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BVGE 2011/48

BVGE 2011/48

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-06 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Schengen-Recht geht dem AuG und dessen Aus­füh­rungs­verordnungen vor (E. 3).

E. 2 Allgemeine Voraussetzungen für eine Einreise und Visumertei­lung im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts (E. 4.1-4.5). Ausnahms­weise Ausstellung eines « Visums mit räumlich be­schränkter Gül­tig­keit », dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna­tionaler Verpflichtungen (E. 4.6).

E. 3 In casu erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Einreise­voraussetzungen nicht, namentlich wegen eines gegen ihn be­stehenden Einreiseverbots und wegen fehlender Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise (E. 5).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsen­tieren sich im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen han­delt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesge­setz über Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3774]; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Vi­sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (anderer Meinung Philipp Egli/To­bias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerin­nen und Ausländer, Bern 2010, N. 3 f. zu Art. 5 AuG).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt be­rechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81 vom 21.3.2001, nach­fol­gend: Ver­ordnung [EG] Nr. 539/2001), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaats­an­gehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex]).

E. 4.4 Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d Schengener Grenzkodex). Sie dürfen keine Gefahr für die öf­fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Ins­besondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitglied­staaten zur Einreiseverweigerung aus densel­ben Gründen ausge­schrie­ben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex).

E. 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu ver­lassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a. a. O., N. 33 zu Art. 5 AuG; fer­ner Urteil des deutschen Bundes­ver­waltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt­staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidri­gen Einwanderung oder einer nicht frist­gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge­sehen ist, steht mit dieser Rege­lung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zu­sammenhangs zum Einreise­erfordernis des belegten Aufenthalts­zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c Schengener Grenz­kodex).

E. 4.6 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine recht­mäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes « einheitliches Visum » nicht er­teilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 Visakodex, zum Begriff des « ein­heitlichen Vi­sums » vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitä­ren Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf­grund internatio­na­ler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staats­angehö­rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraus­set­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein « Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit » (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) zu ertei­len. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des aus­stellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 Visakodex; unter den­sel­ben Voraussetzungen sind die Mit­glied­staaten berechtigt, einer drittstaatsan­gehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu ges­tatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 5 Der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Guinea der Visum­pflicht untersteht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001), erfüllt die allgemeinen Einreisevoraussetzun­gen nicht: Er ist sowohl im SIS als auch in der nationalen Daten­bank der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Der Anlass für die Ausschrei­bung liegt in einem Verhalten begründet, das deutlich seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechts­mittelverfahrens das Gegenteil beteuert, muss angesichts seiner sich über den gesamten früheren Aufenthalt in der Schweiz erstreckenden Delin­quenz von einer anhaltenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Einreise des Beschwerdeführers steht somit die Nichterfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e Schengener Grenzkodex entgegen. Im Sinne eines weiteren Teilaspekts der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex steht der Einreise des Beschwerde­führers entgegen, dass aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland (das zu den welt­weit ärmsten Staaten gehört und eine sehr schlechte Menschen­rechts­bilanz vorzuweisen hat, vgl. dazu Website des Deutschen Auswärtigen Amtes, < http://www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Länder, Reise, Sicher­heit > Guinea > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je Februar 2011, be­sucht im Juni 2011), seines aktenkundig schlechten ausländerrechtlichen Leumunds und des Fehlens tragfähiger Indizien für eine Stabilisierung seiner Lebensumstände die Gefahr einer nicht frist­gerechten Ausreise als sehr hoch eingestuft werden muss. Die Erteilung eines einheitlichen Visums an den Beschwerdeführer kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi und Bst. b Visakodex).

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.

E. 6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt wer­den, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich­tun­gen für erfor­derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzu­weichen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). In der Re­gel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Ent­scheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interes­sen fällen, wo­bei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevor­aussetzungen - wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt - nicht leicht­hin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loya­len Zu­sammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Ge­richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Ja­nuar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Slg., I-1097, Kom­mission/Königreich Spanien, Rn. 37 und 56), muss der Mitglied­staat dem Umstand ange­messen Rech­nung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, son­dern infolge des Wegfalles der Personen­kontrollen an den Innengren­zen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staa­ten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sach­walter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schen­gen-Staaten.

