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BVGE 2014/21

BVGE 2014/21

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-27 · Français CH

Asyl und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IVi.S. A. und Familie gegen Bundesamt für MigrationD 627/2014 vom 27. Juni 2014

Asyl. Türkei. Folter und Misshandlung. Illegitime Strafverfolgung.

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Art. 3 EMRK. Art. 1 Abs. 1 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

1. Wird bei der Strafverfolgung politischer Aktivisten auf Folter oder eine andere Form der Misshandlung zurückgegriffen, ist von einer illegitimen Strafverfolgung auszugehen.

2. Die Definition der Misshandlung umfasst sowohl psychische als auch physische Leidenszufügungen. Die zugefügten Leiden müs­sen eine gewisse Schwere aufweisen, die mittels Gesamt­wür­di­gung zu beurteilen ist.

Asile. Turquie. Torture et mauvais traitements. Poursuite pénale illé­gitime.

Art. 3 al. 1 et al. 2 LAsi. Art. 3 CEDH. Art. 1 al. 1 de la Convention du 10 décembre 1984 contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants.

1. Le recours à la torture ou à d'autres formes de mauvais traite­ments dans le cadre d'une poursuite pénale d'activistes politiques rend celle-ci illégitime.

2. Tant les souffrances physiques que psychiques peuvent constituer des mauvais traitements. Elles doivent revêtir une certaine gra­vité, laquelle doit faire l'objet d'une appréciation d'ensemble.

Asilo. Turchia. Tortura e maltrattamenti. Perseguimento penale ille­gittimo.

Art. 3 cpv. 1 e cpv. 2 LAsi. Art. 3 CEDU. Art. 1 cpv. 1 della Conven­zione del 10 dicembre 1984 contro la tortura ed altre pene o trat­ta­menti crudeli, inumani o degradanti.

1. Se nel perseguimento penale di militanti politici vengono eserci­tate torture o altre forme di maltrattamento, esso deve essere considerato illegittimo.

2. La definizione di maltrattamento comprende tanto le sofferenze fisiche quanto quelle psichiche. Le sofferenze inflitte devono ave­re un certo grado di gravità, che deve essere valutato alla luce di un apprezzamento complessivo.

Die Beschwerdeführenden, ein türkisches Ehepaar mit einem gemein­samen Kind, sind kurdischer Ethnie und gelangten gemäss eigenen Angaben am 16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um Asyl nachsuchten.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche revolutionäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik beschäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe an Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teil­genommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe verteilt, die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen Personen in Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden. Diese Kontakte seien von den türkischen Behörden überwacht worden. (...) 2011 sei er in D. festgenommen worden und die Polizei habe gleichzeitig bei ihm zu Hause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeits­platz Razzien durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien insgesamt (...) Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychi­schem Druck zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm die Beamten sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdün­nung verweigert, obwohl seine Frau dieses auf dem Polizeiposten für ihn abgegeben habe, und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilet­te gehen lassen. Er sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsan­walt und dem Haftrichter zugeführt worden, und man habe ihn unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal nachgekommen sei, vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren wegen Unterstützung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah (Revolutionäres Hauptquartier - DK) eröffnet worden, da er von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss dessen Anweisung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er seine Stelle am Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter ständiger Beobachtung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Ge­sinnungsgenossen abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem von Bekannten und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich isoliert worden. Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das Land verlassen. Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahn­dungsbefehl gesucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht über­stehen.

(...) B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ebenfalls von der Verfol­gung ihres Mannes betroffen gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung - sie sei damals schwanger gewesen - habe ein Beamter seine Waffe gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie grosse Angst um ihr Kind gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund dieses Erlebnisses an Albträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen ihren Ehemann habe sie ihre Stelle (...) verloren und ihr ganzes Umfeld gehe gegenüber ihr und ihrem Ehemann auf Distanz.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahme­protokoll des Haftrichters vom (...), die Anklageschrift vom (...) mit zwei Beilagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft vom (...), ein Verhandlungsprotokoll vom (...), einen Arztbericht von E. (...), einen Arztbericht (...), zwei Berichte (...) (...) und vier Internetartikel ein.

