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BVGE 2012/26

BVGE 2012/26

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-30 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i.S. H.K., A.A. und M.A. gegen Bundesamt für MigrationD 3402/2011 vom 30. Oktober 2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung. Subjektive Nachfluchtgründe.

Art. 3, alt Art. 20 Abs. 2, Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und Art. 54 AsylG. Art. 83 Abs. 8 AuG.

Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus (E. 7).

Demande d'asile déposée à l'étranger et autorisation d'entrée en Suisse. Motifs subjectifs survenus après la fuite.

Art. 3, ancien art. 20 al. 2, art. 44, art. 45 al. 1 let. e, art. 49 et art. 54 LAsi. Art. 83 al. 8 LEtr.

Dans une procédure engagée à l'étranger, l'autorisation d'entrée est d'emblée exclue si la qualité de réfugié repose uniquement sur des motifs subjectifs survenus après la fuite (consid. 7).

Domanda d'asilo presentata all'estero e autorizzazione d'entrata in Svizzera. Motivi soggettivi insorti dopo la fuga.

Art. 3, vecchio art. 20 cpv. 2, art. 44, art. 45 cpv. 1 lett. e, art. 49 e art. 54 LAsi. Art. 83 cpv. 8 LStr.

Se in una procedura di domanda d'asilo presentata all'estero la qualità di rifugiato sussiste solamente in virtù di motivi soggettivi insorti dopo la fuga, la concessione dell'autorizzazione d'entrata è a priori esclusa (consid. 7).

Die aus Eritrea stammenden Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 11. September 2009 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung.

Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte H.K. im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes welcher am 23. November 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde von Angehörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise unter Androhung einer Busse oder Haft aufgefordert worden, dessen Aufent­haltsort preiszugeben. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008 zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Shegerab vom Hohen Flüchtlings­kommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) registriert worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und kämpften täglich um ihr Überleben.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Gesuche um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde insoweit mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2011 gutgeheissen, als die vor­instanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä­gungen ans BFM zurückgewiesen wurde.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lehnte das BFM die Gesuche der Be­schwerdeführenden um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung erneut ab.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlings­konvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich uner­wünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das « Rechtsbündel » zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flücht­lingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufge­nommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie an­schliessend trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und über­wiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlings­konvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151 ff.) und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.

7.2 Gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Des­halb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausge­schlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein­reisebewilligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessens­spielraum gestützt. Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet werden, dass Personen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im Drittstaat den Familiennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz erzwingen können, obwohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt sind.

7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeit­punkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.

8. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeit­punkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren.

8.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerde­führenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne eingehende Prüfung und kann denn auch vom Bundesver­waltungsgericht nicht bestätigt werden.

8.2 Anlässlich der schriftlichen Asylgesuchstellung durch ihren Rechtsvertreter vom 11. September 2009 wurde geltend gemacht, die Polizei sei nach der Ausreise ihres Ehemannes immer wieder aufgetaucht und habe die Beschwerdeführerin unter Drohungen aufgefordert, ihn zur Rückkehr zu bewegen. Sie sei in diesem Zusammenhang auch einige Tage inhaftiert worden. Im Widerspruch dazu führte die Beschwerde­führerin an der Befragung zunächst aus, nachdem ihr Ehemann Eritrea verlassen habe, seien im August 2008 Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr drei Tage Bedenkfrist gegeben, ansonsten müsse sie 50'000. Nakfa bezahlen. Da sie gewusst habe, dass der Ehemann im Ausland sei, hätte sie entweder bezahlen, ins Gefängnis gehen oder ihnen sagen können, wo er sei. Deshalb sei sie ausgereist (...). Der Rechtsvertreter räumt diesbezüg­lich selber ein, dass ein direktes Gespräch mit der Beschwerdeführerin bisher unmöglich gewesen sei. Demnach können der Beschwerdeführerin zwar die widersprüchlichen Aussagen nur bedingt als Unglaubhaftig­keitselemente angelastet werden, hingegen ist dementsprechend allein auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung abzustellen und nicht auf die viel schwerwiegenderen Verfolgungs­vorbringen in den schriftlichen Eingaben. Nicht erwähnt wird von der Beschwerdeführerin also, dass sie seit der Ausreise des Ehemannes im Jahre 2006 mehrfach behelligt worden sei, vielmehr datiert sie ihre Probleme allein auf das Jahr 2008. Später an der Befragung gab die Be­schwerdeführerin auf die Frage, was nach der Ausreise ihres Ehemannes geschehen sei, sodann an, ihr Schwiegervater sei verhaftet worden und habe 50'000. Nakfa bezahlen müssen. Ihr oder ihrer Familie sei aber nichts passiert. Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin ist insgesamt zu schliessen, dass insbesondere der Schwiegervater behelligt worden ist und dieser eine Busse zu begleichen hatte, und zwar dürfte dies im Jahre 2006 erfolgt sein. Letzteres wird zwar in der Eingabe vom 2. August 2012 bestritten, vielmehr habe der Schwiegervater die Busse erst im Jahre 2008 anstelle der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise bezahlen müssen. Diese Darstellung vermag jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin, nach der Ausreise des Ehemannes sei der Schwiegervater inhaftiert worden und habe eine Busse bezahlen müssen, erfolgte nämlich unmittelbar nach der Antwort, die Ausreise des Ehemannes sei im Jahre 2006 erfolgt. Dass sich die Zahlung des Schwiegervaters also erst zwei Jahre später ereignet haben soll, mit entsprechenden weiteren zwischenzeitlichen Behel­ligungen der Beschwerdeführerin selber, vermag unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass zunächst der Schwiegervater eine Geldbusse bezahlen musste und Jahre später auch die Beschwerdeführerin, zumal Entsprechendes auch nicht geltend gemacht wird.