E. 6.2 Eine ausländische Person, gegen die - wie im vorliegenden Fall - ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermäch­tigung der zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/ Thomas Gei­ser [Hrsg.], Ausländer­recht, Handbücher für die Anwalts­praxis, Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die Ermächtigung erfolgt in Ges­talt ei­ner zeitlich begrenzten Aussetzung des Einreise­verbots, der soge­nann­ten Suspension, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur Begründung der Suspension vorge­brachten privaten Inte­ressen müssen umso evidenter sein, je schwe­rer die Um­stände wiegen, die zur Verhängung der Fernhaltemass­nahme geführt ha­ben (vgl. dazu Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im Anwen­dungsbereich des Schen­gen-Rechts wird die Suspen­sion des Einreise­verbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt, einer ausländischen Person, die die allgemeinen Einrei­sevoraus­setzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex nicht er­füllt, aus humanitä­ren Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder in­folge völ­kerrecht­licher Verpflichtungen die Einreise auf das schweizeri­sche Territo­rium zu gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schen­gener Grenz­kodex) beziehungsweise - falls diese Person der Visums­pflicht unterliegt - ihr ein Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex).

E. 6.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völ­ker­recht in Gestalt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht. Die Beschwerdefüh­rer berufen sich darauf aus­drück­lich und machen geltend, die genannte Kon­ventionsnorm vermittle ihnen einen Anspruch auf Verwirklichung ihres Fami­lienlebens in der Schweiz. Umso weniger könne dem Beschwerdefüh­rer ein Besuchs­aufenthalt zum Zwecke der Pflege familiä­rer Beziehungen verweigert werden.

E. 6.3.1 Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der Bun­desver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatle­bens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich aus­ländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Zu be­achten ist, dass die Konventionsgarantie das Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienle­bens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteilig­ten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Aus­land auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes­sen­ab­wä­gung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen).

E. 6.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft die Kern­familie, de­ren in der Schweiz lebende Glieder das Schweizer Bürgerrecht be­sit­zen. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Bezie­hungs­nähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Be­ziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Beru­fung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Auf­ent­haltsbewilligung ab­hängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen, BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der An­wen­dungs­bereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewil­ligung der Einreise zu Besuchs­zwecken geht. Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Be­schwerdeführer nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländer­recht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Den Vor­bringen der Beschwerdeführer kann schliesslich entnommen werden, dass jedenfalls aus ihrer Sicht eine Wieder­her­stel­lung der Familieneinheit in Guinea möglich ist: Eine Übersiedlung der Familie dorthin sei geplant, und der Beschwerdeführer wolle gerade deshalb in die Schweiz reisen, um persönlich die Bedenken seiner Schwiegereltern gegen einen solchen Schritt zu zerstreuen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen wer­den, den Beteiligten könne ohne Weiteres zugemutet werden, den vorlie­gend zu beurteilenden Besuchs­kontakt im Ausland zu realisieren. Ein solches Ausweichen ins Ausland ist sicherlich nicht unmöglich. Es wird jedoch durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines Kleinkindes ist und der Beschwerdeführer seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will, um sich mit seinen Schwiegereltern zu tref­fen. Die Ver­weigerung der Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben dar.

E. 6.3.3 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Mass­nahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die natio­nale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirt­schaftliche Wohl des Lan­des, die Verteidigung der Ordnung und zur Ver­hinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK ver­langt insofern eine Abwägung der sich gegenüber­stehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweige­rung, wobei letztere in dem Sinne über­wiegen müssen, dass sich der Ein­griff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, BGE 122 II 1 E. 2 S. 6, je mit Hinweisen).

E. 6.3.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Eingriff in das Fami­lienle­ben auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und einen legiti­men Zweck verfolgt. Insoweit genügt die angefochtene Ver­fü­gung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 und 2 BV.

