

dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde insbesondere geltend macht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, wobei namentlich zu beanstanden sei, dass sich der Nichteintretensentscheid lediglich auf die medizinische Stellungnahme des versicherungsinternen Mediziners, Dr. B._______, stütze, welcher trotz einer notfallmässigen Aufnahme des Beschwerdefühers in der Abteilung für Kardiologie im April 2025 von einer Herzerkrankung in Remission ausgehe und überdies unter anderem psychiatrische Beschwerden des Beschwerdeführers ausser Acht lasse (BVGer-act. 1 S. 4 unter Verweis auf IVSTA-act. 298 S. 5, 11 und 13),

dass der Beschwerdeführer überdies beanstandet, dass die Vorinstanz eine Rentenzusprache des spanischen Rentenversicherungsträgers nicht berücksichtigt habe, was unter anderem mit den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen belegt werde (BVGer-act. 1 S. 4 und Beilage 2),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2026 unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angeführten Unterlagen von einer glaubhaft gemachten Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeht, weshalb sich die angefochtene Verfügung als nicht haltbar erweise (BVGer-act. 8),

dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen einen «Gutachten-Vorschlag» der Provinzdirektion [...] des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit vom 5. Juli 2025 enthalten, welcher dem Beschwerdeführer eine nicht-ischämische dilatative Kardiomyopathie, eine Adipositas, eine erste Episode von Herzinsuffizienz, eine reaktive Angst und depressive Störung sowie eine fortgeschrittene Spondylarthrose attestiert, was zu einer vollständigen und dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führe (BVGer-act. 1 Beilagen; 3 Beilagen),

dass sich die angefochtene Verfügung im vorliegenden Fall, wie sich aus dieser selbst und der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, hauptsächlich auf die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. B._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2025 stützt, welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht plausibel einschätzte (IVSTA-act. 301),

dass den neu eingereichten medizinischen Unterlagen erstmals bzw. zusätzlich zu den im Rahmen der Begutachtung aus dem Jahr 2017 gestellten Diagnosen jene der dilatativen Kardiomyopathie zu entnehmen ist, auf welche gemäss ebendiesen medizinischen Unterlagen eine notfallmässige Hospitalisation des Beschwerdeführers im April 2025 und eine Rentenzusprache des spanischen Versicherungsträgers zurückzuführen ist (IVSTA-act. 298; 300),

dass damit den Auffassungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zu folgen ist, wonach der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat,

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz aus den hievor genannten Gründen auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen und die Beschwerde damit gutzuheissen, die Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 850.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,

dass, da keine Honorarnote eingereicht wurde, eine Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands für die Beschwerdeschrift, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens betreffend der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) angemessen erscheint.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

David Weiss

Fabian Zumbühl

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: