opencaselaw.ch

BVGE 2011/38

BVGE 2011/38

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-28 · Français CH

Vollzug der Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i. S. A. und B. gegen Bundesamt für MigrationD-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 Wegweisung. Afghanistan. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat. Lageanalyse. Art. 83 Abs. 4 AuG.

1. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation stellen sich in der Stadt Herat - wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2) - heute weniger bedrohlich dar als in den übrigen Landesteilen Afghanistans.

2. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. trag­fähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenz­minimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) kann ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat zumutbar sein (E. 4.3.1-4.3.3). Renvoi. Afghanistan. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers la ville de Herat. Analyse de la situation. Art. 83 al. 4 LEtr.

1. Du point de vue sécuritaire et humanitaire, la situation dans la ville de Herat est aujourd'hui - comme dans la capitale Kaboul (ATAF 2011/7, spéc. consid. 9.9.2) - moins critique que dans les autres parties de l'Afghanistan.

2. A condition que des circonstances favorables soient réunies (en particulier l'existence d'un solide réseau social, la possibilité d'ac­céder au minimum vital et à un logement, un bon état de santé), l'exécution du renvoi vers la ville de Herat peut être raison­nablement exigée (consid. 4.3.1-4.3.3). Allontanamento. Afghanistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allonta­namento verso la città di Herat. Analisi della situazione. Art. 83 cpv. 4 LStr.

1. Come nella capitale Kabul (DTAF 2011/7, in particolare con­sid. 9.9.2), anche nella città di Herat le condizioni di sicurezza e la situazione umanitaria sono oggi meno critiche rispetto alle altre regioni dell'Afghanistan.

2. In presenza di condizioni favorevoli (in particolare una solida rete di rapporti sociali, la possibilità di procacciarsi il minimo esistenziale e di trovare un alloggio, buone condizioni di salute), l'esecuzione dell'allontanamento verso la città di Herat può es­sere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 4.3.1-4.3.3). Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das Bundesamt für Migration fest, die aus der Stadt Herat stammenden Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich­zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll­zug an. Mit Beschwerde vom 9. April 2009 liessen die Beschwerdeführenden die Verfügung anfechten. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben sowie die Un­zu­mutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu­stellen, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.3.1 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der ver­gleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraus­setzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Mög­lichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 10 und EMARK 2003 Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, ab­schliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Pro­vinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allge­meine Gewalt­situation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwal­tungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt. 4.3.2 Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das Bundesverwal­tungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanis­tan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1-9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8-9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nunmehr nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betref­fend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu ent­schei­den wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Ge­bieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) auszugehen ist. 4.3.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt Herat, weshalb zu prüfen ist, ob ihnen die Rückkehr dorthin zuzumuten ist. Eine Situation allgemeiner Gewalt führt in einem Land nicht automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung, vielmehr muss die betroffene Person darlegen, dass die Situation für sie eine konkrete Gefährdung dar­stellt. Mithin ist in der Regel eine Einzelfallbeurteilung unter Berück­sichtigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. Ruedi Illes, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerin­nen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799 Rz. 33 zu Art. 83 AuG). Zwar ist von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch in der Provinz Herat ist die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen (vgl. Schweize­rische Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, Afghanistan: Si­cherheitssituation in Herat, Bern 5. Mai 2010). Die Situation in der Stadt Herat wird aber in neuesten Berichten, auch im Vergleich mit anderen afghanischen Städten, als verhältnismässig ruhig beschrieben (vgl. Af­ghanistan NGO Safety Office [ANSO] Reports, June 2011 [16-30] S. 13 und ANSO Reports, July 2011 [16-31] S. 15; Congressional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, June 3 2011, S. 37). Zwar haben die Aktivitäten der Aufstän­dischen seit dem Jahr 2009 in mindestens zehn Bezirken der Provinz Herat zugenommen (vgl. Institute for War & Peace Reporting [IWPR], Alarm at Wave of Attacks in Herat, 9 November 2010), doch ist die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst eher gering geblieben (New York Times, Taliban Attack in Herat, Far From their Usual Areas, 30 Mai 2011). So kamen am 27. September 2009 beim ersten von insgesamt fünf bis Ende Mai 2011 registrierten Vorfällen - einem Selbstmordattentat auf Ismail Khan, den afghanischen Energie­mi­nister und früheren Gouverneur der Provinz Herat - vier seiner Leib­wächter ums Leben, als sich dieser auf dem Weg von der Stadt zum Flughafen befand (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Ismail_Khan >, be­sucht am 7. September 2011). Bei einem Anschlag durch vier Selbst­mordattentäter auf die Anlage der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UAMA) in der Stadt am 23. Oktober 2010 wurde niemand getötet (vgl. IWPR, a. a. O.). Am 3. Januar 2011 wurden bei einer Explosion in der Stadt ein Zivilist getötet und fünf weitere Personen, darunter ein Polizist, verletzt (vgl., besucht am 7. September 2011). Mindestens vier Todes­opfer und mehrere Verletzte, darunter fünf italienische Arme­eangehörige, waren schliesslich am 30. Mai 2011 bei den letzten beiden registrierten Anschlägen zu verzeich­nen, wovon der eine den Stützpunkt eines regio­nalen Wieder­aufbauteams unter italie­nischer Führung in der Agglo­meration zum Ziel hatte (vgl., besucht am 7. September 2011). Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr zu ver­zeichnen. Am 21. Juli 2011 wurde die ge­samte Verant­wor­tung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen Sicher­heits­unterstützungstruppe (ISAF) auf die afgha­nischen Sicherheitskräfte übertragen. Der Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheits­verantwortung im ganzen Land ist bis Ende 2014 vorge­sehen. Nach dem Gesagten richteten sich die registrierten An­schläge und Überfälle meist gegen af­ghanische und internationale Si­cherheitskräfte, während Zivi­listen selten und nur zufällig in Mit­lei­denschaft gezogen wurden. In Anbetracht dieser Um­stände erscheint die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar, wes­halb es nicht gerecht­fertigt ist, von einer Si­tua­tion allgemeiner Gewalt aus­zugehen. Zudem verfügt die Grossstadt Herat auch über einen Flug­hafen, der von Kabul und weiteren afgha­nischen Städten aus ange­flogen wird; darüber hinaus stehen of­fen­bar inter­na­tionale Flugver­bindungen in unmittelbarer Planung (vgl., besucht am 8. Sep­tem­ber 2011). 4.3.3.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine indivi­duel­len Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Weg­weisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren. So­wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind noch relativ jung; beide verfügen über eine gewisse Schulbildung und leiden - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesund­heit­lichen Beeinträch­tigungen. Der Beschwerdeführer war als Inhaber eines eige­nen Geschäfts erwerbstätig. Beide besitzen in Herat ein um­fang­reiches und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (...), woraus geschlos­sen wer­den kann, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familien sowohl hinsicht­lich der Exis­tenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen können. Sodann lässt sich aus der eingereichten polizeilichen Vorladung vom (...), wonach der Beschwerdeführer auf dem Sicher­heitsamt der Polizei zu erscheinen habe und gegen ihn gesetzliche Massnahmen er­griffen würden, keine konkrete Gefährdung seiner Person ableiten, nach­dem in der vorinstanzlichen Ver­fügung vom 11. März 2009 fest­gestellt worden ist, dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungs­vor­bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Mithin ist in casu der Wegwei­sungs­vollzug nach Herat auch im Lichte der aktuellen Recht­sprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.