E. 6.3.5 Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 Abs. 3 BV ge­botenen Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerde­führer nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass die staatli­che Massnahme in die Aus­gestaltung der gegenseitigen Beziehungen inner­halb der Kernfamilie eingreift. Ist es jedoch den Betroffe­nen - wie hier - zumut­bar, die Familien­einheit durch Übersiedlung ins Ausland zu ver­wirkli­chen, und ma­chen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so sind in erster Linie sie für die sich daraus ergebenden Beeinträch­ti­gun­gen des Familienlebens ver­ant­wortlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit der persönliche Kontakt zwischen den Betei­ligten durch Besuche in Guinea auf­rechterhalten werden konnte, und die Umstände, die vorgebracht wer­den, um die Notwendigkeit eines Besuchs in der Schweiz zu begründen, nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist mündig, ver­heiratet und Mutter eines Kindes. Weshalb in dieser Situation die Beden­ken ihrer Eltern beseitigt werden müssten, bevor sie mit dem Kind zu ihrem Ehemann ins Ausland zieht, wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres. Es tritt hinzu, dass eine Realisierung des Be­suchskontakts im Ausland weder als unmöglich noch auch nur als mit be­sonde­ren Schwierigkeiten verbunden betrachtet werden kann. Jeden­falls ma­chen die Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die weitere Tref­fen in Gui­nea ausschliessen würden. Alles in allem wiegt der in der Ver­weige­rung der Einreise liegende Ein­griff in die Garantie des Familienle­bens nicht sonderlich schwer.

E. 6.3.6 Gegen eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz spricht, dass er während seines Aufenthaltes hier insgesamt elfmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, erst­mals am 24. Oktober 2003 und letztmals am 17. April 2007. Insgesamt er­wirkte er Freiheitsstrafen in der Höhe von 25 Monaten. Den Verurtei­lun­gen lagen mehrheitlich die fortgesetzte Missachtung ausländerrecht­licher Ausgrenzungen, die wegen des Verdachts auf Handel mit Betäu­bungs­mitteln verhängt wurden, und rechtswidriger Aufenthalt zu Grunde. Daneben machte sich der Beschwerdeführer der einfachen Körper­verletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung, Freiheits­beraubung und Entführung sowie der Übertretungen gegen das Betäu­bungsmit­telgesetz schuldig (die letzten vier Straftatbestände mehrfach begangen). Zwar wiegen die einzelnen Straftaten für sich alleine nicht überaus schwer. Die Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer sich weder durch bedingt aufgeschobene noch unbedingt verhängte Freiheits­strafen beeindrucken liess und in rascher Folge während seines gesamten Au­fenthaltes in der Schweiz delinquierte, zeigt deutlich, dass er zum Zeit­punkt seiner Ausschaffung nach Guinea im Juni 2008 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass sich seine Lebenssituation seither in einer Weise stabilisiert hätte, die eine Neubewertung des von ihm ausgehenden Risikos rechtfertigen würde, ist nicht hinreichend erstellt.

E. 6.3.7 Zum schlechten strafrechtlichen gesellt sich ein ebenso schlech­ter ausländerrechtlicher Leumund. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter einer Falsch­identität um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfah­rens seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach­kam. Der Be­schwerdeführer verstand es, während Jahren eine zwangs­weise Durchset­zung der Ausreisepflicht zu hintertreiben, indem er sich pflichtwid­rig den Behörden nicht zur Verfügung hielt und bei der Beschaf­fung heimatlicher Ausweispapiere nicht mitwirkte. Erst als er in den Jah­ren 2007/2008 eine 15-monatige Freiheitsstrafe verbüsste, gelang es den Behörden, gegen den anhaltenden Widerstand des Beschwerde­führers, die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Vollzug der Weg­weisung zu schaffen. Nach dem Ende des Strafvollzugs wurde der Be­schwerdefüh­rer in Aus­schaffungshaft genommen und am 26. Juni 2008 zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Es wurde bereits weiter oben darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen - mit Blick auf die all­gemeine Situation in seinem Heimatland und dem Fehlen trag­fähiger Indi­zien für eine massgebliche Änderung seiner Lebensumstände - das Ri­siko einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch bewertet werden muss. Angesichts der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer kann an die­ser Einschätzung offensichtlich nichts ändern, dass seine Familie in Gui­nea gut situiert ist, wie er zur Zerstreuung der aus­län­der­rechtlich moti­vierten Bedenken behauptet.