4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asyl­relevante Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme rechtsstaatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die ver­fassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln be­kämpfe, per se keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus behaftet wäre, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer­weise nicht zu genügen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler Rechte (z.B. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitglied­schaft in einer Organisation angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln operieren würde. Konkret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der Organisation DK Kontakte gepflegt zu haben und der Organisation Gelder überwiesen zu haben, indem er sich von einem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld habe schicken lassen, welches er an Mitglieder weitergeleitet habe. Das Strafverfahren stehe im Zusammenhang zu einem von der DK angeblich geplanten Sprengstoffanschlag auf den Flughafen in D., wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im Internet sei über die Festnahme des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung, berichtet worden. Allerdings werde ihm in den Gerichtsakten keine di­rekte Beteiligung an diesem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Be­schwerdeführer habe den Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl gegenüber den türkischen als auch den schweizerischen Behörden be­stritten. Allerdings sei die Frage nach einer staatlich legitimen Strafver­folgung unabhängig von der Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsäch­lich begangen worden sei. Der Vorgeschichte der Festnahme sowie den Gerichtsunterlagen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden das Strafverfahren auf nachvollziehbare Gründe stützen würden. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel, welcher die Geldüberweisungen an den Be­schwerdeführer getätigt habe, werde in der Anklageschrift entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers namentlich erwähnt. Ersterem werde eine aktive Funktion in der DK vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage seien an der Aussage des Beschwerdeführers, erst nach der Festnahme von der Existenz und Bedeutung der DK erfahren zu haben, ernsthafte Zweifel angebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage gründe auf einer guten Faktenlage und sei daher legitim. Das Strafverfahren werde überdies mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt. Er habe sich lediglich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und sei unter Auflagen freigelassen worden. Anlässlich des Gewahrsams sei es zwar zu psychischer Druckausübung, jedoch zu keinen physischen Misshandlungen gekommen. Der Umstand, dass ihm der Gang zur Toilette verweigert worden sei, habe zwar sicher­lich zu einer unangenehmen Situation geführt, doch liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Sicherheitskräfte ihn in menschenrechts­widri­ger Weise hätten quälen wollen. In den Strafverfahren der Mitangeklag­ten seien bisher sowohl Haftstrafen zwischen zweieinhalb und 18 Jahren ausgefällt worden als auch Freisprüche erfolgt, was für ein differenziertes und rechtsstaatliches Vorgehen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus ergebe sich, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechts­staatlichen Standards. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise festgenommen und überprüft und eventuell auch in Untersuchungshaft genommen würde. Solche Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legi­tim und daher nicht asylbeachtlich. Hinzu komme, dass sich die Men­schenrechtslage in der Türkei jüngst verbessert habe, und der Be­schwer­deführer nicht über ein Profil verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko menschenrechtswidriger Übergriffe sprechen könnte. Gemäss Erkennt­nissen des BFM würden die türkischen Behörden die Hafterstehungs­fähigkeit gewissenhaft prüfen, sodass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestehe die Möglich­keit, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.

Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Hausdurch­suchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar nach­vollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen sei, doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerde­führer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehal­ten, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behör­den, von F. Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Überweisung aber nicht von F., sondern vom Onkel (des Beschwerdeführers) G. getätigt worden. Die anderen von den türkischen Behörden dokumen­tierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers H. überwiesen wor­den seien. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers nie mit dem Ver­dacht auf einen geplanten Sprengstoffanschlag in Verbindung ge­bracht worden. Im von der Vorinstanz genannten Zeitungsartikel sei nicht der Beschwerdeführer, sondern drei andere Personen erwähnt worden. Ob­wohl die Zeitung über den Sprengstoffanschlag berichtet habe, wurde dieser weder in der diesbezüglichen Anklageschrift noch in den Gerichts­akten erwähnt, und es seien auch keinem der Verhafteten entsprechende Fragen gestellt worden, wodurch es sich beim angeblich geplanten Bom­benanschlag lediglich um einen Vorwand der türkischen Behörden hand­le, was als Indiz für einen politisch motivierten Prozess zu werten sei. Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terro­ristischen Organisation sei auf eine mangelhafte Übersetzung res­pektive Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzuführen, zumal aus der An­klage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer lediglich Hilfe­leis­tungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische Struktur der Organisation integriert gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Ver­folgung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungs­hand­lung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bom­benanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder ge­heimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten ver­wertet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktio­nierenden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner viertägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt worden, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den Gang zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich im Übrigen derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in türkischer Haft, da sie aufgrund ihrer « Gefährlichkeit » nicht entlassen werden könnten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesund­heits­zustand des Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den tatsächlichen Begebenheiten widerspreche.

Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Für­sorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten An­klage­schrift eingereicht.

4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehler­haf­ten Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht wor­den, sodass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mit­gliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätz­li­chen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und die Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde.

4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-Artikel ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unter­stützungshandlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren han­deln, gehe von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat auch tatsächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Be­weis­lage in seinem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsbericht über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit auf­zuzeigen, dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund vorgeschobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe im Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienst­berichtes die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die in der Türkei gängige Inhaftierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3 und 14 EMRK bezeichnet.

5.

5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Iso­lierung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre Arbeitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes.

5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von einer legitimen Strafverfolgung ausging.

5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines ge­mein­rechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar­stellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine ge­meinrecht­liche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer poli­ti­schen Anschau­un­gen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein­rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem sol­chen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Er­schwe­rung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzu­neh­men, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im ab­soluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaat­lichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Per­son in Form der Strafe oder im Rahmen der Straf­ver­büssung eine Verlet­zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).