8.3 Bestätigt werden die Zweifel an der Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise durch die folgenden Aussagen der Beschwerde­führerin: Auf die Frage, was sie bewogen habe, Eritrea zu verlassen, antwortete sie, sie habe immer daran gedacht, ihrem Mann zu folgen, seit er Eritrea verlassen habe. Und schliesslich gab sie auf die Frage, wann sie entschieden habe, Eritrea zu verlassen, an, sie habe gewartet, bis er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genügend finanzielle Mittel habe (...). In der Stellungnahme vom 2. August 2012 wird diesbezüglich eingewendet, dies könne nicht zu ihrem Nachteil und als Widerspruch gewertet werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätte sie dies auf die Frage nach der Ausreisemotivation zumindest erwähnen müssen.

8.4 Angesichts dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ausführt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, zumal die Botschaftsbefragung sehr kurz und dürftig ausgefallen sei und solche im Sudan generell unbefriedigend seien. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine weiteren vertiefenden Fragen gestellt wurden, kann von ihr, auch in Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragungen, doch erwartet werden, dass sie auf die ent­sprechenden Fragen hin Probleme, die für die Ausreise auslösend gewesen seien, nachvollziehbar darlegt. Aus dem Protokoll ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht genügend Gelegenheit gegeben worden wäre, ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat darzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Befragungen im Sudan zwischenzeitlich aus Kapazitätsgründen einge­stellt worden sind. Der Versuch in der Stellungnahme vom 2. August 2012, die Antworten mit der fehlenden Bildung und der Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragungen zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Antworten zwar knapp, aber klar und nachvollziehbar ausge­fallen sind. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin entsteht insgesamt vielmehr der Eindruck, sie habe selber in Eritrea aufgrund der Ausreise ihres Ehemannes keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei ausgereist, weil ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und genügend Geld hatte, ihre Ausreise zu finanzieren.

8.5 Diese Beurteilung der Sachlage wird auch durch den zeitlichen Ablauf gestützt, war doch der Ehemann, auf den sich die angeblich er­lebte Reflexverfolgung beziehe, bereits im Jahre 2006 ausgereist, und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst im Jahre 2008 zu ernsthaften und fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen greifen sollten. Zu beachten ist dabei auch, dass der Ehemann im Juli 2008 und damit vor den angeblich fluchtauslösenden Behelligungen beim BFM offenbar im Hinblick auf einen Familiennachzug verschiedene Do­kumente einreichte, nachdem er im November 2007 vorläufig aufge­nommen worden war.

8.6 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass geltend gemacht wird, die frühere Beurteilung der Vorinstanz, dass die Desertion des Ehemannes unglaubhaft sei, sei nicht richtig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Ehemannes mit Entscheid des BFM vom 23. November 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde und zu erwarten gewesen wäre, dieser hätte Beschwerde erhoben und seine Argumente für seine Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vorgebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergan­gen wären. Im Übrigen würde auch die Desertion des Ehemannes letzt­lich nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes allein vermag jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung der Jahre später ausgereisten Be­schwerdeführerin zu führen.

8.7 Schliesslich kann an dieser Stelle offenbleiben, inwiefern die Aufforderung von den Behörden, eine Busse von 50'000. Nakfa zu bezahlen, als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu quali­fizieren wäre, zumal die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe ihrer Familie und insbesondere ihres Ehemannes diesen Betrag aufzubringen.

8.8 Vorfluchtgründe sind auch insofern nicht zu erblicken, als die Beschwerdeführerin weder aus dem Militärdienst desertiert noch diesen verweigert hat, gab sie doch an, sie sei nie im Militärdienst gewesen (...), und machte auch nicht geltend, sie hätte den Dienst verweigert.

8.9 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt.

8.10 Diesen Ausführungen gemäss wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flücht­lingseigenschaft zuzuerkennen wäre, im Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. Befänden sich die Beschwerdeführenden also als Asylsuchende in der Schweiz, würde ihnen das Asyl verweigert. Aller­dings würden sie, ihr im vorliegenden Urteil prima facie anerkanntes Verfolgtsein vorausgesetzt, als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz weggewiesen und, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und Art. 54 AsylG; Art. 83 Abs. 8 AuG). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin wie vorgängig unter E. 7 aus­geführt die Einreise jedoch zu verweigern.