E. 6.3.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Inte­res­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In­teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öf­fent­lichen Inte­resse an ihrer Verhinderung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung lie­gende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt.

E. 6.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma­nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli­chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränk­ter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch erge­ben sie sich aus den Akten.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räum­li­cher Gültig­keit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen.

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LANDESRECHT - DROIT NATIONAL - DIRITTO NAZIONALE 1 Staat - Volk - Behörden Etat - Peuple - Autorités Stato - Popolo - Autorità 48 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IIIi. S. A. und B. gegen Bundesamt für MigrationC-6364/2009 vom 6. Juni 2011 Visumerteilung und Suspension eines Einreiseverbots im Anwen­dungsbereich des Schengen-Rechts. Garantie des Familienlebens. Art. 2 Abs. 4, Art. 5 und Art. 67 Abs. 5 AuG. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 VEV. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen. Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft. Art. 8 EMRK. Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV.

1. Das Schengen-Recht geht dem AuG und dessen Aus­füh­rungs­verordnungen vor (E. 3).

2. Allgemeine Voraussetzungen für eine Einreise und Visumertei­lung im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts (E. 4.1-4.5). Ausnahms­weise Ausstellung eines « Visums mit räumlich be­schränkter Gül­tig­keit », dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna­tionaler Verpflichtungen (E. 4.6).

3. In casu erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Einreise­voraussetzungen nicht, namentlich wegen eines gegen ihn be­stehenden Einreiseverbots und wegen fehlender Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise (E. 5).

4. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 6.1). Verhältnis zur Suspension eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG (E. 6.2). An­spruch auf Achtung des Familienlebens als Grund für die Aus­stellung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit (E. 6.3). Trag­weite der Garantie des Familienlebens (E. 6.3.1). Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben (E. 6.3.2-6.3.8). Octroi de visa et suspension d'une interdiction d'entrée en Suisse dans le champ d'application du droit de Schengen. Garantie du res­pect de la vie familiale. Art. 2 al. 4, art. 5 et art. 67 al. 5 LEtr. Art. 2 al. 1 et al. 4 OEV. Art. 5 al. 1 et al. 4 let. c du règlement (CE) no 562/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 établissant un code communautaire relatif au régime de franchissement des frontières par les personnes. Art. 2 ch. 3 et ch. 4, art. 25 al. 1 let. a ch. i et art. 32 du règlement (CE) no 810/2009 du Parlement européen et du Conseil du 13 juillet 2009 établissant un code communautaire des visas. Art. 8 CEDH. Art. 13 al. 1 et art. 36 al. 3 Cst.

1. La règlementation relative à Schengen prime sur la LEtr et ses ordonnances d'exécution (consid. 3).

2. Conditions générales d'entrée et d'octroi d'un visa dans le champ d'application de la règlementation relative à Schengen (consid. 4.1-4.5). Etablisse­ment ex­cep­tion­nel d'un « visa à validité territoriale limitée », pour des motifs humanitaires, d'intérêt national ou en raison d'obligations internationales (consid. 4.6).

3. En l'espèce, le recourant ne remplit pas les conditions générales d'entrée, notamment en raison d'une interdiction d'entrée pro­noncée à son encontre et de l'absence de la garantie qu'il quittera la Suisse (consid. 5).