5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen An­sprüchen nicht zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der viertägigen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medi­kamente vorenthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette verwehrt, was dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dies stelle - in Ermangelung physischer Gewalt - keine Misshandlung dar.

Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die De­finition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3 EMRK erfassen nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden (vgl. Urteil des EGMR Gäfgen gegen Deutschland vom 30. Juni 2008, 22978/05 §§ 65 f., nachfolgend: Urteil Gäfgen I; Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FoK). Als exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Miss­handlung nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann das soeben zitierte Urteil Gäfgen I erwähnt werden, in welchem der EGMR die « blosse » Androhung einer physischen Schmerzzufügung als un­menschliche Behandlung qualifizierte.

In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch eine gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamt­würdigung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksich­ti­gen­den Parameter sind dabei vor allem die Dauer des Eingriffs, die physi­schen und psychischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen Gesundheitszustand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der Beamten sowie die Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat (vgl. Urteil des EGMR Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer] vom 1. Juni 2010, 22978/05 § 101, nachfolgend: Urteil Gäfgen II). Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Eingriffe respektive Vernehmungs­methoden nicht separat analysiert werden, sondern die (Verneh­mungs) Situation als Ganzes Betrachtung findet, zumal der Kombination ein­zel­ner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betroffenen eine potenzierende Wirkung zukommt (vgl. Linus Sonderegger, Die Rück­kehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 59 f. und 147). Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere kann - insbe­son­dere bei Vernehmungsmethoden - ein weiterer Gedanke Eingang in die Evaluation finden. Sämtliche Foltermethoden, seien es nun körperliche oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem sie auf eine Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger Indu­zie­rung von Angst oder Furcht abzielen (Sonderegger, a.a.O., S. 68, 135 und 296).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ver­stossen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen das Misshandlungsverbot in Art. 3 EMRK. Gemäss Ansicht inter­na­tio­na­ler Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur Toilette (vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico pro­duced by the Committee against Torture, and Reply from the Gover­n­ment of Mexico vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, § 143) als auch eine Verweigerung einer medizinischen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR Grishin gegen Russland vom 15. November 2007, 30983/02 § 72; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., 2011, Art. 3 Rn. 26) je nach Kontext eine verbotene Misshandlung dar­stellen. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Vernehmungssitu­a­tion. Daraus sowie aus seinen Aussagen (...) ergibt sich, dass die Inten­tion der Behörden auf die Ab­gabe eines Geständnisses zielte und die Leidenszufügung absichtlich erfolgte. Diese - in Art. 1 Abs. 1 FoK expli­zit erwähnten - Elemente der Zwecksetzung und Absicht sind bei der Beurteilung der geforderten In­tensität als erschwerender Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteil Gäfgen II § 104 f. und Urteil Gäfgen I § 69 m.w.H.). Ebenfalls zu be­achten gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Haft und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten be­fand. Dieses Element wird vom EGMR ebenso als erschwerender Faktor gewertet. Das erscheint sachgemäss, zumal die Haft in der Folterde­fi­ni­tion von Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts des Internationalen Straf­gerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1) explizit Erwähnung fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosig­keit von diversen Autoren als eines der konstitutiven Elemente der Folter verstanden wird (vgl. dazu etwa Nowak/McArthur, The United Na­tions Convention against Torture, Oxford 2008, Art. 1 Rn. 113 f.; zu­sam­men­fas­sende Darstellung in Sonderegger, a.a.O., S. 80 m.w.H.). Dabei ist je­doch präzisierend zu erwähnen, dass sich der mit einer Miss­hand­lung einhergehende Verstoss gegen die Menschen­würde nicht allein aus der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumen­talisierung dieser Wehr­losigkeit ergibt (vgl. Sonderegger, a.a.O., S. 142). Im vorliegenden Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass die Leidenszufügung in einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Situation erfolgte, um da­durch ein Geständnis zu erlangen.

Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3 EMRK voraus­ge­setzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offen­bleiben, ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter erreicht oder aber « nur » als unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung zu qualifizieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Abso­lutheitsanspruch des Art. 3 EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der einzelnen Misshandlungsformen Urteil Gäfgen II § 90; Sonderegger, a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). (...).

Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin an­lässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unan­ge­nehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vorkom­men könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine exzes­sive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenen­falls gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3 EMRK verstossen kann, ist offensichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 3 Rn. 56). Ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine (Todes-)Drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anläss­lich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt.

5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass in casu keine Anzeichen für eine Misshandlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hin­tergrund, dass - entgegen der Ansicht des BFM - die türkische Straf­ver­folgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurden­problematik trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweist (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.4 S. 361 ff.) und es im Strafver­fahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekom­men ist, drängt sich der Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaat­lichen Grundsätzen nicht entsprach und daher eine asylrelevante Vor­ver­folgung darstellt.