4. Conditions d'octroi d'un visa à validité territoriale limitée (con­sid. 6.1). Rapport avec la suspension de l'interdiction d'entrée fondée sur l'art. 67 al. 5 LEtr (consid. 6.2). Droit au respect de la vie familiale comme motif d'établissement d'un visa à validité limitée (consid. 6.3). Portée de la garantie du respect de la vie familiale (consid. 6.3.1). Justification d'une atteinte à la vie fami­liale, protégée par l'art. 8 CEDH et l'art. 13 al. 1 Cst. (con­sid. 6.3.2-6.3.8). Rilascio del visto e sospensione del divieto d'entrata nel campo d'ap­plicazione della normativa di Schengen. Diritto al rispetto della vita familiare. Art. 2 cpv. 4, art. 5 e art. 67 cpv. 5 LStr. Art. 2 cpv. 1 e cpv. 4 OEV. Art. 5 par. 1 e par. 4 lett. c Regolamento (CE) n. 562/2006 del Parla­mento europeo e del Consiglio, del 15 marzo 2006, che istituisce un codice comunitario relativo al regime da parte delle persone. Art. 2 punto 3 e punto 4, art. 25 par. 1 lett. a punto i e art. 32 Regolamento (CE) n. 810/2009 del Parlamento europeo e del Consiglio, del 13 luglio 2009, che istituisce un codice comunitario dei visti. Art. 8 CEDU. Art. 13 cpv. 1 e art. 36 cpv. 3 Cost.

1. La normativa Schengen prevale sulla LStr e sulle pertinenti ordinanze d'esecuzione (consid. 3).

2. Condizioni generali d'entrata e di rilascio del visto nel campo d'applicazione della normativa Schengen (consid. 4.1-4.5). Rilascio eccezionale di un « visto con validità territoriale limitata », sulla base di motivi umanitari o di interesse nazionale oppure in virtù di obblighi internazionali (consid. 4.6).

3. In casu il ricorrente non adempie le condizioni generali di en­trata, segnatamente a causa di un divieto di entrata e in assenza della garanzia della sua partenza dalla Svizzera (consid. 5).

4. Condizioni per il rilascio di un visto con validità territoriale limi­tata (consid. 6.1). Rapporto con la sospensione di un divieto d'en­trata fondato sull'art. 67 cpv. 5 LStr (consid. 6.2). Diritto al ri­spetto della vita familiare in quanto motivo di rilascio di un visto con validità territoriale limitata (consid. 6.3). Portata del diritto al rispetto della vita familiare (consid. 6.3.1). Giustifica­zione della restrizione del diritto al rispetto della vita familiare garan­ti­to dall'art. 8 CEDU e dall'art. 13 cpv. 1 Cost. (con­sid. 6.3.2-6.3.8). Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte im November 2002 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach rechtskräftigem negativem Asyl- und Wegweisungsentscheid (März 2003) konnte die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden, weil der Beschwerde­führer, der unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war, die zur Papierbeschaffung notwendige Mitwirkung verweigerte. Zwischen 2003 und 2007 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt elf Verurteilungen gegen sich. Das Bundesamt für Migration nahm die wie­derholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers bereits im November 2005 zum Anlass, gegen diesen eine unbefristete Einreisesperre zu verfü­gen. Ab Mitte Mai 2007 befand sich der Beschwerdeführer im Straf­vollzug. Unmittelbar nach der Strafentlassung Ende Juni 2008 wurde er nach Guinea ausgeschafft. Am 22. September 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Gui­nea mit einer Schweizer Bürgerin (Beschwerdeführerin). Am 30. Sep­tember 2008 beantragte er beim Schweizerischen Generalkonsulat in Conakry (Guinea) ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, am 22. Juli 2007 geborenen Kind. Die Schweizer Vertretung leitete das Gesuch in der Folge zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Mit Verfügung vom 4. September 2009 lehnte es die Vorinstanz ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin separat erhobenen Beschwerden ab. Aus den Erwägungen:

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch des Beschwer­de­führers um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da der Beschwerdeführer nicht zu den Personen ge­hört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) oder der Bundesbeschluss über das Ab­kommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia­tion (EFTA) (AS 2003 2684) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schen­gen-As­soziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtli­chen Rechtsakte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und sei­nen Aus­führungsverordnun­gen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsen­tieren sich im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen han­delt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesge­setz über Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3774]; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Vi­sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (anderer Meinung Philipp Egli/To­bias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerin­nen und Ausländer, Bern 2010, N. 3 f. zu Art. 5 AuG). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt be­rechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81 vom 21.3.2001, nach­fol­gend: Ver­ordnung [EG] Nr. 539/2001), erforderlich ist. Kein Visum be­nötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti­tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaats­an­gehöri­gen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex]). 4.4 Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d Schengener Grenzkodex). Sie dürfen keine Gefahr für die öf­fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Ins­besondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitglied­staaten zur Einreiseverweigerung aus densel­ben Gründen ausge­schrie­ben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex). 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu ver­lassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a. a. O., N. 33 zu Art. 5 AuG; fer­ner Urteil des deutschen Bundes­ver­waltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt­staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidri­gen Einwanderung oder einer nicht frist­gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge­sehen ist, steht mit dieser Rege­lung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zu­sammenhangs zum Einreise­erfordernis des belegten Aufenthalts­zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c Schengener Grenz­kodex). 4.6 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine recht­mäs­sige Einreise - Visum ausgenommen - nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes « einheitliches Visum » nicht er­teilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 Visakodex, zum Begriff des « ein­heitlichen Vi­sums » vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitä­ren Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf­grund internatio­na­ler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staats­angehö­rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraus­set­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein « Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit » (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) zu ertei­len. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des aus­stellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 Visakodex; unter den­sel­ben Voraussetzungen sind die Mit­glied­staaten berechtigt, einer drittstaatsan­gehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu ges­tatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

5. Der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Guinea der Visum­pflicht untersteht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001), erfüllt die allgemeinen Einreisevoraussetzun­gen nicht: Er ist sowohl im SIS als auch in der nationalen Daten­bank der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Der Anlass für die Ausschrei­bung liegt in einem Verhalten begründet, das deutlich seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechts­mittelverfahrens das Gegenteil beteuert, muss angesichts seiner sich über den gesamten früheren Aufenthalt in der Schweiz erstreckenden Delin­quenz von einer anhaltenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Einreise des Beschwerdeführers steht somit die Nichterfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e Schengener Grenzkodex entgegen. Im Sinne eines weiteren Teilaspekts der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex steht der Einreise des Beschwerde­führers entgegen, dass aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland (das zu den welt­weit ärmsten Staaten gehört und eine sehr schlechte Menschen­rechts­bilanz vorzuweisen hat, vgl. dazu Website des Deutschen Auswärtigen Amtes, Reise & Sicherheit > Länder, Reise, Sicher­heit > Guinea > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je Februar 2011, be­sucht im Juni 2011), seines aktenkundig schlechten ausländerrechtlichen Leumunds und des Fehlens tragfähiger Indizien für eine Stabilisierung seiner Lebensumstände die Gefahr einer nicht frist­gerechten Ausreise als sehr hoch eingestuft werden muss. Die Erteilung eines einheitlichen Visums an den Beschwerdeführer kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi und Bst. b Visakodex).

6. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt wer­den, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nati­onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich­tun­gen für erfor­derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzu­weichen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). In der Re­gel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Ent­scheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interes­sen fällen, wo­bei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einrei­sevor­aussetzungen - wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt - nicht leicht­hin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loya­len Zu­sammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Ge­richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Ja­nuar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Slg., I-1097, Kom­mission/Königreich Spanien, Rn. 37 und 56), muss der Mitglied­staat dem Umstand ange­messen Rech­nung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, son­dern infolge des Wegfalles der Personen­kontrollen an den Innengren­zen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staa­ten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat der Sach­walter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schen­gen-Staaten. 6.2 Eine ausländische Person, gegen die - wie im vorliegenden Fall - ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermäch­tigung der zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/ Thomas Gei­ser [Hrsg.], Ausländer­recht, Handbücher für die Anwalts­praxis, Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die Ermächtigung erfolgt in Ges­talt ei­ner zeitlich begrenzten Aussetzung des Einreise­verbots, der soge­nann­ten Suspension, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur Begründung der Suspension vorge­brachten privaten Inte­ressen müssen umso evidenter sein, je schwe­rer die Um­stände wiegen, die zur Verhängung der Fernhaltemass­nahme geführt ha­ben (vgl. dazu Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im Anwen­dungsbereich des Schen­gen-Rechts wird die Suspen­sion des Einreise­verbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt, einer ausländischen Person, die die allgemeinen Einrei­sevoraus­setzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex nicht er­füllt, aus humanitä­ren Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder in­folge völ­kerrecht­licher Verpflichtungen die Einreise auf das schweizeri­sche Territo­rium zu gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schen­gener Grenz­kodex) beziehungsweise - falls diese Person der Visums­pflicht unterliegt - ihr ein Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex). 6.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völ­ker­recht in Gestalt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht. Die Beschwerdefüh­rer berufen sich darauf aus­drück­lich und machen geltend, die genannte Kon­ventionsnorm vermittle ihnen einen Anspruch auf Verwirklichung ihres Fami­lienlebens in der Schweiz. Umso weniger könne dem Beschwerdefüh­rer ein Besuchs­aufenthalt zum Zwecke der Pflege familiä­rer Beziehungen verweigert werden. 6.3.1 Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der Bun­desver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatle­bens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich aus­ländi­sche Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei­chend ge­festigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das Familienleben in­takt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verwei­gert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Zu be­achten ist, dass die Konventionsgarantie das Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienle­bens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Fa­milienle­bens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weite­res zugemutet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteilig­ten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Aus­land auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes­sen­ab­wä­gung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen). 6.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft die Kern­familie, de­ren in der Schweiz lebende Glieder das Schweizer Bürgerrecht be­sit­zen. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Bezie­hungs­nähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Be­ziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Beru­fung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Auf­ent­haltsbewilligung ab­hängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen, BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der An­wen­dungs­bereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewil­ligung der Einreise zu Besuchs­zwecken geht. Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Be­schwerdeführer nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländer­recht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Den Vor­bringen der Beschwerdeführer kann schliesslich entnommen werden, dass jedenfalls aus ihrer Sicht eine Wieder­her­stel­lung der Familieneinheit in Guinea möglich ist: Eine Übersiedlung der Familie dorthin sei geplant, und der Beschwerdeführer wolle gerade deshalb in die Schweiz reisen, um persönlich die Bedenken seiner Schwiegereltern gegen einen solchen Schritt zu zerstreuen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen wer­den, den Beteiligten könne ohne Weiteres zugemutet werden, den vorlie­gend zu beurteilenden Besuchs­kontakt im Ausland zu realisieren. Ein solches Ausweichen ins Ausland ist sicherlich nicht unmöglich. Es wird jedoch durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines Kleinkindes ist und der Beschwerdeführer seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will, um sich mit seinen Schwiegereltern zu tref­fen. Die Ver­weigerung der Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben dar. 6.3.3 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Mass­nahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die natio­nale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirt­schaftliche Wohl des Lan­des, die Verteidigung der Ordnung und zur Ver­hinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK ver­langt insofern eine Abwägung der sich gegenüber­stehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweige­rung, wobei letztere in dem Sinne über­wiegen müssen, dass sich der Ein­griff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, BGE 122 II 1 E. 2 S. 6, je mit Hinweisen). 6.3.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Eingriff in das Fami­lienle­ben auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und einen legiti­men Zweck verfolgt. Insoweit genügt die angefochtene Ver­fü­gung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 und 2 BV. 6.3.5 Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 Abs. 3 BV ge­botenen Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerde­führer nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass die staatli­che Massnahme in die Aus­gestaltung der gegenseitigen Beziehungen inner­halb der Kernfamilie eingreift. Ist es jedoch den Betroffe­nen - wie hier - zumut­bar, die Familien­einheit durch Übersiedlung ins Ausland zu ver­wirkli­chen, und ma­chen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so sind in erster Linie sie für die sich daraus ergebenden Beeinträch­ti­gun­gen des Familienlebens ver­ant­wortlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit der persönliche Kontakt zwischen den Betei­ligten durch Besuche in Guinea auf­rechterhalten werden konnte, und die Umstände, die vorgebracht wer­den, um die Notwendigkeit eines Besuchs in der Schweiz zu begründen, nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist mündig, ver­heiratet und Mutter eines Kindes. Weshalb in dieser Situation die Beden­ken ihrer Eltern beseitigt werden müssten, bevor sie mit dem Kind zu ihrem Ehemann ins Ausland zieht, wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres. Es tritt hinzu, dass eine Realisierung des Be­suchskontakts im Ausland weder als unmöglich noch auch nur als mit be­sonde­ren Schwierigkeiten verbunden betrachtet werden kann. Jeden­falls ma­chen die Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die weitere Tref­fen in Gui­nea ausschliessen würden. Alles in allem wiegt der in der Ver­weige­rung der Einreise liegende Ein­griff in die Garantie des Familienle­bens nicht sonderlich schwer. 6.3.6 Gegen eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz spricht, dass er während seines Aufenthaltes hier insgesamt elfmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, erst­mals am 24. Oktober 2003 und letztmals am 17. April 2007. Insgesamt er­wirkte er Freiheitsstrafen in der Höhe von 25 Monaten. Den Verurtei­lun­gen lagen mehrheitlich die fortgesetzte Missachtung ausländerrecht­licher Ausgrenzungen, die wegen des Verdachts auf Handel mit Betäu­bungs­mitteln verhängt wurden, und rechtswidriger Aufenthalt zu Grunde. Daneben machte sich der Beschwerdeführer der einfachen Körper­verletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung, Freiheits­beraubung und Entführung sowie der Übertretungen gegen das Betäu­bungsmit­telgesetz schuldig (die letzten vier Straftatbestände mehrfach begangen). Zwar wiegen die einzelnen Straftaten für sich alleine nicht überaus schwer. Die Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer sich weder durch bedingt aufgeschobene noch unbedingt verhängte Freiheits­strafen beeindrucken liess und in rascher Folge während seines gesamten Au­fenthaltes in der Schweiz delinquierte, zeigt deutlich, dass er zum Zeit­punkt seiner Ausschaffung nach Guinea im Juni 2008 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass sich seine Lebenssituation seither in einer Weise stabilisiert hätte, die eine Neubewertung des von ihm ausgehenden Risikos rechtfertigen würde, ist nicht hinreichend erstellt. 6.3.7 Zum schlechten strafrechtlichen gesellt sich ein ebenso schlech­ter ausländerrechtlicher Leumund. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter einer Falsch­identität um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfah­rens seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach­kam. Der Be­schwerdeführer verstand es, während Jahren eine zwangs­weise Durchset­zung der Ausreisepflicht zu hintertreiben, indem er sich pflichtwid­rig den Behörden nicht zur Verfügung hielt und bei der Beschaf­fung heimatlicher Ausweispapiere nicht mitwirkte. Erst als er in den Jah­ren 2007/2008 eine 15-monatige Freiheitsstrafe verbüsste, gelang es den Behörden, gegen den anhaltenden Widerstand des Beschwerde­führers, die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Vollzug der Weg­weisung zu schaffen. Nach dem Ende des Strafvollzugs wurde der Be­schwerdefüh­rer in Aus­schaffungshaft genommen und am 26. Juni 2008 zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Es wurde bereits weiter oben darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen - mit Blick auf die all­gemeine Situation in seinem Heimatland und dem Fehlen trag­fähiger Indi­zien für eine massgebliche Änderung seiner Lebensumstände - das Ri­siko einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch bewertet werden muss. Angesichts der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer kann an die­ser Einschätzung offensichtlich nichts ändern, dass seine Familie in Gui­nea gut situiert ist, wie er zur Zerstreuung der aus­län­der­rechtlich moti­vierten Bedenken behauptet. 6.3.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Inte­res­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In­teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öf­fent­lichen Inte­resse an ihrer Verhinderung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung lie­gende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. 6.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma­nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli­chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich be­schränk­ter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch erge­ben sie sich aus den Akten.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räum­li­cher Gültig­keit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen.